- Arteil des Kassationshofes vom 17. Juli 1906
in Sachen O., Kassat. Kl., gegen Staatsanwaltschaft Aargau,
Kassat. Bekl.
Art. 7 Abs. 5 FG. Pflicht des Fabrikherrn, über die guten Sitten in
der Fabrik zu wachen. Tragweite der Norm. Wer ist Fabrik
besitzer im Sinne derselben? Stellung des Kassationshofes gegen
über der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz.
A. Durch Urteil vom 3. März 1906 hat das Bezirksgericht
Aarau erkannt
- Der Beanzeigte G. A. O., Kaufmann, wird eines Ver
gehens gegen die öffentliche Sittlichkeit ( 1 des ZPG), sowie
der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften von Art. 7 Abs. 5
des BG betreffend die Arbeit in den Fabriken (vom 23. März
- schuldig erkannt.
- Er wird hiefür verurteilt:
- zu einer Gefangenschaftsstrafe von 4 Wochen;
- gemäß Art. 19 des zitierten Bundesgesetzes zu einer Geld
buße von 500 Fr., eventuell, im Falle Nichtbezahlens, zu weitern
100 Tagen Gesangenschaft.
- (Kosten.)
Die vom Verurteilten ergriffene Beschwerde ist vom Obergericht
des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, mit Entscheid
vom 18. Mai 1906 abgewiesen worden.
B. Der Verurteilte hat rechtzeitig und in gesetzlicher Form die
Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
ergriffen, mit dem Antrage: Es fei das Urteil des aargauischen
Obergerichtes vom 18. Mai 1906 und damit auch dasjenige
des Bezirksgerichtes Aarau vom 3. März 1906 aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde
zurückzuweisen.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trägt in
ihrer Antwort auf Abweisung der Kassationsbeschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Tatsachen
Grunde: Der Kassationskläger ist der älteste Sohn des Fabrik
besitzers G. O. in Aarau und hat in dessen Fabrik die Buch
haltung, Korrespondenz und Kalkulation zu führen und zu leiten.
Er ist geständig, in den Jahren 1904 und 1905 mit den in
der Fabrik O. angestellten Arbeiterinnen R. F., K. M. und
L. R. in den Fabriklokalitäten wiederholt geschlechtlich verkehrt und
die Arbeiterin B. S. unzüchtig angegriffen zu haben.
- Die Kassationsbeschwerde richtet sich, trotz dem allgemein
gehaltenen Antrage, und konnte sich nur richten gegen denjenigen
Teil des angefochtenen Urteils, der den Kassationskläger der
Übertretung des Fabrikgesetzes schuldig erklärt und ihn wegen
dieser Übertretung zu einer Geldbuße von 500 Fr., eventuell 100
Tagen Gefangenschaft, verurteilt hat. Nur in dieser Richtung liegt
Anwendung eidgenössischen Rechtes vor und kann daher die
Verletzung eidgenössischen Rechtes, auf welche einzig die Kassa
tionsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ge
stützt werden kann (Art. 163 OG), in Frage kommen. Über die
Anwendbarkeit des Fabrikgesetzes hatte die I. Instanz ausge
Abs. 5 des Gesetzes habe der Fabrikbesitzer
führt: Gemäß Art.
die Pflicht, über die guten Sitten und den öffentlichen Anstand
unter den Arbeitern zu wachen. Das könne nur dann geschehen,
wenn der Fabrikbesitzer in erster Linie gegenüber den in der
Arbeiterinnen in sittlicher Beziehung ein
Fabrik beschäftigten
AS 32 I 1906
tadelloses Beispiel gebe. Diese Vorschrift sei nun verletzt worden.
Auf den Kassationskläger Sohn O. treffe diese Bestimmung, ob
schon er nicht eigentlicher Fabrikbesitzer sei, doch zu, da unter
Fabrikbesitzer im Sinne dieser Bestimmung nicht nur der Eigen
tümer, sondern jede andere Person, welcher im Geschäfte eine
leitende Rolle zufalle, zu verstehen sei; in concreto finde die Be
stimmung um so eher Anwendung, als es sich um den ältesten Sohn
des Fabrikbesitzers handle, welcher den letztern zudem in dessen
Abwesenheit als Geschäftsleiter vertrete. Die zweite Instanz har
sich diesen Ausführungen angeschlossen und bemerkt: Eine leitende
Funktion ist dem Beanzeigten in der väterlichen Fabrik zweifel
los zugekommen. Er vertrat seinen Vater bei dessen Abwesen
heit im Bureau und hatte den Arbeitern Arbeit zuzureichen.
