Art. 75 aarg. KV; special tax domicile of an out-of-canton company and apportionment of the taxable quota; the taxable share of capital, reserve and profit elements of a foreign stock corporation carrying on a partly autonomous business in the canton must be fixed according to the relative weight of the cantonal business elements in relation to the whole undertaking, under regard to the territorial distribution of assets, personnel, administration and earnings (consid. 2-3). A mere formal domicile is insufficient; however, the canton may tax a proportionate share where a real business centre or substantial part of the enterprise is situated on its territory. International double taxation is not generally barred save for the federal practice concerning foreign immovables; treaty arguments fail absent a valid state treaty in the constitutional sense and the necessary federal approval (consid. 4-6).
1890 wurde seitens der aargauischen Bevollmächtigten bemerkt, daß seitens der aargauischen Regierung nach der derzeitigen Ge setzgebung ein Recht auf Erhebung der jährlichen Konzessions gebühr (Wasserrechtszins) auch hinsichtlich der Hälfte der durch die vorliegende Konzession der Unternehmung zur Verfügung ge stellten unregelmäßigen und ausschließlich auf badischem Gebiet zu verwendenden Wasserkräfte in Anspruch genommen werde, wobei übrigens eine Erleichterung insofern in Aussicht genommen sei, als bei der Berechnung der Wasserkräfte die kürzere Zeitdauer ihrer Verwertung und eine gemittelte Wassermenge in Betracht gezogen werden sollen. Die badischen Bevollmächtigten ver traten dagegen die Auffassung, daß eine Erstreckung der aargau ischen Gebührenerhebung auf diesen Teil der Wasserkraft, welcher nicht ständig zur Verfügung stehe, nicht aus dem schweizerischen Teil des Rheins gewonnen und auch nicht auf dem schweizerischen Gebiet verwertet werde, unzulässig sei. Die badische Regierung werde wohl die Aufnahme einer bezüglichen Bedingung in die aargauische Konzession beanstanden. Da eine Einigung in dieser Frage nicht zu erzielen war, so wurde deren Austrag dem Schriftwechsel zwischen der badischen und aargauischen Regie rung vorbehalten . Aus der aargauischen Konzession der Rekur rentin, die im Ingreß auf das stattgefundene Benehmen mit den zuständigen Behörden des Großherzogtums Baden Bezug nimmt, ist folgendes anzuführen: In 20 Abs. 2 ist bestimmt, daß der Wasserrechtszins von der Hälfte der ermittelten Kraft nach Maßgabe des 5 des Gesetzes vom 28. Hornung 1856 und des Art. 12 der Übereinkunft mit dem Großherzogtum Baden vom 20. Dezember 1890 festgesetzt wird. Mit der Aus führung der Wasserwerksanlage darf nicht eher begonnen wer den als bis die Aktiengesellschaft in Rheinfelden gerichtliches Domizil genommen und dem Regierungsrat hierüber Nachweis geleistet hat ( 24). Ergibt sich über die der Unternehmung in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitig keit, so entscheidet hierüber, falls sich die Unternehmung dem Spruche des Regierungsrates nicht unterwerfen will, ein Schieds gericht. Seit der Inbetriebsetzung ihrer Anlage (1895) zahlte die Re kurrentin dem Kanton Aargau den Wasserzins von der Hälfte der ermittelten Kraft, der sich im Jahr 1904 bei einer Taxe von 6 Fr. pro Pferdekraft auf 39,453 Fr. belief, und den badischen Behörden die Einkommens und Gewerbesteuer (nach Angabe der Rekurrentin zahlte sie im Jahre 1904 an den badischen Staat 29,453 Fr. 35 Cts. Steuern). Ferner entrichtete die Rekurrentin an die Gemeinde Rheinfelden die Gemeindesteuer und an den Kanton Aargau die Staatssteuer für das in der Gemeinde Rhein felden befindliche liegenschaftliche Vermögen, für den daselbst lagern den Teil des Gewerbefonds (Betriebsmaterialien und utensilien, Werkzeuge