- Arteil vom 4. Juli 1906 in Sachen
Kraftübertragungswerke Rheinfelden gegen Kauton Aargau
Kompetenz des Bundesgerichts; Wirkung der Anrufung dieses Gerichts
anstatt eines (konzessionsgemäss vorgesehenen) Schiedsgerichts.
Spezialsteuerdomizil.
Art. 75 aarg. KV. Besteuerung einer
Elektrizitätsanlage, deren überwiegender Teil im Grossherzogtum
Baden liegt, durch den Kanton Aargau; Ausscheidung der Steuer
quote. Doppelbesteuerung in internationalen Verhältnissen.
A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Kraftübertragungs
werke Rheinfelden, besitzt und betreibt die Wasserkraft , Elektrizi
tätswerk und Kraftverteilungsanlagen am und im Rhein bei
Rheinfelden und Umgebung. Das Werk befindet sich zum größten
Teil auf der rechten Stromseite und auf dem rechten Ufer, d. h.
in badisch Rheinfelden, hat aber auch Anlagen auf schweizerischer
(aargauischer) Seite. Unter anderm besitzt die Rekurrentin in
schweizerisch Rheinfelden ein Gebäude, das ehemalige Kasino,
worin im Jahre 1904 und bis vor kurzer Zeit die Zentralver
waltung untergebracht war. Über die Erteilung der Konzession
an die Rekurrentin hatten s. Z. Verhandlungen zwischen dem
Kanton Aargau und dem Großherzogtum Baden, an denen auch
Bevollmächtigte des Bundesrates teilnahmen, stattgefunden,
einer Übereinkunft vom 20. Dezember 1890 einigten sich die Be
vollmächtigten der badischen Regierung, des Bundesrates und der
Regierung des Kantons Aargau gemäß Art. 5 der Übereinkunft
vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein
von Neuhausen bis unterhalb Basel dahin, daß in Bezug auf
die Herstellung einer Wasserwerksanlage bei Rheinfelden durch
Privatunternehmer von den beiderseitigen Regierungen in einer
Reihe von Punkten, welche die beidseitigen Interessen berühren
und daher einer gleichmäßigen Regelung bedürfen, die Konzessions
bestimmungen übereinstimmend zu gestalten seien. In Ziff. 3 dieser
Übereinkunft heißt es, daß die Aktiengesellschaft, der die Konzession
erteilt wird, nach den Bestimmungen der deutschen Aktiengesetz
gebung mit dem Sitz im Großherzogtum Baden errichtet werden
soll und daß sie zum Zwecke der Vertretung gegenüber den schwei
zerischen Behörden und den Beteiligten auf schweizerischem Ge
biete daneben noch einen Sitz im Kanton Aargau nach den
bezüglichen schweizerischen Gesetzesbestimmungen zu nehmen hat.
Ziff. 12 Abs. 1 lautet: Sofern bei der Leistung der jährlichen
Konzessionsgebühr, welche von den Unternehmern an den Kanton
Aargau für die ihnen durch die Konzession zur Verfügung ge
stellten Wasserkräfte des Rheins zu entrichten ist, sich ein erheblich
höherer Betrag ergeben sollte, als die Jahressumme, welche die
Unternehmer nach der badischen Gewerbe und Einkommensgesetz
gebung an die badische Staatskasse zu entrichten haben, so macht
sich die aargauische Regierung verbindlich, auf Verlangen der badi
schen Regierung die Konzessionsgebühr bis auf den gesetzlich noch
zulässigen Mindestbetrag herabzusetzen, jedoch mit dem Vorbehalt,
daß dadurch die Jahreseinnahme aus der Konzessionsgebühr nicht
geringer werden soll, als die Jahreseinnahme des badischen
Staates aus der Gewerbe und Einkommenssteuer. Dieses Über
einkommen wurde in einzelnen Punkten abgeändert und ergänzt
durch eine Vereinbarung vom 7. September 1893, aus deren
Protokoll folgender Passus hervorzuheben ist: Unter Bezugnahme
auf Ziff. 12 des Rheinfelder Übereinkommens vom 20. Dezember
1890 wurde seitens der aargauischen Bevollmächtigten bemerkt,
daß seitens der aargauischen Regierung nach der derzeitigen Ge
setzgebung ein Recht auf Erhebung der jährlichen Konzessions
gebühr (Wasserrechtszins) auch hinsichtlich der Hälfte der durch
die vorliegende Konzession der Unternehmung zur Verfügung ge
stellten unregelmäßigen und ausschließlich auf badischem Gebiet
zu verwendenden Wasserkräfte in Anspruch genommen werde,
wobei übrigens eine Erleichterung insofern in Aussicht genommen
sei, als bei der Berechnung der Wasserkräfte die kürzere Zeitdauer
ihrer Verwertung und eine gemittelte Wassermenge in Betracht
gezogen werden sollen. Die badischen Bevollmächtigten ver
traten dagegen die Auffassung, daß eine Erstreckung der aargau
ischen Gebührenerhebung auf diesen Teil der Wasserkraft, welcher
nicht ständig zur Verfügung stehe, nicht aus dem schweizerischen
Teil des Rheins gewonnen und auch nicht auf dem schweizerischen
Gebiet verwertet werde, unzulässig sei. Die badische Regierung
werde wohl die Aufnahme einer bezüglichen Bedingung in die
aargauische Konzession beanstanden. Da eine Einigung in dieser
Frage nicht zu erzielen war, so wurde deren Austrag dem
Schriftwechsel zwischen der badischen und aargauischen Regie
rung vorbehalten . Aus der aargauischen Konzession der Rekur
rentin, die im Ingreß auf das stattgefundene Benehmen mit
den zuständigen Behörden des Großherzogtums Baden Bezug
nimmt, ist folgendes anzuführen: In 20 Abs. 2 ist bestimmt,
daß der Wasserrechtszins von der Hälfte der ermittelten Kraft
nach Maßgabe des 5 des Gesetzes vom 28. Hornung 1856
und des Art. 12 der Übereinkunft mit dem Großherzogtum
Baden vom 20. Dezember 1890 festgesetzt wird. Mit der Aus
führung der Wasserwerksanlage darf nicht eher begonnen wer
den als bis die Aktiengesellschaft in Rheinfelden gerichtliches
Domizil genommen und dem Regierungsrat hierüber Nachweis
geleistet hat ( 24). Ergibt sich über die der Unternehmung in
wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitig
keit, so entscheidet hierüber, falls sich die Unternehmung dem
Spruche des Regierungsrates nicht unterwerfen will, ein Schieds
gericht.