Einer Arbeiterin, die sich ihm gefällig erwies, erhöhte er den
Lohn (fol. 4) und einer andern drohte er mit Entlassung, als
sie sich nicht fügen wollte (fol. 4 und 12). Der Kassations
kläger, der an sich zugibt, daß ein Fabrikbesitzer, der mit seinen
Arbeiterinnen geschlechtlich verkehre, die Vorschrift des Art.
Abs. 5 FG übertrete, erblickt in der Anwendung der Norm auf
ihn eine unzulässige ausdehnende Interpretation dieser Norm;
er bestreitet, irgendwie eine leitende Stellung im Geschäfte seines
Vaters einzunehmen, er sei bloßer Angestellter, und zwar nicht
einmal employé intéressé. Hierfür beruft er sich (wie schon
vor den kantonalen Instanzen) auf die Einvernahme seines Va
ters als Zeugen und auf die Bücher der Fabrik. Das Schicksal
der Kassationsbeschwerde bei deren Prüfung der Kassationshof
nicht an die Rechtsbegründung des Kassationsklägers gebunden
Art. 171 Abs. 2 OG hängt hiernach von der Beantwor
tung folgender Fragen ab: erstens, welches objektiv der Sinn der
Norm des Art. 7 Abs. 5 FG sei, ob sie sich insbesondere auch
auf eigene unzüchtige Handlungen des Fabrikbesitzers beziehe, zwei
tens, wer unter Fabrikbesitzer zu verstehen sei, drittens, ob dem
Kassationskläger in der Fabrik seines Vaters eine derartige Stelle
zukomme, daß er als Fabrikbesitzer , an den sich jene Norm
richte, zu betrachten sei.
Indem das Gesetz (Art. 7 Abs. 5 FG) an die Fabrikbe
sitzer das Gebot richtet, über die guten Sitten und den öffentlichen
Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen in der Fabrik
zu wachen, stellt es in erster Linie eine Überwachungspflicht der
Fabrikbesitzer auf. Bei diesem Überwachungsgebot wird nun aber
stillschweigend vorausgesetzt, daß der Fabrikbesitzer selber Anstand
und gute Sitten nicht verletze, und es muß in jenem Gebot a
fortiori das Gebot an den Fabrikbesitzer selber liegen, Anstand
und gute Sitten nicht zu verletzen; denn der Zweck des Gebotes:
Wahrung von Anstand und guter Sitte, wird offensichtlich nicht
erreicht, wenn der Fabrikbesitzer selber sich Verstöße gegen Anstand
und gute Sitten zu Schulden kommen läßt. Es liegt daher kein
Rechtsirrtum in der Annahme der Vorinstanzen, daß Art.
Abs. 5 FG auch ein Gebot an den Fabrikbesitzer enthalte, An
stand und gute Sitten seinerseits zu wahren, und speziell auch
unzüchtige Handlungen des Fabrikbesitzers mit seinen Arbeiterinnen
in den Fabriklokalitäten verbiete.
4. Der Kassationskläger legt denn auch das Schwergewicht
seiner Kassationsbegründung auf die zweite Frage. Hierüber ist
zu bemerken: Es ist allerdings ein anerkannter Grundsatz des
Strafrechtes, daß Strafgesetze nicht ausdehnend interpretiert werden
dürfen. Allein es ist zu beachten, daß Art. 7 Abs. 5 wie
auch die andern Gebote und Verbote des Fabrikgesetzes, die an
den Fabrikbesitzer gerichtet sind nicht selber das Strafgesetz
enthalten, sondern daß dieses sich generell in Art. 19 FG findet;
Art. 7 Abs. 5 FG ist nur die Norm, deren Strafsanktion erst
Art. 19 ausspricht. Jene Norm nun ist, wie schon in Erwägung
3 geschehen, aus ihrem Zweck zu erklären, und aus diesem Zweck
ist namentlich auch zu eruiren, an wen sich die Norm richtet.
