- Arteil vom 18. Juli 1906 in Sachen
Bundesbahnen gegen Kanton Bern.
Besteuerung der Hilfs- und Pensionskasse der Bundesbahnen als
Rechtsnachfolgerin der Jura-Simplonbahngesellschaft.
Steuer
streitigkeit zwischen Bund und Kantonen, Art. 179 0G. Recht
liche Natur der genannten Kasse. Stellung des Bundesgerichtes
nach Art. 179 0G. Steuerfreiheit der Jura-Simpionbahngesellschaft
nach den bernischen Konzessionen; Umfang. Sie umfasst auch die
Hilfs- und Pensionskassen.
A. Am 31. Oktober 1904 wurden der Generaldirektion der
Schweizerischen Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der Jura
Simplonbahngesellschaft zwei Entscheide des Regierungsrates des
Kantons Bern, vom 7. September 1904, zugestellt, wodurch die
Hilfs und Pensionskasse der Angestellten der Jura Simplon
bahngesellschaft für die Jahre 1896 1903 dem Kanion Bern
gegenüber für Einkommen III. Klasse steuerpflichtig erklärt wird,
und zwar pro 1896 für 245,700 Fr.; pro 1897 1902 für
je 269,500 Fr. und pro 1903 für 406,300 Fr. Zugleich wurde
die Generaldirektion eingeladen, die darnach ausstehenden Staats
steuern im Gesamtbetrage von 135,372 Fr. 50 Cts. zu bezahlen.
B. Nach den kantonalen Konzessionen der bernischen Linien, die
später an die Jura Simplonbahngesellschaft übergingen und von
ihr in der in Frage kommenden Zeit betrieben wurden, ist je
weilen der Bahngesellschaft Steuerfreiheit eingeräumt. In den
einen Konzessionen heißt es, daß die Bahn selbst mit Bahnhöfen,
Zubehörden und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb und die
Verwaltung steuerfrei ist, daß aber Gebäude und Liegenschaften,
die die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne un
mittelbare Verbindung mit diesem besitzen könnte, der gewöhnlichen
Besteuerung unterliegen und die Angestellten der Gesellschaft wie
alle übrigen Bürger oder Einwohner steuerpflichtig sind. In an
dern Konzessionen ist das Steuerprivileg dahin formuliert, daß
die Gesellschaft als solche für die Bahn selbst, nebst Bahn
höfen 2c. steuerfrei ist. Eine Reihe von Konzessionen macht die
Steuerfreiheit davon abhängig, daß die Bahn nicht einen ge
wissen Reinertrag abwirft, welche Voraussetzung hier ohne Be
deutung ist.
Die Hilfs und Pensionskasse für die Angestellten der Jura
Simplonbahngesellschaft ging aus der Vereinigung der analogen
für die einzelnen Linien begründeten Kassen hervor. Aus ihren
vom Verwaltungsrat der Gesellschaft im Jahre 1894 erlassenen
Statuten, die vom Bundesrat genehmigt worden sind, ist folgen
des hervorzuheben: Die Kasse hat zum Zweck, den ihr als Mit
glieder angehörenden Angestellten, sowie den Witwen und Kin
dern derselben unter den festgesetzten Bedingungen in folgenden
Fällen Unterstützungen und Pensionen zu gewähren: 1. bei ge
wöhnlichen Krankheiten, Gebrechen, oder bei Verletzungen eines
Mitgliedes infolge eines gesetzlich nicht haftpflichtigen Unfalles
2. wenn ein Mitglied von der Direktion wegen Arbeitsunfähig
keit in den Ruhestand versetzt wird; 3. im Todesfalle eines Mit
gliedes, wenn der Tod die Folge gewöhnlicher Krankheit, Alters
schwäche oder eines gesetzlich nicht haftpflichtigen Unfalles ist
(Art. 1 u. 9). Alle gesunden männlichen Angestellten mit festem
Jahresgehalt sind verpflichtet, Mitglieder zu werden (Art. 2).
Das Vermögen der Kasse wird gebildet aus den Beiträgen der
Mitglieder 4 % des Gehaltes und gewisse Beträge bei Ge
haltserhöhung , denjenigen der Gesellschaft 4½ % der
Gehalte der Mitglieder , aus Bußen, dem Reinerlös aus dem
Verkauf gefundener Gegenstände ec. (Art. 3 u. f.). Die Gesell
schaft leistet außerdem an die Kasse einen Beitrag in der Weise
daß sie, in Entlastung derselben, den fixen Gehalt eines kranken
Mitgliedes während der zwei ersten Monate seiner Krankheit,
beziehungsweise während 60 Tagen, fortbezahlt (Art. 8). Die
Kasse wird von einer unter Aufsicht der Direktion in Bern
stehenden Kommission unentgeltlich verwaltet (Art. 24). Die
Verwaltungskommission besteht aus 15 Mitgliedern. Von Amtes
wegen gehören ihr an: 1. ein Mitglied der Direktion, das von
dieser bezeichnet ist und den Vorsitz führt; 2. die Vorstände der
Hauptbuchhaltung und der Hauptkasse. Von den übrigen 12 Mit
gliedern werden 6 durch die Direktion und 6 durch die Ange
stellten gewählt (Art. 25). Der Sekretär wird von der Direktion
gewählt und von der Gesellschaft bezahlt; eine von der Direktion
aufgestellte Instruktion ordnet seine Verrichtungen und Befugnisse
(Art. 23). Der Präsident der Verwaltungskommission leitet die
Geschäfte. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der Vizepräsident,
der von der Direktion auf drei Jahre ernannt wird (Art. 27).
