- Entscheid vom 20. September 1906
in Sachen Spieß.
Ort der Betreibung: Wohnsitz, Art. 46 SchKG. Art. 47 Abs. 1 eod.
I. Am 20. Juni 1906 erwirkte Wilhelm Kreis, Fabrikant in
Pforzheim, vom Betreibungsamte Luzern gegen Albert und Emilie
Spieß, die unter der mütterlichen Vormundschaft der Rekurrentin,
Witwe Spieß, stehen, einen Zahlungsbefehl Nr. 2904 für 230 Fr.
Die Rekurrentin verlangte namens ihrer Kinder im Beschwerde
wege die Aufhebung dieses Zahlungsbefehls, da sie in Montreux
wohnhaft und also nach Art. 47 Abs. 1 SchKG die Betrei
bung daselbst zu führen sei. Beide kantonalen Beschwerdeinstanzen
wiesen sie ab. Sie stützten sich dabei auf eine Bescheinigung des
Kontrollbureau der Stadtpolizei Luzern, dahin lautend, daß
Frau Spieß ihren Wohnsitz in Luzern durch Hinterlegung einer
Bescheinigung des Bureau des Etrangers in Montreux seit
- April 1906 reguliert habe und seit dieser Zeit mit Wohnung
Haldenstraße Nr. 11 hieramts angemeldet sei.
II. Aus den Akten, so wie sie bereits den Vorinstanzen vor
lagen, läßt sich im weitern noch folgendes entnehmen: Der am
- September 1905 verstorbene Ehemann der Rekurrentin,
Albert Friedrich Spieß, hatte ein Gold und Silberwarenge
schäft geführt, mit Hauptniederlassung anfänglich in Luzern und
später in Montreux und einer Filiale anfänglich in Montreuj
später in Luzern. Kurz vor seinem Tode wurde das Geschäft an
eine Aktiengesellschaft Les Magasins anglais A. Spiess, Mon-
treux et Lucerne verkauft, deren Direktorin die Rekurrentin,
Frau Spieß, ist und die ihren Sitz in Montreux zu haben
scheint. Nach dem Ableben des Ehemannes Spieß wollte der
Stadtrat von Luzern die Teilung des Nachlasses in Luzern
durchgeführt wissen. Der luzernische Regierungsrat hob aber in
folge Rekurses der Erben seine darauf gerichtete Schlußnahme
auf, mit der Begründung, der letzte zivikrechtliche Wohnsitz des
Erblassers sei in Montreux gewesen. Die Rekurrentin gibt an,
daß die Verkaufsmagazine in Montreux das ganze Jahr ge
öffnet seien. Sie halte sich nur während der Zeit vom 1. Mai
bis 1. Oktober in Luzern auf, während sie den übrigen Teil
des Jahres in Montreux wohne und dort eine größere Wohnung
gemietet habe. Hiefür liegt bei ben Akten ein Permis de domi
cile, den das Bureau des Etrangers von Montreux der Re
kurrentin am 20. Januar 1906 mit Gültigkeit bis zum 19. Juni
1908, gestützt auf die im Jahre 1903 erfolgte Hinterlegung
ihrer Papiere, ausstellte, und worin sie als in der maison Cavin
au Chêne wohnend bezeichnet wird. Ferner ist ein Mietvertrag
eingelegt worden, den der Ehemann Spieß am 1. Oktober 1902
mit einem Herrn Curtin über eine Wohnung in Territet für die
Dauer von fünf Jahren abgeschlossen hatte.
