- Entscheid vom 18. Juli 1906 in Sachen
Steinlin und Konsorten.
Kompetenzanspruch und Eigentumsansprache im Konkurse. (Kom
petenzqualität einer Abkantmaschine für einen Flaschnermeister,
Art. 92 Ziff. 3 SchKG.) Möglichkeit der Kompetenzqualität von
(nicht dem Schuldner gehörendem) Dritteigentum.
I. Im Inventar des Konkurses F. Quiblier, der vom Kon
kursamt Rorschach durchgeführt wird, figuriert als Aktivum unter
Nr. 365 eine Abkant Wulst und Bandmaschine im Schatzungs
werte von 800 Fr. Das Inventar enthält zwei Kolonnen, die
eine mit Masse , die andere mit Komp . (Kompetenzstücke)
überschrieben. Die genannte Maschine ist in der letztern Kolonne
verzeichnet mit der Beifügung Eigent. Stürm Carl . Das
Konkursamt Norschach hat darüber in der bundesgerichtlichen
Instanz auf Anfrage des Instruktionsrichters die Erklärung ge
geben: die Maschine habe vorläufig nur vom Massegut ausge
schieden werden wollen, während man die Frage der Kompetenz
qualität erst nach der Entscheidung über den Eigentumsanspruch
habe lösen wollen und sollen. In der Tat war die Konkursver
der sein
waltung zunächst gegen den Drittansprecher Stürm
Eigentumsrecht an der Maschine auf einen mit dem Gemein
schuldner Quiblier am 5. Juni 1905 abgeschlossenen Vertrag
stützte, laut welchem er die Maschine kaufte und sie gleichzeitig
dem Verkäufer Quiblier vermietete nach Art. 242 SchKG
vorgegangen und hatte dann, von der Durchführung des Pro
zesses absehend, die Rechte gegen Stürm den heutigen Rekurren
ten, Steinlin und Konsorten, als Konkursgläubigern im Sinne
des Art. 260 SchKG abgetreten. Stürm unterließ nach dem
Vermittlungsvorstande die weitere Verfolgung seines Anspruches
gegen die Rekurrenten. Darauf verfügte das Amt die Verwertung
der Maschine und machte davon dem Gemeinschuldner am 9. Mai
1906 Anzeige mit dem Beifügen, die Maschine werde nächstens
versteigert, wenn nicht innert zehn Tagen Beschwerde geführt werde.
Quiblier beschwerte sich alsdann, indem er ausführte, die Ma
schine sei ihm für die Ausübung seines Berufes als Flaschner
unentbehrlich und ihm deshalb als Kompetenzstück zu belassen.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die
kantonale dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 12. Juni 1906
im Sinne nachfolgender Erwägungen für begründet:
Durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 habe der Beschwerde
führer sich des Besitzes und des Gebrauches der Maschine als
deren Mieter versichert, weil sie ihm offenbar zur Betreibung
seines Handwerkes notwendig gewesen sei. Er habe also damals
nicht auf die Kompetenzqualität verzichtet und könne diese nun
mehr, nach Dahinfallen der Drittansprüche Stürms, wieder gel
tend machen. Die Vorinstanz habe sich von einem kompetenten
Fachmanne sagen lassen, daß unter heutigen Verhältnissen, um
in richtigem Maße der Konkurrenz gewachsen zu sein, ein Flasch
nermeister einer solchen Abkantmaschine bedürfe. Damit sei die
Kompetenzqualität objektiv gegeben. Eine andere Frage sei, ob
für die Größe des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbes
eine Abkantmaschine in diesem Werte nötig sei oder ob nicht eine
weniger wertvolle genüge. Hierüber habe vorerst, gestützt auf die
erforderlichen Erhebungen, das Konkursamt zu verfügen.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende auch
vom Konkursamt unterzeichnete Rekurs der Gläubiger P. W.
Steinlin und Konsorten. Sie beantragen, den Kompetenzanspruch
Quibliers schon aus formellen Gründen abzuweisen weil er
verspätet durch Beschwerde geltend gemacht und ferner infolge des
Verkaufes des angeblichen Kompetenzobjektes verwirkt worden
sei ; eventuell ihn materiell abzuweisen und, nötigenfalls nach
Befragung von Fachleuten, zu erklären, daß die streitige Maschine
nicht Kompetenzstück sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen. Der Gemeinschuldner Quiblier schließt auf
Abweisung desselben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Abzuweisen ist zunächst die Einrede der Verspätung, welche
die Rekurrenten der Beschwerde des Rekursgegners entgegensetzen.
