- Arteil vom 17. Juli 1906 in Sachen
Bundesanwaltschaft, Kass. Kl., gegen Lindner, Kass. Bekl.
Fälschung von Bundesakten, Art. 61 BStrR. Ein Eisenbahnabon
nement der schweiz. Bundesbahnen ist eine Bundesakte.
A. Durch Urteil vom 30. April 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt über folgende Anklage:
Die Angeklagte benützte betrügerischerweise ein von der Bun
desbahnverwaltung auf ihre Mutter, die Frau Weider, ausge
stelltes Abonnementsbillet dritter Klasse für 50 Hin und
Rückfahrten auf der Strecke Basel Zürich, gültlig bis 15. April
1906, für folgende Fahrten:
Basel Zürich am 2. u. 6. November 1905
Zürich Basel am 3. u. 7. November 1905.
Der eingetretene Schaden beträgt 18 Fr. 60 Cts.
Am 9. November 1905 verfälschte die Angeklagte in der
Bahnhofhalle Basel dasselbe Billet, indem sie sowohl an der
Inhaberangabe als auch an der Unterschrift des Abonnenten das
Wort Frau" in Fräul. abänderte.
Von diesem verfälschten Billet machte sie auf den Fahrten
Basel Zürich am 9., 13., 16., 20. u. 23. November 1905
und auf den Fahrten
Zürich Basel am 10., 14., 17., 21. u. 24. November 1905
Gebrauch.
Hier beziffert sich der Schaden auf 37 Fr. 20 Cts., sodaß die
Schweizerischen Bundesbahnen, die wegen Betruges Strafantrag
stellen, eine Gesamtentschädigungsforderung von 55 Fr. a Cts.
geltend machen.
Anna Weider wird demgemäß des Betruges und der Fälschung
von Bundesakten nach 150 152, 1381,1452 StGB, Art.61,
8 BStR, 293 GO angeklagt ;
erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Anna Lindner Weider wird des Betrugs und der Privatur
kundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht schuldig erklärt und
gemäß den 150 152, 1381, 69, 701 und 45 des Straf
gesetzes zu 3 Tagen Gefängnis unter Aufschub der Vollstreckung,
und zu einer Entschädigung von 5 Fr. a Cts. an die Schwei
zerischen Bundesbahnen verurteilt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die schweize
rische Bundesanwaltschaft rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an
den Kassationshof des Bundesgerichts beim Regierungsrat des
Kantons Bafel Stadt eingelegt. In seiner die Kassationsbe
schwerde begründenden Kassationsschrift stellt der Bundesanwalt
den Antrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit durch
dasselbe die Anklage wegen Fälschung einer Bundesakte verneint
wurde, und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne des
Art. 172 OG an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
Er hat der Kassationsbeschwerde u. a. beigelegt ein Schreiben
der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 26. Ja
nuar 1905 an das eidgenössische Post und Eisenbahndepartement,
und ein solches der gleichen Behörde an die Bundesanwaltschaft
vom 18. Mai 1906, in welchen beiden die Ansicht ausgesprochen
ist, daß die von der Bundesbahnverwaltung ausgegebenen Billete
Bundesakten seien, was aus Art. 12 Rückkaufsgesetz folge.
C. Der Ehemann der Kassationsbeklagten ersucht in seiner
Antwort darum, das Bundesgericht möge die Angelegenheit
ruhen lassen"
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der
Kassationsbeschwerde erheblich sind, ergeben sich aus Fakt. A u. B.