und Warenvorräte) und für Fahrhabe (Bureaumate rialien und sonstiges Mobiliarvermögen). Pro 1904 meldete die Rekurrentin wie in frühern Jahren zur Versteuerung in schwei zerisch Rheinfelden wiederum an 60,000 Fr. Gewerbefonds, 15,000 Fr. Fahrhabe, 278,700 Fr. Gebäude und Grundstücke. Die Gemeindesteuerkommission Rheinfelden wies diese Deklaration zurück und teilte der Rekurrentin mit, daß sie pro 1904 zu ver steuern habe: je die Hälfte vom Aktienkapital mit 3,750,000 Fr., vom Reservefonds mit 225,000 Fr. und von der Superdividende über 4½ % mit 37,500 Fr. Danach hätte die Rekurrentin an Staats und Gemeindesteuer rund 5000 Fr. mehr zu bezahlen als bisher. Sie rekurrierte hiegegen erfolglos an die Bezirkssteuer kommission und an das Obergericht des Kantons Aargau als Verwaltungsgerichtshof. Das Urteil der letztern Instanz vom 23. März 1905 führt aus, daß die Rekurreutin in schweizerisch Rheinfelden nicht bloß ein Domizil im Sinne des zivilprozessua lischen Gerichtsstandes, sondern zweifellos einen Sitz nach Art. 621 Ziff. 2 OR habe. Die ganze administrative Leitung des Gesamt unternehmens befinde sich zur Zeit auf schweizerischer Seite. Daß die Rekurrentin eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesell schaft sei und ihren Hauptsitz in badisch Rheinfelden habe, schließe den Bestand eines Gesellschaftssitzes im Kanton Aargau nicht aus. Damit sei aber auch ein Steuerdomizil der Rekurrentin im Sinne von Art. 75 KV und 7 der großrätlichen Verordnung vom 26. November 1885 gegeben. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. Dezember 1890 könne der beanspruchten Steuer nicht entgegengehalten werden. Abgesehen davon, daß die aargauischen
Delegierten auf Steuerhoheitsrechte des Kantons nicht hätten ver zichten können, spreche weder der Wortlaut noch der Sinn der genannten Bestimmung zu Gunsten der Rekurrentin. Dieselbe regele nur das gegenseitige Verhältnis zwischen der badischen Ge werbe und Einkommenssteuer einer und der aargauischen jähr lichen Konzessionsgebühr (Wasserzins) anderseits. Die Steuerver hältnisse an und für sich hätten als rein interne Angelegenheit auch gar nicht Gegenstand des Übereinkommens sein können. Ebenso unzutreffend sei der Einwand der Rekurrentin, die bean spruchte Steuer involviere eine unzulässige Doppelbesteuerung welchen Standpunkt die Rekurrentin zwar in der Beschwerde ans Obergericht nicht ausdrücklich geltend gemacht, wohl aber in ihrem Rekurs an die Bezirkssteuerkommission erhoben habe. Die Re kurrentin habe es unterlassen, die Behauptung der Doppelbesteue rung gehörig zu substanzieren. Gewiß könne sie auch der badischen Steuerhoheit unterworfen sein, aber es sei nicht dargetan, daß von Baden die gleichen Steuerobjekte und die gleichen Steuer faktoren ergriffen würden, die vom Kanton Aargau nach Art. 75 KV zur Steuer heranzuziehen seien. Dazu komme die Erwägung daß nach der bundesgerichtlichen Praxis Doppelbesteuerung be züglich des beweglichen Vermögens und des Erwerbs zulässig sei. Art. 75 der aargauischen KV, der vom Obergericht angerufen ist, lautet: Im Kanton domizilierte Aktien und Kommanditaktiengesell schaften, sowie Genossenschaften mit bankähnlichem Betrieb haben bis zum Erlaß eines Gesetzes folgende Steuern zu ent richten: a) Für das Kapital der einbezahlten Aktien proportionale Staatssteuern b) Für den Reservefonds progressive Staats und Gemeinde steuern; c) Für die Dividende über 4 ½ % proportionale Erwerbs steuern für Staats und Gemeindezwecke. Ist das Kapital nicht mehr vollständig vorhanden, oder stehen die Erträgnisse desselben unter 4½ %, so hat eine entsprechende Steuerreduktion stattzufinden. d) Für die Liegenschaften die ordentlichen Staats und Ge meindesteuern, wobei jedoch die Schatzung derselben vom Kapi tal in Abzug zu bringen ist. Die Aktionäre der genannten Gesellschaften und Genossen schaften sind für das Kapital ihrer Aktien nur den Gemeinden steuerpflichtig. Die ebenfalls angerufene Verordnung über den Bezug der di rekten Staats und Gemeindesteuern vom 26. November 1885 reproduziert in 7 wörtlich den Art. 75 KV. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Aktiengesellschaft Kraftübertragungswerke Rheinfelden den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und die von der Gemeinde Rheinfelden und dem Kan ton Aargau der Rekurrentin gegenüber pro 1904 neu geltend gemachten Steueransprüche als unzulässig zu erklären. Es werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
liche nach badischer Gesetzgebung steuerpflichtige Vermögenswerte die badische Vermögens , Einkommens und Erwerbssteuer; 3. die Gesellschaft zahlt dem Kanton Aargau von der Hälfte der stän digen Wasserkraft den gesetzlichen Wasserzins, der sich hinsichtlich seiner Höhe in einem gewissen Verhältnis zur badischen Staats steuer halten soll. Danach sei also dem badischen Staat die Ver steuerung des Einkommens und des Betriebskapitals der Rekur rentin in vollem gesetzlichen Umfange überlassen worden, und Aargau habe als Aquivalent das Recht auf den Wasserzins zu gestanden erhalten. Aargau habe denn auch nie dagegen remon striert, daß Baden, was dessen zuständigen Organen wohl bekannt sei, die Steuern vom ganzen Steuerobjekte, nicht nur von der Hälfte beziehe. Das großherzoglich badische Ministerium des Außern, an welches sich die Rekurrentin in ihrer Steuerangelegen heit gewendet habe, teile in seiner Antwort vom 5. Oktober 1904 die Auffassung der Rekurrentin und hebe hervor, daß nach Ziff. 12 der Übereinkunft vom 20. Dezember 1890 Aargau statt der Steuer eine Konzessionsgebühr (Wasserzins) zu erheben habe und daß die Domizilverzeigung in schweizerisch Rheinfelden nur bedeute, daß die Rekurrentin auch daselbst Recht zu nehmen habe. Das angefochtene Urteil involviere daher die Verletzung eines Staats vertrages in einer Bestimmung, welche die Rechtsstellung der Re kurrentin betreffe, so daß sie berechtigt sei, dagegen den Schutz des Bundesgerichts anzurufen. Die Einwendung, daß ein gültiger Staatsvertrag nicht vorliege, sei unzutreffend. Vertrag und Kon zession hätten die Genehmigung der Aufsichtsbehörden und des Bundesrates erhalten, und es könne auch nicht entgegengehalten werden, daß die aargauischen Behörden nicht berechtigt gewesen seien, auf die Steuerhoheitsrechte des Staates zu verzichten; denn einmal liege ein solcher Verzicht überhaupt nicht vor, da, wie bereits ausgeführt, die Rekurrentin kein Steuerdomizil im Kanton Aargau habe, und sodann brauche sich ein Dritter, der aus einem Staatsvertrage Rechte ableiten wolle, eine solche Ein rede überhaupt nicht gefallen zu lassen, weil die Behörden, die den Staat beim Abschluß von Staatsverträgen vertreten, all gemein bevollmächtigt seien, über alle, auch die nach internem Staatsrecht der Gesetzgebung unterliegenden Gegenstände Verein barungen abzuschließen. 3. Die angefochtene Besteuerung verstoße gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Die Rekurrentin sei berechtigt, hierüber staatsrechtliche Beschwerde zu führen, obgleich sie diesen Gesichts punkt vor Obergericht, wohl aber vor Bezirkssteuerkommission, nicht ausdrücklich geltend gemacht habe. Auch von einer ungenü genden Substanziierung desselben könne keine Rede sein. Denn es sei vor Bezirkssteuerkommission auseinandergesetzt wor den, daß die Rekurrentin in Baden für ihr ganzes Einkommen und Vermögen besteuert werde und daß Aargau den gleichen Steueranspruch in Bezug auf die Hälfte erhebe. Daß effektiv eine Doppelbesteuerung vorliege, könne