Art. 9 Abs. 2 ZEG; civil status register correction actions are within the jurisdiction of the courts of the canton where the register is kept. The court seized of such an action may, as an incidental question, examine preliminary issues of personal status only to the extent necessary to decide whether the entry was correctly made. Such preliminary findings do not themselves acquire res judicata beyond the correction claim. Rulings merely declining jurisdiction are not final judgments within Art. 58 OG; they are not subject to ordinary appeal, but may be reviewed by constitutional complaint where federal venue rules are invoked (consid. 1-3).
acte de reconnaissance de Emma Elisabeth Mattmann de sexe féminin, née le vingt deux décembre mil huit cent soixante dix-huit, inscrite le : ... sur les registres de l'état civil de Zürich (Suisse) comme (de) père non dénommé et de Madeleine Mattinann. Dressé par nous, Nathan Ohl mann, adjoint au maire, officier de l état civil, sur la dé claration de Pierre Fontanier, âgé de trente cinq ans, garçon de bains et de Madeleine Mattmann, âgée de vingt six aus, sans profession, domiciliés rue Geoffroy Langevin 28 qui reconnaissent la dite Emma Elisabeth Mattmann pour leur enfant. En présence. .... (folgen die Unter schriften des Zeugen und des Zivilstandsbeamten). Das Zivil standsamt Oberstraß machte hierauf am 2. Mai 1885 folgenden Vermerk in das Geburtsregister: Infolge Einwilligung der Direktion des Innern, gestützt auf eingereichte Urkunde, errichtet den 19. November 1884, hat Fontanier Pierre, von Nasbinals, Departement Lozère, Frankreich, in Paris, welcher am 19. Mai 1883 die Mattmann Magdalena geehelicht hat, die Mattmann Emma Elise, als sein durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimiertes Kind anerkannt. Demnach erhält das Kind den Namen Fontanier, Emma Elise, als eheliches Kind der obge nannten Personen. Emma Elise Mattmann, die Rekursbeklagte, ist nunmehr verheiratet mit einem Paul Ischy, wohnhaft in Payerne. Zwischen den Rekurrenten und der Rekursbeklagten schwebt vor den Gerichten des Kantons Luzern ein Erbteilungsprozeß in welchem die Frage von Bedeutung ist, ob die Rekursbeklagte als eheliches Kind der Eheleute Fontanier Mattmann zu betrachten sei. Um diese Vorfrage zur Entscheidung zu bringen, leiteten die Rekurrenten in Zürich Klage gegen die Rekursbeklagte ein mit der Rechtsfrage: Es sei die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen daß sie weder die eheliche noch die legitimierte Tochter des Pierre Fontanier und der Magdalena Mattmann sei und daß demgemäß der Eintrag des damaligen Zivilstandsregisters Oberstraß betref fend Legitimation zu streichen sei. Das Bezirksgericht Zürich IV. Abteilung wies durch Beschluß vom 24. April 1906 die Klage wegen Inkompetenz von der Hand, mit der Begründung: Weil es sich nicht um eine bloße Berichtigung in den Zivilstandsre registern handle, vielmehr der Familienstand der Beklagten streitig sei, unterliege der Prozeß der heimatlichen (französischen) Gerichts barkeit des Vaters der Beklagten (Art. 9 ZEG, Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Die Rekurrenten ergriffen hiegegen den Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie er klärten, daß sie den ersten Teil der Rechtsfrage fallen ließen und lediglich noch das Begehren stellten, es sei der Eintrag im Zivil standsregister Oberstraß betreffend die Legitimation der Beklagten zu streichen. Das Obergericht (I. Appellationskammer) wies durch Beschluß vom 9. Juni 1906 den Rekurs ab. Die Begründung geht dahin: Wenn schon die Rekurrenten nur ihr Rechtsbegehren auf Streichung des Legitimationsvermerks im Zivilstandsregister aufrecht erhalten hätten, so sei doch die Zuständigkeit der zürche rischen Gerichte vorliegend zu verneinen; denn die Frage der Anderung des Eintrages im Zivilstandsregister führe auf die Frage der ehelichen Abstammung der Beklagten zurück; die letztere Frage, die nach Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. der Gerichtsbarkeit der Heimat der Rekursbeklagten unterliege, müsse notwendigerweise als Hauptfrage behandelt werden, und es gehe nicht an, ohne Rücksicht auf dieselbe zu entscheiden, ob der Ein trag zu ändern sei. B. Gegen den Beschluß des Obergerichts haben die Rekurrenten die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt, es liege eine Rechtsverweigerung darin, daß die zürcherischen Ge richte sich trotz offenbarer örtlicher und sachlicher Zuständigkeit inkompetent erklärt hätten. Die Erklärung, welche die Eheleute Fontanier Mattmann am 24. Juli 1884 vor dem Zivilstands beamten in Paris abgegeben hätten, habe nach dem in dieser Be ziehung allein maßgebenden französischen Recht nicht die Rechts wirkungen einer Legitimation, sondern nur diejenigen der re connaissance seitens des unehelichen Vaters gehabt. Nach fran zösischem Recht hätte Fontanier die Rekursbeklagte nur legiti mieren können, wenn sie vor seiner Heirat mit ihrer Mutter oder in der Eheurkunde selbst von ihm anerkannt worden wäre, was beides nicht geschehen sei. Es sei somit rechtsirrtümlich etwas als Legitimation in das Geburtsregister von Oberstraß eingetragen
worden, was nachgewiesenermaßen keine Legitimation gewesen und auch nicht als solche gemeldet worden sei. Lediglich die Feststellung dieser Tatsache und die entsprechende Registerberichtigung habe mit der Klage nach ihrer bereinigten Formulierung vor Oberge richt erreicht und nicht ein Entscheid über die eheliche Abstammung der Rekursbeklagten provoziert werden wollen. Hierüber könnten aber nach Art. 9 ZEG nur die zürcherischen und nicht etwa die französischen oder luzernischen Gerichte entscheiden. C. Das Obergericht Zürich (I. Appellationskammer) hat auf Bemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung ans Bundesgericht zulässig gewesen wäre, eventuell, es sei der Rekurs abzuweisen, und zwar wesentlich aus den Gründen des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
fragen, wie seiner Zeit der Beamte, zu untersuchen befugt sein. Dabei ist selbstverständlich, daß im Berichtigungsverfahren nur der Ausspruch über die Berichtigung und nicht etwa die Lösung einer Vorfrage, die als selbständige Frage gar nicht in die Kompetenz des Gerichtes fallen würde, der Rechtskraft fähig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid der I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1906 aufgehoben.