- Für den Kassationshof kann es sich nur fragen, ob in der,
von der Kassationsbeklagten zugestandenermaßen vorgenommenen
Fälschung des Eisenbahnabonnements (der zweimaligen Abände
rung des Wortes Frau in Fräul. ) eine Fälschung einer
öffentlichen Urkunde und zwar einer Bundesakte, nach Art. 61
BStR, liege, bezw. ob darin, daß die kantonalen Instanzen diese
Frage verneint haben, eine Verletzung einer eidgenössischen Rechts
vorschrift (Art. 163 OG) zu finden sei. Die erste Instanz ist
zur Verneinung dieser Frage gelangt von der Erwägung aus,
maßgebend dafür, ob ein Eisenbahnbillet eine öffentliche Urkunde
sei, könne nicht der zufällige Umstand sein, daß die das Billet
ausgebende Bahnverwaltung im staatlichen oder privaten Betrieb
stehe, sondern nur der Charakter der Urkunde selbst. Die zweite
Instanz geht davon aus, als Bundesakte seien nur öffentliche,
d. h. von einem Bundesbeamten in seiner amtlichen Eigenschaft
als Urkundsperson ausgestellte Urkunden zu verstehen; nun han
deln aber die Angestellten der Bundesbahnen bei der Ausstellung
von Eisenbahnbilleten nicht als Organe des Staates als In
habers der öffentlichen Gewalt. Es sei zu unterscheiden zwischen
dem Staat als Inhaber des staatlichen Imperiums und als
Träger rein privatrechtlicher Rechte und Pflichten. Soweit Be
amte nur privatrechtliche und privatwirtschaftliche Funktionen aus
üben, fallen sie nicht als Träger der öffentlichen Gewalt in Be
tracht, und finden privatrechtliche Grundsätze auf sie Anwendung;
ie seien demnach auch nicht Urkundspersonen. Das gelie speziell
für den Gewerbebetrieb des Bundes, also auch für den Eisen
bahnbetrieb. Die von den Bundesbahnen abgeschlossenen Trans
portverträge seien nicht öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher
Natur; mithin stehen Bundesbeamte, sofern sie solche Verträge
abschließen, unter denselben privatrechtlichen Bestimmungen wie
Angestellte von Privatbahnen, und auch von ihnen bei Abschluß
privatrechtlicher Verträge ausgestellte Urkunden können keine dar
über hinausgehende Bedeutung und Tragweite gewinnen; sie seien
nicht öffentliche Urkunden. Das Appellationsgericht verweist end
lich auf den im OR
Art. 64, 115 Art. 1 sich findenden
Gegensatz zwischen gewerblichen Verrichtungen und amtlichen Ver
richtungen der öffentlichen Beamten. In dieser Auffassung erblickt
die Kassationsklägerin eine Verletzung eidgenössischen Rechts, ins
besondere des Art. 61 BStR. Die Kassationsbeschwerde verweist
namentlich auf die Art der Herstellung der Bundesbahnbillete und
auf den Charakter der Bundesbahnen als Verwaltungszweig der
Bundesverwaltung und somit der Bundesbeamten als öffentlichen
Beamten.
3. Daß die Bundesbahnbeamten zu der Ausstellung von Billets
wie sie hier in Frage stehen, berechtigt waren, steht außer Zweifel
ebenso daß auch der Name des Trägers des Billets zu dem vom
Beamten auszufertigenden Inhalt der Urkunde gehört, während
dies allerdings für die Unterschrift des Trägers selbst zweifelhafter
ist. Die Entscheidung der Kassationsbeschwerde hängt daher einzig
davon ab, ob ein derartiges Billet eine Bundesakte im Sinne
des Art. 61 BStR sei. Das Bundesstrafrecht enthält keine De
finition des Begriffes der Bundesakten , oder, was offenbar
dasselbe bedeutet, Bundesurkunden ; dieser Begriff ist daher aus
der gesamten Bundesgesetzgebung abzuleiten, wobei insbesondere
auf die bisherige Praxis der Bundesbehörden Gewicht zu legen,
ferner die Zweckbestimmung des erhöhten Strafschutzes, den das
Bundesstrafrecht der Bundesurkunde gewährt, zu berücksichtigen ist,
endlich die Doktrin und Praxis des deutschen Strafrechts, mit
welchem das Bundesstrafrecht in einem historischen und geistigen
Zusammenhang steht, mitheranzuziehen sind. Nun hat, was zu
nächst die Praxis der Bundesbehörden betrifft, der Bundesrat als
Fälschung von Bundesakten u. a. aufgefaßt Fälschung von
Eisenbahnfahrkarten durch Anderung von Stempeln, Unterschriften
oder Datum zu betrügerischen Zwecken (BBl 1905 I S. 734
sub 10 d); ferner Fälschungen von postalischen Urkunden als:
Mandatcoupons, d. h. Beifügung von Unterschriften der Adres
saten 2c. (eod. sub f), ferner früher schon vor dem Post
regalgesetz vom 5. April 1894 die Fälschung von Postwert
zeichen (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. IV Nr. 1679), mit der
Begründung: diese Marken seien Quittungen einer Bundesbehörde,
nämlich Quittungen der Postverwaltung, für geleistete Entschädi
gungen (Frankaturbetrag) für die von ihr vorzunehmende Leistung
(Transportleistung), also Bundesakten im Sinne des Art. 61
BStR . Diese Auffassung des Bundesrates ist nun freilich für
das Bundesgericht nicht bindend, sondern der Charakter der Eisen
bahnfahrkarten der Bundesbahnen in Hinsicht auf die Frage, ob
sie Bundesakten seien, ist vom Bundesgericht frei zu prüfen.
