Art. 179 OG; scope of federal original jurisdiction in cantonal tax disputes; tax exemption under railway concessions. A support and pension fund of a railway company, if it constitutes a special patrimony within the undertaking and is functionally necessary for the operation, staffing and security of the railway, falls within a concession-based tax privilege granted to the company for the railway, its operation and administration. The decisive criterion is the objective relation to the enterprise's operation, not the internal organizational form or separate bookkeeping of the fund. A fund need not be a separate legal person to be exempt; conversely, a separate patrimony managed within the company's structure remains covered where it serves the privileged operation (consid. 1-4, 6).
alle übrigen Bürger oder Einwohner steuerpflichtig sind. In an dern Konzessionen ist das Steuerprivileg dahin formuliert, daß die Gesellschaft als solche für die Bahn selbst, nebst Bahn höfen 2c. steuerfrei ist. Eine Reihe von Konzessionen macht die Steuerfreiheit davon abhängig, daß die Bahn nicht einen ge wissen Reinertrag abwirft, welche Voraussetzung hier ohne Be deutung ist. Die Hilfs und Pensionskasse für die Angestellten der Jura Simplonbahngesellschaft ging aus der Vereinigung der analogen für die einzelnen Linien begründeten Kassen hervor. Aus ihren vom Verwaltungsrat der Gesellschaft im Jahre 1894 erlassenen Statuten, die vom Bundesrat genehmigt worden sind, ist folgen des hervorzuheben: Die Kasse hat zum Zweck, den ihr als Mit glieder angehörenden Angestellten, sowie den Witwen und Kin dern derselben unter den festgesetzten Bedingungen in folgenden Fällen Unterstützungen und Pensionen zu gewähren: 1. bei ge wöhnlichen Krankheiten, Gebrechen, oder bei Verletzungen eines Mitgliedes infolge eines gesetzlich nicht haftpflichtigen Unfalles 2. wenn ein Mitglied von der Direktion wegen Arbeitsunfähig keit in den Ruhestand versetzt wird; 3. im Todesfalle eines Mit gliedes, wenn der Tod die Folge gewöhnlicher Krankheit, Alters schwäche oder eines gesetzlich nicht haftpflichtigen Unfalles ist (Art. 1 u. 9). Alle gesunden männlichen Angestellten mit festem Jahresgehalt sind verpflichtet, Mitglieder zu werden (Art. 2). Das Vermögen der Kasse wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder 4 % des Gehaltes und gewisse Beträge bei Ge haltserhöhung , denjenigen der Gesellschaft 4½ % der Gehalte der Mitglieder , aus Bußen, dem Reinerlös aus dem Verkauf gefundener Gegenstände ec. (Art. 3 u. f.). Die Gesell schaft leistet außerdem an die Kasse einen Beitrag in der Weise daß sie, in Entlastung derselben, den fixen Gehalt eines kranken Mitgliedes während der zwei ersten Monate seiner Krankheit, beziehungsweise während 60 Tagen, fortbezahlt (Art. 8). Die Kasse wird von einer unter Aufsicht der Direktion in Bern stehenden Kommission unentgeltlich verwaltet (Art. 24). Die Verwaltungskommission besteht aus 15 Mitgliedern. Von Amtes wegen gehören ihr an: 1. ein Mitglied der Direktion, das von dieser bezeichnet ist und den Vorsitz führt; 2. die Vorstände der Hauptbuchhaltung und der Hauptkasse. Von den übrigen 12 Mit gliedern werden 6 durch die Direktion und 6 durch die Ange stellten gewählt (Art. 25). Der Sekretär wird von der Direktion gewählt und von der Gesellschaft bezahlt; eine von der Direktion aufgestellte Instruktion ordnet seine Verrichtungen und Befugnisse (Art. 23). Der Präsident der Verwaltungskommission leitet die Geschäfte. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der Vizepräsident, der von der Direktion auf drei Jahre ernannt wird (Art. 27). In Ausführung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. De zember 1878 und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 15. April 1879 ist das Vermögen der Kasse von demjenigen der Gesellschaft tatsächlich auszuscheiden und getrennt zu ver walten. Die verfügbaren Gelder sind zinstragend anzulegen. Die Anlagen werden von der Direktion gutgeheißen. Die Beiträge an die Hilfs und Pensionskasse fließen in die allgemeine Betriebs kasse der Gesellschaft, welche hinwieder die der Hilfs und Pen sionskasse obliegenden Unterstützungen und Pensionen auszu richten hat. Zu Ende eines jeden Vierteljahres, und zwar je auf 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, schließt die Buchhaltung die Rechnung über diesen Einnahmen und Aus gabenverkehr ab, und es ist der Einnahmenüberschuß sofort vom Vermögen der Gesellschaft auszuscheiden und zinstragend anzu legen. Die alljährlich abzuschließende Rechnung ist der Direktion zur Genehmigung vorzulegen (Art. 29 Ziff. 1, 2, 4 u. 5). Die Entscheidungen der Verwaltungskommission über Gesuche um Unterstützung und Pension, sowie über Verwirkung der Unter stützung und Pension, sind der Direktion zur Genehmigung vor zulegen (Art. 30). Art. 34 lautel: Die Mitglieder der Hilfs und Pensionskasse haben auf das Vermögen derselben weder kollek tiv noch individuell weitere Ansprüche als diejenigen, welche durch die gegenwärtigen Statuten oder später im Sinne derselben fest gesetzt werden. Demnach können sie das Vermögen der Kasse zu keiner Zeit unter sich verteilen, noch auch solches als Eigentum der jeweilen im Dienste befindlichen Mitglieder betrachten. Art. 35: Die gegenwärtigen Statuten können vom Verwaltungs rat der Jura Simplonbahngesellschaft jederzeit auf den Antrag der Direktion, welche vorher das Gutachten der Verwaltungs kommission der Kasse einholen wird, revidiert oder abgeändert