In Ausführung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. De
zember 1878 und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung
vom 15. April 1879 ist das Vermögen der Kasse von demjenigen
der Gesellschaft tatsächlich auszuscheiden und getrennt zu ver
walten. Die verfügbaren Gelder sind zinstragend anzulegen. Die
Anlagen werden von der Direktion gutgeheißen. Die Beiträge an
die Hilfs und Pensionskasse fließen in die allgemeine Betriebs
kasse der Gesellschaft, welche hinwieder die der Hilfs und Pen
sionskasse obliegenden Unterstützungen und Pensionen auszu
richten hat. Zu Ende eines jeden Vierteljahres, und zwar je auf
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, schließt
die Buchhaltung die Rechnung über diesen Einnahmen und Aus
gabenverkehr ab, und es ist der Einnahmenüberschuß sofort vom
Vermögen der Gesellschaft auszuscheiden und zinstragend anzu
legen. Die alljährlich abzuschließende Rechnung ist der Direktion
zur Genehmigung vorzulegen (Art. 29 Ziff. 1, 2, 4 u. 5). Die
Entscheidungen der Verwaltungskommission über Gesuche um
Unterstützung und Pension, sowie über Verwirkung der Unter
stützung und Pension, sind der Direktion zur Genehmigung vor
zulegen (Art. 30). Art. 34 lautel: Die Mitglieder der Hilfs
und Pensionskasse haben auf das Vermögen derselben weder kollek
tiv noch individuell weitere Ansprüche als diejenigen, welche durch
die gegenwärtigen Statuten oder später im Sinne derselben fest
gesetzt werden. Demnach können sie das Vermögen der Kasse zu
keiner Zeit unter sich verteilen, noch auch solches als Eigentum
der jeweilen im Dienste befindlichen Mitglieder betrachten.
Art. 35: Die gegenwärtigen Statuten können vom Verwaltungs
rat der Jura Simplonbahngesellschaft jederzeit auf den Antrag
der Direktion, welche vorher das Gutachten der Verwaltungs
kommission der Kasse einholen wird, revidiert oder abgeändert
werden. Auch die Kommission kann der Direktion Revision oder
Abänderung der genannten Statuten beantragen; ein solches
Begehren ist von der Direktion mit ihrem Gutachten dem Ver
waltungsrate zu unterbreiten.
Mit dem 1. Mai 1903 gingen die Linien der Jura Simplon
bahngesellschaft infolge Rückkaufes an den Bund über, nachdem
sie schon vom 1. Januar 1903 an auf Rechnung des Bundes
betrieben worden waren. Der Bund hat damit auch die Hilfs
und Pensionskasse der Jura Simplonbahngesellschaft übernommen
und sie nach Maßgabe von Art. 46 des Rückkaufsgesetzes weiler
geführt.
C. Die sub Fakt. A angeführten Entscheide des bernischen Re
gierungsrates sind im wesentlichen, wie folgt, begründet: Die
Hilfs und Pensionskasse der Angestellten der Jura Simplon
bahngesellschaft sei als selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten,
und es könne nicht anerkannt werden, daß sie mit der genannten
Gesellschaft identisch sei, d. h. ein Stück ihrer Administration bilde.
Das Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen
vom 31. Dezember 1872 erwähne die Einrichtung von Hilfs
und Pensionskassen für die Angestellten der Eisenbahngesell
schaften nicht unter den Pflichten der letztern hinsichtlich des Be
triebes. Es könne also nicht behauptet werden, daß die Hilfs
und Pensionskassen für Angestellte von Privatbahnen obligato
rischerweise zu dem gesetzlich umschriebenen Betrieb der letztern
gehören. Es sei vielmehr die deutlich erkennbare Tendenz der
Bundesgesetzgebung, diese Kassen, wenigstens in finanzieller Be
ziehung, von der Eisenbahngesellschaft als solcher und ihrer Ver
waltung scharf zu trennen. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember
1878 betreffend die Sicherstellung der Kranken , Unterstützungs
Pensions , Depositen und Ersparniskassen der Eisenbahnange
stellten, sowie der von letztern geleisteten Kautionen schreibe in
Art. 1 vor: Das Vermögen der von den Eisenbahnangestellten
ganz oder teilweise alimentierten Kranken , Unterstützungs ,
Pensions , Depositen und Ersparniskassen, sowie die von jenen
geleisteten Kautionen müssen von dem Vermögen der Gesellschaft
ausgeschieden und getrennt verwaltet werden. Der Bundes
gesetzgeber wolle also diese Kassen als besondere, von der Eifen
bahngesellschaft als solcher verschiedene Institute mit selbständiger
finanzieller Basis und eigener Verwaltung aufgefaßt wissen. Dies
gehe namentlich auch aus Al. 4 des zitierten Art. 1 hervor,
wo gesagt werde: Wenn beim Eintritt einer Liquidation diese
Ausscheidung noch nicht bewerkstelligt ist, so müssen die be
treffenden Vermögensbeträge und Kautionen von Seite der
Masse, vorgängig jeder Zuteilung an andere Gläubiger ersetzt
werden. Von diesem Standpunkt gehe auch das Bundes
gesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisen
bahn und Dampfschiffgesellschaften aus, indem es in Art. 7 für
den Fall der Liquidation einer solchen Kasse vorsehe, daß ihr
Vermögen unter die Versicherten zu verteilen sei. Auf diese durch
die Bundesgesetzgebung geschaffene prinzipielle Grundlage baue
sich denn auch die Organisation der Rekurrentin auf. Sie ver
folge nach den Statuten einen selbständigen vom Bahnbetrieb als
solchem durchaus unabhängigen Zweck, was sich namentlich darin
zeige, daß sie für die nicht haftpflichtigen Schäden auf
komme. Auch die Verwaltung der Kasse sei eine selbständige, und
daß sie endlich auch ein eigenes Vermögen besitze, gehe schon aus
den oben zitierten Bundesgesetzen hervor und ergebe sich auch aus
den Statuten. Hiegegen spreche nicht, daß die Verwaltung unter
der unmittelbaren Aufsicht der Gesellschaftsdirektion stehe, noch
daß die Gesellschaft gemäß den Statuten einen Beitrag an die
Kasse leiste. Auch der Umstand, daß der Beitritt zur Kasse fi
bestimmte Angestellte obligatorisch sei, könne nicht gegen die Selb
ständigkeit der Kasse als solcher angeführt werden. Sei aber die
Hilfs und Pensionskasse als ein selbständiges, von der Jura
Simplonbahngesellschaft als solcher verschiedenes Institut anzusehen,
so sei klar, daß die Bestimmungen der Konzessionen betreffend
Steuerfreiheit, welche der Staat Bern für einzelne Eisenbahn
linien erteilt habe, die später zur Jura Simplonbahn gehörten,
auf die Rekurrentin als solche keinen Bezug hätten. Die fraglichen
Konzessionen hätten das gemeinsam, daß sie hinsichtlich der Steuer
befreiung nur auf die Gesellschaft als solche Bezug nähmen, und
sie begriffen entweder nur die Bahn selbst, oder aber höchstens
noch Betrieb und Verwaltung in sich. Es müßte ihnen deshalb
eine sehr extensive Interpretation zu teil werden, wenn sie auch
auf die Hilfs und Pensionskasse, welche ein von der Gesellschaft
unabhängiges Institut sei, Anwendung finden sollten. Dies sei
aber nach der bekannten allgemeinen Rechtsregel bei derartigen,
eine reine Vergünstigung darstellenden Bestimmungen unstatthaft.
