Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 9 und Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; Steuerdomizil eines bevormundeten Minderjährigen bei Besteuerung des beweglichen Vermögens. Das Steuerdomizil liegt grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Ausübung der Vormundschaft und der tatsächlichen Verwaltung des Vermögens; die bloße Möglichkeit oder Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft an den Aufenthaltsort genügt nicht. Maßgebend ist der tatsächliche Übergang der Vormundschaft, nicht bereits das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (consid. 3). Ferner bewirkt die freiwillige und vorbehaltlose Zahlung einer Steuer grundsätzlich die Anerkennung der Steuerhoheit und schliesst die nachträgliche staatsrechtliche Anfechtung der betreffenden Steuerforderung aus (consid. 2).
pro 1905 bezahlt; die Staatssteuer pro 1905 ist zur Zeit nicht bezahlt. In Davos hat der Vormund die Landschafts und Fraktionssteuer bis 1. April 1905 und die Kantonssteuer bis
erwachsene Verfügung der Finanzdirektion vom 12. April 1904 wurde gemäß 16 und 17 des zürcherischen Steuergesetzes die Steuerpflicht des Rekurrenten für die dreijährige Periode 1903- 1905 lediglich unter dem hier nicht in Frage kommenden Vorbe halt von Veränderungen im Vermögensstand festgestellt. Da die Steuerzahlung im September 1905 in Nachachtung dieser Ver fügung geschah, so muß sie nicht nur als Anerkennung der spe ziell bezahlten Steuern, sondern auch als grundsätzliche Anerkennung der dadurch festgestellten Steuerpflicht gedeutet werden, und dies muß für die Staatssteuer vom 1. Januar bis 1. Mai 1905 umso mehr gelten, als für dieselbe Periode die Gemeinde steuer geleistet wurde. Darnach ist aber auch in Bezug auf den streitigen Staatssteueranspruch für die genannte Zeit der staats rechtliche Rekurs als verwirkt anzusehen. Auf die Frage, ob die vorliegende Beschwerde dem Kanton Zürich gegenüber nicht auch verspätet wäre, oder ob die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG, weil es sich um einen Konflikt zwischen zwei Kantonen handeln würde, nicht zur Anwendung komme (vergl. AS 30 I S. 613 f. und 31 I S. 53 Erw. 1) braucht bei dieser Sachlage nicht ein getreten zu werden. Aus dem gesagten ergibt sich auch bereits, daß das Rekursbegehren auf Rückerstattung bezahlter Steuern gegenüber Zürich von vornherein unbegründet ist, weil von unfreiwilliger Bezahlung nicht geschuldeter Steuern keine Rede sein kann. 3. Im Kanton Graubünden hat der Vormund des Rekurrenten für diesen die Staats und Gemeindesteuern bis 1. Mai 1905 bezahlt mit Ausnahme der Staatssteuer für die Zeit vom 1. Ok tober 1904 bis 1. Mai 1905, die von Graubünden noch ge fordert wird. Er behauptet aber, daß die Zahlung stets unter Verwahrung gegen eventuelle Doppelbesteuerung erfolgt sei, worunter offenbar ein Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, daß nachträglich durch das Bundesgericht die Steuerhoheit des Kantons Graubünden verneint werden sollte, zu verstehen ist. Der Gemeindevorstand Davos anerkennt in seiner Vernehmlassung, daß die tatsächlichen Angaben der Rekursschrift richtig sind, so daß als zugestanden gelten darf, daß der erwähnte Vorbehalt bei Bezahlung der einzelnen Steuerbeträge regelmäßig gemacht wurde. Nun hat das Bundesgericht im Falle Thurgau gegen Zürich (Urteil vom 18. Oktober 1905, abgedruckt in der Schweiz. Ju ristenzeitung 2 S. 167 ) ausgesprochen, daß, wenn der Mündel tatsächlich außerhalb des Vormundschaftskantons verweilt, das Steuerdomizil (für die Besteuerung des beweglichen Vermögens dennoch im Kanton und am Orte der Vormundschaftsbehörde, also am rechtlichen Domizil (Art. 4 Abs. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.) und nicht am Orte des tatsächlichen Aufenthalts anzunehmen ist. Hiefür spricht vor allem die Erwägung, daß der Aufenthalt des Mündels wenigstens regelmäßig, und so auch im vorliegenden Fall, nicht von dessen Willen abhängt, sondern durch den Vormund oder die Vormundschaftsbehörde bestimmt wird, und daß somit das Subjektionsverhältnis des Mündels zum Aufenthaltskanton vom Willen einer Person oder einer Behörde abhängt, die in keiner Beziehung zum Aufenthaltsort stehen; ferner daß die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Mündels, woraus die Steuer bezahlt wird, den Behörden des Wohnsitzkantons zustehen. Der Mündel erscheint so durch die starken Bande der vormundschaftlichen und Ver mögensbeziehungen mit dem Ort des rechtlichen Domizils ver knüpft, und dieser intensive Zusammenhang muß sich aller Regel nach gegenüber der Verbindung mit dem Aufenthaltsort als derart überwiegend darstellen, daß die letztere nicht als hin reichend anerkannt werden kann, um das Steuerrecht des Auf enthaltskantons zur Entstehung zu bringen. In jenem Falle war allerdings davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Übergang der Vormundschaft auf die Behörden des Aufent haltsortes nicht gegeben waren (Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.), während vorliegend die Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft von Davos nach Winterthur vom Kleinen Rat von Graubünden in seinem Entscheide vom 25. April 1905 an erkannt worden ist und zwar aus Gründen, die offenbar schon seit der Übersiedelung des Rekurrenten nach Winterthur bestanden haben, und vom Standpunkt dieses Entscheides aus wohl ange nommen werden muß, daß die Behörde von Davos schon im Jahre 1903 verpflichtet gewesen wäre, die Vormundschaft über den Rekurrenten an diejenige von Winterthur abzugeben. Gleich Nunmehr auch Amtl. Samml. 31 I Nr. 104 S. 601 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.)