nicht zweifelhaft sein. Es müsse aber auch als zulässig erscheinen, daß die Rekurrentin, in Anlehnung an die Praxis über die Besteuerung von Inländern hinsichtlich ausländischer Immobilien, hiegegen den Schutz des Bundesgerichts anrufe. Denn der größte Teil des Vermögens der Rekurrentin bestehe aus Immobilien im Großherzogtum Baden, nämlich laut Bilanz vom 31. Dezember 1903 rund 10 Millionen Mark, während die übrigen Aktiven, worunter die aargauischen Liegenschaften von rund 300,000 Mark, sich nur auf rund 1½ Millionen Mark beliefen. Indem Aargau die Hälfte des Aktien kapitals und des Reservefonds besteure, besteure es auch die Hälfte des in badischen Immobilien investierten Vermögens und des daraus fließenden Einkommens, was nach der Doppelbesteue rungspraxis unzulässig sei. Sodann stehe fest, daß die beiden interressierten Staaten durch internationales Übereinkommen ver einbart hätten, daß die Rekurrentin vor Doppelbesteuerung ver schont bleiben solle. Endlich müsse Art. 46 BV notwendigerweise auch Anwendung finden auf Unternehmungen, die, obwohl sie selber ein unteilbares Ganzes bilden, doch von zwei verschiedenen Staaten, d. h. einem Kanton und dem Auslande, konzessioniert seien und mit beiden in gewissen tatsächlichen Beziehungen stehen. Die Koexistenz mehrerer Staaten und die Anerkennung von deren Gleichberechtigung verlange, daß der eine Staat die Existenz des andern nicht dadurch negiere, daß er auf dessen Steuerberechtigung keine Rücksicht nehme. 4. Das angefochtene Urteil verletze den Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich vom 31. Mai 1890, speziell Art. 1, wonach die Deutschen (wozu auch eine
deutsche Aktiengesellschaft gehöre) in jedem Kanton der Eidgenos senschaft in Bezug auf Person und Eigentum gleich den Ange hörigen der andern Kantone zu behandeln seien. 5. Zum Schlusse wird verlangt, daß der Rekurrentin eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht nicht in ihrem Sinne entscheiden sollte, das Recht vorbehalten werde, die vorliegende Steuerstreitigkeit durch das in 33 der aargauischen Konzession vorgesehene Schiedsgericht beurteilen zu lassen. C. Der Kanton Aargau und die Gemeinde Rheinfelden haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß die Rekurrentin in schweizerisch Rheinfelden nicht nur ein gerichtliches Domizil verzeigt, sondern daß sie eine eigentliche Niederlassung daselbst habe, indem von schweizerisch Rheinfelden die gesamte technische und administrative Leitung des Geschäftes ausgehe, wie denn auch ein großer Teil der Kraft in der Schweiz abgesetzt werde. Man dürfe ruhig sagen, daß die Rekurrentin das Zent rum ihrer geschäftlichen Tätigkeit in schweizerisch Rheinfelden habe. Die Rekurrentin anerkenne übrigens selber, ein Steuerdomizil im Kanton Aargau zu haben, da sie ja dort bisher nicht nur für ihre Immobibilien, sondern auch für Gewerbefonds und Mobilien Steuern bezahlt habe. Grundsätzlich sei akso die Steuerpflicht dem Kanton Aargau gegenüber zugestanden und nur die Veranlagung bestritten. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird bemerkt: Ad 1. Eine Verletzung des Art. 75 KV könne nicht in Frage kommen, weil die Rekurrentin nach dem gesagten ein Steuerdomi zil im Kanton Aargau habe. Ad 2. Ein Staatsvertrag, der allenfalls durch die angefochtene Besteuerung verletzt sein könnte, liege überhaupt nicht vor. Die Übereinkommen zwischen der aargauischen und der badischen Regie rung seien kein Staatsvertrag, sondern hätten nur den Zweck ge habt, für die Konzessionierung des Werkes eine Grundlage zu schaffen. Mit der Erteilung der Konzession seien diese Überein kommen gegenstandslos geworden. Die Annahme eines Staats vertrages sei auch deshalb ausgeschlossen, weil nach Art. 33 