Nach Form, Zweck und Organisation stelle die Hilfs und Pen
sionskasse für die Angestellten der Jura Simplonbahn eine Ver
sicherungsanstalt dar, welche auf Gegenseitigkeit beruhe, wie sie
auch bei andern Erwerbsklassen, z. B. den Arbeitern einer Fabrik,
oder einer ganzen Industriebranche mit örtlicher Begrenzung vor
komme. Mit den Zwecken des Eisenbahnbetriebes stehe ihr eigener
in keinem Zusammenhang, sondern es sei derselbe vielmehr durch
aus selbständiger Natur. Deshalb müsse die Rekurrentin als ein
selbständiges Steuersubjekt betrachtet werden. Sie stelle sich als
eine Unternehmung im Sinne des 1 Ziff. 3 des Gesetzes über
die Einkommenssteuer dar, indem sie einesteils einen selbständigen
wirtschaftlichen Zweck verfolge und andernteils zur Erreichung
dieses Zweckes eine Geschäftstätigkeit entwickle. Diese Geschäfts
führung unterscheide sich von derjenigen anderer ähnlicher Insti
tutionen der Hauptsache nach nicht. Namentlich könne der Tatsache
keine besondere Bedeutung zugemessen werden, daß der eigentliche
Kassadienst für die Rekurrentin durch die Organe der Jura
Simplonbahngesellschaft besorgt werde. Wie aus den Bestimmungen
des zitierten Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1878 hervorgehe,
sei diese scheinbare Verbindung eine rein äußerliche und zufällige,
da ja die Vermögensverwaltung der Institute eine durchaus ge
trennte sein solle. Es sei auch nicht richtig, daß derartige Kassen
im Kanton Bern im allgemeinen nicht besteuert werden. Die re
gierungsrätliche Praxis gehe von jeher dahin, daß die Versiche
rungsgesellschaften und Kassen, welche auf Gegenseitigkeit beruhen,
steuerpflichtig seien. Schließlich erhebe sich noch die Frage, ob spe
ziell eine Steuerpflicht für Einkommen III. Klasse vorhanden sei.
Gemäß 2 Ziff. 3 des Einkommenssteuergesetzes sei in Klasse
III zu besteuern: Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien
(Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von
welchen nicht die Vermögenssteuer entrichtet wird. Es handle
sich also dabei lediglich um die Besteuerung des Einkommens aus
bezogenen Zinsen, nicht aber um eine Besteuerung des Vermögens
als solches. Es komme also darauf an, ob der Steuerpflichtige
Wertschriften besitze, welche ihm einen Zins abwerfen, nicht aber
darauf, ob diese Zinsschriften für ihn einen reinen Aktivver
mögensposten bilden, oder ob denselben entsprechende Passivposten
gegenüberstehen. Das Einkommenssteuergesetz kenne, im Gegensatz
zum Vermögenssteuergesetz, keinen Schuldenabzug. Das behauptete
allgemeine Defizit der Hilfs und Pensionskasse im versicherungs
technischen Sinne komme deshalb für die Frage der Versteuer
barkeit des Zinseinkommens nicht in Betracht. Daß die Kasse
wirklich einen Zinsenertrag besitze, welcher an sich in Klasse III
einkommenssteuerpflichtig sei, werde nicht in Abrede gestellt. Es
werde auch nicht behauptet, daß die getroffene Einschätzung
hoch fei.
D. Mit Klageschrift vom 27. Dezember 1904 hat die General
direktion der schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht das
Begehren gestellt:
Es seien die Entscheide des Regierungsrates des Kantons
Bern vom 7. September 1904 betreffend die Besteuerung der
Hilfs und Pensionskasse ISB pro 1896 1903 aufzuheben.
Die Begründung wird formell auf Art. 179, eventuell auf
Art. 175 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 178 OG gestützt.
In letzterer Beziehung wird behauptet, daß die angefochtenen kan
tonalen Entscheide Art. 4 BV verletzten. Im übrigen läßt sich
die Begründung wie folgt zusammenfassen: Der Bestand einer
Pensions und Hilfskasse, wie er vom Eisenbahngesetz von 1872
und der sogenannten eidgenössischen Normalkonzession vom Juli
1873 gemäß den damaligen Anschauungen zwar noch nicht ge
ordert, wohl aber bei sämtlichen Konzessionserteilungen von Ende
1885 an den Bahnen zur Pflicht gemacht werde, sei für jede
größere Bahnunternehmung eine absolute Notwendigkeit. Die durch
Vermittlung der Hilfs und Pensionskasse den Angestellten ge
machten Versprechungen bildeten einen Bestandteil ihres Einkom
mens. Angesichts der für bestimmte Fälle in sicherer Aussicht
stehenden Leistungen der Kasse seien die Angestellten im Stande,
mit weniger Befürchtung kranken Tagen und namentlich auch dem
zunehmenden Alter und seinen Folgen entgegenzusehen und sie
könnten daher ihren Dienst mit um so größerer Zuversicht und
Ruhe versehen, sich um so mehr mit der Bahngesellschaft ver
bunden fühlen, ihren Pflichten um so freudiger und sorgfältiger
obliegen und ihr um so eher treu bleiben. Die Wohltaten einer
Hilfs und Pensionskasse seien daher geeignet, die Sicherheit und
den geregelten Gang eines Betriebes günstig zu beeinflussen. Des
halb hätten denn auch von jeher alle Bahngesellschaften von ir
gendwelcher Bedeutung derartige Kassen organistert. Diese seien
nach ihrer Zweckbestimmung und Funktion eng mit dem Bahn
