Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; transfer of guardianship administration between municipalities and admissibility of the federal recourse; in disputes between municipalities under Art. 17, the recourse is not bound by the deadline of Art. 178 OG, since it is not a state-law complaint within Art. 175 ch. 3 OG. Cantonal procedural rules may not impose additional prerequisites for invoking the Federal Court where federal law itself reserves adjudication directly to that court. For domicile, a father may by conduct effectively renounce the exercise of parental authority, including the power to determine the child's domicile; in such a case the minor's domicile follows the actual family and care center. A merely patrimonial guardianship does not determine domicile, and a municipality retaining assets contrary to the federal domicile rule must transfer them under Art. 17.
zu bewilligen, die Übertragung der Vormundschaft über jenen von Reckingen nach Pieterlen verfügt werden. C. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat durch sein Justiz und Polizeidepartement die Beschwerde wesentlich wie folgt beant worten lassen: Vorab werde beantragt, es sei auf dieselbe nicht einzutreten; denn einmal sei Pfarrer Dick zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da ihn seine Eigenschaft als Armeninspektor nicht zu dieser gerichtlichen Intervention berechtige, und ferner habe die Rekurrentin nicht das im kantonalen Einführungsdekret vom 28. Mai 1892 zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschrie bene Prozeßverfahren eingehalten und könne daher mit ihrer An gelegenheit überhaupt nicht ohne weiteres an das Bundesgericht gelangen. Sodann sei die Beschwerde auch materiell unbegründet und abzuweisen. Das Justiz und Polizeidepartement habe die Zuschrift des Armeninspektors Dick vom 3. März 1906 durch ein (wörtlich wiedergegebenes) Schreiben vom 24. März 1906, welches wesentlich dahingeht, die Gemeinde Reckingen sei zur Übertragung der Vormundschaft nicht verpflichtet; denn die Ge meinde Pieterlen sei nie der Wohnsitz des Vaters Gunthern ge wesen und könne folglich auch nicht der Wohnsitz des minder jährigen Leo Gunthern sein tatsächlich beantwortet und halte an dem darin vertretenen Rechtsstandpunkte fest. Übrigens sei die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber diesem Schreiben, wenn das selbe den angefochtenen Entscheid darstelle, wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Rekursfrist verspätet. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat das Waisenamt der Gemeinde Reckingen mitgeteilt, daß über den Vater Gunthern niemals, weder in Reckingen, noch anderswo, eine Vormundschaft verhängt worden sei, und daß auch der Knabe Leo Gunthern. nicht unter Vormundschaft stehe, daß ihm vielmehr am 18. Ja nuar 1901 unr ein Sachverwalter zu Verwahrung der kleinen, ihm neben zwei Geschwistern von der Großmutter mütterlicher seits erbschaftlich angefallenen Summe vom Waisenamt bestellt worden sei. Ferner hat Pfarrer Dick auf die Mitteilung der Rekursantwort des Staatsrates den Empfang des vom Justiz und Polizeidepar tement angeführten Schreibens vom 24. März 1906 bestimmt in. Abrede gestellt; in Erwägung:
führungsdekret zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschriebe nen Prozeßverfahrens zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses zur Zeit nicht berechtigt sei, entbehrt der Begründung. Denn da jenes Bundesgesetz bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 17 weder selbst ein besonderes Verfahren mit kantonalem Instanzenzug nor miert, noch den Kantonen die Festsetzung eines solchen überträgt, sondern ihre Beurteilung durch Art. 38 dem Bundesgerichte vor behaltlos zuweist (anders bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 14 und 15 des Gesetzes: vergl. die Art. 16 und 36 litt. a daselbst) so ist kein Kanton befugt, in dieser Hinsicht für die übrigen Kantone verbindliche Verfahrungsbestimmungen aufzustellen, weil dadurch bundesrechtlich nicht vorgesehene Voraussetzungen für die Anrufung des Bundesgerichtes geschaffen würden, während natur gemäß der durch Bundesrecht gewährte Schutz des Bundesgerichts durch selbständige kantonale Rechtsnormen nicht beschränkt werden darf. Übrigens ist vorliegend nicht einzusehen, welche kantonale Behörde die Rekurrentin noch angehen sollte, nachdem der Staats rat, die oberste kanionale Verwaltungsinstanz, durch den in der Rekursantwort angegebenen Bescheid des Justiz und Polizei departements vom 24. März 1906 sich bereits, und zwar mate riell, mit der Streitsache befaßt hat. 4. In der Sache selbst ist vorab festzustellen, daß die Vor mundschaft, deren Übertragung im Streite liegt, allerdings nicht die ordentliche, die Fürsorge für die Person und das Vermögen des Mündels umfassende Vormundschaft (tutelle) des Walliser Rechts ( 257 ZGB) sein kann, da der Vater des Knaben Leo Gunthern unbestrittenermaßen noch am Leben und im Besitze der elterlichen Gewalt ist. Allein bei der durch das Waisenamt Reckingen vorgenommenen Bestellung eines