Art. 808 OR in connection with Art. 564 and 568 OR; bill enforcement against former collective partners based solely on a bill signed in the firm name. The enforcement office and supervisory authorities must, as a preliminary matter, verify whether the debtor appears to be bound by the bill; admissibility of bill enforcement presupposes an enforceable bill obligation at least prima facie against the debtor in question. A mere civil-law liability for partnership debts does not, without more, establish bill liability where the bill bears only the firm signature and not the personal signature of the partner. The existence and extent of any bill obligation must, if disputed, be left to the judge; the enforcement route may not be opened on a doubtful extension of bill liability (consid. 1-2).
Beschwerdeführern, sondern nur von der Firma unterschrieben worden sei. Die frühern Teilhaber der aufgelösten Gesellschaft seien auch nicht etwa Rechtsnachfolger derselben und also auch nicht insoweit gemäß bundesgerichtlicher Praxis aus der Unter schrift der Firma wechselrechtlich haftbar. Ihre Haftbarkeit beruhe nicht auf dem Wechsel, sondern auf gesetzlicher Bestimmung (Art. 564 und 568 OR) und sie sei eine bloß subsidiäre, der zivil rechtlichen Haftbarkeit des Bürgen analoge. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheiden vom 21. August 1906 die beiden Beschwerden ab, indem sie unter Berufung auf einen von ihr beurteilten Präzedenzfall ausführte: Der Kollektivgesellschafter sei nicht bloß Bürge der Gesellschaft, sondern Mitschuldner aller Gesellschaftsschulden, also auch der Wechselschulden. Durch die Unterzeichnung der Firma auf dem Wechsel werde gleichzeitig der Teilhaber und zwar ebenfalls wechsel mäßig verhaftet. Das zu verneinen, liege um so weniger ein Grund vor, als die bundesgerichtliche Praxis die wechselmäßige Gebundenheit auch auf Erben und Geschäftsübernehmer, die doch erst durch ein besonderes Rechtsgeschäft in die Schuld eintreten, ausdehne. Ob die wechselmäßige Haftung des Teilhabers nur auf den Ausfall im Gesellschaftskonkurse sich beziehe, hätten nicht die Aufsichtsbehörden, sondern habe, auf erfolgten Rechtsvorschlag, der Richter zu entscheiden. III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern S. Bodenheimer und W. Schubarth ihre Beschwerdean träge vor Bundesgericht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gegner die Möglichkeit gewahrt, den Bestand der behaupteten Wechselverpflichtungen der Rekurrenten in der ihm gutscheinenden Weise richterlich zur Anerkennung zu bringen und eventuell darauf gestützt neuerdings um Wechselbetreibung nachzusuchen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt Die Rekurse werden begründet erklärt und damit die beiden angefochtenen Zahlungsbefehle auf Wechselbetreibung aufgehoben. Imp. Ccorges Bridel