wohl ist hier die Steuerhoheit von Graubünden bis zur Über tragung der Vormundschaft anzuerkennen; denn die Gründe, die im Falle Thurgau gegen Zürich entscheidend waren, das Steuer domizil am Sitze der Vormundschaftsbehörde zu belassen, stellen wesentlich auf die tatsächliche Ausübung der Vormundschaft und die tatsächliche Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Mündels und auf die hiedurch geschaffenen tat sächlichen Beziehungen zwischen dem Mündel und dem Orte der Behörde ab. Der Umstand, daß die Behörden des Aufent haltsortes eigentlich zur Führung der Vormundschaft berechtigt wären und deren Übergang verlangen könnten, bedingt daher keine andere Lösung der Frage, weil eben jener als maßgebend erklärte tatsächliche Zusammenhang des Mündels mit dem erstern Orte bis zur wirklichen Übertragung der Vormundschaft in unverminderter Weise fortbesteht. Auch aus Erwägungen praktischer Natur empfiehlt es sich, die Vegründung eines neuen Steuerdomizils des Mündels (für das bewegliche Vermögen) vom tatsächlichen Übergang der Vormundschaft und nicht davon ab hängig zu machen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Übergang vorhanden wären, weil im erstern Fall ein festes, leicht erkennbares Kriterium für die Frage der Steuer hoheit und der Entstehung eines neuen Steuerwohnsitzes des Mündels besteht, während es im letztern Fall auf höchst unbe stimmte Momente ein Verweilen des Vögtlings außerhalb des Vormundschaftskantons mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Behörden ankommen würde. Der Kleine Rat von Graubünden hat in seinem Entscheide vom 25. April 1905 die Auffassung vertreten, daß der Rekur rent unter der elterlichen Gewalt seiner Mutter stehe und daß deshalb nach Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. der Wohnsitz der Mutter auch als rechtliches Domizil des Rekur renten zu gelten habe. Darnach wurde angenommen, daß Winter thur seit der Übersiedelung von Davos dorthin eigentlicher Wohn ort des Rekurrenten im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sei. Allein diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Die elterliche Gewalt bestimmt sich nach dem Rechte des Wohnsitzes (Art. 9 I. c.), und da die Mutter des Rekurrenten ihren Wohnsitz wohl zweifellos seit 1903 in Winterthur hatte, entscheidet es sich nach zürcherischem Recht, ob ihr von da an die elterliche Gewalt über den Rekurrenten zustand. Nach zürcherischem Rechte geht aber die väterliche Gewalt beim Tode des Vaters nicht auf die Mutter, sondern auf den Vormund in Verbindung mit der Vormund schaftsbehörde über (PG 733 ff.), und es kann darnach ein Domizil des Rekurrenten in Winterthur gemäß Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht in Betracht kommen, ganz abgesehen von der Frage, in welcher Weise beim Bestehen der elterlichen Ge walt der Mutter vorliegend die Kollision zwischen Art. 4 Abs. und Abs. 3 1. c., welch letztere Bestimmung allgemein den Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der unter Vormundschaft stehenden Personen erklärt, zu lösen wäre. Unter diesen Um ständen braucht nicht geprüft zu werden, ob ein Domizil des Re kurrenten in Winterthur gemäß Art. 4 Abs. 2 l. c., falls es anzunehmen wäre, eine andere Lösung der Frage nach dessen Steuerdomizil, als die oben gegebene, die auf die überwiegenden tatsächlichen Beziehungen des Mündels zum Orte der Vormund schaftsbehörden abstellt, bedingen würde. Nach diesen Ausführungen ist Graubünden berechtigt, den Re kurrenten bis zum Mai 1905, dem tatsächlichen Übergang der Vormundschaft, zu besteuern, und es kann auch eine Verpflichtung dieses Kantons, die bezahlten Steuern zurückzuerstatten, nicht in Frage kommen. 4. Das erste Rekursbegehren, es möchte das Bundesgericht be stimmen, welcher der beiden Kantone für die in Betracht kom mende Zeit steuerberechtigt sei, ist dahin zu verstehen, daß ent weder die Steueransprüche von Zürich oder diejenigen von Grau bünden als unzulässig zu erklären seien. Wie ausgeführt wurde, ist dieses Beschwerdegesuch sowohl Zürich, als auch Graubünden gegenüber unbegründet, und ebenso muß nach dem gesagten das gegen beiden Kantone gerichtete Be zweite gleichfalls alternativ gehren auf Rückerstattung bezahlter Steuern verworfen werden. Der Rekurs ist daher beiden Kantonen gegenüber abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.