ir den Satz von der einschränkenden Interpretation des Straf
gesetzes oder vom Verbote der analogen Anwendung desselben ist
hier kein Raum. Aus jenem Zweck nun folgt, daß der Ausdruck
Fabrikbesitzer nicht im buchstäblichen Sinne zu nehmen ist und daß
das Gebot sich nicht nur an den eigentlichen Fabrikbesitzer richten
kann. Das ist einmal ganz klar für den Fall, daß Fabrikbesitzer
nicht eine physische, sondern eine juristische Person, z. B. eine
Aktiengesellschaft, ist; neben den Organen der Aktiengesellschaft
(die wohl z. B. für das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen,
ferner für die Erstellung einer Fabrikordnung direkt verantwortlich
sein mögen) muß hier als verantwortlich, namentlich auf für die
Überwachungspflicht des Art. 7 Abs. 5, erklärt werden der leitende
Direktor. Ganz ähnlich aber muß es sich überall dort verhalten,
wo nicht der Fabrikbesitzer selber die Leitung hat, sondern hiermit
ein besonderer Angestellter betraut ist. An diesen, den Fabrik
leiter, werden in der Regel die schriftlichen Anweisungen der Auf
sichtsbehörden, von denen Art. 19 FG spricht, gerichtet sein; er
ist zur Handhabung der Ordnung in der Fabrik, im weitesten
Sinne des Wortes, berufen, an ihn richtet sich auch das Gebot
des Art. 7 Abs. 5 in seinem ganzen in Erw. 3 umschriebenen
Umfange. Und zwar ist hierbei nicht einmal notwendig, daß der
betreffende Angestellte alleiniger Leiter sei; es kommt nur darauf
an, ob er in gewissen Richtungen tatsächlich die Stellung eines
Leitenden eingenommen hat, denn jenes Gebot muß sich an
Jeden richten, der irgendwie eine leitende Stelle tatsächlich ein
nimmt.
5. Es fragt sich daher nur noch, ob dem Kassationskläger in
der Fabrik seines Vaters in der Tat eine derart leitende Stellung
zugekommen sei, daß er als Fabrikbesitzer im Sinne der eben
gemachten Ausführungen, also als Fabrikleiter, angesehen werden
könne. Die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sich dieser
Schluß aufzubauen hat, sind nun aber vom Kassationshof nicht
zu überprüfen. Dem Bundesgericht als Kassationshof in Straf
sachen kann die Überprüfung von Tatfragen jedenfalls nicht weiter
zukommen als ihm diese Überprüfung zusteht als Berufungsin
stanz in Zivilsachen; da das Bundesgericht dort, als Berufungs
instanz, auf die Prüfung der Aktenwidrigkeit der Tatsachen be
schränkt ist, falls diese behauptet und gehörig geltend gemacht ist,
kann ihm als Kassationsinstanz unmöglich eine weitere Kogni
tionsbefugnis hinsichtlich der Tatfragen zukommen. Die vom
Kassationskläger in der Kassationsschrift angeführten Umstände:
er sei in der Regel auf dem Bureau mit kaufmännischen Ange
stellten beschäftigt gewesen und habe wenig mit den Arbeiterinnen
zu verkehren gehabt, auch sei er einfacher Angestellter, nicht ein
mal employé intéressé, vermögen die Feststellungen der Vorin
stanz nicht umzustoßen, sie sind aber auch nicht geeignet, die
Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 5 auf den Kassationskläger aus
zuschließen. Auch ein Direktor kann bloßer salarierter Angestellter,
ohne Gewinnbeteiligung (Tantième), sein, und doch richtet sich
die mehrzitierte Norm zweifellos an ihn. Aus den von der Vor
instanz unanfechtbar festgestellten Tatsachen aber folgt der Schluß
darauf, daß der Kassationskläger als Fabrikbesitzer im Sinne des
Art. 7 Abs. 5 FG anzusehen sei, ohne weiteres.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.