Es ließe sich schon fragen, ob nicht darin, daß das Konkursamt
die streitige Abkantmaschine im Inventar unter den Kompetenz
stücken verzeichnete, eine mangels Beschwerde definitiv gewor
dene Verfügung liege, durch die die Kompetenzqualität der
Maschine vorbehaltlos anerkannt wird (was die Frage des
Eigentums an der Maschine nicht berührt). Zum mindesten aber
muß man dieser Maßnahme des Amtes die Tragweite zu Gunsten
des Rekursgegners beilegen, daß der Kompetenzanspruch des letztern
vorläufig vermerkt und über denselben dann nach Erledigung der
Eigentumsansprache entschieden werden solle. Dies angenommen,
ist aber eine konkursamtliche Verfügung über den Kompetenzan
spruch und zwar eine diesen Anspruch ablehnende Verfügung
gegenüber dem Rekursgegner erst getroffen worden durch die An
zeige des Amtes von der bevorstehenden Verwertung der Maschine
vom 9. Mai 1906, auf welche Anzeige hin der Rekursgegner
innert Frist Beschwerde geführt hat. An all dem ändert nichts,
daß, wenn der Kompetenzanspruch anzuerkennen ist, die Schritte,
die zur Beseitigung der Eigentumsansprache des Stürm unter
nommen worden sind, für die Konkursgläubiger und insbesondere
die Rekurrenten sich nachträglich als nutzlos erweisen. Um eine
solche Evenkualität zu vermeiden, hätten eben die Rekurrenten darauf
dringen sollen, daß zunächst die Frage der Kompetenzqualität der
Maschine und erst hernach der erhobene Drittanspruch erledigt
werde, was wohl auch gesetzlich das richtige gewesen wäre (vergl.
AS, Sep. Ausg. 5 Nr. 12 Erw. 3 S. 35 ). Daß das Amt den
umgekehrten Weg einschlug, vermochte die Rechtsstellung des Re
kursgegners, der sich gegen eine die Kompetenzqualität vernei
nende Verfügung und erst gegen eine solche zu beschweren hatte,
nicht zu beeinträchtigen.
- Ebenso können die Rekurrenten gegen den erhobenen Kom
petenzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Rekurs
gegner die fragliche Maschine vor Konkursausbruch durch den
Vertrag vom 5. Juni 1905 (welcher Vertrag nach Beseitigung
des vom Vertragskontrahenten Stürm angemeldeten Drittan
spruches für die Konkursgläubiger unwirksam ist) verkauft und
daß er damit auf die Kompetenzqualität verzichtet habe. Das
Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldner, der
sich eines Vermögensstückes durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft zu
Gunsten eines Dritten entäußert, damit von selbst, als rechtliche
Folge des Entäußerungsaktes, auch zu Gunsten seiner Gläubiger
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 23 S. 87.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 1 1906
fein allfälliges Kompetenzrecht am entäußerten Gegenstande preis
gebe, soweit sonst ein solches fürderhin noch bestehen oder neu
entstehen kann. Im Grundsatze sind die Fragen des Eigentums
rechtes und des Kompetenzrechtes am Objekte als einander nicht
bedingend auseinanderzuhalten, wie denn auch die Praxis die
Möglichkeit vom Kompetenzrecht an Dritteigentum bereits aner
kannt hat (vergl. Erw. 2 des zitierten Entscheides). Höchstens
läßt sich sagen, daß, wenn der Schuldner ein Objekt verkauft,
dies unter Umständen ein Indiz dafür abgebe, daß er des Ob
jektes nicht mehr notwendig bedürfe und daß letzteres also für ihn
nicht Kompetenzstück sein könne. Allein diese Erwägung trifft im
vorliegenden Falle nicht zu, da der Rekursgegner die Maschine
mit ihrem Verkaufe gleichzeitig vom Käufer gemietet und sich so
die Möglichkeit gewahrt hat, sie auch weiter zur Berufsausübung
zu gebrauchen.
3. Materiell sodann ist die Vorinstanz, gestützt auf die Aus
sage eines Fachmannes, zu der Annahme gekommen, daß unter
den heutigen Verhältnissen ein Flaschnermeister (Spenglermeister)
eine Abkantmaschine zu einer konkurrenzfähigen Ausübung seines
Berufes notwendig habe. Diese Würdigung ist in keiner Be
ziehung bundesrechtswidrig und damit der die Kompetenzqualität
der Maschine grundsätzlich anerkennende Vorentscheid zu bestätigen.
Soweit der letztere die Möglichkeit vorbehält, die vorhandene
Maschine durch eine weniger wertvolle als dem Schuldner zu be
lassendes Kompetenzstück zu ersetzen (was die bundesrechtliche
Praxis gestattet (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 70 Erw. 2 und
Nr. 75 ), lautet er zu Gunsten der Rekurrenten und unter
liegt er also, weil vom Rekursgegner, dem Gemeinschuldner, nicht
angefochten, keiner Abänderung durch das Bundesgericht mehr
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Id. Nr. 124 S. 604 f. Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 384 1.
(Anm. d. Red. f. Publ.)