Sachverwalters zur Verwahrung der dem Knaben angefallenen Erbschaft handelt es sich doch zweifellos um einen Akt vormundschaftlicher Fürsorge, um die Einsetzung einer vormundschaftlichen Vermögensver waltung, wie denn auch das kantonale Justiz und Polizeidepar tement in seiner Rekursantwort an das Bundesgericht jene Maß nahme vorbehaltlos als tutelle bezeichnet. Nun ist gemäß Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. zur Begründung des Be gehrens der Gemeinde Pieterlen um Übergabe der fraglichen Ver mögensverwaltung erforderlich, daß der Knabe Gunthern gegenwärtig seinen Wohnsitz in der Gemeinde Pieterlen habe. Und zwar geht Art. 17 von der Voraussetzung aus, daß die Vormundschaftsbe hörde von Reckingen als dem Sitze der zu übertragenden Verwal tung jene Wohnsitznahme des Mündels bewilligt habe. Diese Voraussetzung kann sich jedoch nur auf den Normalfall der Vor mundschaft mit Fürsorge für die Person sowohl, als auch für das Vermögen des Mündels beziehen. Denn zweifellos gehört die Be fugnis, den Wohnsitz dieses letzteren zu bestimmen, nicht zur Vermögensverwaltung, sondern ist ein Ausfluß der die persön lichen Verhältnisse des Mündels beschlagenden Vormundschafts rechte und wird daher von einer bloßen Vermögensvormundschaft nicht umfaßt. Vielmehr geschieht bei derart beschränkter Bevor mundung die Wohnsitzbestimmung ohne Verfügung der Vormund schaftsorgane, sei es nach dem eigenen Willen des persönlich handlungsfähigen Bevormundeten, sei es in Abhängigkeit vom Inhaber der elterlichen Gewalt, sofern der Bevormundete minder jährig ist. Danach würde der Knabe Leo Gunthern, gemäß der Regel des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., den ausländischen Wohnsitz seines Vaters teilen. Diese gesetzliche Regel kann jedoch vorliegend, angesichts der besondern Umstände des konkreten Falles, keine Anwendung finden. Aus dem Verhalten des Vaters Gunthern, welcher sich, soweit die Akten ersehen lassen seit dem Tode seiner Ehefrau um das Schicksal des Sohnes Leo in keiner Weise bekümmert, sondern diesen stillschweigend seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen zu dauernder Pflege und Er ziehung überlassen hat, muß nämlich ein tatsächlicher Verzicht des Vaters auf die Ausübung der ihm zustehenden elterlichen Ge walt, insbesondere des Rechtes, den Wohnsitz des Knaben zu be stimmen (Art. 159 ZGB des Kantons Wallis), gefolgert werden, dessen rechtliche Zulässigkeit das Bundesgericht bereits in Sachen der Kinder Lütolf (Baselstadt), AS 23 Nr. 14 Erw. 3 S. 75, anerkannt hat. Es ist somit weiter zu untersuchen, wer an Stelle des Vaters den Wohnsitz des minderjährigen Gunthern zu be stimmen, bezw. wessen Wohnsitz als das gesetzliche Domizil des selben zu gelten habe. Als solches nun ist bei der gegebenen Sachlage ganz unzweifelhaft dasjenige seines Onkels Hofer, die Gemeinde Pieterlen, zu betrachten, da Hofer den Knaben seinerzeit AS 32 1 1906
mit stillschweigender Billigung des Vaters sowohl, als auch der Heimatgemeinde Reckingen bei sich aufgenommen und seither tat sächlich Vaterstelle an ihm versehen hat, während ihn anderseits mit der Heimatgemeinde, welche daneben allein noch in Betracht fallen könnte, keinerlei faktische Beziehungen verknüpfen, abgesehen von der gerade streitigen, dort bestellten und bestehenden Verwal tung seines Vermögens. Diese aber ist für die Frage des Domi zils ohne Belang; denn sie verdankt ihre Entstehung, wie die Akten erkennen lassen, dem Umstande, daß das dem Knaben im Jahre 1901 im Kanton Bern durch Erbschaft angefallene Ver mögen von der zuständigen Amtsstelle nach Reckingen als der (vermutlich allein bekannten) Heimatgemeinde des Erben geschickt und von derselben augenscheinlich lediglich in dieser Eigenschaft in Verwaltung genommen worden ist, somit entgegen den Vor schriften des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 10 ff.), welche das Vormundschaftswesen grundsätzlich der Wohnsitzgemeinde zu weisen. Danach hätte die Gemeinde Reckingen das ihr übersandte Vermögen entweder dem Vater Gunthern, oder, wohl richtiger, im Sinne der vorstehenden Ausführung der Gemeinde Pieterlen zu weisen sollen. Wenn sie statt dessen selbst die Verwaltung des Vermögens übernommen hat, so ist sie gemäß Art. 17 leg. cit. zur Übergabe derselben an Pieterlen verpflichtet. Denn die frag liche Bestimmung erscheint als anwendbar auch auf den hier vor liegenden Fall der Begründung eines neuen Wohnsitzes infolge Zessierens der gesetzlichen Präsumption des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., da dieser Fall vernünftigerweise dem in Art. 17 ibidem vorgesehenen Normalfall der Bewilligung eines Wohnsitzwechsels seitens der Vormundschaftsbehörde gleichzu stellen ist. Es ist daher dem Rekursbegehren der Gemeinde Pieterlen zu entsprechen; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach die Gemeinde Reckingen pflichtig erklärt, die Vermögensverwaltung des minder jährigen Leo Gunthern von Reckingen an die Vormundschafts behörde der Gemeinde Pieterlen abzugeben und derselben das ver waltele Vermögen jenes auszuhändigen.