betrieb verbunden und bildeten nichts anderes als einen notwen
digen Zweig ihrer Administration. Nach den Erfahrungen im
Bahnbetriebe während der letzten Jahrzehnte sei eine Bahnunter
nehmung von einiger Bedeutung ohne solche Hilfskasse gar nicht
mehr denkbar und auch denjenigen Bahnen, die konzessionsgemäß
nicht zu deren Errichtung verpflichtet seien, liege die unabweisbare
Pflicht ob, die aus eigener Initiative errichteten Kassen weiter
zuführen. Die bundesgesetzliche Vorschrift, daß das Vermögen
dieser Kassen vom übrigen Vermögen der Bahn getrennt zu ver
walten sei, habe lediglich den Zweck, die Bahnangestellten vor
Gefährdung ihrer Ansprüche an die Kassen zu schützen und sei
nicht geeignet, den Hilfs und ähnlichen Kassen den Charakter
einer juristischen Person zu verleihen. Vielmehr ergebe sich aus
andern gesetzlichen Bestimmungen Art. 1, 2 Ziff. 5, Art. 3
4 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Hilfskassen der Eisen
bahn und Dampfschiffgesellschaften, speziell Art. 3, wonach die
Gesellschaften verpflichtet seien, die nach versicherungstechnischen
Grundsätzen ausgerechneten Defizite der Hilfskasse zu decken
daß diese Institution untrennbar mit der Bahn und ihrer Ad
ministration verknüpft sei. Dies alles treffe nun auch für die
mit dem Rückkauf an die Bundesbahnen übergegangene Hilfs
und Pensionskasse der Jura Simplonbahngesellschaft zu, was an
Hand der Statuten näher ausgeführt wird. Könne aber diese
nicht als selbständiges, von der Gesellschaft verschiedenes Rechts
und Steuersubjekt angesehen werden, so müsse die Steuerbefreiung,
welche die Gesellschaft nach den Konzessionen ihrer Linien im
Kanton Bern genieße, nach vernünftiger, sachgemäßer Auslegung
auch die Kasse als Zweig der Bahnverwaltung mitumfassen.
Weiterhin werden die Unterschiede hervorgehoben, die zwischen
der Hilfs und Pensionskasse einer Bahngesellschaft, insbesondere
der Jura Simplonbahngesellschaft, die keinen selbständigen wirt
schaftlichen Zweck verfolge, und einer Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit bestehen. Doch wird betont, daß nach richtiger Aus
legung des bernischen Steuerrechts auch eine Versicherungsgesell
schaft auf Gegenseitigkeit nicht einkommenssteuerpflichtig wäre. Even
tuell wird behauptet und auseinandergesetzt, daß bei der in Frage
kommenden Hilfs und Pensionskasse ein Einkommen III. Klasse
im Sinne des bernischen Einkommensteuergesetzes, das der Be
steuerung unterworfen werden könnte, gar nicht vorhanden sei,
da dieselbe auf Ende 1895 ein nach versicherungstechnischen
Grundsätzen ermitteltes Defizit von über 1 Million Franken ge
habt und auch in den folgenden in Betracht kommenden Jahren
ein erhebliches Defizit aufgewiesen habe. Was speziell das Steuer
jahr 1903 betrifft, für das der Bund nicht nur als Rechtsnach
folger der Jura Simplonbahngesellschaft, sondern als Inhaber der
Bundesbahnen in Betracht komme, so wird das gestellte Rechts
begehren auch noch auf Art. 10 des Rückkaufsgesetzes gestützt
und auf Art. 46 ibid. verwiesen, der die Bundesbahnen zur Er
richtung einer Hilfs und Pensionskasse für ihre Beamten und
Angestellten verpflichtet und vorschreibt, daß derselben aus der
Eisenbahnbetriebskasse nicht weniger als die Hälfte der Gesamt
einlagen zufließen sollen. Endlich wird bemerkt, daß es, wie sich
aus einer Umfrage der Generaldirektion der Bundesbahnen ergebe,
keinem andern Kanton eingefallen sei, die bis zu einem gewissen
Grade Steuerfreiheit genießenden Bahnen hinsichtlich ihrer Hilfs
und Pensionskassen zur Steuer heranzuziehen.
E. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt, es
sei auf das Klagebegehren der Bundesbahnen, soweit es sich auf
Art. 179 OG stütze, nicht einzutreten, und es sei im übrigen
der Rekurs abzuweisen. Der erste Antrag wird damit begründet,
daß man es nicht mit einem Steuerstreit zwischen dem Kanton
Bern und dem Bund, sondern um einen solchen zwischen dem
erstern und der Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplon
bahngesellschaft zu tun habe, in welchem die Bundesbahnen nur
als Prozeßvertreter handelten, wozu sie allerdings legitimiert seien.
lrt. 46 Al. 3 des Rückkaufsgesetzes bestimme ausdrücklich, daß
bestehende Pensions und Hilfskassen, deren Verwaltung anläßlich
der Erwerbung von Bahnen an die Verwaltung der Bundes
bahnen übergehe, nach dem Ermessen des Bundesrates für deren
Mitglieder auf bisheriger Grundlage und unter voller Wahrung
der Interessen der Mitglieder weitergeführt werden können. Das
Bundesgesetz sehe also nicht eine Verschmelzung der Verwaltung
solcher Kassen mit der Bundesbahnverwaltung als solcher und
ihres Vermögens mit dem schweizerischen Eisenbahnfiskus als
Teil des Bundesfiskus vor, sondern ein unverändertes Fortbestehen
der Kassen, indem an Stelle der bisherigen Bahngesellschaft in
Rechten und Pflichten die schweizerischen Bundesbahnen eintreten.