Seit der Inbetriebsetzung ihrer Anlage (1895) zahlte die Re
kurrentin dem Kanton Aargau den Wasserzins von der Hälfte
der ermittelten Kraft, der sich im Jahr 1904 bei einer Taxe von
6 Fr. pro Pferdekraft auf 39,453 Fr. belief, und den badischen
Behörden die Einkommens und Gewerbesteuer (nach Angabe der
Rekurrentin zahlte sie im Jahre 1904 an den badischen Staat
29,453 Fr. 35 Cts. Steuern). Ferner entrichtete die Rekurrentin
an die Gemeinde Rheinfelden die Gemeindesteuer und an den
Kanton Aargau die Staatssteuer für das in der Gemeinde Rhein
felden befindliche liegenschaftliche Vermögen, für den daselbst lagern
den Teil des Gewerbefonds (Betriebsmaterialien und utensilien,
Werkzeuge und Warenvorräte) und für Fahrhabe (Bureaumate
rialien und sonstiges Mobiliarvermögen). Pro 1904 meldete die
Rekurrentin wie in frühern Jahren zur Versteuerung in schwei
zerisch Rheinfelden wiederum an 60,000 Fr. Gewerbefonds,
15,000 Fr. Fahrhabe, 278,700 Fr. Gebäude und Grundstücke.
Die Gemeindesteuerkommission Rheinfelden wies diese Deklaration
zurück und teilte der Rekurrentin mit, daß sie pro 1904 zu ver
steuern habe: je die Hälfte vom Aktienkapital mit 3,750,000 Fr.,
vom Reservefonds mit 225,000 Fr. und von der Superdividende
über 4½ % mit 37,500 Fr. Danach hätte die Rekurrentin an
Staats und Gemeindesteuer rund 5000 Fr. mehr zu bezahlen
als bisher. Sie rekurrierte hiegegen erfolglos an die Bezirkssteuer
kommission und an das Obergericht des Kantons Aargau als
Verwaltungsgerichtshof. Das Urteil der letztern Instanz vom
23. März 1905 führt aus, daß die Rekurreutin in schweizerisch
Rheinfelden nicht bloß ein Domizil im Sinne des zivilprozessua
lischen Gerichtsstandes, sondern zweifellos einen Sitz nach Art. 621
Ziff. 2 OR habe. Die ganze administrative Leitung des Gesamt
unternehmens befinde sich zur Zeit auf schweizerischer Seite. Daß
die Rekurrentin eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesell
schaft sei und ihren Hauptsitz in badisch Rheinfelden habe, schließe
den Bestand eines Gesellschaftssitzes im Kanton Aargau nicht
aus. Damit sei aber auch ein Steuerdomizil der Rekurrentin im
Sinne von Art. 75 KV und 7 der großrätlichen Verordnung
vom 26. November 1885 gegeben. Art. 12 des Übereinkommens
vom 20. Dezember 1890 könne der beanspruchten Steuer nicht
entgegengehalten werden. Abgesehen davon, daß die aargauischen
Delegierten auf Steuerhoheitsrechte des Kantons nicht hätten ver
zichten können, spreche weder der Wortlaut noch der Sinn der
genannten Bestimmung zu Gunsten der Rekurrentin. Dieselbe
regele nur das gegenseitige Verhältnis zwischen der badischen Ge
werbe und Einkommenssteuer einer und der aargauischen jähr
lichen Konzessionsgebühr (Wasserzins) anderseits. Die Steuerver
hältnisse an und für sich hätten als rein interne Angelegenheit
auch gar nicht Gegenstand des Übereinkommens sein können.
Ebenso unzutreffend sei der Einwand der Rekurrentin, die bean
spruchte Steuer involviere eine unzulässige Doppelbesteuerung
welchen Standpunkt die Rekurrentin zwar in der Beschwerde ans
Obergericht nicht ausdrücklich geltend gemacht, wohl aber in ihrem
Rekurs an die Bezirkssteuerkommission erhoben habe. Die Re
kurrentin habe es unterlassen, die Behauptung der Doppelbesteue
rung gehörig zu substanzieren. Gewiß könne sie auch der badischen
Steuerhoheit unterworfen sein, aber es sei nicht dargetan, daß
von Baden die gleichen Steuerobjekte und die gleichen Steuer
faktoren ergriffen würden, die vom Kanton Aargau nach Art. 75
KV zur Steuer heranzuziehen seien. Dazu komme die Erwägung
daß nach der bundesgerichtlichen Praxis Doppelbesteuerung be
züglich des beweglichen Vermögens und des Erwerbs zulässig sei.
Art. 75 der aargauischen KV, der vom Obergericht angerufen
ist, lautet:
Im Kanton domizilierte Aktien und Kommanditaktiengesell
schaften, sowie Genossenschaften mit bankähnlichem Betrieb
haben bis zum Erlaß eines Gesetzes folgende Steuern zu ent
richten:
a) Für das Kapital der einbezahlten Aktien proportionale
Staatssteuern
b) Für den Reservefonds progressive Staats und Gemeinde
steuern;
c) Für die Dividende über 4 ½ % proportionale Erwerbs
steuern für Staats und Gemeindezwecke.
Ist das Kapital nicht mehr vollständig vorhanden, oder stehen
die Erträgnisse desselben unter 4½ %, so hat eine entsprechende
Steuerreduktion stattzufinden.
d) Für die Liegenschaften die ordentlichen Staats und Ge
meindesteuern, wobei jedoch die Schatzung derselben vom Kapi
tal in Abzug zu bringen ist.
Die Aktionäre der genannten Gesellschaften und Genossen
schaften sind für das Kapital ihrer Aktien nur den Gemeinden
steuerpflichtig.
Die ebenfalls angerufene Verordnung über den Bezug der di
rekten Staats und Gemeindesteuern vom 26. November 1885
reproduziert in 7 wörtlich den Art. 75 KV.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Aktiengesellschaft
Kraftübertragungswerke Rheinfelden den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil
aufzuheben und die von der Gemeinde Rheinfelden und dem Kan
ton Aargau der Rekurrentin gegenüber pro 1904 neu geltend
gemachten Steueransprüche als unzulässig zu erklären. Es werden
folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
- Eine Verletzung von Art. 75 KV. Unter Domizil einer
Aktiengesellschaft im Sinne dieser Bestimmung sei zweifellos der
ordentliche zivitrechtliche Wohnsitz zu verstehen; die Rekurrentin
habe aber im Kanton Aargau, wie sich aus den staatsvertrag
lichen Verhandlungen und der aargauischen Konzession ergebe,
lediglich ein gerichtliches Domizil verzeigt und keinen ordentlichen
Wohnsitz begründet. Eine bloße Domizilverzeigung könne unmög
lich einen Steuerwohnsitz begründen. Die Anwendung des Art. 75
KV auf die Rekurrentin sei daher absolut willkürlich und ver
stoße gegen klares Recht.
- Die angefochtene Besteuerung verstoße gegen die Abmachung
zwischen dem Kanton Aargau und dem Großherzogtum Baden.
Um die Rekurrentin vor übermäßiger, namentlich doppelter
Steuerbelastung zu bewahren, sei festgestellt worden, welche Ab
gabe der Kanton Aargau beziehen dürfe, wogegen sich von selbst
verstanden habe, daß die Rekurrentin, deren Sitz und deren Be
triebsausübung mit Zustimmung von Aargau in das Großherzog
tum Baden verlegt worden sei, der badischen Steuerhoheit unter
stehe. Nun seien in Art. 12 des Übereinkommens vom 20. Dezember
1890 folgende Grundsätze für die Besteuerung der Rekurrentin
vereinbart worden: 1. Die Gesellschaft versteuert ihre Liegen
schaften, wo sie gelegen sind; 2. die Gesellschaft zahlt für sämt
liche nach badischer Gesetzgebung steuerpflichtige Vermögenswerte
die badische Vermögens , Einkommens und Erwerbssteuer; 3. die
Gesellschaft zahlt dem Kanton Aargau von der Hälfte der stän
digen Wasserkraft den gesetzlichen Wasserzins, der sich hinsichtlich
seiner Höhe in einem gewissen Verhältnis zur badischen Staats
steuer halten soll. Danach sei also dem badischen Staat die Ver
steuerung des Einkommens und des Betriebskapitals der Rekur
rentin in vollem gesetzlichen Umfange überlassen worden, und
Aargau habe als Aquivalent das Recht auf den Wasserzins zu
gestanden erhalten. Aargau habe denn auch nie dagegen remon
striert, daß Baden, was dessen zuständigen Organen wohl bekannt
sei, die Steuern vom ganzen Steuerobjekte, nicht nur von der
Hälfte beziehe. Das großherzoglich badische Ministerium des
Außern, an welches sich die Rekurrentin in ihrer Steuerangelegen
heit gewendet habe, teile in seiner Antwort vom 5. Oktober 1904
die Auffassung der Rekurrentin und hebe hervor, daß nach Ziff. 12
der Übereinkunft vom 20. Dezember 1890 Aargau statt der
Steuer eine Konzessionsgebühr (Wasserzins) zu erheben habe und
daß die Domizilverzeigung in schweizerisch Rheinfelden nur bedeute,
daß die Rekurrentin auch daselbst Recht zu nehmen habe. Das
angefochtene Urteil involviere daher die Verletzung eines Staats
vertrages in einer Bestimmung, welche die Rechtsstellung der Re
kurrentin betreffe, so daß sie berechtigt sei, dagegen den Schutz
des Bundesgerichts anzurufen. Die Einwendung, daß ein gültiger
Staatsvertrag nicht vorliege, sei unzutreffend. Vertrag und Kon
zession hätten die Genehmigung der Aufsichtsbehörden und des
Bundesrates erhalten, und es könne auch nicht entgegengehalten
werden, daß die aargauischen Behörden nicht berechtigt gewesen
seien, auf die Steuerhoheitsrechte des Staates zu verzichten;
denn einmal liege ein solcher Verzicht überhaupt nicht vor, da,
wie bereits ausgeführt, die Rekurrentin kein Steuerdomizil im
Kanton Aargau habe, und sodann brauche sich ein Dritter, der
aus einem Staatsvertrage Rechte ableiten wolle, eine solche Ein
rede überhaupt nicht gefallen zu lassen, weil die Behörden, die
den Staat beim Abschluß von Staatsverträgen vertreten, all
gemein bevollmächtigt seien, über alle, auch die nach internem
Staatsrecht der Gesetzgebung unterliegenden Gegenstände Verein
barungen abzuschließen.
3. Die angefochtene Besteuerung verstoße gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung. Die Rekurrentin sei berechtigt, hierüber
staatsrechtliche Beschwerde zu führen, obgleich sie diesen Gesichts
punkt vor Obergericht, wohl aber vor Bezirkssteuerkommission,
nicht ausdrücklich geltend gemacht habe. Auch von einer ungenü
genden Substanziierung desselben könne keine Rede sein. Denn
es sei vor Bezirkssteuerkommission auseinandergesetzt wor
den, daß die Rekurrentin in Baden für ihr ganzes Einkommen
und Vermögen besteuert werde und daß Aargau den gleichen
Steueranspruch in Bezug auf die Hälfte erhebe. Daß effektiv
eine Doppelbesteuerung vorliege, könne nicht zweifelhaft sein. Es
müsse aber auch als zulässig erscheinen, daß die Rekurrentin, in
Anlehnung an die Praxis über die Besteuerung von Inländern
hinsichtlich ausländischer Immobilien, hiegegen den Schutz des
Bundesgerichts anrufe. Denn der größte Teil des Vermögens der
Rekurrentin bestehe aus Immobilien im Großherzogtum Baden,
nämlich laut Bilanz vom 31. Dezember 1903 rund 10 Millionen
Mark, während die übrigen Aktiven, worunter die aargauischen
Liegenschaften von rund 300,000 Mark, sich nur auf rund 1½
Millionen Mark beliefen. Indem Aargau die Hälfte des Aktien
kapitals und des Reservefonds besteure, besteure es auch die
Hälfte des in badischen Immobilien investierten Vermögens und
des daraus fließenden Einkommens, was nach der Doppelbesteue
rungspraxis unzulässig sei. Sodann stehe fest, daß die beiden
interressierten Staaten durch internationales Übereinkommen ver
einbart hätten, daß die Rekurrentin vor Doppelbesteuerung ver
schont bleiben solle. Endlich müsse Art. 46 BV notwendigerweise
auch Anwendung finden auf Unternehmungen, die, obwohl sie
selber ein unteilbares Ganzes bilden, doch von zwei verschiedenen
Staaten, d. h. einem Kanton und dem Auslande, konzessioniert
seien und mit beiden in gewissen tatsächlichen Beziehungen stehen.
Die Koexistenz mehrerer Staaten und die Anerkennung von deren
Gleichberechtigung verlange, daß der eine Staat die Existenz des
andern nicht dadurch negiere, daß er auf dessen Steuerberechtigung
keine Rücksicht nehme.
4. Das angefochtene Urteil verletze den Niederlassungsvertrag
zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich vom 31. Mai
1890, speziell Art. 1, wonach die Deutschen (wozu auch eine
deutsche Aktiengesellschaft gehöre) in jedem Kanton der Eidgenos
senschaft in Bezug auf Person und Eigentum gleich den Ange
hörigen der andern Kantone zu behandeln seien.
5. Zum Schlusse wird verlangt, daß der Rekurrentin eventuell,
d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht nicht in ihrem Sinne
entscheiden sollte, das Recht vorbehalten werde, die vorliegende
Steuerstreitigkeit durch das in 33 der aargauischen Konzession
vorgesehene Schiedsgericht beurteilen zu lassen.
C. Der Kanton Aargau und die Gemeinde Rheinfelden haben
auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß die
Rekurrentin in schweizerisch Rheinfelden nicht nur ein gerichtliches
Domizil verzeigt, sondern daß sie eine eigentliche Niederlassung
daselbst habe, indem von schweizerisch Rheinfelden die gesamte
technische und administrative Leitung des Geschäftes ausgehe, wie
denn auch ein großer Teil der Kraft in der Schweiz abgesetzt
werde. Man dürfe ruhig sagen, daß die Rekurrentin das Zent
rum ihrer geschäftlichen Tätigkeit in schweizerisch Rheinfelden habe.
Die Rekurrentin anerkenne übrigens selber, ein Steuerdomizil im
Kanton Aargau zu haben, da sie ja dort bisher nicht nur für
ihre Immobibilien, sondern auch für Gewerbefonds und Mobilien
Steuern bezahlt habe. Grundsätzlich sei akso die Steuerpflicht dem
Kanton Aargau gegenüber zugestanden und nur die Veranlagung
bestritten. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird bemerkt:
Ad 1. Eine Verletzung des Art. 75 KV könne nicht in Frage
kommen, weil die Rekurrentin nach dem gesagten ein Steuerdomi
zil im Kanton Aargau habe.
