Art. 52 SchKG; arrest place as place of debt enforcement; a merely alleged claim may constitute an arrest object for purposes of the special forum. The enforcement forum at the arrest place is not excluded because the existence of the attached claim is disputed by the debtor or the alleged third debtor. If the claim later proves not to exist, this does not retroactively negate the validity of the arrest forum; otherwise the creditor would be deprived of the special venue whenever the claim has not yet been judicially established (consid. 1-2). A waiver invoked against the arrest creditor does not preclude him from contesting its effectiveness.
machte: Die behauptete Nachsteuerforderung sei eine persönliche Ansprache und die Beschwerdeführerin also dafür an ihrem Domi zil, München, zu belangen. Die ausnahmsweise zulässige Betrei bung am Arrestorte setze voraus, daß dort Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegt worden seien, also eine vollzogene erfolgreiche Arrestierung stattgehabt habe, ansonst der bewilligte Arrest mangels Substrates dahinfalle. Letzteres treffe hier zu, da ausgewiesenermaßen das fragliche Rentenrecht erloschen sei und somit am Arrestorte kein Vermögensstück der Beschwerdeführerin sich vorfinde. Es werde auch auf die Ausführungen des Kom mentars Jäger zu Art. 52 verwiesen. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Den am 13. Juli 1906 ergangenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Witwe Bernhard innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an ihrem Be schwerdeantrage und den geltend gemachten Beschwerdegründen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Betreibungsamt Rorschach stützt seine örtliche Kompeienz zur Führung der angefochtenen Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 1170) auf Art. 52 SchKG, wonach dann, wenn für eine Forderung Arrest gelegt ist, die Betreibung da angehoben wird, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Nun ist zunächst vorliegenden Falles Arrest gelegt worden insofern, als das Arrestverfahren statt gefunden hat, d. h. als die ihrer Existenz nach bestrittene Rentenforderung Gegenstand eines Arrestbefehles und eines diesen Befehl ausführenden Arrestvollzuges (einer Arrestbeschlagnahme) gebildet hat. Daß insoweit die Voraussetzungen für die Einleitung einer Arrestbetreibung nach Art. 52 gegeben waren, stellt denn auch die Rekurrentin, wie es scheint, nicht in Abrede. Ihr Argu ment, es liege kein vollzogener, erfolgreicher Arrest vor, will vielmehr wohl besagen: das ergangene Arrestverfahren habe, da es auf eine nicht bestehende Forderung gerichtet gewesen sei, auch zu keiner Verarrestierung, keiner arrestmäßigen Beschlagnahme einer Forderung (also eines wirklichen Vermögensstückes) führen können; es fehle so an einem Arrestgegenstande und sei somit unmöglich, Rorschach deshalb als Betreibungsforum anzusehen, weil, wie Art. 52 verlangt, der Arrestgegenstand sich dort befinde. Mit der Vorinstanz ist diese Auffassung des Falles als rechts irrtümlich zurückzuweisen: Arrestgegenstand kann auch eine vom lrrestnehmer bloß behauptete Forderung sein; d. h. damit das Arrestverfahren Platz greifen kann, braucht nicht festzustehen, daß die Forderung, die es als Arrestobjekt erfassen soll, auch wirklich existiere. Soweit dann später, wenn es sich darum handelt, die angebliche Forderung geltend zu machen (sei es noch im Exeku tionsverfahren, sei es außerhalb desselben durch ihren Erwerber), die Nichteristenz derselben sich herausstellt, und zwar auch im Verhältnis zum Arrestnehmer, so ist allerdings damit gleichzeitig zu Tage getreten, daß das Arrestverfahren gar kein Objekt erfaßt und deshalb auch ein wirklicher Arrestgegenstand niemals be standen hat. Das schließt aber nicht aus, sondern nötigt vielmehr dazu, auch eine nur behauptete und als Arrestgegenstand bean spruchte Forderung, trotzdem sie möglicherweise nicht besteht, in Beziehung auf die Durchführbarkeit des Arrestverfahrens und die Bestimmung über den Betreibungsort in Art. 52 als bestehend, als wirkliches vom Arrest erfaßtes Vermögensstück zu behandeln. Andernfalls würde man dem Gläubiger das Arrestverfahren stets da verschließen und ihm die Vorteile des speziellen Betreibungsforums des Arrestes stets da nehmen, wo die als Arrestobjekt beanspruchte Forderung noch nicht richterlich festgestellt ist. Unrichtig ist sodann, daß hier nicht allein die Existenz der Arrestforderung bloß behauptet sei, sondern daß geradezu die Nichtexistenz dieser angeblichen Forderung feststehe. Die Verzichts erklärung vom 7. Oktober 1905, die in dieser Hinsicht angerufen wird, kann gegenüber dem Arrestgläubiger als Drittinteressenten keinen genügenden Rechtsgrund bilden, um dessentwillen er den Nichtbestand der Forderung anerkennen und demnach von Exe kutionshandlungen gegen die behauptete Forderung abzusehen hätte. Vielmehr muß ihm die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Rechts wirksamkeit jener Verzichtserklärung (als eines Untergangsgrundes der Forderung) zu bestreiten. Daß auch dann, wenn die verarrestierte Forderung als be stehend angenommen wird, der Betreibungsort des Art. 52 nicht
gegeben sei, hat die Rekurrentin nicht geltend gemacht und ist deshalb auch nicht zu prüfen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.