Art. 4 BV; cantonale Jagdregale und Patenttaxen; Wohnsitzdifferenzierung bei fiskalischer Ausbeutung des Jagdrechts. Ist der Kanton Träger des Jagdrechts als Staatsregal und zieht er daraus mittels Patentsystems fiskalische Erträge, so stellt die Erschwerung der Bewilligung für nicht im Kanton Wohnende gegenüber Kantonseinwohnern keine unzulässige Rechtsungleichheit dar. Die territoriale Zugehörigkeit bildet in diesem Zusammenhang ein sachliches Unterscheidungsmerkmal; die Einwohner tragen die allgemeinen Staatslasten des Kantons und dürfen daher bei der Nutzung des territorial gebundenen Wildstandes bevorzugt werden. Eine solche Differenzierung ist nicht willkürlich und verletzt den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nicht (consid. 2).
nahme einer den Art. 4 BV verletzenden Willkür aus. Tatsächlich seien denn auch noch in einer Reihe von andern Kantonen die agdtaxen für außer Kantons wohnende Schweizerbürger erhöht, und speziell die streitige Hundetaxe von 15 Fr. solle zugleich ein Ersatz sein für die von den Kantonseinwohnern an Gemeinde und Staat zu bezahlende Hundesteuer; in Erwägung: