Art. 59 BV; contractual domicile as prorogation of venue; a party may validly waive the constitutional domicile forum by agreeing to a domicile clause which, according to the parties’ understanding and the applicable cantonal procedural law, serves as a forum-selection agreement. Such prorogation covers all disputes arising from the contractual relationship, including claims for payment, damages for non-performance, and authorization to have the work completed by third parties. The burden rests on the party invoking the invalidity or extinction of the clause to prove a later rescission or other circumstance removing its effect (consid. 1).
immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regel mäßig diese Bedeutung, und dies trifft speziell auch zu für die ZPO der beiden hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg (Wallis ZPO 18 Ziff. 2, Freiburg, Code de proc. Art. 19). Entscheidend für die Annahme, daß vorliegend die Domizilerwäh lung eine Prorogation bedeute, ist aber die Tatsache, daß die Re kurrenten eventuell mit keinem Worte bestritten haben, daß die frag liche Klausel beim Vertragsabschluß in diesem Sinne von den Parteien verstanden wurde. Schließlich kann auch kein Zweifel sein, daß die den Gegenstand der Zitation bildende Ansprache der Rekursbeklagten unter die Gerichtsstandsabrede fällt; denn die Pro rogation auf den Gerichtsstand in Brig muß sich auf alle Strei tigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrage vom 24. März 1906 ergeben sollten. Mit einer solchen Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Rekur renten gestützt auf den Vertrag auf Rechnungsstellung, Schaden ersatz, sowie darauf belangt werden, daß die Rekursbeklagten ermäch tigt seien, die den Rekurrenten vertraglich obliegende Leistung durch einen Dritten herstellen zu lassen (OR Art. 111); erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.