werden. Auch die Kommission kann der Direktion Revision oder Abänderung der genannten Statuten beantragen; ein solches Begehren ist von der Direktion mit ihrem Gutachten dem Ver waltungsrate zu unterbreiten. Mit dem 1. Mai 1903 gingen die Linien der Jura Simplon bahngesellschaft infolge Rückkaufes an den Bund über, nachdem sie schon vom 1. Januar 1903 an auf Rechnung des Bundes betrieben worden waren. Der Bund hat damit auch die Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplonbahngesellschaft übernommen und sie nach Maßgabe von Art. 46 des Rückkaufsgesetzes weiler geführt. C. Die sub Fakt. A angeführten Entscheide des bernischen Re gierungsrates sind im wesentlichen, wie folgt, begründet: Die Hilfs und Pensionskasse der Angestellten der Jura Simplon bahngesellschaft sei als selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten, und es könne nicht anerkannt werden, daß sie mit der genannten Gesellschaft identisch sei, d. h. ein Stück ihrer Administration bilde. Das Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 31. Dezember 1872 erwähne die Einrichtung von Hilfs und Pensionskassen für die Angestellten der Eisenbahngesell schaften nicht unter den Pflichten der letztern hinsichtlich des Be triebes. Es könne also nicht behauptet werden, daß die Hilfs und Pensionskassen für Angestellte von Privatbahnen obligato rischerweise zu dem gesetzlich umschriebenen Betrieb der letztern gehören. Es sei vielmehr die deutlich erkennbare Tendenz der Bundesgesetzgebung, diese Kassen, wenigstens in finanzieller Be ziehung, von der Eisenbahngesellschaft als solcher und ihrer Ver waltung scharf zu trennen. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1878 betreffend die Sicherstellung der Kranken , Unterstützungs Pensions , Depositen und Ersparniskassen der Eisenbahnange stellten, sowie der von letztern geleisteten Kautionen schreibe in Art. 1 vor: Das Vermögen der von den Eisenbahnangestellten ganz oder teilweise alimentierten Kranken , Unterstützungs , Pensions , Depositen und Ersparniskassen, sowie die von jenen geleisteten Kautionen müssen von dem Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden und getrennt verwaltet werden. Der Bundes gesetzgeber wolle also diese Kassen als besondere, von der Eifen bahngesellschaft als solcher verschiedene Institute mit selbständiger finanzieller Basis und eigener Verwaltung aufgefaßt wissen. Dies gehe namentlich auch aus Al. 4 des zitierten Art. 1 hervor, wo gesagt werde: Wenn beim Eintritt einer Liquidation diese Ausscheidung noch nicht bewerkstelligt ist, so müssen die be treffenden Vermögensbeträge und Kautionen von Seite der Masse, vorgängig jeder Zuteilung an andere Gläubiger ersetzt werden. Von diesem Standpunkt gehe auch das Bundes gesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisen bahn und Dampfschiffgesellschaften aus, indem es in Art. 7 für den Fall der Liquidation einer solchen Kasse vorsehe, daß ihr Vermögen unter die Versicherten zu verteilen sei. Auf diese durch die Bundesgesetzgebung geschaffene prinzipielle Grundlage baue sich denn auch die Organisation der Rekurrentin auf. Sie ver folge nach den Statuten einen selbständigen vom Bahnbetrieb als solchem durchaus unabhängigen Zweck, was sich namentlich darin zeige, daß sie für die nicht haftpflichtigen Schäden auf komme. Auch die Verwaltung der Kasse sei eine selbständige, und daß sie endlich auch ein eigenes Vermögen besitze, gehe schon aus den oben zitierten Bundesgesetzen hervor und ergebe sich auch aus den Statuten. Hiegegen spreche nicht, daß die Verwaltung unter der unmittelbaren Aufsicht der Gesellschaftsdirektion stehe, noch daß die Gesellschaft gemäß den Statuten einen Beitrag an die Kasse leiste. Auch der Umstand, daß der Beitritt zur Kasse fi bestimmte Angestellte obligatorisch sei, könne nicht gegen die Selb ständigkeit der Kasse als solcher angeführt werden. Sei aber die Hilfs und Pensionskasse als ein selbständiges, von der Jura Simplonbahngesellschaft als solcher verschiedenes Institut anzusehen, so sei klar, daß die Bestimmungen der Konzessionen betreffend Steuerfreiheit, welche der Staat Bern für einzelne Eisenbahn linien erteilt habe, die später zur Jura Simplonbahn gehörten, auf die Rekurrentin als solche keinen Bezug hätten. Die fraglichen Konzessionen hätten das gemeinsam, daß sie hinsichtlich der Steuer befreiung nur auf die Gesellschaft als solche Bezug nähmen, und sie begriffen entweder nur die Bahn selbst, oder aber höchstens noch Betrieb und Verwaltung in sich. Es müßte ihnen deshalb eine sehr extensive Interpretation zu teil werden, wenn sie auch auf die Hilfs und Pensionskasse, welche ein von der Gesellschaft unabhängiges Institut sei, Anwendung finden sollten. Dies sei
