- Entscheid vom 11. September 1906 in Sachen
Bernhard-Müller.
Ort der Betreibung: Arrestort, Art. 52 SchKG. Auch eine nur be
hauptete Forderung (deren Existenz vom Arrestschuldner und dessen
angeblichem Schuldner bestritten ist) genügt zur Begründung des
Arrestortes als Ortes der Betreibung.
I. Am 28. Mai 1906 erließ das Bezirksgerichtspräsidium
Rorschach zu Gunsten des Staates St. Gallen einen Arrestbefehl
gegen die Rekurrentin, Witwe Bernhard Müller in München,
für eine vom Arrestnehmer beanspruchte Nachsteuerforderung von
5050 Fr. 20 Cts. Als Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl
das Guthaben der Witwe Bernhard an den Herrn Othmar und
Rudolf Bernhard in Rorschach für die lebenslängliche Jahresrente
von 6000 Mark. Gleichen Tages verarrestierte das Betreibungs
amt Rorschach in Vollziehung des Arrestbefehles: die bereits ver
fallene oder erst fällig werdende Jahresrente, von den Gebi
Othmar und Rudolf Bernhard an die Schuldnerin bezahlbar, bis
auf den Betrag von 5200 Fr. Am 31. Mai erklärten die (als
Drittschuldner vom Arrestvollzug benachrichtigten) Gebrüder Bern
hard dem Betreibungsamt schriftlich, daß sie die Forderung und
ihre Zahlungspflicht bestreiten, da die Witwe Bernhard durch no
tariellen Akt vom 7. Oktober 1905 der in beglaubigter Ab
schrift bei den Akten liegt auf die ihr seinerzeit zugeschiedene
Leibrente rechtsförmlich Verzicht geleistet habe und diese schon längst
dahingefallen sei.
Am 11. Juni erwirkte der Staat St. Gallen in Prosequierung
des Arrestes vom Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl
(Betreibung Nr. 1170). Darauf erklärte gleichen Tages die Be
triebene, Witwe Bernhard, durch ihren Anwalt ihrerseits dem
Betreibungsamt, daß sie infolge eines Verzichtes auf ihre An
sprüche vom 7. Oktober 1905 bei den Gebrüdern Othmar und
Rudolf Bernhard in Rorschach keinerlei Rente zu erheben habe.
II. Am folgenden Tag erhob sie Beschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung der Betreibung Nr. 1170 und indem sie geltend
machte: Die behauptete Nachsteuerforderung sei eine persönliche
Ansprache und die Beschwerdeführerin also dafür an ihrem Domi
zil, München, zu belangen. Die ausnahmsweise zulässige Betrei
bung am Arrestorte setze voraus, daß dort Vermögensstücke des
Schuldners mit Arrest belegt worden seien, also eine vollzogene
erfolgreiche Arrestierung stattgehabt habe, ansonst der bewilligte
Arrest mangels Substrates dahinfalle. Letzteres treffe hier zu, da
ausgewiesenermaßen das fragliche Rentenrecht erloschen sei und
somit am Arrestorte kein Vermögensstück der Beschwerdeführerin
sich vorfinde. Es werde auch auf die Ausführungen des Kom
mentars Jäger zu Art. 52 verwiesen.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als
unbegründet ab.
Den am 13. Juli 1906 ergangenen Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde hat die Witwe Bernhard innert Frist an das
Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an ihrem Be
schwerdeantrage und den geltend gemachten Beschwerdegründen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Betreibungsamt Rorschach stützt seine örtliche Kompeienz zur
Führung der angefochtenen Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 1170)
auf Art. 52 SchKG, wonach dann, wenn für eine Forderung
Arrest gelegt ist, die Betreibung da angehoben wird, wo sich der
Arrestgegenstand befindet. Nun ist zunächst vorliegenden Falles
Arrest gelegt worden insofern, als das Arrestverfahren statt
gefunden hat, d. h. als die ihrer Existenz nach bestrittene
Rentenforderung Gegenstand eines Arrestbefehles und eines diesen
Befehl ausführenden Arrestvollzuges (einer Arrestbeschlagnahme)
gebildet hat. Daß insoweit die Voraussetzungen für die Einleitung
einer Arrestbetreibung nach Art. 52 gegeben waren, stellt denn
auch die Rekurrentin, wie es scheint, nicht in Abrede. Ihr Argu
ment, es liege kein vollzogener, erfolgreicher Arrest vor, will
vielmehr wohl besagen: das ergangene Arrestverfahren habe, da es
auf eine nicht bestehende Forderung gerichtet gewesen sei, auch zu
keiner Verarrestierung, keiner arrestmäßigen Beschlagnahme einer
Forderung (also eines wirklichen Vermögensstückes) führen können;
es fehle so an einem Arrestgegenstande und sei somit unmöglich,
Rorschach deshalb als Betreibungsforum anzusehen, weil, wie
Art. 52 verlangt, der Arrestgegenstand sich dort befinde.
Mit der Vorinstanz ist diese Auffassung des Falles als rechts
irrtümlich zurückzuweisen: Arrestgegenstand kann auch eine vom
lrrestnehmer bloß behauptete Forderung sein; d. h. damit das
Arrestverfahren Platz greifen kann, braucht nicht festzustehen, daß
die Forderung, die es als Arrestobjekt erfassen soll, auch wirklich
existiere. Soweit dann später, wenn es sich darum handelt, die
angebliche Forderung geltend zu machen (sei es noch im Exeku
tionsverfahren, sei es außerhalb desselben durch ihren Erwerber),
die Nichteristenz derselben sich herausstellt, und zwar auch im
Verhältnis zum Arrestnehmer, so ist allerdings damit gleichzeitig
zu Tage getreten, daß das Arrestverfahren gar kein Objekt erfaßt
und deshalb auch ein wirklicher Arrestgegenstand niemals be
standen hat. Das schließt aber nicht aus, sondern nötigt vielmehr
dazu, auch eine nur behauptete und als Arrestgegenstand bean
spruchte Forderung, trotzdem sie möglicherweise nicht besteht, in
Beziehung auf die Durchführbarkeit des Arrestverfahrens und die
Bestimmung über den Betreibungsort in Art. 52 als bestehend,
als wirkliches vom Arrest erfaßtes Vermögensstück zu behandeln.
Andernfalls würde man dem Gläubiger das Arrestverfahren stets da
verschließen und ihm die Vorteile des speziellen Betreibungsforums
des Arrestes stets da nehmen, wo die als Arrestobjekt beanspruchte
Forderung noch nicht richterlich festgestellt ist.
Unrichtig ist sodann, daß hier nicht allein die Existenz der
Arrestforderung bloß behauptet sei, sondern daß geradezu die
Nichtexistenz dieser angeblichen Forderung feststehe. Die Verzichts
erklärung vom 7. Oktober 1905, die in dieser Hinsicht angerufen
wird, kann gegenüber dem Arrestgläubiger als Drittinteressenten
keinen genügenden Rechtsgrund bilden, um dessentwillen er den
Nichtbestand der Forderung anerkennen und demnach von Exe
kutionshandlungen gegen die behauptete Forderung abzusehen hätte.
Vielmehr muß ihm die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Rechts
wirksamkeit jener Verzichtserklärung (als eines Untergangsgrundes
der Forderung) zu bestreiten.
Daß auch dann, wenn die verarrestierte Forderung als be
stehend angenommen wird, der Betreibungsort des Art. 52 nicht
gegeben sei, hat die Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist
deshalb auch nicht zu prüfen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.