Contractual domicile clause prorogates jurisdiction in Brig

BGE 32 I 646Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.03.1906Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed a constitutional complaint against a summons issued by the Brig investigating judge. Although the appellants were domiciled in Fribourg and were sued personally, the Court held that they had waived the domicile forum by agreeing in the written building contract to a domicile at the office of Architect Guggiardi in Brig. The appellants did not prove that the contract, or the clause, had later been rescinded. The dispute concerned claims for payment, damages, and authorization of third-party completion arising from that contract, and therefore fell within the prorogated jurisdiction.

Omnilex-Regeste

Art. 59 BV; contractual domicile as prorogation of venue; a party may validly waive the constitutional domicile forum by agreeing to a domicile clause which, according to the parties’ understanding and the applicable cantonal procedural law, serves as a forum-selection agreement. Such prorogation covers all disputes arising from the contractual relationship, including claims for payment, damages for non-performance, and authorization to have the work completed by third parties. The burden rests on the party invoking the invalidity or extinction of the clause to prove a later rescission or other circumstance removing its effect (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 14. November 1906 in Sachen Cima und Genossen gegen Gebrüder Andereggen. Prorogation des Gerichtsstandes, liegend in der vertraglichen Domi zilerwählung. Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Durch Vertrag in französischer Sprache vom 24. März 1906 zwischen den Rekurrenten und einem Antonini einerseits und den Rekursbeklagten anderseits verpflichteten sich die Rekurrenten und Antonini, indem sie Domizil beim Architekten Guggiardi in Brig erwählten, für die Rekursbeklagten ein Gebäude in Brig zu erstellen und zwar zu einem Akkordpreis und gemäß einem Pflichtenheft. Am Juli 1906 wurde dem Antonini und den Rekurrenten an ihrem erwählten Domizil im Bureau des Architekten Guggiardi in Brig eine Notifikation des Einleitungsrichters des Bezirks Brig zugestellt, wodurch die Rekursbeklagten sie aufforderten, die in vertragswidriger Weise verzögerten Arbeiten an der Neubaute wieder aufzunehmen, ansonst die Rekursbeklagten vom Vertrage zurücktreten und die Unternehmer auf Schadenersatz belangen würden. In gleicher Weise wurde den Rekurrenten und dem Antonini am 15. September 1906 eine vom 14. September 1906 datierte Zitation des Einleitungsrichters des Bezirks Brig zugestellt, wodurch die Unternehmer auf den 24. Sep tember 1906 vor den Richter vorgeladen werden, damit sie ein willigen, an Hand des Expertenberichtes mit den Exponenten Rechnung abzuschließen, überdies einwilligen, den Exponenten gebührenden Schadenersatz zu leisten und schließlich damit durch den sitzenden Hr. Richter erkannt werde, Exponenten seien berech tigt, die Fortsetzung der Baute durch Drittpersonen anzuordnen. Natürlich werden sie auch für alle Mehrkosten, welche dieses Vorgehen nach sich zieht, verantwortlich gemacht. B. Gegen diese Vorladung haben die Rekurrenten wegen Ver letzung von Art. 59 BV den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird aus geführt, die Rekurrenten seien solvabel, hätten ihren festen Wohn sitz in Freiburg und könnten mit der persönlichen Ansprache, die den Gegenstand der Zitation bilde, nur vor ihrem ordentlichen Richter in Freiburg belangt werden. Es sei nicht richtig, daß sie in Bezug auf einen Vertrag mit den Rekursbeklagten in Brig Domizil erwählt hätten, und wenn es auch der Fall wäre, so könne doch hierauf deshalb nichts ankommen, weil dieser Vertrag von den Parteien wieder aufgehoben worden sei. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses an getragen und bestritten, daß der Vertrag der Parteien vom 24. März 1906 jemals aufgehoben worden sei; in Erwägung: Die Rekurrenten haben ihr festes Domizil in Freiburg; sie sind unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die Ansprache, zu deren gerichtlicher Behandlung sie vor den Richter in Brig zitiert sind und die auf Rechnungsstellung, Schadenersatz wegen Nichterfül lung eines Vertrages 2c., geht, ist ohne Frage persönlicher Na tur. Die Rekurrenten können sich daher der angefochtenen Vor ladung gegenüber auf die in Art. 59 BB enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls sie nicht für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Brig hier auf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht muß nun aber ange nommen werden. Der im Original bei den Akten liegende Werk vertrag der Parteien, der die Unterschriften der Rekurrenten trägt daß die letztern etwa gefälscht seien, ist in der Rekursschrift nicht behauptet , enthält die Klaufel, daß die Rekurrenten im Bureau des Architekten Guggiardi in Brig Domizil nehmen. Wieso in der Rekursschrift der Bestand dieser Klausel in Abrede gestellt werden konnte, ist unverständlich. Die Rekurrenten behaupten frei lich weiterhin, daß jener Vertrag durch Übereinkunft der Parteien aufgehoben worden sei; allein irgend ein Nachweis für diese von den Rekursbeklagten bestrittene Behauptung liegt nicht vor. Eine Domizilererwählung braucht allerdings nicht unbedingt und ohne weiteres im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu werden

immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regel mäßig diese Bedeutung, und dies trifft speziell auch zu für die ZPO der beiden hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg (Wallis ZPO 18 Ziff. 2, Freiburg, Code de proc. Art. 19). Entscheidend für die Annahme, daß vorliegend die Domizilerwäh lung eine Prorogation bedeute, ist aber die Tatsache, daß die Re kurrenten eventuell mit keinem Worte bestritten haben, daß die frag liche Klausel beim Vertragsabschluß in diesem Sinne von den Parteien verstanden wurde. Schließlich kann auch kein Zweifel sein, daß die den Gegenstand der Zitation bildende Ansprache der Rekursbeklagten unter die Gerichtsstandsabrede fällt; denn die Pro rogation auf den Gerichtsstand in Brig muß sich auf alle Strei tigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrage vom 24. März 1906 ergeben sollten. Mit einer solchen Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Rekur renten gestützt auf den Vertrag auf Rechnungsstellung, Schaden ersatz, sowie darauf belangt werden, daß die Rekursbeklagten ermäch tigt seien, die den Rekurrenten vertraglich obliegende Leistung durch einen Dritten herstellen zu lassen (OR Art. 111); erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

jurisdictiondomicile clauseforum selectioncontract lawconstitutional complaintdamagesspecific performance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the summons to appear before the Brig judge violated the appellants' constitutional right to their domicile court under Art. 59 BV.

Extrahierter Entscheid

The summons did not violate Art. 59 BV because the parties had validly prorogated jurisdiction to Brig by agreeing to a contractual domicile there.

Extrahierte Begründung

The appellants were personally sued and ordinarily could invoke their home forum in Fribourg. However, the written contract signed by them contained a domicile clause at the office of Architect Guggiardi in Brig. The appellants failed to prove any later rescission of that contract. The clause was treated as a forum selection clause, and the dispute fell within it because it concerned contractual performance, damages, and third-party completion rights arising from the same contract.

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