aber nach der bekannten allgemeinen Rechtsregel bei derartigen, eine reine Vergünstigung darstellenden Bestimmungen unstatthaft. Nach Form, Zweck und Organisation stelle die Hilfs und Pen sionskasse für die Angestellten der Jura Simplonbahn eine Ver sicherungsanstalt dar, welche auf Gegenseitigkeit beruhe, wie sie auch bei andern Erwerbsklassen, z. B. den Arbeitern einer Fabrik, oder einer ganzen Industriebranche mit örtlicher Begrenzung vor komme. Mit den Zwecken des Eisenbahnbetriebes stehe ihr eigener in keinem Zusammenhang, sondern es sei derselbe vielmehr durch aus selbständiger Natur. Deshalb müsse die Rekurrentin als ein selbständiges Steuersubjekt betrachtet werden. Sie stelle sich als eine Unternehmung im Sinne des 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Einkommenssteuer dar, indem sie einesteils einen selbständigen wirtschaftlichen Zweck verfolge und andernteils zur Erreichung dieses Zweckes eine Geschäftstätigkeit entwickle. Diese Geschäfts führung unterscheide sich von derjenigen anderer ähnlicher Insti tutionen der Hauptsache nach nicht. Namentlich könne der Tatsache keine besondere Bedeutung zugemessen werden, daß der eigentliche Kassadienst für die Rekurrentin durch die Organe der Jura Simplonbahngesellschaft besorgt werde. Wie aus den Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1878 hervorgehe, sei diese scheinbare Verbindung eine rein äußerliche und zufällige, da ja die Vermögensverwaltung der Institute eine durchaus ge trennte sein solle. Es sei auch nicht richtig, daß derartige Kassen im Kanton Bern im allgemeinen nicht besteuert werden. Die re gierungsrätliche Praxis gehe von jeher dahin, daß die Versiche rungsgesellschaften und Kassen, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, steuerpflichtig seien. Schließlich erhebe sich noch die Frage, ob spe ziell eine Steuerpflicht für Einkommen III. Klasse vorhanden sei. Gemäß 2 Ziff. 3 des Einkommenssteuergesetzes sei in Klasse III zu besteuern: Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von welchen nicht die Vermögenssteuer entrichtet wird. Es handle sich also dabei lediglich um die Besteuerung des Einkommens aus bezogenen Zinsen, nicht aber um eine Besteuerung des Vermögens als solches. Es komme also darauf an, ob der Steuerpflichtige Wertschriften besitze, welche ihm einen Zins abwerfen, nicht aber darauf, ob diese Zinsschriften für ihn einen reinen Aktivver mögensposten bilden, oder ob denselben entsprechende Passivposten gegenüberstehen. Das Einkommenssteuergesetz kenne, im Gegensatz zum Vermögenssteuergesetz, keinen Schuldenabzug. Das behauptete allgemeine Defizit der Hilfs und Pensionskasse im versicherungs technischen Sinne komme deshalb für die Frage der Versteuer barkeit des Zinseinkommens nicht in Betracht. Daß die Kasse wirklich einen Zinsenertrag besitze, welcher an sich in Klasse III einkommenssteuerpflichtig sei, werde nicht in Abrede gestellt. Es werde auch nicht behauptet, daß die getroffene Einschätzung hoch fei. D. Mit Klageschrift vom 27. Dezember 1904 hat die General direktion der schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht das Begehren gestellt: Es seien die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern vom 7. September 1904 betreffend die Besteuerung der Hilfs und Pensionskasse ISB pro 1896 1903 aufzuheben. Die Begründung wird formell auf Art. 179, eventuell auf Art. 175 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 178 OG gestützt. In letzterer Beziehung wird behauptet, daß die angefochtenen kan tonalen Entscheide Art. 4 BV verletzten. Im übrigen läßt sich die Begründung wie folgt zusammenfassen: Der Bestand einer Pensions und Hilfskasse, wie er vom Eisenbahngesetz von 1872 und der sogenannten eidgenössischen Normalkonzession vom Juli 1873 gemäß den damaligen Anschauungen zwar noch nicht ge ordert, wohl aber bei sämtlichen Konzessionserteilungen von Ende 1885 an den Bahnen zur Pflicht gemacht werde, sei für jede größere Bahnunternehmung eine absolute Notwendigkeit. Die durch Vermittlung der Hilfs und Pensionskasse den Angestellten ge machten Versprechungen bildeten einen Bestandteil ihres Einkom mens. Angesichts der für bestimmte Fälle in sicherer Aussicht stehenden Leistungen der Kasse seien die Angestellten im Stande, mit weniger Befürchtung kranken Tagen und namentlich auch dem zunehmenden Alter und seinen Folgen entgegenzusehen und sie könnten daher ihren Dienst mit um so größerer Zuversicht und Ruhe versehen, sich um so mehr mit der Bahngesellschaft ver bunden fühlen, ihren Pflichten um so freudiger und sorgfältiger obliegen und ihr um so eher treu bleiben. Die Wohltaten einer Hilfs und Pensionskasse seien daher geeignet, die Sicherheit und