Der Bund als solcher sei niemals als Steuersubjekt erklärt wor
den; ferner hätten die angefochtenen Steuertaxationen zu einer
Zeit stattgefunden, in welcher der Bund mit der Hilfs und
Pensionskasse in keinerlei Beziehung gestanden habe, und endlich
sei die geschuldete Steuer gar nicht vom Bunde zu bezahlen son
dern von einem vom Bundesfiskus, und speziell vom Bundes
bahnfiskus durchaus verschiedenen Steuersubjekt und aus einem
von ihnen verschiedenen Vermögen. Das Bundesgericht könne alfo
vorliegend nicht die Funktionen eines Verwaltungsgerichtes aus
üben, sondern höchstens als Staatsgerichtshof darüber urteilen,
ob die angefochtenen Entscheidungen eine Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte der Bürger enthalten. In materieller Hinsicht
decken sich die Ausführungen der Antwort im wesentlichen mit
der Begründung der angefochtenen Entscheide, so daß einfach auf
die letztere (s. sub Fakt. C hievor) verwiesen werden kann. Her
vorzuheben ist noch, daß der Regierungsrat anerkennt, daß die
fragliche Hilfs und Pensionskasse keine juristische Person im pri
vatrechtlichen Sinne wohl aber ein selbständiges Steuersubjekt
sei; ferner ein Passus betreffend die Steuerfreiheit der Jura
Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern, der wörtlich folgender
maßen lautet: Es ist in erster Linie überhaupt zweifelhaft, ob
durch die in einzelnen dieser Konzessionen enthaltenen Steuer
privilegien die Steuerfreiheit der ISB im Gebiet des Kantons
Bern gegeben sei. Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß
die ISB mit den in Betracht kommenden früheren Linien in
rechtlicher Beziehung nicht identisch ist. Der Regierungsrat kann
jedoch im gegenwärtigen Moment zu der Frage der Steuerpflicht
der ISB überhaupt nicht Stellung nehmen, indem er infolge
noch hängiger Steuerrekurse in den Fall kommen wird, als
Administrativjustizbehörde diese Frage zu prüfen und zu beur
teilen. Inzwischen muß aber schon hier festgestellt werden, daß
die Rekurrentin den Beweis für die Steuerfreiheit der JSB
nicht erbracht hat. Unsere Behörde kann denn auch im gegen
wärtigen Moment diese behauptete Steuerfreiheit nicht zugeben,
sondern muß dieselbe bestreiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 179 OG hat das Bundesgericht als Staats
und Kantonen zu
gerichtshof Steuerstreitigkeiten zwischen Bund
beurteilen, wenn von dem einen oder andern Teile sein Entscheid
angerufen wird. Durch ihr Rechtsbegehren, das in erster Linie
als staatsrechtliche Klage im Sinne dieser Bestimmung gestellt
wird, legen die Bundesbahnen, die als bloßer Zweig der Bundes
verwaltung mit dem Bunde rechtlich identisch sind (s. AS 29 1
S. 193 Erw. 1), einen Steuerstreit, der zwischen ihnen und dem
Kanton Bern besteht, dem Bundesgericht zur Beurteilung vor.
Für die Unterstellung dieses Rechtsstreites unter Art. 179 leg. cit.
ist zunächst der Umstand ohne Bedeutung, daß der Steueranspruch
an die Bundesbahnen wenigstens in der Hauptsache als
Rechtsnachfolgerin der Jura Simplonbahngesellschaft erhoben wird.
Denn das Verfahren des Art. 179 ist grundsätzlich kein Rechts
mittelverfahren gegen kantonale Steuerentscheide, wenn es sich auch
oft äußerlich in der Form einer Anfechtung solcher bieten mag,
sondern ein selbständiger staatsrechtlicher Prozeß (s. AS 31 I
S. 639 Erw. 1). Es muß daher genügen, wenn die Voraus
setzungen des Verfahrens im Momente der Anhängigmachung
der Klage gegeben sind, und dies trifft hier zu, weil ja natür
gemäß bei Einreichung der Rechtsschrift der vorliegende Steuer
streit bereits als solcher zwischen dem Kanton Bern und dem
Bund bestand. Der bernische Regierungsrat macht jedoch gegen
die Anwendbarkeit des Art. 179 1. c. weiterhin geltend, daß die
Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der Jura Simplonbahn
gesellschaft in Wahrheit nicht in eigenem Namen und für eigene
Rechnung, sondern bloß als Prozeßvertreterin eines Dritten, der
Hilfs und Pensionskasse der Angestellten der Jura Simplon
bahngesellschaft, handelten. Es ist zuzugestehen, daß unter Bund
im Sinne des Art. 179 OG nur der Bund als solcher, d. h.
das Rechtssubjekt, dessen Organisation in der Bundesverfassung
geregelt ist, und nicht auch ein anderweitiges Subjekt zu verstehen
ist, für das der Bund lediglich als prozessualischer Vertreter auf
treten sollte (s. AS 29 I S. 193 Erw. 1). Jener Einwand
des Regierungsrates führt daher hier schon zu einer Prüfung
der rechtlichen Natur der Hilfs und Pensionskasse der ehemaligen
Jura Simplonbahngesellschaft. Hiebei fällt in Betracht:
Der Regierungsrat anerkennt ausdrücklich, daß die Hilfs und
aber keine
Pensionskasse zwar ein eigenes Steuersubjekt
selbständige Persönlichkeit sei. In der Tat ist sie im Handels
register nicht eingetragen, so daß eine Genossenschaft oder ein
wirtschaftlicher Verein mit dem Recht der Verbandspersönlichkeit
nach OR (Art. 678 u. 717) von vornherein nicht in Frage
kommen können. Ebensowenig kann es sich um eine juristische
Person nach kantonalem Recht handeln, weil die nach dem bern.
ZGB (Art. 27) für die Entstehung der moralischen Person
erforderliche staatliche Anerkennung nicht nachgesucht und erteilt
worden ist (s. auch Huber, Schweiz. PR I S. 158). Rechtlich
repräsentiert daher die Kasse entweder einfach die Summe ihrer
Mitglieder nach Art eines Vereins ohne Verbandspersönlichkeit,
oder aber sie ist mit der Jura Simplonbahngesellschaft bezw. dem
Bund als Rechtsnachfolger identisch. Bei der erstern Annahme
wären in Wahrheit die Kassamitglieder Prozeßpartei und der
Bund wäre nur deren Prozeßvertreter, während im letztern Falle
nichts anderes als ein Streit zwischen dem Bund selber und
einem Kanton im Sinne des Art. 179 OG bestände. Nun muß
sich die Auffassung, daß die Kasse ein Verein ohne Verbandsper
sönlichkeit sei, welche Auffassung auch der Regierungsrat nicht
zu vertreten scheint, ohne weiteres deshalb verbieten, weil die
Mitglieder nach ausdrücklicher Vorschrift der Statuten, abgesehen
von den reglementarischen Ansprüchen, keinerlei Rechte am Ver
mögen der Kasse haben, weil ihnen auch keine Möglichkeit der
Disposition über das Vermögen im Wege der Statutenrevision,
die dem Verwaltungsrat der Gesellschaft vorbehalten ist, zukommt
und namentlich, weil keinerlei Haftbarkeit der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten der Kasse besteht (s. OR Art. 717 Abs. 2).
Es bleibt daher nur die Annahme, daß die Kasse mit der Jura
Simplonbahngesellschaft (und dem Bund als Rechtsnachfolger)
rechtlich identisch ist, daß somit deren Vermögen und Verbindlich
keiten solche der Gesellschaft sind. Dieses Resultat steht auch mit
den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Hilfskassen der
Eisenbahnangestellten, sowie mit den Statuten der fraglichen Kasse
keineswegs in Widerspruch. Wenn danach vorgeschrieben ist, daß
das Vermögen der Kassen vom Vermögen der Gesellschaften aus
geschieden und getrennt verwaltet werden muß, daß es nicht für
die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaften haftet und bei
einer Liquidation der Kassen unter die Versicherten nach bestimm
ten Grundsätzen als Aquivalent für ihre reglementarischen
Ansprüche zu verteilen ist (BG v. 25. Dez. 1878, BG v.
28. Juni 1889 Art. 7, Statuten Art. 29), so folgt hieraus noch
nicht, daß die Kasse notwendig auch rechtlich als etwas von der
Gesellschaft verschiedenes anzusehen fei. Vielmehr bedingen die er
wähnten Normen der Gesetze und Statuten lediglich die Auffassung,
daß man es mit einer unselbständigen Anstalt, einem Sonder
vermögen (Zweckvermögen) zu tun hat, das zwar durchaus im
Eigentum der Gesellschaft steht, aber aus dem Zusammenhang
mit deren übrigen Vermögen tatsächlich und rechtlich gelöst ist,
hinsichtlich dessen der Gesellschaft die Rechtspflicht getrennter Ver
waltung und zweckgemäßer Verwendung obliegt und das dem
Zugriff der Gesellschaftsgläubiger entrückt ist (s. Regelsberger,
Pand. I S. 341 ff.; Gierke, Deutsches Privatr. II S. 58 f.).
Damit steht denn auch die Organisation und Verwaltung der
fraglichen Kasse durchaus im Einklang: Die Versicherten bestellen
nur 6 von den 15 Mitgliedern der Verwaltungskommission; alle
wichtigen Entscheidungen gehen von der Direktion der Gesellschaft
aus oder unterliegen deren Genehmigung; die Statuten sind vom
Verwaltungsrat der Gesellschaft erlassen und können jederzeit von
diesem abgeändert werden; die Verwaltungskommission hat hiebei
nur ein unverbindliches Gutachten abzugeben. Aus alledem ergibt
sich, daß die Verwaltung der Hilfs und Pensionskasse nicht nach
besonderem selbständigem Anstaltswillen erfolgt, sondern daß dafür
natürlich innert den gesetzlichen Schranken sozusagen aus
schließlich und allein der Wille der Gesellschaft maßgebend ist.
Nach diesen Ausführungen ist der Bund im vorliegenden
Steuerprozeß nicht bloß Prozeßvertreter eines Dritten, sondern
Partei. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher nach Art.
179 OG gegeben und seine materielle Kognition ist sonach un
beschränkt: Die angefochtene Besteuerung ist nicht etwa bloß
AS 32 1 1906
auf ihre Verfassungsmäßigkeit, sondern frei auf ihre Rechtmäßig
keit zu prüfen.
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist die Frage von
Bedeutung, ob und in welchem Maße die Jura Simplonbahnge
sellschaft im Kanton Bern Steuerfreiheit genossen habe, indem die
von Bern beanspruchte Besteuerung der Hilfs und Pensionskasse
in erster Linie gestützt auf das Steuerprivileg, das der Gefell
schaft konzessionsgemäß zugestanden haben soll, angefochten wird.
Die beiden Entscheide des Regierungsrates vom 7. September
1904 stehen durchaus auf dem Standpunkte, daß die Jura
Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern wenigstens in ge
wissem Umfange steuerfrei war, offenbar von der Auffassung
ausgehend, daß die Gesellschaft berechtigt war, die betreffenden
Konzessionsbestimmungen der einzelnen, später an sie übergegan
genen Linien, für sich geltend zu machen. In dieser Beziehung
läuft ja die ganze Argumentation der angefochtenen Entscheide
darauf hinaus, daß die Hilfs und Pensionskasse von der Steuer
freiheit nicht umfaßt gewesen sei. Dadurch hat der Regierungsrat
jedenfalls für den vorliegenden Fall anerkannt, daß die
Jura Simplonbahngesellschaft im Kanton Bern ein Steuerprivi
legium nach Maßgabe der fraglichen Konzessionen hatte. Schon
aus diesem Grunde kann die nachträgliche in der Klageantwort
des Regierungsrates enthaltene Bestreitung der Steuerfreiheit nicht
gehört werden. Sie müßte aber bei der gegenwärtigen Akten
lage auch als materiell unbegründet zurückgewiesen werden.
Der Regierungsrat kann nicht in Abrede stellen, daß für die
Linien, die in der in Frage stehenden Periode von 1896 bis 1903
das bernische Netz der Jura Simplonbahngesellschaft bildeten und
auf die sich die Hilfs und Pensionskasse bezog, konzessionsgemäß
Steuerfreiheit bewilligt war, und daß diese Linien nach deren
Übergang auf die Jura Simplonbahngesellschaft von dieser mit
nach Maßgabe der verschiedenen (kantonalen) Konzessionen be
trieben wurden. Es ist vom Regierungsrat keine einzige, hier in
Betracht kommende Linie namhaft gemacht worden, für welche
ausnahmsweise kein Steuerprivileg eingeräumt worden wäre. Wenn
die Jura Simplonbahn Rechtsnachfolgerin der frühern Gesell
schaften in Bezug auf die Konzessionen war, so muß gewiß an
genommen werden, daß dies auch für die Konzessionsbestimmungen
betreffend Steuerbefreiung galt. Es müßten besondere Momente
vorhanden gewesen sein, die einem Übergang des Steuerprivilegs
im Wege gestanden hätten, und solche sind vom Regierungsrate,
der sich auf eine allgemeine Bestreitung ohne nähere Begründung
beschränkt und bemerkt hat, daß er im gegenwärtigen Moment
zu der Frage der Steuerpflicht der Jura Simplonbahn überhaupt
nicht Stellung nehmen könne, keine behauptet worden.
3. Was sodann den Umfang der Steuerbefreiung anbetrifft,
so lauten die Konzessionsbestimmungen dahin, daß die Gesellschaft
als solche, für die Bahn selbst, deren Betrieb und Verwaltung
weder in die kantonale noch in die Gemeindebesteuerung gezogen
werden darf, daß aber Liegenschaften, welche die Gesellschaft außer
halb des Bahnkörpers besitzen könnte, der gewöhnlichen Besteuerung
unterliegen. Die Formulierung deckt sich im wesentlichen mit den
analogen Klauseln der hauptsächlichsten kantonalen Eisenbahn
konzessionen, und es darf deshalb unbedenklich angenommen wer
den, daß dadurch dasjenige Maß von Steuerfreiheit eingeräumt
wurde, wie es für die schweizerischen Hauptbahnen vor der Ver
staatlichung im allgemeinen nach den kantonalen Konzessionen gel
tendes Recht war (vergl. AS 28 I S. 189 ff., S. 320 ff. u.
die dortigen Zitate). Darnach sind die fraglichen bernischen Kon
zessionen dahin auszulegen, daß die Steuerbefreiung auf die Ein
richtungen des Betriebes beschränkt ist, daß Vermögen und Er
werb der Unternehmung in dem Maße von der Steuerpflicht be
freit sind, in welchem sie dem Betrieb dienen oder daraus
herrühren, daß dagegen Einrichtungen, die, wie z. B. Neben
geschäfte, keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben,
der Besteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit war darnach kein
persönliches Privileg der Unternehmung, sondern ein sachliches
Privileg, das auf dasjenige beschränkt war, was an Vermögen
oder Tätigkeit dem Bahnbetrieb dient. (S. insbesondere AS 26
II S. 864 u. 29 I S. 325.) Dabei darf aber das Kriterium
der notwendigen Beziehung zum Betriebe nicht darin gesucht
werden, daß eine Sache, wie z. B. die Geleiseanlagen, Bahnhöfe
u. s. w., unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb dient, sondern es
muß selbstverständlich genügen, wenn dieser Zusammenhang ein
indirekter ist in dem Sinne, daß eine Veranstaltung dazu be
stimmt ist, günstige Voraussetzungen für den Betrieb, Garantien
und zwar nicht bloß technischer Natur für dessen Regel
mäßigkeit und Sicherheit zu schaffen.
4. Frägt es sich nunmehr, ob im Sinne dieser maßgebenden
Auslegung die Hilfs und Pensionskasse der Jura Simplonbahn
gesellschaft als eine mit dem Bahnbetriebe in notwendigem Zu
sammenhange stehende Einrichtung erscheint, so ist zu beachten:
Wenn auch das Eisenbahngesetz von 1872 den Bahnen die Ein
richtung von Hilfs und Pensionskassen noch nicht zur Pflicht
gemacht hat, so ist doch nach den Anschauungen, wie sie heute
bestehen und zweifellos schon im Jahre 1896 bestanden, die Exi
stenz einer solchen Kasse für jede Bahngesellschaft von einiger
Bedeutung eine unabweisliche Notwendigkeit. Unbestrittenermaßen
haben denn auch alle wichtigern Bahnen Hilfs und Pensions
kassen eingerichtet, und in den neuen eidgenössischen Konzessionen
(seit 1885) werden die Bahnen hiezu direkt verpflichtet. Gerade
weil solche Kassen bei allen bedeutenden Bahnunternehmungen
bestehen und, sei es nach ausdrücklicher Konzessionsvorschrift, sei
es unter dem Zwang der Verhältnisse, bestehen müssen, hat der
Bundesgesetzgeber Veranlassung genommen, sich mit der Materie
zu befassen, und über die Organisation und Verwaltung der
Kassen diejenigen Vorschriften zu erlassen, die als durch das
öffentliche Interesse gefordert erschienen. Auch ist hervorzuheben,
daß vom Rückkaufsgesetz (Art. 6) für die Bundesbahnen die Er
richtung einer Hilfs und Pensionskasse bezw. die Übernahme und
Weiterführung bestehender Kassen postuliert wird. Hieraus erhellt
bereits, daß es sich bei der Hilfs und Pensionskasse der Jura
Simplonbahn nicht um eine zufällige Institution, die sehr wohl
auch fehlen und die etwa mit einem von der Bahn betriebenen
Lagerhaus, Arbeiten der Reparaturwerkstätten
Nebengeschäfte
für Dritte verglichen werden könnte, sondern um eine für
die Unternehmung unentbehrliche und notwendige Hilfseinrich
tung handelt. Ihr Zweck ist, die wirtschaftliche Lage der An
gestellten und ihrer Angehörigen zu verbessern, sie gegen die
ökonomisch nachteiligen Folgen von Krankheiten, Todesfällen und
Verletzungen der Mitglieder, soweit sie nicht schon durch die Haft
pflicht gedeckt sind, sowie der mit dem Alter verbundenen Arbeits
unfähigkeit sicherzustellen. Dieser Zweck wird aber nicht sowohl
als solcher, nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie aus allge
mein humanitären Gründen verfolgt, sondern wesentlich, weil die
Überzeugung begründet ist, daß eine Sicherstellung des Personals
in seiner ökonomischen Situation durch die Interessen des Eisen
bahnbetriebes, seiner Regelmäßigkeit und Sicherheit, dringend ge
fordert wird. Nur unter der Voraussetzung einer solchen Sicher
stellung gegen die Wechselfälle des Lebens und Berufs ist es
möglich, wie in der Klageschrift zutreffend und ohne Widerspruch
des Regierungsrates ausgeführt wird, ein auf der Höhe seiner
schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe stehendes, den
Dienst mit Zuversicht und Ruhe versehendes Personal zu be
sitzen. Die Kasse bildet zudem ein wertvolles Band, vermöge
dessen das Personal sich mit der Unternehmung dauernd verknüpft
fühlt, und sie ermöglicht insbesondere auch der letztern, Ange
stellte, die den Anforderungen des Dienstes nicht mehr voll ge
nügen, ohne Härte rechtzeitig durch frische Kräfte zu ersetzen,
also das Personal durch stete Erneuerung auf der Höhe seiner
Leistungsfähigkeit zu erhalten. Angesichts dieser unverkennbaren
Zweckbeziehung der Hilfs und Pensionskasse zum Eisenbahn
betrieb kann kein begründeter Zweifel sein, daß man es mit einer
Veranstaltung zu tun hat, die in, wenn auch indirektem, so doch
durchaus notwendigem Zusammenhang zum Betrieb steht, und da
nun, wie ausgeführt, die Steuerfreiheit sich auf alle diejenigen
Einrichtungen bezieht, die dem Betrieb dienen, so muß sie darnach
auch die Hilfs und Pensionskasse mit umfassen.
