Art. 17, 93, 279 SchKG; Beschwerde gegen Arrestvollzug und Begriff des Lohnguthabens: Die Arrestvollzugshandlungen der Betreibungsämter sind als Verfügungen nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde anfechtbar; Art. 279 SchKG betrifft nur den Arrestbefehl. Als Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG gilt nicht bloss der erst künftig zu verdienende Lohn, sondern auch die bereits entstandene Lohnforderung. Ob eine solche Forderung ganz oder teilweise unpfändbar sei, hängt von der Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere der Notwendigkeit für den Unterhalt des Schuldners, ab (consid. 1-3).
der Ausführung, die der Arrestbefehl erfährt durch Verarrestierung (arrestmäßige Beschlagnahme) der darin bezeichneten Gegenstände (Art. 274 Ziff. 4 und 275). Die Arrestvollzugshandlungen der Betreibungsämter gehören zu den Verfügungen nach Art. 17 SchKG und unterstehen als solche dem ordentlichen Beschwerde verfahren. Das gilt nach feststehender Praxis namentlich auch insoweit, als die Arrestvollzugshandlung wegen Unpfändbarkeit des verarrestierten Vermögensstückes angefochten wird. 2. Auch in der Sache selbst erweist sich der Vorentscheid als rechtsirrtümlich. Lohnguthaben im Sinne des Art. 93 SchKG ist nicht nur der noch nicht verdiente Lohn, die aus noch zu leistenden Diensten erst später erwachsende Lohnforderung, sondern auch und vor allem der bereits verdiente Lohn, die bestehende Lohnforderung. Jene erstere Bedeutung ist dem gesetzlichen Aus druck Lohnguthaben durch ausdehnende Auslegung desselben von der Praxis gegeben worden, indem diese über seinen grammati kalischen Sinn in der Weise hinausging, daß sie eine bloß zu künftige Forderung, somit ein gar noch nicht bestehendes Ver mögensstück als mögliches Pfändungsobjekt erklärte. Die zweite Bedeutung dagegen, die einer derzeit vorhandenen Lohnforderung kommt dem Ausdrucke Lohnguthaben schon seinem Wortsinne nach zu und ist diejenige, welche das Gesetz zunächst im Auge hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die betreffende Lohnforderung nur eine einzige fällige Lohnrate darstellt, oder ob sie eine Summe mehrerer unbezahlt gebliebener Raten bildet. Auch im letztern Falle ist die Gesamtforderung als solche ein relativ unpfändbares Lohnguthaben nach Art. 93 und verliert sie diese Eigenschaft nicht, wie die Vorinstanz annimmt, deshalb, weil man es hier mit Ersparnissen zu tun habe. Vielmehr kann die größere oder geringere Zahl der ausstehenden Teilbeträge und ihre Gesamthöhe nur insoweit Erheblichkeit besitzen, als es sich um die Ausscheidung der pfändbaren und der unpfändbaren Quote des betreffenden Lohnguthabens handelt, und zwar in dem Sinne, daß die genannten Umstände als einzelne Momente bei der Würdi gung der Frage mitspielen, ob und inwiefern das Lohnguthaben den Charakter des unumgänglich Notwendigen nach Art. 93 aufweise. 3. Ob das hier streitige Guthaben diesen Charakter, ganz oder teilweise, besitze, läßt der Vorentscheid, wie er auch ausdrücklich erklärt, unbeantwortet, weil er eben irrtümlich davon ausgeht, es liege kein relativ unpfändbares Lohnguthaben nach Art. 93 vor. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit e diesen Punkt unter Berücksichtigung aller Verhältnisse des Falles und insbesondere der geltend gemachten Beschwerdeanbringen und nach Einholung eines Berichtes des Betreibungsamtes prüfe und gestützt darauf einen neuen Entscheid ausfälle. Dabei kommt nichts darauf an, daß die Vorinstanz die zu prüfende Frage nach der Unpfändbarkeit des streitigen Guthabens nachträglich in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht bereits gestreift hat. Und end lich muß, gegenüber der gegenteiligen Auffassung der vorinstanz lichen Rekursantwort, bemerkt werden, daß auch das Betreibungs amt beim Arrestvollzug die erwähnte Frage unberührt gelassen hat: Hätte das Amt, anders als die Vorinstanz, das verarrestierte Guthaben als ein Lohnguthaben nach Art. 93 angesehen, so wäre es doch dazu gekommen, in der Arresturkunde zu bemerken, daß und warum es dasselbe als seinem ganzen Betrage nach für pfändbar behandle. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägung 3 hiervor an die Vorin stanz zurückgewiesen wird.