den geregelten Gang eines Betriebes günstig zu beeinflussen. Des halb hätten denn auch von jeher alle Bahngesellschaften von ir gendwelcher Bedeutung derartige Kassen organistert. Diese seien nach ihrer Zweckbestimmung und Funktion eng mit dem Bahn betrieb verbunden und bildeten nichts anderes als einen notwen digen Zweig ihrer Administration. Nach den Erfahrungen im Bahnbetriebe während der letzten Jahrzehnte sei eine Bahnunter nehmung von einiger Bedeutung ohne solche Hilfskasse gar nicht mehr denkbar und auch denjenigen Bahnen, die konzessionsgemäß nicht zu deren Errichtung verpflichtet seien, liege die unabweisbare Pflicht ob, die aus eigener Initiative errichteten Kassen weiter zuführen. Die bundesgesetzliche Vorschrift, daß das Vermögen dieser Kassen vom übrigen Vermögen der Bahn getrennt zu ver walten sei, habe lediglich den Zweck, die Bahnangestellten vor Gefährdung ihrer Ansprüche an die Kassen zu schützen und sei nicht geeignet, den Hilfs und ähnlichen Kassen den Charakter einer juristischen Person zu verleihen. Vielmehr ergebe sich aus andern gesetzlichen Bestimmungen Art. 1, 2 Ziff. 5, Art. 3 4 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Hilfskassen der Eisen bahn und Dampfschiffgesellschaften, speziell Art. 3, wonach die Gesellschaften verpflichtet seien, die nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausgerechneten Defizite der Hilfskasse zu decken daß diese Institution untrennbar mit der Bahn und ihrer Ad ministration verknüpft sei. Dies alles treffe nun auch für die mit dem Rückkauf an die Bundesbahnen übergegangene Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplonbahngesellschaft zu, was an Hand der Statuten näher ausgeführt wird. Könne aber diese nicht als selbständiges, von der Gesellschaft verschiedenes Rechts und Steuersubjekt angesehen werden, so müsse die Steuerbefreiung, welche die Gesellschaft nach den Konzessionen ihrer Linien im Kanton Bern genieße, nach vernünftiger, sachgemäßer Auslegung auch die Kasse als Zweig der Bahnverwaltung mitumfassen. Weiterhin werden die Unterschiede hervorgehoben, die zwischen der Hilfs und Pensionskasse einer Bahngesellschaft, insbesondere der Jura Simplonbahngesellschaft, die keinen selbständigen wirt schaftlichen Zweck verfolge, und einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestehen. Doch wird betont, daß nach richtiger Aus legung des bernischen Steuerrechts auch eine Versicherungsgesell schaft auf Gegenseitigkeit nicht einkommenssteuerpflichtig wäre. Even tuell wird behauptet und auseinandergesetzt, daß bei der in Frage kommenden Hilfs und Pensionskasse ein Einkommen III. Klasse im Sinne des bernischen Einkommensteuergesetzes, das der Be steuerung unterworfen werden könnte, gar nicht vorhanden sei, da dieselbe auf Ende 1895 ein nach versicherungstechnischen Grundsätzen ermitteltes Defizit von über 1 Million Franken ge habt und auch in den folgenden in Betracht kommenden Jahren ein erhebliches Defizit aufgewiesen habe. Was speziell das Steuer jahr 1903 betrifft, für das der Bund nicht nur als Rechtsnach folger der Jura Simplonbahngesellschaft, sondern als Inhaber der Bundesbahnen in Betracht komme, so wird das gestellte Rechts begehren auch noch auf Art. 10 des Rückkaufsgesetzes gestützt und auf Art. 46 ibid. verwiesen, der die Bundesbahnen zur Er richtung einer Hilfs und Pensionskasse für ihre Beamten und Angestellten verpflichtet und vorschreibt, daß derselben aus der Eisenbahnbetriebskasse nicht weniger als die Hälfte der Gesamt einlagen zufließen sollen. Endlich wird bemerkt, daß es, wie sich aus einer Umfrage der Generaldirektion der Bundesbahnen ergebe, keinem andern Kanton eingefallen sei, die bis zu einem gewissen Grade Steuerfreiheit genießenden Bahnen hinsichtlich ihrer Hilfs und Pensionskassen zur Steuer heranzuziehen. E. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt, es sei auf das Klagebegehren der Bundesbahnen, soweit es sich auf Art. 179 OG stütze, nicht einzutreten, und es sei im übrigen der Rekurs abzuweisen. Der erste Antrag wird damit begründet, daß man es nicht mit einem Steuerstreit zwischen dem Kanton Bern und dem Bund, sondern um einen solchen zwischen dem erstern und der Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplon bahngesellschaft zu tun habe, in welchem die Bundesbahnen nur als Prozeßvertreter handelten, wozu sie allerdings legitimiert seien. lrt. 46 Al. 3 des Rückkaufsgesetzes bestimme ausdrücklich, daß bestehende Pensions und Hilfskassen, deren Verwaltung anläßlich der Erwerbung von Bahnen an die Verwaltung der Bundes bahnen übergehe, nach dem Ermessen des Bundesrates für deren Mitglieder auf bisheriger Grundlage und unter voller Wahrung der Interessen der Mitglieder weitergeführt werden können. Das Bundesgesetz sehe also nicht eine Verschmelzung der Verwaltung
