Art. 3, 5, 46 BV; Art. 113 Ziff. 2 BV; Art. 175 Ziff. 2 OG; tax arrears and tax fine of a canton against an estate after the taxpayer’s departure: the claim is rooted in the tax liability incurred during the period of subjection to the cantonal taxing power and therefore arises in principle already at the time of the tax underpayment. Later discovery and later enforcement do not transform the claim into an encroachment upon another canton’s sovereignty. The prohibition of double taxation is not violated where the competing cantonal claims relate to distinct tax periods and domiciles. A cantonal interpretation of 'possession' as including assets over which the taxpayer has free disposal is not arbitrary if supported by consistent practice and a plausible reading of the statutory text; denial of hearing is excluded where the authority addresses the objections and may rely on official inventories and circumstantial evidence (consid. 1-6).
steuerpflichtiges Vermögen von 1,050,000 Fr. gehabt habe. Wenn man nun berücksichtigt, daß die Villa Segenstein nur mit 60,000 Fr. in die Inventur eingestellt, für dieselbe aber weit mehr ausgelegt wurde und daß die Tauschsumme für das zu 475,000 Fr. veranschlagte Hofgut Mühlberg an die zu 1,000,000 Fr. gewertete Villa in Stuttgart beim Verkaufe der letztern völlig unterging, d. h. hiefür ein Erlös erzielt wurde, bei welchem für den Anschlag des Gutes Mühlberg nichts übrig blieb, so ergibt sich daraus mit aller Gewißheit, daß Frau Drucker beim Wegzug von Mühlberg noch ein steuerbares Ka pitalvermögen von mindestens 1,050,000 Fr. besaß, das beim Einzug im Jahre 1894 bedeutend größer gewesen sein muß, ja ohne Zweifel dazumal über 2,000,000 Fr. betrug, aber infolge großer Ausgaben für Familienglieder, Bauten rc. von Jahr zu Jahr zurückging. Selbst wenn man nun annimmt, daß beim Einzug in Mühlberg das steuerbare Vermögen nur 1,050,000 Fr. betrug, plus das im Jahre 1895 nachweisbar für Erstellung von Okonomiegebäuden ausgelegte Geld im Betrage von 140,000 Fr., so ergibt sich, daß Frau Drucker in den Jahren 1894 1903 jeweilen allermindestens das in Kol. 1 neben stehender Zusammenstellung aufgeführte steuerbare Vermögen be sessen hat. Die Vermögenszusammenstellung, auf welche die Finanzdirektion verweist, liegt nicht bei den Akten. Gegen die Verfügung der Finanzdirektion ergriffen die Erben der Frau Drucker den Rekurs an den Regierungsrat des Kan tons Thurgau, indem sie geltend machten: Der Anspruch des Fiskus auf Nachsteuer und Steuerbuße, der vom sonstigen Steuer anspruch durchaus verschieden sei, entstehe nicht mit der Steuer hinterziehung, sondern erst mit deren Entdeckung. Zur Zeit der Entdeckung der angeblichen Steuerhinterziehung der Frau Drucker sei diese bezw. ihr Nachlaß aber in keinem Untertanenverhältnis mehr zum Kanton Thurgau gestanden; deshalb habe der fragliche Anspruch überhaupt nicht entstehen können. Eventuell werde be stritten, daß Frau Drucker ihr Vermögen im Kanton Thurgau s. Z. nicht richtig versteuert habe. Die Berechnung des Finanzdepar tementes sei ganz willkürlich. Es sei nicht richtig, daß die Tausch summe für das Hofgut Mühlberg (475,000 Fr.) beim Verkauf der Villa in Stuttgart verloren gegangen sei. Wie viel Frau Drucker bei diesem Verkauf gelöst habe, sei allerdings nicht mehr zu er mitteln; sodann gehe es nicht an, einen Schuldbrief auf das Hotel Fürstenhof in Frankfurt voll zu 410,000 Mk. zu taxie ren, wie es im amtlichen Inventar geschehen sei. Frau Drucker habe diesen Titel durch Tausch erworben für 270,000 Mk., und beim Verkauf hätten nur 132,000 Mk. resultiert. Ferner sei Frau Drucker nach thurgauischem Steuerrecht überhaupt nicht pflichtig gewesen, ihr ganzes Kapitalvermögen im Kanton zu versteuern. 