Ad 2. Ein Staatsvertrag, der allenfalls durch die angefochtene
Besteuerung verletzt sein könnte, liege überhaupt nicht vor. Die
Übereinkommen zwischen der aargauischen und der badischen Regie
rung seien kein Staatsvertrag, sondern hätten nur den Zweck ge
habt, für die Konzessionierung des Werkes eine Grundlage zu
schaffen. Mit der Erteilung der Konzession seien diese Überein
kommen gegenstandslos geworden. Die Annahme eines Staats
vertrages sei auch deshalb ausgeschlossen, weil nach Art. 33 litt. c
der KV bloß der Große Rat und nicht der Regierungsrat kom
petent sei, Staatsverträge abzuschließen. Übrigens hätten sich die
Übereinkommen naturgemäß bloß mit den für die Konzession
wesentlichen Momenten befaßt, unter anderm dem Wasserzins, nicht
aber mit der Frage, in welcher Weise die Rekurrentin zu be
steuern sei, und es sei durchaus unrichtig, daß dem Kanton
Aargau der Wasserzins an Stelle sonstiger Besteuerung zuge
standen worden sei. Es hätte denn auch keine kantonale Behörde
die Befugnis gehabt, auf Steuerhoheitsrechte des Kantons zu
verzichten. Es werde bestritten, daß die Aufsichtsbehörden und
der Bundesrat den angeblichen Staatsvertrag genehmigt hätten.
Ad 3. Die Berufung auf das Verbot der Doppelbesteuerung
sei unbegründet und zwar schon aus dem formellen Grunde, weil
die Rekurrentin diesen Standpunkt vor Obergericht nicht substan
ziiert, überhaupt nicht geltend gemacht habe. Eventuell bestehe im
internationalen Verhältnis ein Verbot der Doppelbesteuerung nur
in Bezug auf im Ausland gelegene Immobilien, die dort tat
sächlich besteuert würden, und nun sei nicht dargetan, daß Aargau
Vermögen der Rekurrentin versteuern wolle, das in badischen
Liegenschaften investiert sei und dort versteuert werde. Es werde
nicht zugegeben, daß die Rekurrentin für 10 Millionen Mark
mmobilien, d. h. Grundstücke und Gebäude, in Baden habe
als Grundsteuerobjekte könnte höchstens etwa eine Million Mark
in Betracht kommen. Zudem sei die beanspruchte Steuer keine
solche auf Liegenschaften, sondern auf Aktienkapital und Reserve;
es mangle also die Identität der Steuerobjekte, ohne welches es
keine Doppelbesteuerung gebe. Endlich sei daran zu erinnern, daß
Aargau nur die Hälfte des Aktienkapitals und der Reserve be
steuern wolle und daß nicht einmal behauptet, geschweige denn
nachgewiesen sei, daß mehr als das ganze Obligationenkapital
und die Hälfte des Aktienkapitals und der Reserve in Liegen
schaften investiert sei. Was sodann das Einkommen anbetreffe, so
sei eine Berufung auf das Verbot der Doppelbesteuerung, da es
sich um ein internationales Verhältnis handle, wiederum von
vornherein ausgeschlossen. Übrigens sei auch nicht nachgewiesen,
daß das Einkommen nach gargauischem Steuerrecht identisch sei
mit dem Objekt der badischen Gewerbesteuer.
Ad 4. Eine Verletzung des Niederlassungsvertrages zwischen
der Schweiz und Deutschland sei ausgeschlossen, weil das Gewerbe
und der Handel der Rekurrentin weder verunmöglicht, noch mit
einer Mehrleistung gegenüber einer Gesellschaft aus einem andern
Kanton belegt worden sei.
Ad 5. Es könne gar keine Rede davon sein, daß über eine
gewöhnliche Steuerfrage ein Schiedsgericht urteilen sollte. Die
Schiedsgerichtsklausel der Konzession beziehe sich nicht auf diesen
Fall, sondern auf Streitigkeiten über wirtschaftliche Leistungen der
Rekurrentin, wie z. B. den Wasserzins.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbe
merkungen verzichtet.
E. Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat einen
Augenschein über die in schweizerisch Rheinfelden befindlichen In
stallationen der Rekurrentin vorgenommen und über die Ver
teilung des Geschäftsbetriebes auf badisch und schweizerisch Rhein
felden die von den Parteien angerufenen Zeugen abgehört.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin sich über einen kantonalen Entscheid
wegen Verletzung der Kantons und Bundesverfassung, sowie
eines Staatsvertrages beschwert, ist die Kompetenz des Bundes
gerichts nach den Art. 175 Ziff. 3 und 178 Ziff. 1 OG gegeben.
Auch wenn man annehmen wollte, daß die Klaufel in der aar
gauischen Konzession der Rekurrentin, wonach Streitigkeiten über
die der Unternehmung in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden
Verpflichtungen durch Schiedsgericht zu erledigen sind, sich auch
auf Differenzen über Bestand und Maß der Steuerpflicht der
Rekurrentin beziehen sollte, so stände sie doch der Beurteilung des
vorliegenden Rekurses durch das Bundesgericht nicht entgegen, weil
die Rekurrentin die Entscheidung des Bundesgerichts angerufen
hat und auch die Rekursbeklagten keine Einrede aus jener Klausel
erhoben haben. Dabei ist der Vorbehalt der Rekurrentin, daß sie
sich das Recht wahre, die streitige Steuerangelegenheit durch ein
Schiedsgericht austragen zu lassen für den Fall einer Abweisung
der Beschwerde durch das Bundesgericht, als nicht geschehen zu
betrachten; denn es geht selbstverständlich nicht an, daß eine Par
tei eine Gerichtsinstanz nur unter der Bedingung, daß sie zu
ihren Gunsten entscheide, in Anspruch nimmt. Wer ein Gericht
anruft, unterzieht sich von vornherein dessen Gerichtsbarkeit und
kann nicht gleichzeitig einen die Jurisdiktion einschränkenden Vor
behalt machen.