solcher Kassen mit der Bundesbahnverwaltung als solcher und ihres Vermögens mit dem schweizerischen Eisenbahnfiskus als Teil des Bundesfiskus vor, sondern ein unverändertes Fortbestehen der Kassen, indem an Stelle der bisherigen Bahngesellschaft in Rechten und Pflichten die schweizerischen Bundesbahnen eintreten. Der Bund als solcher sei niemals als Steuersubjekt erklärt wor den; ferner hätten die angefochtenen Steuertaxationen zu einer Zeit stattgefunden, in welcher der Bund mit der Hilfs und Pensionskasse in keinerlei Beziehung gestanden habe, und endlich sei die geschuldete Steuer gar nicht vom Bunde zu bezahlen son dern von einem vom Bundesfiskus, und speziell vom Bundes bahnfiskus durchaus verschiedenen Steuersubjekt und aus einem von ihnen verschiedenen Vermögen. Das Bundesgericht könne alfo vorliegend nicht die Funktionen eines Verwaltungsgerichtes aus üben, sondern höchstens als Staatsgerichtshof darüber urteilen, ob die angefochtenen Entscheidungen eine Verletzung verfassungs mäßiger Rechte der Bürger enthalten. In materieller Hinsicht decken sich die Ausführungen der Antwort im wesentlichen mit der Begründung der angefochtenen Entscheide, so daß einfach auf die letztere (s. sub Fakt. C hievor) verwiesen werden kann. Her vorzuheben ist noch, daß der Regierungsrat anerkennt, daß die fragliche Hilfs und Pensionskasse keine juristische Person im pri vatrechtlichen Sinne wohl aber ein selbständiges Steuersubjekt sei; ferner ein Passus betreffend die Steuerfreiheit der Jura Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern, der wörtlich folgender maßen lautet: Es ist in erster Linie überhaupt zweifelhaft, ob durch die in einzelnen dieser Konzessionen enthaltenen Steuer privilegien die Steuerfreiheit der ISB im Gebiet des Kantons Bern gegeben sei. Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß die ISB mit den in Betracht kommenden früheren Linien in rechtlicher Beziehung nicht identisch ist. Der Regierungsrat kann jedoch im gegenwärtigen Moment zu der Frage der Steuerpflicht der ISB überhaupt nicht Stellung nehmen, indem er infolge noch hängiger Steuerrekurse in den Fall kommen wird, als Administrativjustizbehörde diese Frage zu prüfen und zu beur teilen. Inzwischen muß aber schon hier festgestellt werden, daß die Rekurrentin den Beweis für die Steuerfreiheit der JSB nicht erbracht hat. Unsere Behörde kann denn auch im gegen wärtigen Moment diese behauptete Steuerfreiheit nicht zugeben, sondern muß dieselbe bestreiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
treten sollte (s. AS 29 I S. 193 Erw. 1). Jener Einwand des Regierungsrates führt daher hier schon zu einer Prüfung der rechtlichen Natur der Hilfs und Pensionskasse der ehemaligen Jura Simplonbahngesellschaft. Hiebei fällt in Betracht: Der Regierungsrat anerkennt ausdrücklich, daß die Hilfs und aber keine Pensionskasse zwar ein eigenes Steuersubjekt selbständige Persönlichkeit sei. In der Tat ist sie im Handels register nicht eingetragen, so daß eine Genossenschaft oder ein wirtschaftlicher Verein mit dem Recht der Verbandspersönlichkeit nach OR (Art. 678 u. 717) von vornherein nicht in Frage kommen können. Ebensowenig kann es sich um eine juristische Person nach kantonalem Recht handeln, weil die nach dem bern. ZGB (Art. 27) für die Entstehung der moralischen Person erforderliche staatliche Anerkennung nicht nachgesucht und erteilt worden ist (s. auch Huber, Schweiz. PR I S. 158). Rechtlich repräsentiert daher die Kasse entweder einfach die Summe ihrer Mitglieder nach Art eines Vereins ohne Verbandspersönlichkeit, oder aber sie ist mit der Jura Simplonbahngesellschaft bezw. dem Bund als Rechtsnachfolger identisch. Bei der erstern Annahme wären in Wahrheit die Kassamitglieder Prozeßpartei und der Bund wäre nur deren Prozeßvertreter, während im letztern Falle nichts anderes als ein Streit zwischen dem Bund selber und einem Kanton im Sinne des Art. 179 OG bestände. Nun muß sich die Auffassung, daß die Kasse ein Verein ohne Verbandsper sönlichkeit sei, welche Auffassung auch der Regierungsrat nicht zu vertreten scheint, ohne weiteres deshalb verbieten, weil die Mitglieder nach ausdrücklicher Vorschrift der Statuten, abgesehen von den reglementarischen Ansprüchen, keinerlei Rechte am Ver mögen der Kasse haben, weil ihnen auch keine Möglichkeit der Disposition über das Vermögen im Wege der Statutenrevision, die dem Verwaltungsrat der Gesellschaft vorbehalten ist, zukommt und namentlich, weil keinerlei Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Kasse besteht (s. OR Art. 717 Abs. 2). Es bleibt daher nur die Annahme, daß die Kasse mit der Jura Simplonbahngesellschaft (und dem Bund als Rechtsnachfolger) rechtlich