23 Abs. 3 des unbestrittenermaßen zur Anwen dung kommenden Steuergesetzes von 1849 laute nämlich: Im Kanton wohnhafte Ausländer sind nur für dasjenige Kapital vermögen steuerpflichtig, welches dieselben im Kanton besitzen. Dieser Satz enthalte ein ausdrückliches Privilegium zu Gunsten von Ausländern, das in bewußtem Gegensatz stehe zu der in Abs. 1 daselbst umschriebenen Steuerpflicht der Kantonsbürger und niedergelassenen Schweizerbürger: Die kantonsbürgerlichen Einwohner, sowie die herwärtigen Korporationen sind für ihr gesamtes, in oder außerhalb des Kantons angelegtes Kapital vermögen steuerpflichtig, ebenso die mit Wohnsitz im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger, sofern dieselben nicht gleichzeitig für das nämliche Kapitalvermögen in einem andern Kanton besteuert werden. Nun werde zum Beweise verstellt, daß Frau Drucker nicht mehr Vermögen, als sie versteuert, im Kanton Thurgau besessen habe, nämlich nicht mehr als 200,000 Fr.; der größte Teil ihres Vermögens habe sich in England, Deutsch land und Holland in Verwaltung befunden und die Erblasserin habe von den betreffenden Kapitalien nur die Zinsen bezogen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau wies durch Ent scheid vom 19. Mai 1906 den Rekurs der Erben Drucker ab. Aus der Begründung ist hervorzuheben: Der Anspruch des Kan tons Thurgau auf Nachsteuer und Steuerbuße sei nicht erst mit Entdeckung der Steuerdefraudation, sondern mit der Verheimli lichung des Vermögensbestandes durch Frau Drucker entstanden, also zu einer Zeit, da die letztere noch im Kanton Thurgau ge wohnt habe. Auch beziehe er sich ausschließlich auf die Zeit des Aufenthaltes der Frau Drucker im Kanton Thurgau. Was die
Höhe des während des Thurgauer Aufenthaltes der Frau Drucker vorhandenen Vermögens anbetreffe, so habe das Finanzdeparte ment richtigerweise auf das in Zürich aufgenommene, von den Erben anerkannte amtliche Inventar abgestellt. Dies sei für die Erben auch sehr günstig, weil außer Zweifel stehe, daß Frau Drucker in Mühlberg mehr Kapitalvermögen besessen habe, als bei ihrem Tode vorhanden gewesen sei. Da keine Bücher über die Vermögensverwaltung vorhanden seien, sei man mangels spezieller Nachweise auf Inzichten angewiesen. Wenn z. B. behauptet werde, der Titel von 410,000 Mk. auf ein Hotel in Frankfurt sei zu hoch bewertet gewesen, so sei darauf hinzuweisen, daß dieses Guthaben im Jahre 1903/1904 noch voll verzinst worden und erst am 10. September 1905, also zehn Monate nach dem Tode der Erblasserin, teilweise zu Verlust gekommen sei. Allerdings be stimme 23 Abs. 3 des Steuergesetzes von 1849, daß die im Kanton wohnhaften Ausländer nur dasjenige Vermögen zu ver steuern haben, welches sie im Kanton besitzen. Die Praxis habe aber diese Bestimmung von jeher dahin ausgelegt und angewen det, daß Ausländer dasjenige Kapitalvermögen zu versteuern haben, über das ihnen die freie Disposition zustehe, gleichgültig, ob die das Vermögen bildenden Titel sich zufällig im Kanton oder auswärts befinden. Eine andere Auffassung würde dem Ausländer geradezu eine bessere Stellung einräumen, als einem Kantonsangehörigen, was unmöglich die Meinung des Gesetzes sein könne. Der Regierungsrat verweist in dieser Beziehung auf verschiedene Präjudizien. B. Gegen den Entscheid des Regierungrates von Thurgau haben die Erben Drucker den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun desgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
verschiedener Jahrgänge stütze. Dieser Tatsache komme nur die
Bedeutung eines Berechnungsmodus zu. Der ganzen Natur der
Nachsteuer nach könne nur der Kanton des Domizils der Erb
schaft steuerberechtigt sein.
weisung des Rekurses angetragen. Zur Beschwerde wegen will
kürlicher Anwendung des kantonalen Steuerrechts wird bemerkt:
Art. 23 Abs. 3 des Steuergesetzes sei von jeher dahin aufgefaßt
worden, daß Ausländer dasjenige Kapitalvermögen nicht im Kan
ton zu versteuern hätten, das in fremder Dispositionsgewalt sei,
das z. B. im Ausland in einer Aktiengesellschaft, etwa in einem
Bergwerk angelegt sei und dort versteuert werden müsse, oder das
im Ausland unter vormundschaftlicher Verwaltung stehe und be
steuert werde. Dagegen habe ein Ausländer Pfandbriefe, Obli
gationen, ausländische Staatspapiere unter allen Umständen im
Kanton zu versteuern, weil er diese Titel an seinem Wohnort
besitze. In dieser Beziehung liege eine konstant gleichmäßige
Praxis vor, wofür einige Entscheide des Regierungsrates ange
rufen werden.