- Der Behandlung der einzelnen Beschwerdegründe vorgängig
mag die Frage erörtert werden, in welchen für die Beurteilung
des Rekurses in Betracht kommenden Beziehungen die Rekurren
tin zum Kanton Aargau in dem allein in Frage kommenden
Steuerjahr 1904 stand. Nach den Akten, durch den Augenschein
und die Zeugenabhörung können in dieser Beziehung folgende
Tatsachen als erstellt gelten: Das Werk ist in der Hauptsache
in badisch Rheinfelden. Im Kanton Aargau befinden sich das
Stauwehr und die eiserne Brücke, soweit sie in der südlichen
Rheinhälfte liegen, ferner die sog. Unterstation Rheinfelden und
die Leitungsnetze, die sich über den Kanton hinaus in die benach
barten Kantone erstrecken. Im Städtchen Rheinfelden besitzt die
Rekurrentin sodann das sog. Kasinogebäude, worin die Bureaux
der Direktion und diejenigen der Korrespondenz, der Buchhaltung
und der Kasse der administrativen Zentralverwaltung (2 Proku
risten und 1 2 Mann Hülfspersonal) untergebracht waren und
wöchentliche Rapporte der technischen Beamten mit der Direktion
stattfanden. Beim Werk in badisch Rheinfelden ist ebenfalls ein
Bureaugebäude für die Organe der unmittelbaren technischen Leitung,
worin sich von Anfang an ein Sitzungs und Konferenzzimmer
der Direktion befand. Die Lagerverwaltung ist in badisch Rhein
felden. Der Verkehr mit den schweizerischen Behörden und Kunden
fand ausschließlich in schweizerisch Rheinfelden, der Verkehr mit
den badischen Behörden in der Hauptsache und derjenige mit den
badischen Kunden ausschließlich in Baden statt. In schweizerisch
Rheinfelden waren stationiert außer den Beamten und Angestell
ten der Zentralverwaltung 6 8 Mann für den Streckendienst
und die Unterstation Rheinfelden mit einem Techniker an der
Spitze, während das Personal in badisch Rheinfelden zirka 90
Mann war und vorübergehend bis auf 200 Mann anstieg. Im
Jahre 1904 wurden (nach den von den Rekursbeklagten nicht
bestrittenen Angaben der Rekurrentin) an Gehalt und Löhnen
ausbezahlt in badisch Rheinfelden zirka 140,000 Mk., an Ange
stellte und Arbeiter in schweizerisch Rheinfelden (also ohne die
Direktoren) zirka 51,000 Mk. (wovon jedoch 16,000 Mk. eben
falls in badisch Rheinfelden zur Auszahlung gelangten) und be
trugen die Einnahmen der Rekurrentin aus Stromabsatz rund
AS 32 I 1906
1,190,000 Mk., die zu 3/ aus der Schweiz und zu 7 aus
Baden eingingen.
Aus dieser Tatsache erhellt, daß die Rekurrentin, die eine
deutsche Aktiengesellschaft ist und ihren Hauptsitz unstreitig im
Großherzogtum Baden hat, mit dem Kanton Aargau nicht nur
durch das formale Moment eines verzeigten Domizils von zivil
prozessualischer und administrativer Bedeutung, sowie durch Besitz
von Grundstücken und technischen Anlagen verknüpft ist, sondern
daß sich geradezu ein Teil ihres Betriebes auf aargauischem Ge
biet abspielt. Und zwar kann einerseits der Betrieb des aargaui
schen bezw. schweizerischen Leitungsnetzes wohl als Geschäftsbetrieb
von gewisser erheblicher Bedeutung und relativer Selbständigkeit
betrachtet werden (s. AS d. bg. E. 30 I Nr. 110), und anderseits
ist nicht zu verkennen, daß die Zentrale selber und deren Betrieb
mit wesentlichen Bestandteilen, sowie der einheitliche Betrieb des
Gesamtunternehmens sich auf aargauisches Gebiet hinüber er
streckten (s. AS d. bg. E. 31 I S. 76 ff.). Die Verhältnisse
sind also derart, daß vom bundesrechtlichen Standpunkt des Ver
bots der Doppelbesteuerung aus ein Spezialsteuerdomizil der Re
kurrentin im Kanton Aargau und speziell in Rheinfelden anzu
nehmen wäre. Es mag sein, daß vor Errichtung des Werkes bei
den badisch aargauischen Unterhandlungen und noch zur Zeit der
Konzessionserteilung lediglich eine Domizilverzeigung in schweize
risch Rheinfelden beabsichtigt war; tatsächlich ist dann aber die
Rekurrentin in die charakterisierten viel intensivern örtlichen Be
ziehungen zum Kanion Aargau getreten, und sie hat denn auch
selber den Bestand eines dortigen eigentlichen Steuerdomizils da
durch anerkannt, daß sie daselbst nicht nur ihre Liegenschaften,
sondern auch einen Gewerbefonds und Fahrhabe versteuerte.