III. Den am 14. August 1906 ergangenen Entscheid der
obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Witwe Spieß recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter Erneuerung
ihres Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Zahlungsbe
fehles.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich auf die Moti
vierung ihres Entscheides, indem sie noch bemerkt, daß die Re
kurrentin seit dem 20. April beständig in Luzern wohne und
alles erfüllt habe, was das luzernische Gesetz betreffend das
Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894, speziell in den 3
und 7 zur gesetzlichen Regulierung des Wohnsitzes erfordere.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Wohnsitz des Art. 46 SchKG, nach dem sich das
ordentliche Betreibungsforum bestimmt, ist das zivilrechtliche Domi
zil des Betriebenen, der Ort, wo dieser den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen hat. Diesem Begriffe, wenigstens so, wie er
sich im eidgenössischen Rechte näher ausgebildet hat, entspricht es
aber, daß eine Person nur einen Wohnsitz besitzen kann und daß
ein neuer Wohnsitz so lange nicht möglich ist, als der bisherige
noch andauert (vergl. AS, Sep. Ausg. 5 Nr. 23 in fine
Nr. 32 Erw. 1 3 6 Nr. 73 Erw. 33 7 Nr. 17 in fine )
Geht man hiervon aus, so beurteilt sich der vorliegende Fall
wie folgt: Es steht zunächst fest und wird nicht bestritten, daß
die Rekurrentin ihren Wohnsitz zum mindesten früher, zu Leb
zeiten ihres Ehemannes und noch nach dessen Tode, in Montreux
gehabt hat, und kann sich allein fragen, ob dieser Wohnsitz
zur Zeit noch bestehe oder ob er nicht nach Luzern verlegt worden
sei. Letzteres nehmen nun das Betreibungsamt und die beiden
Vorinstanzen an, indem sie sich auf die eingelegte Bescheinigung
der Kontrollbureaus der Stadtpolizei Luzern stützen. Allein statt
daß diese Bescheinigung im Sinne eines Domizilwechsels lautet,
spricht sie vielmehr gegen einen solchen. Denn sie besagt nicht,
daß die Rekurrentin in Luzern ihre Ausweisschriften, sondern
nur, daß sie daselbst eine Bescheinigung des Fremdenkontroll
bureaus von Montreux hinterlegt habe. Diese Bescheinigung be
zieht sich aber offenbar darauf, daß die Rekurrentin ihre Papiere
in Montreux deponiert hatte und noch hat, wie das aus dem
Permis de domicile vom 20. Januar 1906 der Fremdenkontrolle
von Montreux hervorgehi, der von der Rekurrentin zu den Akten
gegeben ist und den sie zurückgeben müßte, um die hinterlegten
Papiere wieder zu erhalten. Nach all dem kann es sich in Luzern
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S. 194 f. Id. 28 I Nr. 53 S. 218.
Id. 29 I Nr. 122 S. 568 f. Id. 30 I Nr. 36 S. 212.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nicht um eine Niederlassungs , sondern nur um eine bloße Auf
enthaltsbewilligung handeln, wobei zu sagen ist, daß selbst im
umgekehrten Falle der Beweis eines wirklichen Wohnsitzes in
Luzern damit noch nicht schlechthin erbracht wäre. An dem Ge
sagten ändert auch nichts, daß die Rekurrentin in Luzern seit
April 1906 eine Wohnung gemietet hat und benützt, da dies
die Absicht, von nun an dauernd in Luzern zu verbleiben, nicht
dartut. Gegen diese Absicht spricht die bisherige Gestaltung der
Verhältnisse, wonach die Rekurrentin, durch ihre geschäftlichen
Beziehungen bewogen, sich stets nur einen Teil des Jahres in
Luzern befunden hat, den andern und größern Teil aber in
Montreux, woselbst sie ebenfalls eine Wohnung innehat und wo
auch die Hauptniederlassung des Geschäftes ist, was ebenfalls bis
anhin bei der Domizilfrage zu Gunsten von Montreux ins Ge
wicht fiel. Daß aber in diesen Verhältnissen seit April 1906 eine
Anderung eingetreten sei, welche die Annahme einer Domizil
verlegung zu rechtfertigen vermöchte, läßt sich nach den Akten
nicht fagen.
Nicht bestritten wird endlich, daß, sobald die Rekurrentin in
Luzern keinen Wohnsitz hat, die beiden Schuldner, Albert und
Emilie Spieß, deren gesetzliche Vertreterin sie ist, nach Art. 47
Abs. 1 SchKG daselbst nicht betreibbar sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der angefochtene
Zahlungsbefehl Nr. 2904 aufgehoben.