E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, dem ebenfalls
Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, hat keine An
träge gestellt und der Auffassung Ausdruck gegeben, daß ein
Übergriff des Kantons Thurgau in die Souveränitätsrechte von
Zürich im angefochtenen Entscheid nicht liege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verschärfung der Steuerpflicht erblickt, die eine gesetzliche Folge der Steuerhinterziehung ist, gilt das Gesagte auch für den An spruch von Thurgau auf Steuterbuße, der sich darauf stützt, daß die Erblasserin ihre Steuerpflicht im Kanton Thurgau s. Zt. un genügend erfüllt hat. Aber auch wenn man die Steuerbuße recht lich als Auflage mit Strafcharakter qualifizieren wollte, könnte von einem Konflikt thurgauischer und zürcherischer Hoheitsrechte keine Rede sein, weil bei dieser Auffassung jeder Kanton, in dem eine Steuerdefraudation begangen wurde, als Ort der Begehung auch befugt sein muß, die darauf gesetzte Strafe auszusprechen. 4. Schließlich kann auch in der Einladung, die das Finanz departement des Kantons Thurgau an das Notariat Küsnacht hat ergehen lassen, kein Eingriff in die Souveränität des Kan tons Zürich gefunden werden, da es sich, wie die Regierung von Zürich in ihrer Vernehmlassung zutreffend hervorhebt, hiebei le diglich um eine an den Vertreter der Steuerpflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung handelt. In der Tat ist für die Voll ziehung solcher öffentlich rechtlicher Ansprüche jeder Kanton auf seine eigenen Mittel angewiesen und besteht in dieser Beziehung für die Kantone keine Rechtshilfepflicht von Bundes wegen. (Vergl. zu Erw. 1 4 AS d. bg. E. 29 I S. 417 Erw. 1.) 5. Die Rekurrenten beschweren sich in zweiter Linie über eine willkürliche, Art. 4 BV verletzende Anwendung des 23 Abs. 3 des thurgauischen Steuergesetzes von 1849, der bestimmt, daß im Kanton wohnhafte Ausländer nur für dasjenige Kapitalver mögen steuerpflichtig sind, welches sie im Kanton besitzen. Wenn die thurgauischen Behörden diese Vorschrift in Übereinstim mung unbestrittenermaßen mit der konstanten, von jeher befolgten Praxis dahin auslegten, daß mit dem im Kanton besessenen und daselbst zu versteuernden Kapitalvermögen dasjenige Kapitalver mögen gemeint ist, das in auswärtigen Geschäften investiert ist oder das auswärts ohne Dispositionsbefugnis des Eigentümers, z. B. vor mundschaftlich verwaltet wird, und daß somit alles Kapitalvermögen, über welches dem Steuerpflichtigen die freie Disposition zusteht, im Kanton zu versteuern ist, gleichgiltig ob die Kapitalien im Ausland angelegt sind oder die betreffenden Titel sich zufällig im Ausland befinden, so kann dieser Interpretation, obgleich sie Zweifel er regen muß, doch der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden; denn der Ausdruck besitzen kann zur Not so verstanden werden; auch würde die entgegengesetzte, von den Rekurrenten vertretene Auffassung, nach der ein Ausländer nur das im Kanton befind liche und dort verwaltete Kapitalvermögen zu versteuern hätte, ein derart außerordentlich weitgehendes Steuerprivileg zu Gunsten der Ausländer bedeuten, wie es doch kaum in der Absicht des Gesetzgebers liegen konnte. Dazu kommt, daß der angefochtene Entscheid in dieser Beziehung sich auf eine ständige Praxis stützt. Eine gewisse Privilegierung der Ausländer bleibt ja auch so noch bestehen, indem der Ausländer hinsichtlich auswärtiger, geschäftlich investierter oder vormundschaftlich verwalteter Kapitalien, im Gegensatz zu den übrigen Kantonseinwohnern, von vorneherein als nicht steuerpflichtig erklärt ist. 6. Unbegründet ist endlich auch die Beschwerde wegen Verwei gerung des rechtlichen Gehörs. Der Regierungsrat hat die Ein wendungen der Rekurrenten geprüft und darauf geantwortet mit Ausnahme einer Bemerkung hinsichtlich der Tauschsumme beim Tausch des Gutes Mühlberg gegen die Villa in Stuttgart, den die Erblasserin s. Z. vorgenommen hatte. Aber diese letztere Be merkung war derart unklar, daß der Regierungsrat sich gewiß nicht weiter damit zu befassen brauchte. Es ist auch unerfindlich, weshalb die thurgauischen Behörden nicht berechtigt gewesen wären, für die Frage, welches Vermögen die Erblasserin im Kanton Thurgau s. Z. besessen habe, von dem amtlichen zürche rischen Inventar auszugehen, und wenn sie nun, obgleich dringende Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Erblasserin im Thurgau noch ein größeres Vermögen hatte, nur einen einzigen ganz unzweifelhaften Posten von 140,000 Fr. Kosten eines Oekonomiegebäudes im Jahre 1895 zu dem durch das In ventar ausgewiesenen Reinvermögen hinzugezählt haben, so kann sicherlich von Willkür zu Ungunsten der Rekurrenten keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 32 1 1906