Art. 46 SchKG, Art. 47 Abs. 1 SchKG; Betreibungsforum und Wohnsitzwechsel: Der zivilrechtliche Wohnsitz ist der Ort des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen; eine Person kann nur einen Wohnsitz haben. Ein neuer Wohnsitz setzt den Wegfall des bisherigen voraus und erfordert den Nachweis einer dauernden Niederlassungsabsicht. Eine polizeiliche Aufenthalts- oder Meldebestätigung genügt für sich allein nicht zum Beweis einer Wohnsitzverlegung. Bleibt der Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters im bisherigen Ort, so bestimmt sich auch das Betreibungsforum der vertretenen Personen danach (consid. 2).
Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894, speziell in den 3 und 7 zur gesetzlichen Regulierung des Wohnsitzes erfordere. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Wohnsitz des Art. 46 SchKG, nach dem sich das ordentliche Betreibungsforum bestimmt, ist das zivilrechtliche Domi zil des Betriebenen, der Ort, wo dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Diesem Begriffe, wenigstens so, wie er sich im eidgenössischen Rechte näher ausgebildet hat, entspricht es aber, daß eine Person nur einen Wohnsitz besitzen kann und daß ein neuer Wohnsitz so lange nicht möglich ist, als der bisherige noch andauert (vergl. AS, Sep. Ausg. 5 Nr. 23 in fine Nr. 32 Erw. 1 3 6 Nr. 73 Erw. 33 7 Nr. 17 in fine ) Geht man hiervon aus, so beurteilt sich der vorliegende Fall wie folgt: Es steht zunächst fest und wird nicht bestritten, daß die Rekurrentin ihren Wohnsitz zum mindesten früher, zu Leb zeiten ihres Ehemannes und noch nach dessen Tode, in Montreux gehabt hat, und kann sich allein fragen, ob dieser Wohnsitz zur Zeit noch bestehe oder ob er nicht nach Luzern verlegt worden sei. Letzteres nehmen nun das Betreibungsamt und die beiden Vorinstanzen an, indem sie sich auf die eingelegte Bescheinigung der Kontrollbureaus der Stadtpolizei Luzern stützen. Allein statt daß diese Bescheinigung im Sinne eines Domizilwechsels lautet, spricht sie vielmehr gegen einen solchen. Denn sie besagt nicht, daß die Rekurrentin in Luzern ihre Ausweisschriften, sondern nur, daß sie daselbst eine Bescheinigung des Fremdenkontroll bureaus von Montreux hinterlegt habe. Diese Bescheinigung be zieht sich aber offenbar darauf, daß die Rekurrentin ihre Papiere in Montreux deponiert hatte und noch hat, wie das aus dem Permis de domicile vom 20. Januar 1906 der Fremdenkontrolle von Montreux hervorgehi, der von der Rekurrentin zu den Akten gegeben ist und den sie zurückgeben müßte, um die hinterlegten Papiere wieder zu erhalten. Nach all dem kann es sich in Luzern Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S. 194 f. Id. 28 I Nr. 53 S. 218. Id. 29 I Nr. 122 S. 568 f. Id. 30 I Nr. 36 S. 212. (Anm. d. Red. f. Publ.) nicht um eine Niederlassungs , sondern nur um eine bloße Auf enthaltsbewilligung handeln, wobei zu sagen ist, daß selbst im umgekehrten Falle der Beweis eines wirklichen Wohnsitzes in Luzern damit noch nicht schlechthin erbracht wäre. An dem Ge sagten ändert auch nichts, daß die Rekurrentin in Luzern seit April 1906 eine Wohnung gemietet hat und benützt, da dies die Absicht, von nun an dauernd in Luzern zu verbleiben, nicht dartut. Gegen diese Absicht spricht die bisherige Gestaltung der Verhältnisse, wonach die Rekurrentin, durch ihre geschäftlichen Beziehungen bewogen, sich stets nur einen Teil des Jahres in Luzern befunden hat, den andern und größern Teil aber in Montreux, woselbst sie ebenfalls eine Wohnung innehat und wo auch die Hauptniederlassung des Geschäftes ist, was ebenfalls bis anhin bei der Domizilfrage zu Gunsten von Montreux ins Ge wicht fiel. Daß aber in diesen Verhältnissen seit April 1906 eine Anderung eingetreten sei, welche die Annahme einer Domizil verlegung zu rechtfertigen vermöchte, läßt sich nach den Akten nicht fagen. Nicht bestritten wird endlich, daß, sobald die Rekurrentin in Luzern keinen Wohnsitz hat, die beiden Schuldner, Albert und Emilie Spieß, deren gesetzliche Vertreterin sie ist, nach Art. 47 Abs. 1 SchKG daselbst nicht betreibbar sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der angefochtene Zahlungsbefehl Nr. 2904 aufgehoben.