Zweifellos ist hiebei zunächst, daß die von der zuständigen Stelle
ausgestellten Fahrkarten ausgehen von einer Amtsstelle des Bun
des. Denn die Bundesbahnen bilden, wie das Bundesgericht in fest
stehender Rechtsrechpung anerkannt hat (siehe zuerst AS d. bg. E.
29 S. 193 ff. E. 1) und worüber übrigens kein Zweifel bestehen
kann, einen Bestandteil der Bundesverwaltung, und die Bahnbe
amten und Angestellten der Bundesbahnen, auch diejenigen, die
die Fahrkarten auszustellen und auszugeben haben, sind Bundes
beamte und Angestellte. Daß die Beamten Hoheitsrechte, obrig
keitliche Gewalt, ausüben, ist zu ihrer Qualifikation als Bundes
beamte nicht notwendig. (Hs. Escher, Schweizerisches Bundes
beamtenrecht, S. 8, speziell bei Anmerkung 6.) Nach ihrer Ent
stehung also kann den von den Bundesbahnbeamten in Ausübung
ihres Geschäftskreises ausgestellten Urkunden der Charakter von
öffentlichen Urkunden, Bundesakten, nicht abgesprochen werden.
Auf die Entstehung der Urkunde, auf die Qualität des Aus
stellers aber ist abzustellen, wenn die Frage der Offentlichkeit
einer Urkunde entschieden werden soll. Denn hierauf stellt ab
Art. 166 BZP, der den Begriff der öffentlichen Urkunde allge
mein, nicht nur für den Zivilprozeß festsetzt; es kommt auf die
Qualifikation des Beamten als einer besondere Glaubwürdigkeit
genießenden Person an. (Analog für das deutsche Recht: Bin
ding, Lehrbuch, Bes. T. II. Hälfte, 1. Abt. 1. Aufl. S. la auch Olshausen, Kommentar, Anm. 5 zu 267, II S. 1066f.
5. Aufl. ) Nach der in deutscher Wissenschaft und Praxis herr
schenden Ansicht (Binding, a. a. O., Olshausen, a. a. O.,
und dort zit.) kommt es auf den Inhalt der Urkunde nicht an;
namentlich kann diese auch ein privatrechtlicher Akt sein. Nicht
ausschlaggebend ist daher die (von der Generaldirektion in ihrem
sub Fakt. B erwähnten Schreiben erörterte) Frage, ob der Trans
portvertrag mit den Bundesbahnen ein Vertrag öffentlichrechtlicher
oder aber privatrechtlicher Natur sei. An Hand dieser Grundsätze
hat das deutsche Reichsgericht mehrfach (Entscheid in Strafsachen
8 S. 1009 f.; 28 S. 42 f.; s. ferner Olshausen, u. a. O.,
Anm. 8 sub III i S. 1069J und sub IV S. 1070J; vergl.
ferner Riedel, im Gerichtssaal 39 1887 S.170) ausgesprochen,
daß eine von der zuständigen Stelle der Eisenbahnverwaltung
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse und in der vorge
schriebenen Form ausgestellte Fahrkarte geeignet erscheine, eine
öffentliche Urkunde im Sinne des 267 StGB darzustellen
mit der Einschränkung, daß diese Eigenschaft nur so weit reiche,
als die Ausstellung seitens der Behörde erfolgt sei. Demgegenüber
vertritt Binding a. a. O. S. 182 (2. Auflage S. 213) die
Ansicht, es komme darauf an, ob die Beurteilung zum öffentlichen
Berufskreis der Behörde gehöre; alle Behördenurkunden, die so
zusagen fungibel seien und im Leben jeder Behörde vorkommen
können (Unterzeichnung eines Mietkontraktes, Bestellung von
Schreibmaterialien) können regelmäßig nicht als öffentliche be
trachtet werden, und namentlich können, führt Binding aus,
Urkunden über Rechte auf spezifische Leistungen einer Behörde,
die sie selbst ausstellt, falls die Beurkundung nicht als solche zu
ihrem Geschäftskreis gehört, öffentlich nicht sein ; deshalb sei
gegen die Annahme zu entscheiden, daß Eisenbahnbillets von
Staatsbahnen oder Postscheine zur Personalbeförderung öffentliche
Urkunden seien; ob die Bahn gegen Billet oder ohne Billet be
fördere, sei ganz gleichgültig, und das Billet der Privatbahn habe
genau die gleiche Beweiskraft, wie das der Staatsbahn: wenn
echt, beweisen beide voll das Recht des Inhabers auf Beförde
rung, sie können also keinen verschiedenen Beweiswert als Ur
