Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; interkantonale Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des ehelichen Gemeingutes bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben. Vermögen, das nach ehelichem Güterrecht dem ehelichen Gemeingut zugehört und dem Ehemann Verwaltung, Genuss und unbedingte Dispositionsbefugnis verleiht, ist im interkantonalen Verhältnis am Wohnsitz des Ehemannes steuerbar. Die faktische Trennung der Ehegatten und der Aufenthalt der Ehefrau in einem andern Kanton vermögen die Steuerhoheit nicht zu verschieben, solange die güterrechtliche Ordnung unverändert fortbesteht. Offengelassen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen der getrennte Aufenthalt einer Ehefrau bei anderem Güterstand oder hinsichtlich Sondergut bzw. Erwerb ein eigenes Steuerdomizil begründen kann (consid. 1–2).
bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, die durch Entscheid vom 17. Oktober 1905 die Beschwerde abwies, wobei sie sich wesentlich auf die nämlichen Gründe, wie die Gemeindesteuer kommission Winterthur, stützte, und auch noch darauf abstellte, daß die Rekurrentin in Winterthur Hausrat im Wert von zirka 17,000 Fr. besitze. B. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat Frau Fenner den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung verstoßend, aufzuheben; eventuell soll sich der Rekurs gegen eine Mitteilung des Finanzdeparte ments des Kantons Thurgau an die Rekurrentin richten, laut der der Kanton Thurgau an der Besteuerung des gesamten ge meinschaftlichen Vermögens der Eheleute Fenner in Frauenfeld festhält. Die Begründung stellt im wesentlichen darauf ab, daß die Rekurrentin nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ihr rechtliches Domizil trotz der faktischen Ehetrennung in Frauenfeld habe und daß die eheliche Gütergemeinschaft der Ehe leute Fenner nach wie vor zu Recht bestehe. Es wird bemerkt, daß die faktische Ehetrennung keineswegs als dauernde gedacht und daß nicht ausgeschlossen sei, daß die eheliche Gemeinschaft früher oder später wieder aufgenommen werde. C. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß nach der ganzen Sachlage ein Steuerdomizil der Rekurrentin in Winterthur in Bezug auf ihr Frauengut anzunehmen sei. D. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Finanzde partement des Kantons Thurgau hat erklärt, daß der Kanton Thurgau an der Steuerpflicht der Eheleute Fenner in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftsvermögen festhalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Eheleute Fenner stehen unbestrittenermaßen unter der nach thurgauischem Rechte (PG 67 ff.) geltenden Güterge meinschaft. Das von der Rekurrentin in die Ehe gebrachte Gut ist daher zum ehelichen Gemeingut geworden, an welchem dem Ehemann der Gebrauch und Genuß und die unbedingte Disposi tionsbefugnis zustehen. Diese Gütergemeinschaft besteht rechtlich auch heute noch; denn es wird nicht behauptet, daß die Eheleute Fenner Gütertrennung vereinbart hätten oder daß die Rechte des Ehemannes in Bezug auf das von der Rekurrentin einge brachte Vermögen sonstwie dahingefallen seien, weil etwa der Ehemann der Pflicht, für den Unterhalt der Rekurrentin sorgen (l. c. 72), nicht nachgekommen wäre. Indem die Ge meinde Winterthur das Vermögen der Rekurrentin und zwar offenbar das Kapitalvermögen und nicht etwa das dortige, auf den Namen des August Schmid als Eigentümer versicherte und nach der Behauptung der Rekurrentin diesem gehörige Mobiliar zur Steuer heranzieht, besteuert sie Vermögenswerte, die prin zipiell Bestandteil des ehelichen Gemeingutes sind, welches der Ehemann Fenner bereits an seinem Wohnorte Frauenfeld ver steuert. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß, wenn (in inter kantonalen Verhältnissen) der Ehemann nach dem ehelichen Güter recht am (ursprünglichen) Frauenvermögen, als Bestandteil des ehelichen Gemeingutes, die Verwaltung und Nutznießung hat, das Vermögen abgesehen natürlich von Immobilien auch vom Ehemann an seinem Wohnort zu versteuern ist. In der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Doppelbesteuerung steht ja fest, daß bewegliches Nutzungsgut am Orte des Nutznießers und nicht des Eigentümers der Steuer unterliegt (s. z. B. AS 30 II S. 285); umsomehr muß das in der Dispositions und Nutzungsbefugnis des Ehemannes stehende eheliche Gemeingut, auch soweit es aus ursprünglichem Frauenvermögen besteht, am Orte des Ehemannes versteuert werden. Daß die Ehefrau vom Mann faktisch getrennt lebt und sich in einem andern Kanton aufhält, vermag, sowenig es an der Ordnung der Güterrechts verhältnisse grundsätzlich etwas ändert, eine Verschiebung der Steuerhoheiten zu bewirken, und auch dem bloßen Umstand, daß der Ehemann vielleicht zeitweilig zu Gunsten der von ihm faktisch getrennt lebenden Frau die ihm in Bezug auf das (ursprüngliche Frauenvermögen gesetzlich zustehenden Befugnisse nicht ausübt, was übrigens hier keineswegs dargetan ist, könnte für die Frage der Steuerhoheit kein Gewicht beigelegt werden, sofern, wie vor liegend, feststeht, daß der Ehemann das Recht auf Verwaltung und Nutzung des fraglichen Vermögens hat, von welchem Rechte er natürlich jederzeit Gebrauch machen kann. AS 32 I 1906
Nach diesen Ausführungen muß die Beschwerde über die Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion gutgeheißen und der angefochtene Erlaß als gegen das bundesrechtliche Verbot Doppelbesteuerung verstoßend aufgehoben werden. Hiebei soll die Frage unberührt bleiben, ob im übrigen unter Umständen nicht dadurch, daß eine Ehefrau vom Ehemann faktisch getrennt in einem andern Kanton wohnt, ein Steuerdomizil der Ehefrau am betreffenden Orte begründet werden kann, sei es hinsichtlich eines Sondergutes oder des Vermögens überhaupt bei anderweitiger Ordnung des Güterrechts (z. B. Gütertrennung), sei es hinsicht lich des Erwerbs der Ehefrau an jenem Orte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde gegen die Verfügung der zürcherischen Finanz direktion vom 17. Oktober 1905 wird gutgeheißen und die ge nannte Verfügung aufgehoben.