litt. c der KV bloß der Große Rat und nicht der Regierungsrat kom petent sei, Staatsverträge abzuschließen. Übrigens hätten sich die Übereinkommen naturgemäß bloß mit den für die Konzession wesentlichen Momenten befaßt, unter anderm dem Wasserzins, nicht aber mit der Frage, in welcher Weise die Rekurrentin zu be steuern sei, und es sei durchaus unrichtig, daß dem Kanton Aargau der Wasserzins an Stelle sonstiger Besteuerung zuge standen worden sei. Es hätte denn auch keine kantonale Behörde die Befugnis gehabt, auf Steuerhoheitsrechte des Kantons zu verzichten. Es werde bestritten, daß die Aufsichtsbehörden und der Bundesrat den angeblichen Staatsvertrag genehmigt hätten. Ad 3. Die Berufung auf das Verbot der Doppelbesteuerung sei unbegründet und zwar schon aus dem formellen Grunde, weil die Rekurrentin diesen Standpunkt vor Obergericht nicht substan ziiert, überhaupt nicht geltend gemacht habe. Eventuell bestehe im internationalen Verhältnis ein Verbot der Doppelbesteuerung nur in Bezug auf im Ausland gelegene Immobilien, die dort tat sächlich besteuert würden, und nun sei nicht dargetan, daß Aargau Vermögen der Rekurrentin versteuern wolle, das in badischen Liegenschaften investiert sei und dort versteuert werde. Es werde nicht zugegeben, daß die Rekurrentin für 10 Millionen Mark mmobilien, d. h. Grundstücke und Gebäude, in Baden habe als Grundsteuerobjekte könnte höchstens etwa eine Million Mark in Betracht kommen. Zudem sei die beanspruchte Steuer keine solche auf Liegenschaften, sondern auf Aktienkapital und Reserve; es mangle also die Identität der Steuerobjekte, ohne welches es keine Doppelbesteuerung gebe. Endlich sei daran zu erinnern, daß Aargau nur die Hälfte des Aktienkapitals und der Reserve be steuern wolle und daß nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen sei, daß mehr als das ganze Obligationenkapital und die Hälfte des Aktienkapitals und der Reserve in Liegen schaften investiert sei. Was sodann das Einkommen anbetreffe, so sei eine Berufung auf das Verbot der Doppelbesteuerung, da es sich um ein internationales Verhältnis handle, wiederum von vornherein ausgeschlossen. Übrigens sei auch nicht nachgewiesen, daß das Einkommen nach gargauischem Steuerrecht identisch sei mit dem Objekt der badischen Gewerbesteuer. Ad 4. Eine Verletzung des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland sei ausgeschlossen, weil das Gewerbe und der Handel der Rekurrentin weder verunmöglicht, noch mit
einer Mehrleistung gegenüber einer Gesellschaft aus einem andern Kanton belegt worden sei. Ad 5. Es könne gar keine Rede davon sein, daß über eine gewöhnliche Steuerfrage ein Schiedsgericht urteilen sollte. Die Schiedsgerichtsklausel der Konzession beziehe sich nicht auf diesen Fall, sondern auf Streitigkeiten über wirtschaftliche Leistungen der Rekurrentin, wie z. B. den Wasserzins. D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbe merkungen verzichtet. E. Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat einen Augenschein über die in schweizerisch Rheinfelden befindlichen In stallationen der Rekurrentin vorgenommen und über die Ver teilung des Geschäftsbetriebes auf badisch und schweizerisch Rhein felden die von den Parteien angerufenen Zeugen abgehört. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1,190,000 Mk., die zu 3/ aus der Schweiz und zu 7 aus Baden eingingen. Aus dieser Tatsache erhellt, daß die Rekurrentin, die eine deutsche Aktiengesellschaft ist und ihren Hauptsitz unstreitig im Großherzogtum Baden hat, mit dem Kanton Aargau nicht nur durch das formale Moment eines verzeigten Domizils von zivil prozessualischer und administrativer Bedeutung, sowie durch Besitz von Grundstücken und technischen Anlagen verknüpft ist, sondern daß sich geradezu ein Teil ihres Betriebes auf aargauischem Ge biet abspielt. Und zwar kann einerseits der Betrieb des aargaui schen bezw. schweizerischen Leitungsnetzes wohl als Geschäftsbetrieb von gewisser erheblicher Bedeutung und relativer Selbständigkeit betrachtet werden (s. AS d. bg. E. 30 I Nr. 110), und anderseits ist nicht zu verkennen, daß die Zentrale selber und deren Betrieb mit wesentlichen Bestandteilen, sowie der einheitliche Betrieb des Gesamtunternehmens sich auf aargauisches Gebiet hinüber er streckten (s. AS d. bg. E. 31 I S. 76 ff.). Die Verhältnisse sind also derart, daß vom bundesrechtlichen Standpunkt des Ver bots der Doppelbesteuerung aus ein Spezialsteuerdomizil der Re kurrentin im Kanton Aargau und speziell in Rheinfelden anzu nehmen wäre. Es mag sein, daß vor Errichtung des Werkes bei den badisch aargauischen Unterhandlungen und noch zur Zeit der Konzessionserteilung lediglich eine Domizilverzeigung in schweize risch Rheinfelden beabsichtigt war; tatsächlich ist dann aber die Rekurrentin in die charakterisierten viel intensivern örtlichen Be ziehungen zum Kanion Aargau getreten, und sie hat denn auch selber den Bestand eines dortigen eigentlichen Steuerdomizils da durch anerkannt, daß sie daselbst nicht nur ihre Liegenschaften, sondern auch einen Gewerbefonds und Fahrhabe versteuerte. 3. Die angefochtene Besteuerung der Rekurrentin stützt sich ausschließlich auf Art. 75 KV (den die nebenbei angerufene groß rätliche Verordnung vom Jahr 1885 lediglich wörtlich reprodu ziert). Die aargauischen Behörden, und zwar sowohl die Admini strativbehörden als das Obergericht, legen dabei wenigstens für den vorliegenden Fall die genannte Verfassungsbestimmung dahin aus, daß sie sich nicht nur auf Aktiengesellschaften, die ihren Hauptsitz im Kanton Aargau haben, bezieht, sondern daß zu den im Kanton domizilierten Aktiengesellschaften auch aus wärtige, insbesondere auch ausländische Gesellschaften gehören, die im Kanton einen Geschäftsbetrieb von gewisser Selbständigkeit und Erheblichkeit haben oder deren einheitlicher Betrieb sich in den Kanton hinein erstreckt. In diesem Falle beansprucht aber Aargau nach der Verfassungsinterpretation seiner Behörden nicht etwa die Steuer vom gesamten Aktienkapital, dem gesamten Re servefonds und der gesamten Superdividende über 4½ %, sondern nur von einem Teile davon. Diese Auslegung des Art. 75 er scheint gewiß vertretbar und zulässig, und das Bundesgericht, das sich bekanntlich auch bei der Interpretation von kantonalem Ver fassungsrecht ohne Not von der Auffassung der zuständigen kan tonalen Behörden nicht zu entfernen pflegt, hat umso weniger Veranlassung, dies hier zu tun, als es sich um eine Bestimmung handelt, die zwar in der Verfassung steht, aber doch mehr nur den Charakter einer steuerrechtlichen Einzelnorm hat. Frägt es sich sodann, wie im Sinne jener Auslegung des Art. 75 der steuerpflichtige Teil des Aktienkapitals u. s. w. bei einer auswär tigen Aktiengesellschaft mit Spezialsteuerdomizil im Kanton zu bestimmen sei, so leuchtet ein, daß hiebei nicht einfach auf das freie Belieben der Steuerorgane abzustellen ist, was notwendiger weise zu ungleicher Behandlung und Willkür führen würde. Viel mehr muß hiefür ein bestimmtes Kriterium bestehen, und ein solches kann nur in dem Verhältnis der Anlagen und des Be triebes auf Aargauer Gebiet zu den Gesamtanlagen und dem Gesamtbetrieb der Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Ertrag von Anlagen und Betrieb beider seits gefunden werden. Wieso nun der Kanton Aargau zu der Annahme gelangt, das Verhältnis der Anlagen und des Betriebs der Rekurrentin auf Aargauer Territorium zu deren Gesamtan lagen und Gesamtbetrieb sei im Jahre 1904 1 zu 2 gewesen, so daß das halbe Aktienkapital u. s. w. im Kanton zu versteuern wäre, ist nicht ersichtlich. Die örtlichen Umstände legen von vorn herein die Vermutung nahe, daß das Verhältnis ein anderes, für Aargau ungünstigeres ist, was denn auch durch die Prozeßin struktion bestätigt wurde. Die beanspruchte Besteuerung kann des halb hinsichtlich der herangezogenen Quote des Aktienkapitals
