- Arteil vom 13. Dezember 1906
in Sachen Hildebrandt
gegen Obergericht und Finanzdirektion Aargau.
Eine Kautionsauflage für Anwälte verstösst nicht gegen Art. 31 BV,
sofern sie sich in bescheidenen Grenzen hält. Der Kautionspflicht
können auch ausserhalb des Kantons wohnende Anwälte, die auf
Grund der Art. 33 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zum
Geschäftsbetrieb zugelassen sind, unterworfen werden. Kompetenz
des Bundesgerichts.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Der Rekurrent, Rechtsanwalt I. Hildebrandt in Winterthur,
der Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes ist, richtete an
das Obergericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung
des aargauischen Anwaltspatentes, eventuell der venia advocandi.
Er erhielt am 21. September 1906 von der Anwaltskommission
des Obergerichts den Bescheid, daß dem Gesuch entsprochen werde,
sobald der Rekurrent den Ausweis erbringe, daß er die vorgeschrie
bene Kaution geleistet habe. Am 5. November 1906 sodann er
teilte die Finanzdirektion des Kantons Aargau dem Rekurrenten
die Auskunft, daß nach dem aargauischen Gesetz über die Aus
übung des Advokatenberufs vom 10. Dezember 1833 das Ober
gericht das Patent zur Ausübung dieses Berufes nur an solche
Personen herausgeben dürfe, die dem Staat die Summe von
4500 Fr. (3000 Fr. alter Währung) entweder hinterlegt oder
hinlänglich versichert hätten.
3 des genannten Gesetzes lautet: Das Patent soll Niemand
erteilt werden, der nicht ... d) dem Staate die Summe von
dreitausend Franken entweder hinterlegt oder hinlänglich ver
sichert hat.
Am 28. November 1899 erließ der Große Rat des Kantons
Aargau folgenden Beschluß: Außerkantonale Anwälte, welchen
gestützt auf vorzulegende Ausweise und ohne daß sie die aar
gauische Fürsprecherprüfung zu bestehen haben, die Erlaubnis zur
Ausübung des Advokatenberufes erteilt werden muß, unterstehen
bezüglich der Leistung einer Kaution den nämlichen Vorschriften
wie die aargauischen Anwälte.
B. Mit Rekursschrift vom 10. November 1906 hat sich Hilde
brandt beim Bundesgericht darüber beschwert, daß das Obergericht
des Kantons Aargau in Übereinstimmung mit der Finanzdirektion
dieses Kantons ihm das Anwaltspatent, eventuell die venia
advocandi nur gegen Leistung einer Kaution von 4500 Fr.
erteilen wolle, und beantragt, das Obergericht sei anzuweisen
dem Gesuch des Rekurrenten ohne Kautionsauflage zu entsprechen.
Es wird ausgeführt, daß nach Art. 33 BV der Befähigungs
ausweis für wissenschaftliche Berufsarten nicht von einer Kaution
abhängig gemacht werden dürfe und daß die fragliche Auflage
auch der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen gewährleisteten
Freizügigkeit der Personen, die den wissenschaftlichen Berufsarten
angehören und im Besitze eines kantonalen Patentes sind, wider
spreche.
C. Das Obergericht und die Finanzdirektion des Kantons
Aargau haben auf Abweisung des Rekurses angetragen;
in Erwägung:
- Da der Rekurrent eine Verletzung des Art. 33 BV und
Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu behauptet, ist die Kom
petenz des Bundesgerichtes nach der Praxis gegeben (s. AS 2
S. 925 Erw. 2; 27 I S. 428; 29 I S. 280). Nach der letz
tern ist das ganze Gebiet der Ausübung wissenschaftlicher Berufs
arten, soweit dabei verfassungsmäßige Rechte in Betracht kommen,
dem Schutze des Bundesgerichtes unterstellt. Dieses muß deshalb
auch zur Prüfung der Frage befugt sein, ob die angerufenen
Verfassungsartikel gestatten, daß ein Kanton die Ausübung des
Anwaltsberufs von der Leistung einer Kaution abhängig macht,
wenn schon die Lösung dieser Frage mit aus Art. 31 BV (siehe
Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 OG) zu suchen ist.
