- Entscheid vom 26. September 1906 in Sachen
Bodenheimer und Schubarth.
Wechselbetreibung. Betreibung gegen die Kollektivgesellschafter
einer falliten Kollektivgesellschaft, gestützt auf ein Aczept der
Gesellschaft. Stellung des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbe
hörden. Art. 808, 564, 568 OR.
I. Am 1. August 1906 wurde über die Kollektivgesellschaft
Schubarth Bodenheimer, deren Mitglieder die heutigen Re
kurrenten W. Schubarth und S. Bodenheimer waren, der Kon
kurs erkannt. Am 4. August erwirkte Thomas Ernst Haller vom
Betreibungsamt Baselstadt gegen jeden der Rekurrenten einen
Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung (Nr. 12,555 u. 12,556) für
einen Forderungsbetrag von 4995 Fr. 50 Cts. Als Forderungs
titel geben die beiden Befehle an: Akzept d. d. 11. Juni 1906
der falliten Firma Schubarth Bodenheimer im genannten Betrag.
Die Rekurrenten verlangten im Beschwerdewege Aufhebung
der zwei Wechselbetreibungen, indem sie anbrachten: Die wechsel
mäßige Verpflichtung treffe nach Art. 808 OR nur solche, die
den Wechsel unterzeichnet haben, während er hier nicht von den
Beschwerdeführern, sondern nur von der Firma unterschrieben
worden sei. Die frühern Teilhaber der aufgelösten Gesellschaft
seien auch nicht etwa Rechtsnachfolger derselben und also auch
nicht insoweit gemäß bundesgerichtlicher Praxis aus der Unter
schrift der Firma wechselrechtlich haftbar. Ihre Haftbarkeit beruhe
nicht auf dem Wechsel, sondern auf gesetzlicher Bestimmung (Art.
564 und 568 OR) und sie sei eine bloß subsidiäre, der zivil
rechtlichen Haftbarkeit des Bürgen analoge.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheiden vom
21. August 1906 die beiden Beschwerden ab, indem sie unter
Berufung auf einen von ihr beurteilten Präzedenzfall ausführte:
Der Kollektivgesellschafter sei nicht bloß Bürge der Gesellschaft,
sondern Mitschuldner aller Gesellschaftsschulden, also auch der
Wechselschulden. Durch die Unterzeichnung der Firma auf dem
Wechsel werde gleichzeitig der Teilhaber und zwar ebenfalls wechsel
mäßig verhaftet. Das zu verneinen, liege um so weniger ein
Grund vor, als die bundesgerichtliche Praxis die wechselmäßige
Gebundenheit auch auf Erben und Geschäftsübernehmer, die doch
erst durch ein besonderes Rechtsgeschäft in die Schuld eintreten,
ausdehne. Ob die wechselmäßige Haftung des Teilhabers nur auf
den Ausfall im Gesellschaftskonkurse sich beziehe, hätten nicht die
Aufsichtsbehörden, sondern habe, auf erfolgten Rechtsvorschlag,
der Richter zu entscheiden.
III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
erneuern S. Bodenheimer und W. Schubarth ihre Beschwerdean
träge vor Bundesgericht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach bundesrechtlicher Praxis hat das Betreibungsamt,
bei dem ein Begehren um Wechselbetreibung gestellt wird, zu
prüfen, ob der vom Gläubiger produzierte Forderungstitel die
formellen Erfordernisse eines Wechsels (bezw. Checks) aufweise,
wobei allerdings diese Kognition nur eine vorläufige, die defini
tive Beurteilung durch den Richter vorbehaltende ist (vergl. AS
31 I Nr. 66 Sep. Ausg. 8 Nr. 36 und dortige Zitate).
Vorliegenden Falles steht nun freilich außer Frage, daß die
vorgelegte Urkunde alle Requisite eines gültigen Wechsels enthält.
Der Streit dreht sich vielmehr darum, ob aus diesem Wechsel
eine wechselmäßige Verpflichtung gerade der beiden Schuldner,
gegen die Wechselbetreibung verlangt wird, sich ergebe. Die beiden
Schuldner verneinen dies deshalb, weil der fragliche Wechsel nicht
von ihnen persönlich unterzeichnet sei, sondern nur die Firma
unterschrift der frühern Kollektivgesellschaft trage, deren Teilhaber
sie waren. Der Gläubiger stellt sich umgekehrt auf den Stand
punkt, daß diese Firmazeichnung zugleich derzeitig fällige
Wechselverpflichtungen der beiden Mitglieder persönlich begründet
habe.
In Anlehnung an jene Praxis ist nun aber zu sagen, daß
auch unter solchen Umständen in entsprechender Weise eine Prü
fung des Betreibungsamtes, und im Beschwerdefalle der Auf
sichtsbehörden, Platz zu greifen hat, daß also diese Amtsstellen
die Zulassung der Wechselbetreibung gegenüber dem in Anspruch
genommenen Schuldner davon abhängig machen müssen, daß eine
Wechselverpflichtung diesem gegenüber nach vorläufiger Kognition
sich als bestehend ansehen läßt.
- Geht man aber hievon aus, so haben das Betreibungsamt
Baselstadt und die Vorinstanz zu Unrecht die gegen die Rekur
renten anbegehrten Wechselbetreibungen als zulässig angesehen.
Art. 808 OR nennt alle diejenigen Personen, die von der
wechselmäßigen Verpflichtung betroffen werden, und erwähnt dabei
nur solche, deren Unterschrift auf der Wechselurkunde steht. Daß
auch andere Personen, die als solche die Urkunde nicht unter
zeichnet haben und dazu gehören die Kollektivgesellschafter,
wenn nur die Unterschrift der Firma und nicht ihre eigene auf
dem Wechsel steht , wechselmäßig haften, läßt sich sonach
ausdrücklich aus dem Gesetze nicht entnehmen. Es zu bejahen,
kann wenigstens im vorliegenden Falle, nach der Art und Weise
wie die Haftung des Gesellschafters für die Schulden der Kollek
tivgesellschaft zivilrechtlich normiert ist (Art. 564 und 568 OR)
nicht angehen. Vielmehr scheint angezeigt, es bis auf weiteres zu
verneinen und also die Anhebung der verlangten zwei Wechsel
betreibungen zu verweigern. Damit bleibt natürlich dem Rekurs
gegner die Möglichkeit gewahrt, den Bestand der behaupteten
Wechselverpflichtungen der Rekurrenten in der ihm gutscheinenden
Weise richterlich zur Anerkennung zu bringen und eventuell darauf
gestützt neuerdings um Wechselbetreibung nachzusuchen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt
Die Rekurse werden begründet erklärt und damit die beiden
angefochtenen Zahlungsbefehle auf Wechselbetreibung aufgehoben.
Imp. Ccorges Bridel