identisch ist, daß somit deren Vermögen und Verbindlich keiten solche der Gesellschaft sind. Dieses Resultat steht auch mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Hilfskassen der Eisenbahnangestellten, sowie mit den Statuten der fraglichen Kasse keineswegs in Widerspruch. Wenn danach vorgeschrieben ist, daß das Vermögen der Kassen vom Vermögen der Gesellschaften aus geschieden und getrennt verwaltet werden muß, daß es nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaften haftet und bei einer Liquidation der Kassen unter die Versicherten nach bestimm ten Grundsätzen als Aquivalent für ihre reglementarischen Ansprüche zu verteilen ist (BG v. 25. Dez. 1878, BG v. 28. Juni 1889 Art. 7, Statuten Art. 29), so folgt hieraus noch nicht, daß die Kasse notwendig auch rechtlich als etwas von der Gesellschaft verschiedenes anzusehen fei. Vielmehr bedingen die er wähnten Normen der Gesetze und Statuten lediglich die Auffassung, daß man es mit einer unselbständigen Anstalt, einem Sonder vermögen (Zweckvermögen) zu tun hat, das zwar durchaus im Eigentum der Gesellschaft steht, aber aus dem Zusammenhang mit deren übrigen Vermögen tatsächlich und rechtlich gelöst ist, hinsichtlich dessen der Gesellschaft die Rechtspflicht getrennter Ver waltung und zweckgemäßer Verwendung obliegt und das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger entrückt ist (s. Regelsberger, Pand. I S. 341 ff.; Gierke, Deutsches Privatr. II S. 58 f.). Damit steht denn auch die Organisation und Verwaltung der fraglichen Kasse durchaus im Einklang: Die Versicherten bestellen nur 6 von den 15 Mitgliedern der Verwaltungskommission; alle wichtigen Entscheidungen gehen von der Direktion der Gesellschaft aus oder unterliegen deren Genehmigung; die Statuten sind vom Verwaltungsrat der Gesellschaft erlassen und können jederzeit von diesem abgeändert werden; die Verwaltungskommission hat hiebei nur ein unverbindliches Gutachten abzugeben. Aus alledem ergibt sich, daß die Verwaltung der Hilfs und Pensionskasse nicht nach besonderem selbständigem Anstaltswillen erfolgt, sondern daß dafür natürlich innert den gesetzlichen Schranken sozusagen aus schließlich und allein der Wille der Gesellschaft maßgebend ist. Nach diesen Ausführungen ist der Bund im vorliegenden Steuerprozeß nicht bloß Prozeßvertreter eines Dritten, sondern Partei. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher nach Art. 179 OG gegeben und seine materielle Kognition ist sonach un beschränkt: Die angefochtene Besteuerung ist nicht etwa bloß AS 32 1 1906
auf ihre Verfassungsmäßigkeit, sondern frei auf ihre Rechtmäßig keit zu prüfen. 2. Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Maße die Jura Simplonbahnge sellschaft im Kanton Bern Steuerfreiheit genossen habe, indem die von Bern beanspruchte Besteuerung der Hilfs und Pensionskasse in erster Linie gestützt auf das Steuerprivileg, das der Gefell schaft konzessionsgemäß zugestanden haben soll, angefochten wird. Die beiden Entscheide des Regierungsrates vom 7. September 1904 stehen durchaus auf dem Standpunkte, daß die Jura Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern wenigstens in ge wissem Umfange steuerfrei war, offenbar von der Auffassung ausgehend, daß die Gesellschaft berechtigt war, die betreffenden Konzessionsbestimmungen der einzelnen, später an sie übergegan genen Linien, für sich geltend zu machen. In dieser Beziehung läuft ja die ganze Argumentation der angefochtenen Entscheide darauf hinaus, daß die Hilfs und Pensionskasse von der Steuer freiheit nicht umfaßt gewesen sei. Dadurch hat der Regierungsrat jedenfalls für den vorliegenden Fall anerkannt, daß die Jura Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern ein Steuerprivi legium nach Maßgabe der fraglichen Konzessionen hatte. Schon aus diesem Grunde kann die nachträgliche in der Klageantwort des Regierungsrates enthaltene Bestreitung der Steuerfreiheit nicht gehört werden. Sie müßte aber bei der gegenwärtigen Akten lage auch als materiell unbegründet zurückgewiesen werden. Der Regierungsrat kann nicht in Abrede stellen, daß für die Linien, die in der in Frage stehenden Periode von 1896 bis 1903 das bernische Netz der Jura Simplonbahngesellschaft bildeten und auf die sich die Hilfs und Pensionskasse bezog, konzessionsgemäß Steuerfreiheit bewilligt war, und daß diese Linien nach deren Übergang auf die Jura Simplonbahngesellschaft von dieser mit nach Maßgabe der verschiedenen (kantonalen) Konzessionen be trieben wurden. Es ist vom Regierungsrat keine einzige, hier in Betracht kommende Linie namhaft gemacht worden, für welche ausnahmsweise kein Steuerprivileg eingeräumt worden wäre. Wenn die Jura Simplonbahn Rechtsnachfolgerin der frühern Gesell schaften in Bezug auf die Konzessionen war, so muß gewiß an genommen werden, daß dies auch für die Konzessionsbestimmungen betreffend Steuerbefreiung galt. Es müßten besondere Momente vorhanden gewesen sein, die einem Übergang des Steuerprivilegs im Wege gestanden hätten, und solche sind vom Regierungsrate, der sich auf eine allgemeine Bestreitung ohne nähere Begründung beschränkt und bemerkt hat, daß er im gegenwärtigen Moment zu der Frage der Steuerpflicht der Jura Simplonbahn überhaupt nicht Stellung nehmen könne, keine behauptet worden. 