3. Die angefochtene Besteuerung der Rekurrentin stützt sich
ausschließlich auf Art. 75 KV (den die nebenbei angerufene groß
rätliche Verordnung vom Jahr 1885 lediglich wörtlich reprodu
ziert). Die aargauischen Behörden, und zwar sowohl die Admini
strativbehörden als das Obergericht, legen dabei wenigstens
für den vorliegenden Fall die genannte Verfassungsbestimmung
dahin aus, daß sie sich nicht nur auf Aktiengesellschaften, die
ihren Hauptsitz im Kanton Aargau haben, bezieht, sondern daß
zu den im Kanton domizilierten Aktiengesellschaften auch aus
wärtige, insbesondere auch ausländische Gesellschaften gehören, die
im Kanton einen Geschäftsbetrieb von gewisser Selbständigkeit
und Erheblichkeit haben oder deren einheitlicher Betrieb sich in
den Kanton hinein erstreckt. In diesem Falle beansprucht aber
Aargau nach der Verfassungsinterpretation seiner Behörden nicht
etwa die Steuer vom gesamten Aktienkapital, dem gesamten Re
servefonds und der gesamten Superdividende über 4½ %, sondern
nur von einem Teile davon. Diese Auslegung des Art. 75 er
scheint gewiß vertretbar und zulässig, und das Bundesgericht, das
sich bekanntlich auch bei der Interpretation von kantonalem Ver
fassungsrecht ohne Not von der Auffassung der zuständigen kan
tonalen Behörden nicht zu entfernen pflegt, hat umso weniger
Veranlassung, dies hier zu tun, als es sich um eine Bestimmung
handelt, die zwar in der Verfassung steht, aber doch mehr nur
den Charakter einer steuerrechtlichen Einzelnorm hat. Frägt es
sich sodann, wie im Sinne jener Auslegung des Art. 75 der
steuerpflichtige Teil des Aktienkapitals u. s. w. bei einer auswär
tigen Aktiengesellschaft mit Spezialsteuerdomizil im Kanton zu
bestimmen sei, so leuchtet ein, daß hiebei nicht einfach auf das
freie Belieben der Steuerorgane abzustellen ist, was notwendiger
weise zu ungleicher Behandlung und Willkür führen würde. Viel
mehr muß hiefür ein bestimmtes Kriterium bestehen, und ein
solches kann nur in dem Verhältnis der Anlagen und des Be
triebes auf Aargauer Gebiet zu den Gesamtanlagen und dem
Gesamtbetrieb der Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung von
Bedeutung, Umfang und Ertrag von Anlagen und Betrieb beider
seits gefunden werden. Wieso nun der Kanton Aargau zu der
Annahme gelangt, das Verhältnis der Anlagen und des Betriebs
der Rekurrentin auf Aargauer Territorium zu deren Gesamtan
lagen und Gesamtbetrieb sei im Jahre 1904 1 zu 2 gewesen, so
daß das halbe Aktienkapital u. s. w. im Kanton zu versteuern
wäre, ist nicht ersichtlich. Die örtlichen Umstände legen von vorn
herein die Vermutung nahe, daß das Verhältnis ein anderes, für
Aargau ungünstigeres ist, was denn auch durch die Prozeßin
struktion bestätigt wurde. Die beanspruchte Besteuerung kann des
halb hinsichtlich der herangezogenen Quote des Aktienkapitals
u. s. w. jedenfalls nicht geschützt werden, wenn nicht Art. 75 KV
nach der eigenen vom Bundesgericht akzeptierten Auslegung
der aargauischen Behörden als verletzt erscheinen soll. Die der
Sachlage wirklich entsprechende Quote genau festzustellen, wird
allerdings schwierig sein, und es liegt in der Natur der Dinge,
daß dabei das richterliche Ermessen in erheblicher Weise zu walten
hat. Zieht man in Betracht, daß bei der Rekurrentin die haupt
sächlichsten, produktiven Betriebselemente, nämlich die Zentrale, in
ganz überwiegendem Maße im Großherzogtum Baden und nur
zum geringsten Teil im Kanton Aargau gelegen sind, daß die
Zahl der Angestellten und Arbeiter in Baden diejenige im Kan
ton Aargau um ein vielfaches übersteigt, daß auch die Ein
nahmen aus dem schweizerischen (nicht nur aargauischen) Strom
verbrauch, die 3/1 der Gesamteinnahmen aus Stromverbrauch
ausmachen, jedenfalls zum größten Teil auf den Betrieb der
Zentrale und nicht auf den des schweizerischen Leitungsnetzes, der
Unterstation Rheinfelden und der Transformatoren zurückgehen,
daß anderseits die Direktion und die administrative Zentralleitung,
also die Seele des Unternehmens, in schweizerisch Rheinfelden sich
befand, so erscheint es dem Art. 75 KV entsprechend, wenn jenes
Verhältnis nach richterlichem Ermessen auf ¼ herabgesetzt wird,
sodaß danach Aargau pro 1904 als berechtigt erscheint,
die Rekurrentin außer für ihre aargauischen Liegenschaften für je
1 des Aktienkapitals, des Reservefonds und der Superdividende
über 4½ % zur Steuer heranzuziehen, wobei jedoch nach litt. d
von Art. 75 KV die Schatzungen der Liegenschaften vom steuer
pflichtigen Betrag des Aktienkapitals in Abzug zu bringen sind.
Vom Standpunkt des kantonalen Verfassungsrechts aus muß da
her der Rekurs insofern gutgeheißen und das angefochtene Urteil
des Obergerichts insofern aufgehoben werden, als von mehr als
½ des Aktienkapitals u. s. w von der Rekurrentin die Steuern be
ansprucht werden.
