Die Eheleute Fenner stehen unbestrittenermaßen unter der
nach thurgauischem Rechte (PG 67 ff.) geltenden Güterge
meinschaft. Das von der Rekurrentin in die Ehe gebrachte Gut
ist daher zum ehelichen Gemeingut geworden, an welchem dem
Ehemann der Gebrauch und Genuß und die unbedingte Disposi
tionsbefugnis zustehen. Diese Gütergemeinschaft besteht rechtlich
auch heute noch; denn es wird nicht behauptet, daß die Eheleute
Fenner Gütertrennung vereinbart hätten oder daß die Rechte
des Ehemannes in Bezug auf das von der Rekurrentin einge
brachte Vermögen sonstwie dahingefallen seien, weil etwa der
Ehemann der Pflicht, für den Unterhalt der Rekurrentin
sorgen (l. c. 72), nicht nachgekommen wäre. Indem die Ge
meinde Winterthur das Vermögen der Rekurrentin und zwar
offenbar das Kapitalvermögen und nicht etwa das dortige, auf
den Namen des August Schmid als Eigentümer versicherte und
nach der Behauptung der Rekurrentin diesem gehörige Mobiliar
zur Steuer heranzieht, besteuert sie Vermögenswerte, die prin
zipiell Bestandteil des ehelichen Gemeingutes sind, welches der
Ehemann Fenner bereits an seinem Wohnorte Frauenfeld ver
steuert. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß, wenn (in inter
kantonalen Verhältnissen) der Ehemann nach dem ehelichen Güter
recht am (ursprünglichen) Frauenvermögen, als Bestandteil des
ehelichen Gemeingutes, die Verwaltung und Nutznießung hat,
das Vermögen abgesehen natürlich von Immobilien auch
vom Ehemann an seinem Wohnort zu versteuern ist. In der
bundesgerichtlichen Praxis betreffend Doppelbesteuerung steht ja
fest, daß bewegliches Nutzungsgut am Orte des Nutznießers und
nicht des Eigentümers der Steuer unterliegt (s. z. B. AS 30
II S. 285); umsomehr muß das in der Dispositions und
Nutzungsbefugnis des Ehemannes stehende eheliche Gemeingut,
auch soweit es aus ursprünglichem Frauenvermögen besteht, am
Orte des Ehemannes versteuert werden. Daß die Ehefrau vom
Mann faktisch getrennt lebt und sich in einem andern Kanton
aufhält, vermag, sowenig es an der Ordnung der Güterrechts
verhältnisse grundsätzlich etwas ändert, eine Verschiebung der
Steuerhoheiten zu bewirken, und auch dem bloßen Umstand, daß
der Ehemann vielleicht zeitweilig zu Gunsten der von ihm faktisch
getrennt lebenden Frau die ihm in Bezug auf das (ursprüngliche
Frauenvermögen gesetzlich zustehenden Befugnisse nicht ausübt,
was übrigens hier keineswegs dargetan ist, könnte für die Frage
der Steuerhoheit kein Gewicht beigelegt werden, sofern, wie vor
liegend, feststeht, daß der Ehemann das Recht auf Verwaltung und
Nutzung des fraglichen Vermögens hat, von welchem Rechte er
natürlich jederzeit Gebrauch machen kann.
AS 32 I 1906