3. Was sodann den Umfang der Steuerbefreiung anbetrifft, so lauten die Konzessionsbestimmungen dahin, daß die Gesellschaft als solche, für die Bahn selbst, deren Betrieb und Verwaltung weder in die kantonale noch in die Gemeindebesteuerung gezogen werden darf, daß aber Liegenschaften, welche die Gesellschaft außer halb des Bahnkörpers besitzen könnte, der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen. Die Formulierung deckt sich im wesentlichen mit den analogen Klauseln der hauptsächlichsten kantonalen Eisenbahn konzessionen, und es darf deshalb unbedenklich angenommen wer den, daß dadurch dasjenige Maß von Steuerfreiheit eingeräumt wurde, wie es für die schweizerischen Hauptbahnen vor der Ver staatlichung im allgemeinen nach den kantonalen Konzessionen gel tendes Recht war (vergl. AS 28 I S. 189 ff., S. 320 ff. u. die dortigen Zitate). Darnach sind die fraglichen bernischen Kon zessionen dahin auszulegen, daß die Steuerbefreiung auf die Ein richtungen des Betriebes beschränkt ist, daß Vermögen und Er werb der Unternehmung in dem Maße von der Steuerpflicht be freit sind, in welchem sie dem Betrieb dienen oder daraus herrühren, daß dagegen Einrichtungen, die, wie z. B. Neben geschäfte, keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben, der Besteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit war darnach kein persönliches Privileg der Unternehmung, sondern ein sachliches Privileg, das auf dasjenige beschränkt war, was an Vermögen oder Tätigkeit dem Bahnbetrieb dient. (S. insbesondere AS 26 II S. 864 u. 29 I S. 325.) Dabei darf aber das Kriterium der notwendigen Beziehung zum Betriebe nicht darin gesucht werden, daß eine Sache, wie z. B. die Geleiseanlagen, Bahnhöfe u. s. w., unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb dient, sondern es muß selbstverständlich genügen, wenn dieser Zusammenhang ein
indirekter ist in dem Sinne, daß eine Veranstaltung dazu be stimmt ist, günstige Voraussetzungen für den Betrieb, Garantien und zwar nicht bloß technischer Natur für dessen Regel mäßigkeit und Sicherheit zu schaffen. 4. Frägt es sich nunmehr, ob im Sinne dieser maßgebenden Auslegung die Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplonbahn gesellschaft als eine mit dem Bahnbetriebe in notwendigem Zu sammenhange stehende Einrichtung erscheint, so ist zu beachten: Wenn auch das Eisenbahngesetz von 1872 den Bahnen die Ein richtung von Hilfs und Pensionskassen noch nicht zur Pflicht gemacht hat, so ist doch nach den Anschauungen, wie sie heute bestehen und zweifellos schon im Jahre 1896 bestanden, die Exi stenz einer solchen Kasse für jede Bahngesellschaft von einiger Bedeutung eine unabweisliche Notwendigkeit. Unbestrittenermaßen haben denn auch alle wichtigern Bahnen Hilfs und Pensions kassen eingerichtet, und in den neuen eidgenössischen Konzessionen (seit 1885) werden die Bahnen hiezu direkt verpflichtet. Gerade weil solche Kassen bei allen bedeutenden Bahnunternehmungen bestehen und, sei es nach ausdrücklicher Konzessionsvorschrift, sei es unter dem Zwang der Verhältnisse, bestehen müssen, hat der Bundesgesetzgeber Veranlassung genommen, sich mit der Materie zu befassen, und über die Organisation und Verwaltung der Kassen diejenigen Vorschriften zu erlassen, die als durch das öffentliche Interesse gefordert erschienen. Auch ist hervorzuheben, daß vom Rückkaufsgesetz (Art. 6) für die Bundesbahnen die Er richtung einer Hilfs und Pensionskasse bezw. die Übernahme und Weiterführung bestehender Kassen postuliert wird. Hieraus erhellt bereits, daß es sich bei der Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplonbahn nicht um eine zufällige Institution, die sehr wohl auch fehlen und die etwa mit einem von der Bahn betriebenen Lagerhaus, Arbeiten der Reparaturwerkstätten Nebengeschäfte für Dritte verglichen werden könnte, sondern um eine für die Unternehmung unentbehrliche und notwendige Hilfseinrich tung handelt. Ihr Zweck ist, die wirtschaftliche Lage der An gestellten und ihrer Angehörigen zu verbessern, sie gegen die ökonomisch nachteiligen Folgen von Krankheiten, Todesfällen und Verletzungen der Mitglieder, soweit sie nicht schon durch die Haft pflicht gedeckt sind, sowie der mit dem Alter verbundenen Arbeits unfähigkeit sicherzustellen. Dieser Zweck wird aber nicht sowohl als solcher, nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie aus allge mein humanitären Gründen verfolgt, sondern wesentlich, weil die Überzeugung begründet ist, daß eine