4. Nach diesem Ergebnis kann es sich, was die weitern Be
schwerdepunkte des Rekurses anbetrifft, nur noch fragen, ob die
Besteuerung von nur ½ des Aktienkapitals u. s. w., wie sie nach
kantonalem Verfassungsrecht als zulässig erscheint, aus einem
staatsvertraglichen oder bundesrechtlichen Gesichtspunkt angefochten
werden kann. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung eines Staats
vertrages ist dies ohne weiteres zu verneinen. Ein eigentlicher
Staatsvertrag liegt schon deshalb nicht vor, weil der Regierungs
rat des Kantons Aargan, der die verschiedenen Übereinkommen
mit der badischen Regierung über die Konzessionierung der Re
kurrentin vereinbart hat, nach aargauischem Staatsrecht (KV
Art. 33) zur selbständigen Abschließung von Staatsverträgen gar
nicht befugt ist, indem diese Funktion dem Großen Rate vorbe
halten ist. Auch würde es an einem wesentlichen formellen Re
quisit, nämlich der nach Bundesrecht erforderlichen bundesrätlichen
Zustimmung fehlen (Art. 10 BV; Burckhardt, Kommentar,
S. 143), da die Bundesbehörde sich mit jenen Verhandlungen
und Abmachungen zwischen Aargau und Baden nur aus dem
Gesichtspunkt der Wasserbaupolizei im Hinblick auf die badisch
schweizerische Übereinkunft vom 10. Mai 1879 betreffend Wasser
verkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel und
nicht im Sinn der Genehmigung eines zwischen einem Kanton
und dem Ausland vereinbarten Staatsvertrages befaßt hat. Bei
dieser Sachlage kann die Frage, wie Ziff. 12 der Übereinkunft
vom 20. Dezember 1890 auszulegen ist und ob die Rekurrentin,
falls man es mit einem Staatsvertrag zu tun hätte, sich dem
Kanton Aargau gegenüber auf diese Bestimmung berufen könnte,
unerörtert bleiben.
5. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen Doppelbesteuerung
ist formell zulässig, obgleich die Rekurrentin vor Obergericht
diesen Standpunkt nicht ausdrücklich eingenommen zu haben
scheint; denn die aus Art. 46 BV gefolgerte und unter dem
Schutze des Bundesgerichts stehende Garantie gegen unzulässige
Doppelbesteuerung kann in ihrer Wirksamkeit nicht davon ab
hängig sein, daß die Rekurspartei diesen Gesichtspunkt schon im
Verfahren, das zum angefochtenen kantonalen Entscheid geführt,
geltend gemacht hat. Übrigens hat sich die Rekurrentin ja bei
der Bezirkskommission wegen Doppelbesteuerung beschwert, und
das Obergericht hat sich in seinem Urteil auch damit auseinander
gesetzt, indem es jene Beschwerde offenbar stillschweigend als er
neuert betrachtete.
Das Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich nach der Praxis
der Bundesbehörden nur auf interkantonale Verhältnisse und ge
währt gegen internationale Doppelbesteuerung einen Schutz nur
insofern, als ein schweizerischer Einwohner für im Ausland
legenes und dort versteuertes Grundeigentum nicht in
Schweiz nochmals besteuert werden darf (s. z. B. AS d. bg. E.
29 I S. 285 E. 2). Die Heranziehung der Hälfte von Aktien
kapital und Reservefonds der Rekurrentin zur Steuer, wie sie
Aargau u. a. beansprucht, würde wohl eine Besteuerung badischer
Immobilien involviert haben, und hätte daher vor jenem bundes
rechtlichen Satze kaum Bestand haben können (vergl. die Aus
führungen des Bundesgerichts im Urteil Motor gegen Baden,
AS 29 1 S. 495 f. E. 1). Daß dagegen die Besteuerung von
bloß 1 des Aktienkapitals und des Reservefonds (zusammen
1,325,000 Fr.) badische Immobilien mitergreife, ist nicht darge
tan und auch nicht ersichtlich. In dem beschränkten Umfang, wie
er aus Erwägung 3 folgt, verstößt somit die streitige Besteue
rung nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, so wie das
letztere von der Praxis bisher gehandhabt wurde. Selbst wenn
man übrigens entgegen der Praxis in einem Falle wie dem vor
liegenden, wo Anlagen und Betrieb einer Unternehmung sich über
die Landesgrenze erstrecken, das Steuerrecht des fraglichen Kantons
nach Analogie der Grundsätze über Doppelbesteuerung festsetzen
wollte, würde man schwerlich zu einem andern Resultate gelangen,
da für den Umfang dieses Steuerrechts wiederum das bereits er
örterte Verhältnis der beidseitigen Betriebselemente entscheidend
wäre (s. AS d. bg. E. 31 I S. 75 ff.), auf das nach Erwä
gung 3 auch bei Anwendung von Art. 75 KV auf die Rekur
rentin abzustellen war.
6. Der letzte Beschwerdepunkt eine Verletzung des schwei
zerisch deutschen Niederlassungsvertrages erscheint ohne weite
res und von vornherein als hinfällig, nachdem die angefochtene
Besteuerung auf ein Maß reduzirt werden muß, das nach dem
gesagten auch als zulässig erschiene, wenn die Rekurrentin ihren
Hauptsitz nicht im Ausland, sondern in einem andern Kanton
hätte, ganz abgesehen von der Frage, ob die vorliegende Steuer
streitigkeit mit Art. 1 des Vertrages in irgend welche Beziehung
gebracht werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen, und es wird das Ur
teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 1905
in dem Sinne aufgehoben, daß der Kanton Aargau und die Ge
meinde Rheinfelden als berechtigt erklärt werden, die beanspruchte
Steuer nur von je ½ des Aktienkapitals, des Reservefonds
und der Superdividende über 4½ % der Rekurrentin zu er
heben.