Art. 92 Ziff. 3 SchKG; competence property in bankruptcy; relationship between ownership and competence rights: ownership and competence status are conceptually independent and do not condition each other. The debtor does not forfeit competence protection merely because he has alienated the object by private-law transaction; such alienation may at most be an indication that the object is no longer necessary. A complaint against the refusal of a competence claim is timely only once the bankruptcy office adopts a definitive adverse position. A professional machine may qualify as competence property where, according to expert assessment, it is objectively necessary for the debtor’s trade; the question of substituting a less valuable item remains reserved if not challenged.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die kantonale dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 12. Juni 1906 im Sinne nachfolgender Erwägungen für begründet: Durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 habe der Beschwerde führer sich des Besitzes und des Gebrauches der Maschine als deren Mieter versichert, weil sie ihm offenbar zur Betreibung seines Handwerkes notwendig gewesen sei. Er habe also damals nicht auf die Kompetenzqualität verzichtet und könne diese nun mehr, nach Dahinfallen der Drittansprüche Stürms, wieder gel tend machen. Die Vorinstanz habe sich von einem kompetenten Fachmanne sagen lassen, daß unter heutigen Verhältnissen, um in richtigem Maße der Konkurrenz gewachsen zu sein, ein Flasch nermeister einer solchen Abkantmaschine bedürfe. Damit sei die Kompetenzqualität objektiv gegeben. Eine andere Frage sei, ob für die Größe des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbes eine Abkantmaschine in diesem Werte nötig sei oder ob nicht eine weniger wertvolle genüge. Hierüber habe vorerst, gestützt auf die erforderlichen Erhebungen, das Konkursamt zu verfügen. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende auch vom Konkursamt unterzeichnete Rekurs der Gläubiger P. W. Steinlin und Konsorten. Sie beantragen, den Kompetenzanspruch Quibliers schon aus formellen Gründen abzuweisen weil er verspätet durch Beschwerde geltend gemacht und ferner infolge des Verkaufes des angeblichen Kompetenzobjektes verwirkt worden sei ; eventuell ihn materiell abzuweisen und, nötigenfalls nach Befragung von Fachleuten, zu erklären, daß die streitige Maschine nicht Kompetenzstück sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Der Gemeinschuldner Quiblier schließt auf Abweisung desselben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
fein allfälliges Kompetenzrecht am entäußerten Gegenstande preis gebe, soweit sonst ein solches fürderhin noch bestehen oder neu entstehen kann. Im Grundsatze sind die Fragen des Eigentums rechtes und des Kompetenzrechtes am Objekte als einander nicht bedingend auseinanderzuhalten, wie denn auch die Praxis die Möglichkeit vom Kompetenzrecht an Dritteigentum bereits aner kannt hat (vergl. Erw. 2 des zitierten Entscheides). Höchstens läßt sich sagen, daß, wenn der Schuldner ein Objekt verkauft, dies unter Umständen ein Indiz dafür abgebe, daß er des Ob jektes nicht mehr notwendig bedürfe und daß letzteres also für ihn nicht Kompetenzstück sein könne. Allein diese Erwägung trifft im vorliegenden Falle nicht zu, da der Rekursgegner die Maschine mit ihrem Verkaufe gleichzeitig vom Käufer gemietet und sich so die Möglichkeit gewahrt hat, sie auch weiter zur Berufsausübung zu gebrauchen. 3. Materiell sodann ist die Vorinstanz, gestützt auf die Aus sage eines Fachmannes, zu der Annahme gekommen, daß unter den heutigen Verhältnissen ein Flaschnermeister (Spenglermeister) eine Abkantmaschine zu einer konkurrenzfähigen Ausübung seines Berufes notwendig habe. Diese Würdigung ist in keiner Be ziehung bundesrechtswidrig und damit der die Kompetenzqualität der Maschine grundsätzlich anerkennende Vorentscheid zu bestätigen. Soweit der letztere die Möglichkeit vorbehält, die vorhandene Maschine durch eine weniger wertvolle als dem Schuldner zu be lassendes Kompetenzstück zu ersetzen (was die bundesrechtliche Praxis gestattet (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 70 Erw. 2 und Nr. 75 ), lautet er zu Gunsten der Rekurrenten und unter liegt er also, weil vom Rekursgegner, dem Gemeinschuldner, nicht angefochten, keiner Abänderung durch das Bundesgericht mehr Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Id. Nr. 124 S. 604 f. Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 384 1. (Anm. d. Red. f. Publ.)