Sicherstellung des Personals in seiner ökonomischen Situation durch die Interessen des Eisen bahnbetriebes, seiner Regelmäßigkeit und Sicherheit, dringend ge fordert wird. Nur unter der Voraussetzung einer solchen Sicher stellung gegen die Wechselfälle des Lebens und Berufs ist es möglich, wie in der Klageschrift zutreffend und ohne Widerspruch des Regierungsrates ausgeführt wird, ein auf der Höhe seiner schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe stehendes, den Dienst mit Zuversicht und Ruhe versehendes Personal zu be sitzen. Die Kasse bildet zudem ein wertvolles Band, vermöge dessen das Personal sich mit der Unternehmung dauernd verknüpft fühlt, und sie ermöglicht insbesondere auch der letztern, Ange stellte, die den Anforderungen des Dienstes nicht mehr voll ge nügen, ohne Härte rechtzeitig durch frische Kräfte zu ersetzen, also das Personal durch stete Erneuerung auf der Höhe seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Angesichts dieser unverkennbaren Zweckbeziehung der Hilfs und Pensionskasse zum Eisenbahn betrieb kann kein begründeter Zweifel sein, daß man es mit einer Veranstaltung zu tun hat, die in, wenn auch indirektem, so doch durchaus notwendigem Zusammenhang zum Betrieb steht, und da nun, wie ausgeführt, die Steuerfreiheit sich auf alle diejenigen Einrichtungen bezieht, die dem Betrieb dienen, so muß sie darnach auch die Hilfs und Pensionskasse mit umfassen. Was vom Regierungsrat gegen die Unterstellung der Hilfs und Pensionskasse unter die der Jura Simplonbahn gewährt Steuerfreiheit eingewendet wird, ist nicht geeignet, das Resultat der vorstehenden Erwägungen zu erschüttern. Die Argumentation der angefochtenen Entscheide und der Rechtsschriften des Regie rungsrates geht im wesentlichen dahin, daß die Hilfs und Pen sionskasse zwar kein eigentliches Rechtssubjekt sei, aber doch vermöge ihrer von der Bahngesellschaft verschiedenen Organi sation und Verwaltung sich als besonderes Institut mit selb ständigem Zweck und eigenem Geschäftsbetrieb eine Art Ver
sicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit und damit als selb ständiges Steuersubjekt darstelle. Hieran ist nach den bis herigen Ausführungen tatsächlich unrichtig, daß die Hilfs und Pensionskasse einen selbständigen, von der Bahnunternehmung und deren Betrieb unabhängigen Zweck verfolge. Vielmehr steht ihr Zweck, wie hervorgehoben, mit dem Bahnbetrieb in engstem und notwendigem Zusammenhang. Und gerade das letztere Mo ment muß nach richtiger, dem Sinn und Geist der Konzessionen entsprechender Auffassung für die Einbeziehung der Kasse in das Steuerprivileg entscheidend sein. Es kann daher auch, sobald dieses Moment gegeben ist, für die Frage der Steuerbefreiung nichts darauf ankommen, daß behufs bestmöglicher Erreichung ihrer Zweckbestimmung die Kasse als ein nur diesem Zwecke gewidmetes Sondervermögen aus dem übrigen Vermögen der Ge sellschaft ausgeschieden ist, daß das Vermögen u. a. auch aus Beiträgen (Lohnabzügen) der Versicherten gespeist wird und daß eine besondere immerhin keineswegs selbständige, sondern wie ein gewöhnlicher Verwaltungszweig von der Gesellschaft durchaus abhängige Organisation und Verwaltung besteht. Höchstens dann, wenn die Kasse nicht ein im Eigentum der Gesellschaft stehendes Sondervermögen, sondern als eine selbständige Anstalt mit eigener Verbandspersönlichkeit errichtet wäre, könnte man sich fragen, ob die Zweckbeziehung zum Bahnbetrieb noch geeignet wäre, sie unter das Steuerprivileg fallen zu lassen, weil es zweifel haft erscheinen möchte, ob die der Gesellschaft gewährte Steuer befreiung auch auf eine ihr zwar angegliederte, aber rechtlich von ihr verschiedene, ein eigenes Rechtssubjekt bildende Anstalt bezogen werden dürfte. Doch bedarf die Frage hier keiner weitern Erörterung. Ob ein solches Sondervermögen, als welches die Hilfs und Pensionskasse der ehemaligen Jura Simplonbahn sich qualifiziert, nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen oder nach dem positiven bernischen Recht als ein besonderes, selbstän diges Steuersubjekt zu behandeln wäre, ist hier wiederum gleich gültig und kann deshalb gleichfalls dahingestellt bleiben, weil nach dem gesagten bei der Prüfung, ob ein Objekt, eine Einrichtung der Gesellschaft, von der Steuerfreiheit mitumfaßt wird, gemäß dem Sinn und Geist der Konzessionen ausschließlich auf deren Verhältnis zum Betrieb und jedenfalls nicht auf die Art Organisation und Verwaltung innerhalb der Unternehmung ab zustellen ist. Jene Frage, ob die Hilfs und Pensionskasse als selbständiges Steuersubjekt zu behandeln sei, würde praktische Be deutung erst gewinnen, wenn die grundsätzliche Steuerpflicht fest stände. 6. Ist danach die Steuerfreiheit der Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplonbahngesellschaft dem Kanton Bern gegenüber anzuerkennen, so muß dies ohne weiteres auch für die Zeit gelten