kunden besitzen. Diese Ausführungen, so bestechend sie an sich
ihrer praktischen Konsequenzen wegen sein mögen, vermögen jedoch
für das schweizerische Bundesrecht nicht durchzudringen. Die Ein
schränkung auf Behörden, zu deren öffentlichem Berufskreis die
Beurkundung gehört, hat im Gesetze keinen Boden; übrigens ge
hört die Ausgabe von Billeten und die Beurkundung der Leistung
des Reisenden, die in der Ausfertigung, Abstempelung und Aus
gabe des Billets liegt, gewiß in den Beurkundungskreis der
Bundesbahnbeamten. Auch das letzte Argument Bindings: dem
Billet der Privatbahn komme die gleiche Beweiskraft zu wie dem
Billet der Staatsbahn, entfällt, wenn, als entscheidend, auf die
Qualität des Ausstellers abgestellt wird, als petitio principii.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch schon, daß die von der
Vorinstanz gemachte Unterscheidung zwischen Ausübung des Im
periums und gewerblichen Verrichtungen des Beamten ohne Be
deutung für die Qualifikation der von ihm ausgestellten Urkunde
ist. Der erhöhte Rechtsschutz wird der öffentlichen Urkunde ver
liehen wegen der Person ihres Ausstellers, wegen ihrer Entstehung
nicht wegen ihres Inhalts. Der Hinweis auf das Obligationen
recht ist ganz unstichhaltig: Die Unterscheidung in Art. 64 OR
will lediglich den Vorbehalt kantonalen und andern Bundesrechts
möglichst beschränken zu Gunsten des Obligationenrechts; grund
sätzlich würde einer Gleichstellung aller Beamten auch bezüglich
der Haftung für amtliche Verrichtungen nichts entgegenstehen,
insbesondere soweit es die Bundesbeamten betrifft; jedenfalls
kann diese Gleichstellung der Beamten in gewerblichen Verrich
tungen mit Privatbeamten nicht dazu führen, daß nun auch in
anderer Hinsicht, speziell hinsichtlich der Qualifikation als Ur
kundsperson, ihr Beamtencharakter ignoriert wird; die erhöhte
Glaubwürdigkeit des Beamten kann nicht bestritten werden aus
dem Grunde, daß er gewerbliche Verrichtungen verübe. Zu diesen
für die Natur der von den Bundesbahnen ausgegebenen Billets
als Bundesakten sprechenden Erwägungen kommt endlich noch
hinzu, daß Art. 38 des Postregalgesetzes die Fälschung von Post
wertzeichen ausdrücklich dem Art. 61 BStR unterstellt, obschon
es sich doch auch bei der Post um ein gewerbliches Unternehmen
des Bundes handelt. Es kann nicht argumentiert werden, es
handle sich hiebei um eine singuläre, an sich nicht gerechtfertigte
Unterstellung, sondern es ist daraus auf den Willen des Gesetz
gebers zu schließen, auch Beurkundungen auf dem Gebiet solcher
gewerblicher Verrichtungen allgemein als Bundesakten zu qualifi
zieren; eine Unterscheidung zwischen Postwertzeichen und Eisen
bahnbillets hinsichtlich ihrer Qualifikation als öffentliche Urkunden
wäre innerlich nicht begründet. Nicht zu verkennen ist freilich,
daß die durch die hier vertretene Auslegung geschaffene Unter
scheidung zwischen Bundesbahn und Privatbahn Billeten Unzu
kömmlichkeiten schafft, wie namentlich die erste Instanz zutreffend
hervorgehoben hat. Allein gegenüber dem Wortlaute und Geist
des Gesetzes vermögen diese praktischen Bedenken nicht durchzu
schlagen.
4. Beruht sonach das angefochtene Urteil auf einer Verletzung
des Bundesrechts, indem es das fragliche Eisenbahnabonnement
nicht als Bundesakte im Sinne des Art. 61 BStR angesehen
und aus diesem Grunde diese Strafbestimmung nicht zur An
wendung gebracht hat, so ist es im Sinne des Art. 172 OG
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin
stanz zurückzuweisen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 30. April
1906 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses
Gericht zurückgewiesen.