Was vom Regierungsrat gegen die Unterstellung der Hilfs
und Pensionskasse unter die der Jura Simplonbahn gewährt
Steuerfreiheit eingewendet wird, ist nicht geeignet, das Resultat
der vorstehenden Erwägungen zu erschüttern. Die Argumentation
der angefochtenen Entscheide und der Rechtsschriften des Regie
rungsrates geht im wesentlichen dahin, daß die Hilfs und Pen
sionskasse zwar kein eigentliches Rechtssubjekt sei, aber doch
vermöge ihrer von der Bahngesellschaft verschiedenen Organi
sation und Verwaltung sich als besonderes Institut mit selb
ständigem Zweck und eigenem Geschäftsbetrieb eine Art Ver
sicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit und damit als selb
ständiges Steuersubjekt darstelle. Hieran ist nach den bis
herigen Ausführungen tatsächlich unrichtig, daß die Hilfs und
Pensionskasse einen selbständigen, von der Bahnunternehmung
und deren Betrieb unabhängigen Zweck verfolge. Vielmehr steht
ihr Zweck, wie hervorgehoben, mit dem Bahnbetrieb in engstem
und notwendigem Zusammenhang. Und gerade das letztere Mo
ment muß nach richtiger, dem Sinn und Geist der Konzessionen
entsprechender Auffassung für die Einbeziehung der Kasse in das
Steuerprivileg entscheidend sein. Es kann daher auch, sobald
dieses Moment gegeben ist, für die Frage der Steuerbefreiung
nichts darauf ankommen, daß behufs bestmöglicher Erreichung
ihrer Zweckbestimmung die Kasse als ein nur diesem Zwecke
gewidmetes Sondervermögen aus dem übrigen Vermögen der Ge
sellschaft ausgeschieden ist, daß das Vermögen u. a. auch aus
Beiträgen (Lohnabzügen) der Versicherten gespeist wird und daß
eine besondere immerhin keineswegs selbständige, sondern wie
ein gewöhnlicher Verwaltungszweig von der Gesellschaft durchaus
abhängige Organisation und Verwaltung besteht. Höchstens
dann, wenn die Kasse nicht ein im Eigentum der Gesellschaft
stehendes Sondervermögen, sondern als eine selbständige Anstalt
mit eigener Verbandspersönlichkeit errichtet wäre, könnte man sich
fragen, ob die Zweckbeziehung zum Bahnbetrieb noch geeignet
wäre, sie unter das Steuerprivileg fallen zu lassen, weil es zweifel
haft erscheinen möchte, ob die der Gesellschaft gewährte Steuer
befreiung auch auf eine ihr zwar angegliederte, aber rechtlich
von ihr verschiedene, ein eigenes Rechtssubjekt bildende Anstalt
bezogen werden dürfte. Doch bedarf die Frage hier keiner weitern
Erörterung. Ob ein solches Sondervermögen, als welches die
Hilfs und Pensionskasse der ehemaligen Jura Simplonbahn sich
qualifiziert, nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen oder
nach dem positiven bernischen Recht als ein besonderes, selbstän
diges Steuersubjekt zu behandeln wäre, ist hier wiederum gleich
gültig und kann deshalb gleichfalls dahingestellt bleiben, weil nach
dem gesagten bei der Prüfung, ob ein Objekt, eine Einrichtung
der Gesellschaft, von der Steuerfreiheit mitumfaßt wird, gemäß
dem Sinn und Geist der Konzessionen ausschließlich auf deren
Verhältnis zum Betrieb und jedenfalls nicht auf die Art
Organisation und Verwaltung innerhalb der Unternehmung ab
zustellen ist. Jene Frage, ob die Hilfs und Pensionskasse als
selbständiges Steuersubjekt zu behandeln sei, würde praktische Be
deutung erst gewinnen, wenn die grundsätzliche Steuerpflicht fest
stände.
6. Ist danach die Steuerfreiheit der Hilfs und Pensionskasse
der Jura Simplonbahngesellschaft dem Kanton Bern gegenüber
anzuerkennen, so muß dies ohne weiteres auch für die Zeit gelten
- Januar, eventuell 1. Mai bis Ende 1903 , während
welcher die Kasse nach dem Rückkauf der Jura Simplonbahn von
den Bundesbahnen weitergeführt wurde und auf welche sich die
beanspruchte Steuer ebenfalls bezieht; denn die Bundesbahnen ge
nießen nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes Staat und Gemeinden
gegenüber dasselbe sachliche Steuerprivileg hinsichtlich der dem
Betriebe dienenden Einrichtungen, wie es vor der Verstaatlichung
für die schweizerischen Hauptbahnen nach den hauptsächlichsten
kantonalen Konzessionen geltendes Recht war (s. AS 29 1
S. 324 ff.).
- Da die Klage der Bundesbahnen gestützt auf die der
ehemaligen Jura Simplonbahn und dem Bunde dem Kanton
Bern gegenüber zustehende Steuerfreiheit gutgeheißen wird, braucht
die von den Parteien nach verschiedenen Richtungen weitläufig
erörterte Frage, ob vom Steuerprivilegium abgesehen, die bean
spruchte Besteuerung der Hilfs und Pensionskasse nach bernischem
Steuerrecht gerechtfertigt wäre, nicht geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutge
heißen und demnach die vom Kanton Bern beanspruchte Besteue
rung der Hilfs und Pensionskasse der ehemaligen Jura Simplon
bahngesellschaft pro 1896 1903 als unzulässig erklärt.