Art. 45 BV; settlement permit and intention of genuine settlement; burden of proof. The constitutional right of settlement gives rise to a claim to the cantonal settlement permit, but only for persons who intend to establish an actual local relation to the canton. Since the applicant need not already have taken up residence and cannot be required to prove his future plans in advance, serious intent is presumed. The authority refusing the permit bears the burden of proving that the application is merely fictitious or aimed at evading legal provisions. Mere continued residence elsewhere or the absence of present settlement does not suffice to rebut this presumption; a permit may not be denied on conjecture (consid. 2).
nicht bloß fiktiv in Uri nähmen, so würde ihnen die Nieder lassungsbewilligung ohne weiteres erteilt werden. D. 3 der urnerischen Vollziehungsverordnung zum Bundes gesetz über die Fischerei lautet: Fischereipatente dürfen nur an Einwohner des Kantons, einschließlich fremde Pensionäre, welche das fünfzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Aktivbürgerrechts sind, ausgestellt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon im Falle Betschart und Kon sorten gegen Uri (AS 25 1 S. 332) ausgesprochen hat, sind Besitz einer kantonalen Niederlassungsbewilligung und Niederlas sung nicht identisch. Die Niederlassungsbewilligung bildet bloß den förmlichen kantonalpolizeilichen Ausweis über das Recht zur Niederlassung, während die eigentliche Niederlassung eine örtliche Beziehung zum betreffenden Kanton ein persönliches Ver weilen des Niedergelassenen am Niederlassungsort oder die Anlage oder Benutzung von Geschäftseinrichtungen an diesem Orte unter seiner Verantwortlichkeit voraussetzt (s. auch AS 31 I S. 579). Wenn nun auch aus dem durch Art. 45 BV garantierten Recht auf Niederlassung ein Anspruch auf Erteilung der kantonalen Niederlassungsbewilligung fließt, so kann doch zweifellos nur der jenige diesen Anspruch geltend machen, der die Absicht hat, sich im Kanton niederzulassen, d. h. jenes feste örtliche Verhältnis zum Kanton herzustellen. Eine solche Einschränkung folgt aus der Natur der Sache; auch ist irgend ein praktisches Bedürfnis dafür, daß an Personen, welche die genannte Absicht nicht haben, Nieder lassungsbewilligungen verabfolgt werden sollten, nicht ersichtlich. Da aber die tatsächliche Niederlassung dem Gesuch um Niederlassungs bewilligung nicht voranzugehen braucht, und da dem Niederlassungs bewerber unmöglich zugemutet werden kann, sich über seine Pläne und Intentionen vorerst auszuweisen, so muß von vornherein die Vermutung gelten, daß die ernstliche Absicht wirklicher Niederlassung vorliege, und es muß der Behörde, welche wegen Mangels solcher Absicht die Niederlassungsbewilligung verweigern will, der Nach weis dafür obliegen, daß der Petent gar nicht vorhabe, in die durch die Niederlassung vorausgesetzte örtliche Beziehung zum Kanton zu treten, sondern höchstens ein Scheinverhältnis zur Umgehung irgendwelcher Gesetzesvorschriften begründen wolle. Vorliegend ist den Rekurrenten das Recht zur Niederlassung im Kanton Uri nicht bestritten, sondern die Niederlassungsbewilli gung wird ihnen nur deshalb vom Regierungsrat vorenthalten, weil ihnen die Absicht wirklicher Niederlassung fehle. Indessen kann der Nachweis für diesen Mangel, der nach dem Gesagten die urnerischen Behörden trifft, und der nicht leicht genommen werden darf, nicht als erbracht gelten. Daß die Rekurrenten zur Zeit im Kanton Schwyz wohnen und sich nicht in Erstfeld auf halten, ist gleichgiltig, weil, wie bereits bemerkt, der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung nicht erfordert, daß die Niederlassung, die übrigens mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz durchaus nicht identisch ist, tatsächlich bereits bestehe. Jener Umstand schließt daher die Ab sicht der Rekurrenten, sich in Uri, speziell in der Gemeinde Erstfeld, niederzulassen, mit nichten aus. Und was den Einwand anbetriff daß die Rekurrenten bloß den Tag über im Kanton Uri fischen, um am Abend jeweilen zu ihren Familien in den Kanton Schwyz zurück zukehren, so steht nicht fest, daß die Rekurrenten auch in Zukunft nach erteilter Niederlassungsbewilligung so handeln werden, ganz abgesehen davon, daß die Rekurrenten von Beruf Fischer sind und daß die Niederlassung auch zum bloßen Zwecke des Gewerbebe triebes und der Berufsausübung genommen werden kann. Stellt sich somit die angefochtene Verfügung des Regierungs rates von Uri als Verstoß gegen Art. 45 BV dar, so mag noch bemerkt werden, daß die bloße Niederlassung in Uri oder gar der bloße Besitz einer urnerischen Niederlassungsbewilligung noch keineswegs den Anspruch, ein Fischereipatent lösen zu dürfen ( 3 der zit. kant. Verordnung), zu begründen braucht. Vielmehr ist es eine Frage des kantonalen Rechts, was unter Kantonseinwohner im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, ob hiezu der zivil rechtliche Wohnsitz im Kanton erforderlich ist, oder ob eine Niederlassung ohne Wohnsitz genügt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und die angefochtene Verfügung des Regierungsrates des Kantons Uri aufgehoben.