- Art. 33 Abs. 1 BV ist im Verhältnis zu Art. 31, der
den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit unter gewissen
Vorbehalten ausspricht, nicht sowohl, wie der Rekurrent meint,
eine Ausnahme, sondern eine Spezialbestimmung. Aus Art. 33
Abs. 2 darf daher nicht gefolgert werden, daß die Kantone die
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von einem
Ausweise der Befähigung abhängig machen dürfen; vielmehr sind
auch sonstige Requisite polizeilicher Natur zulässig, sofern sie nicht
gegen das Prinzip der Handels und Gewerbefreiheit verstoßen
lrt. 31 litt. e, s. AS 29 I S. 280 und die dortigen Zitate).
Die Kautionspflicht nun als Garantie der Erfüllung geschäft
licher Verbindlichkeiten gegen Private ist in der bundesrechtlichen
Praxis von jeher als mit Art. 31 vereinbar erachtet worden,
soweit die Art des Gewerbes einen solchen Schutz des Publikums
rechtfertigt und soweit sie sich in mäßigen Schranken hält. (S.
z. B. Salis 2, Nr. 867 ff.) Diese Voraussetzungen treffen aber
hier ohne Frage zu. Der Anwalt ist in der Regel ermächtigt,
den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen und gelangt so oft
in den Besitz bedeutender Beträge, ohne daß der Klient für deren
richtige Ablieferung eine Sicherheit hätte. Der Gesichtspunkt der
Wahrung der Interessen des Publikums vermag daher in An
sehung der besonderen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes sehr wohl
die Auflage der Kaution zu begründen. Auch kann nicht gesagt
werden, daß eine Anwaltskaution von 4500 Fr. über ein beschei
denes Maß hinausgehe.
3. Frägt es sich sodann, ob die nach Art. 33 in Verbindung
mit Art. 31 BV zulässige Kautionspflicht auch Anwälten auf
erlegt werden kann, die von einem andern Kanton den Befähi
gungsausweis erlangt haben und auf Grund von Art. 5 der
Übergangsbestimmungen zur BV Zulassung zur Advokatur
sei es ein eigentliches Patent, sei es die bloße Erlaubnis, vor
Gericht auftreten zu dürfen begehren, so fällt in Betracht,
daß die Freizügigkeit der Träger wissenschaftlicher Berufsarten im
Sinne der zuletzt genannten Bestimmung sich nur auf das Er
fordernis des Befähigungsausweises bezieht: wer im Besitz eines
solchen Ausweises ist, dem darf die Berufsausübung nicht um
deswillen verwehrt werden, weil er das Fähigkeitszeugnis des
betreffenden Kantons nicht hat. In diesem Sinne ist er befugt,
seinen Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben . Da
gegen steht Art. 5 nicht im Wege, daß solchen Petenten gegen
über von der Frage des Befähigungsausweises unabhängige,
anderweitige Requisite, die verfassungsmäßig überhaupt zulässig
sind, wie die Leistung einer Kaution, der Nachweis des guten
Leumunds, ebenfalls geltend gemacht werden. Sonst würde sich
ja auch eine durch nichts gerechtfertigte Begünstigung der In
haber auswärtiger Befähigungsausweise gegenüber denjenigen
Berufsgenossen ergeben, die ihr Fähigkeitszeugnis im Kanton
selbst erworben haben, eine Begünstigung, wie sie durch Art. 5
der Übergangsbestimmungen zweifellos nicht beabsichtigt ist (AS
29 1 S. 280 f.; 30 I S. 20 Erw. 2);
erkannt:
Der Nekurs wird abgewiesen.