Art. 46 BV; double taxation complaint is admissible only against the cantonal act that imposes or finally establishes the tax claim, not against a decision limited to enforceability. A judgment declaring an out-of-canton tax claim enforceable does not itself decide tax liability and is therefore, as such, not open to a double-taxation complaint. If the assessment decision has become final under cantonal law, its merits cannot be indirectly reviewed in enforcement proceedings; any complaint must be directed against the assessment decision itself and within the applicable time limit. Voluntary inter-cantonal legal assistance in enforcement matters is not governed by Art. 46 BV.
der im Kanton Schwyz ein Geschäft betreibt, wie solches Re kurrent betrieben hat, für die Zeit des Geschäftsbetriebes im Kanton Schwyz Domizil zu nehmen und daselbst auch Steuer zu bezahlen. Nachdem grundsätzlich die Steuerpflicht besteht und Rekurrent über den Betrag der Taxation keine stichhaltigen Ein reden erhebt, so muß die Taxation des Gemeinderates Ingenbohl als den Verhältnissen angemessen betrachtet worden. Die Kommanditgesellschaft Franceschetti Cie. hat sich im Ok tober 1905 aufgelöst. In der Folge betrieb der Kanton Schwyz den Rekurrenten in Zürich für 100 Fr. Kantonssteuer und be langte ihn, nachdem er Recht vorgeschlagen, hiefür vor dem Ein zelrichter im ordentlichen Verfahren. Dieser hieß mit Urteil vom
feststehenden Steueranspruch die Vollstreckbarkeit im Kanton Zürich ausgesprochen worden: Der Einzelrichter betrachtet die Frage der Steuerpflicht in verbindlicher Weise als durch den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde, des Regierungsrats Schwyz, erledigt und lehnt es ab, die Frage nach kantonalem schwyzerischen Steuerrecht oder aus dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung seinerseits zu prüfen (wozu er, da es sich um einen öffentlich rechtlichen, zudem außerkantonalen Anspruch handelt, wohl auch gar nicht kompetent gewesen wäre). Danach konnte es sich, nachdem auch das Quanti tativ nicht bestritten war, nur noch fragen, ob der Anspruch im Kanton Zürich vollstreckbar sei, und dies hat der Einzelrichter, indem er die Klage des Kantons Schwyz guthieß, bejaht. Durch jenes entscheidende, die Kognition des Einzelrichters auf die Voll streckbarkeit beschränkende Motiv wird die beiläufige Bemerkung im Urteil: die Firma könne aus der Tatfache, daß sie sich ge weigert habe, im Kanton Schwyz ein Geschäftsdomizil zu ver zeigen, ihre Steuerpflicht nicht ablehnen, falls hierin eine mate rielle Nachprüfung der Steuerpflicht zu erblicken sein sollte, auf gehoben. Übrigens wäre die Bemerkung aus Art. 46 BV zweifel los auch nicht zu beanstanden, weil die Erfüllung oder Nichter füllung polizeilicher Vorschriften über die Niederlassung für die Steuerfrage unmöglich präjudiziell sein kann. Ist das angefochtene Urteil somit ein Entscheid nicht über den Bestand, sondern nur über die Vollstreckbarkeit des streitigen Steueranspruchs, so wäre es, wenn im Kanton Schwyz er gangen, aus Art. 46 BV von vornherein nicht anfechtbar. Eine Beschwerde wegen unzulässiger Doppelbesteuerung, deren Inhalt ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einer kantonalen Behörde über die Steuerpflicht ist, kann sich stets nur gegen den jenigen Erlaß einer kantonalen Behörde richten, durch den der Steueranspruch erhoben oder als feststehend erklärt wird. Dagegen ist sie einem Entscheid über die bloße Vollstreckbarkeit oder Voll streckung des Steueranspruchs gegenüber unbehelflich, Da aber durch das Urteil des Einzelrichters die Exequierbar keit des schwyzerischen Steueranspruchs im Kanton Zürich ausgesprochen wird, so mag sich die Frage erheben, ob eine Be schwerde aus Art. 46 gegen einen kantonalen Entscheid zulässig ist, der, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfen, einen außerkanto nalen Steueranspruch als vollstreckbar erklärt. Doch wäre dies nach der Natur der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, wie sie oben charakterisiert ist, höchstens insofern der Fall, als im be treffenden Entscheid die Steuerpflicht richtigerweise hätte nachge prüft werden sollen. Eine solche Rüge wird aber in der Rekurs schrift dem angefochtenen Urteil gegenüber in keiner Weise geltend gemacht, und in der Tat wäre auch, wie bereits bemerkt, kaum anzunehmen, daß der Einzelrichter nach zürcherischem Prozeßrecht auch nur zu einer materiellen Nachprüfung der Steuerpflicht kom petent gewesen wäre. Somit ist die allein gegen den angefochtenen Entscheid erhobene, auf Art. 46 BV gestützte Beschwerde ohne weiteres zu verwerfen. 2. Eine andere Frage, die jedoch mit dem Verbot der Doppel besteuerung nichts zu tun hat und in der Rekursschrift auch nicht aufgeworfen wird, ist die, ob für einen außerkantonalen Steuer anspruch die Vollstreckbarkeit im Kanton Zürich ausgesprochen werden durfte. Indessen könnte hierin jedenfalls kein Verstoß gegen das Bundesrecht gefunden werden. Wenn auch von Bundes wegen eine Rechtspflicht der Kantone hinsichtlich der Vollstreckung nur bei Zivilurteilen (Art. 61 BV, Art. 81 Abs. 2 SchKG und nicht auch bei Verwaltungsentscheiden besteht, so ist doch jeder Kanton berechtigt, in Ansehung der letztern freiwillig Rechtshilfe zu gewähren (s. AS 28 I S. 142). Ob in Zürich eine solche freiwillige Rechtshilfe nach kantonalem Recht zulässig ist, wäre eine Frage, die sich der Kognition des Bundesgerichts entzieht. 3. Nach dem gesagten muß der Rekurs abgewiesen werden, ohne daß auf die Frage der Doppelbesteuerung materiell einzu treten wäre. Über den Entscheid des Regierungsrates von Schwyz vom 19. August 1905, der allein Gegenstand einer Anfechtung aus Art. 46 BV hätte sein können, ist keine Beschwerde erhoben und eine solche wäre bei Einreichung des vorliegenden Rekurses auch bereits verspätet gewesen (Art. 178 Z. 3 OG, AS 30 I S. 614). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 32 1 1906