u. s. w. jedenfalls nicht geschützt werden, wenn nicht Art. 75 KV nach der eigenen vom Bundesgericht akzeptierten Auslegung der aargauischen Behörden als verletzt erscheinen soll. Die der Sachlage wirklich entsprechende Quote genau festzustellen, wird allerdings schwierig sein, und es liegt in der Natur der Dinge, daß dabei das richterliche Ermessen in erheblicher Weise zu walten hat. Zieht man in Betracht, daß bei der Rekurrentin die haupt sächlichsten, produktiven Betriebselemente, nämlich die Zentrale, in ganz überwiegendem Maße im Großherzogtum Baden und nur zum geringsten Teil im Kanton Aargau gelegen sind, daß die Zahl der Angestellten und Arbeiter in Baden diejenige im Kan ton Aargau um ein vielfaches übersteigt, daß auch die Ein nahmen aus dem schweizerischen (nicht nur aargauischen) Strom verbrauch, die 3/1 der Gesamteinnahmen aus Stromverbrauch ausmachen, jedenfalls zum größten Teil auf den Betrieb der Zentrale und nicht auf den des schweizerischen Leitungsnetzes, der Unterstation Rheinfelden und der Transformatoren zurückgehen, daß anderseits die Direktion und die administrative Zentralleitung, also die Seele des Unternehmens, in schweizerisch Rheinfelden sich befand, so erscheint es dem Art. 75 KV entsprechend, wenn jenes Verhältnis nach richterlichem Ermessen auf ¼ herabgesetzt wird, sodaß danach Aargau pro 1904 als berechtigt erscheint, die Rekurrentin außer für ihre aargauischen Liegenschaften für je 1 des Aktienkapitals, des Reservefonds und der Superdividende über 4½ % zur Steuer heranzuziehen, wobei jedoch nach litt. d von Art. 75 KV die Schatzungen der Liegenschaften vom steuer pflichtigen Betrag des Aktienkapitals in Abzug zu bringen sind. Vom Standpunkt des kantonalen Verfassungsrechts aus muß da her der Rekurs insofern gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichts insofern aufgehoben werden, als von mehr als ½ des Aktienkapitals u. s. w von der Rekurrentin die Steuern be ansprucht werden. 4. Nach diesem Ergebnis kann es sich, was die weitern Be schwerdepunkte des Rekurses anbetrifft, nur noch fragen, ob die Besteuerung von nur ½ des Aktienkapitals u. s. w., wie sie nach kantonalem Verfassungsrecht als zulässig erscheint, aus einem staatsvertraglichen oder bundesrechtlichen Gesichtspunkt angefochten werden kann. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung eines Staats vertrages ist dies ohne weiteres zu verneinen. Ein eigentlicher Staatsvertrag liegt schon deshalb nicht vor, weil der Regierungs rat des Kantons Aargan, der die verschiedenen Übereinkommen mit der badischen Regierung über die Konzessionierung der Re kurrentin vereinbart hat, nach aargauischem Staatsrecht (KV Art. 33) zur selbständigen Abschließung von Staatsverträgen gar nicht befugt ist, indem diese Funktion dem Großen Rate vorbe halten ist. Auch würde es an einem wesentlichen formellen Re quisit, nämlich der nach Bundesrecht erforderlichen bundesrätlichen Zustimmung fehlen (Art. 10 BV; Burckhardt, Kommentar, S. 143), da die Bundesbehörde sich mit jenen Verhandlungen und Abmachungen zwischen Aargau und Baden nur aus dem Gesichtspunkt der Wasserbaupolizei im Hinblick auf die badisch schweizerische Übereinkunft vom 10. Mai 1879 betreffend Wasser verkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel und nicht im Sinn der Genehmigung eines zwischen einem Kanton und dem Ausland vereinbarten Staatsvertrages befaßt hat. Bei dieser Sachlage kann die Frage, wie Ziff. 12 der Übereinkunft vom 20. Dezember 1890 auszulegen ist und ob die Rekurrentin, falls man es mit einem Staatsvertrag zu tun hätte, sich dem Kanton Aargau gegenüber auf diese Bestimmung berufen könnte, unerörtert bleiben. 5. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen Doppelbesteuerung ist formell zulässig, obgleich die Rekurrentin vor Obergericht diesen Standpunkt nicht ausdrücklich eingenommen zu haben scheint; denn die aus Art. 46 BV gefolgerte und unter dem Schutze des Bundesgerichts stehende Garantie gegen unzulässige Doppelbesteuerung kann in ihrer Wirksamkeit nicht davon ab hängig sein, daß die Rekurspartei diesen Gesichtspunkt schon im Verfahren, das zum angefochtenen kantonalen Entscheid geführt, geltend gemacht hat. Übrigens hat sich die Rekurrentin ja bei der Bezirkskommission wegen Doppelbesteuerung beschwert, und das Obergericht hat sich in seinem Urteil auch damit auseinander gesetzt, indem es jene Beschwerde offenbar stillschweigend als er neuert betrachtete. Das Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich nach der Praxis
der Bundesbehörden nur auf interkantonale Verhältnisse und ge währt gegen internationale Doppelbesteuerung einen Schutz nur insofern, als ein schweizerischer Einwohner für im Ausland legenes und dort versteuertes Grundeigentum nicht in Schweiz nochmals besteuert werden darf (s. z. B. AS d. bg. E. 29 I S. 285 E. 2). Die Heranziehung der Hälfte von Aktien kapital und Reservefonds der Rekurrentin zur Steuer, wie sie Aargau u. a. beansprucht, würde wohl eine Besteuerung badischer Immobilien involviert haben, und hätte daher vor jenem bundes rechtlichen Satze kaum Bestand haben können (vergl. die Aus führungen des Bundesgerichts im Urteil Motor gegen Baden, AS 29 1 S. 495 f. E. 1). Daß dagegen die Besteuerung von bloß 1 des Aktienkapitals und des Reservefonds (zusammen 1,325,000 Fr.) badische Immobilien mitergreife, ist nicht darge tan und auch nicht ersichtlich. In dem beschränkten Umfang, wie er aus Erwägung 3 folgt, verstößt somit die streitige Besteue rung nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, so wie das letztere von der Praxis bisher gehandhabt wurde. Selbst wenn man übrigens entgegen der Praxis in einem Falle wie dem vor liegenden, wo Anlagen und Betrieb einer Unternehmung sich über die Landesgrenze erstrecken, das Steuerrecht des fraglichen Kantons nach Analogie der Grundsätze über Doppelbesteuerung festsetzen wollte, würde man schwerlich zu einem andern Resultate gelangen, da für den Umfang dieses Steuerrechts wiederum das bereits er örterte Verhältnis der beidseitigen Betriebselemente entscheidend wäre (s. AS d. bg. E. 31 I S. 75 ff.), auf das nach Erwä gung 3 auch bei Anwendung von Art. 75 KV auf die Rekur rentin abzustellen war. 6. Der letzte Beschwerdepunkt eine Verletzung des schwei zerisch deutschen Niederlassungsvertrages erscheint ohne weite res und von vornherein als hinfällig, nachdem die angefochtene Besteuerung auf ein Maß reduzirt werden muß, das nach dem gesagten auch als zulässig erschiene, wenn die Rekurrentin ihren Hauptsitz nicht im Ausland, sondern in einem andern Kanton hätte, ganz abgesehen von der Frage, ob die vorliegende Steuer streitigkeit mit Art. 1 des Vertrages in irgend welche Beziehung gebracht werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen, und es wird das Ur teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 1905 in dem Sinne aufgehoben, daß der Kanton Aargau und die Ge meinde Rheinfelden als berechtigt erklärt werden, die beanspruchte Steuer nur von je ½ des Aktienkapitals, des Reservefonds und der Superdividende über 4½ % der Rekurrentin zu er heben.