Art. 77 OG; relationship between federal appeal and cantonal extraordinary remedies, especially revision under Solothurn civil procedure; a pending federal appeal does not bar the cantonal revision action. Art. 77 OG is based on the premise that cantonal remedies such as revision, nullity complaint, or clarification remain available alongside the federal appeal and are not displaced by it. The cantonal authority must decide such a remedy notwithstanding the pendency of the appeal; only the federal appeal decision is suspended until the cantonal proceedings are concluded. A cantonal rule defining the formal prerequisites of revision may remain applicable, but it may not be construed so as to deny revision solely because the judgment has been appealed to the Federal Supreme Court (consid. 1-2).
Arteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Buß Cie. gegen Trisiletti (Obergericht Solothurn). Verhältnis der bundesrechtlichen Berufung zur kantonalrecht lichen Revision, speziell der Neurechtsklage des solothurnischen Zivilprozesses. Art 77 0G. Die Verletzung dieser Bestimmung kann auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses gerügt werden. Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Tatsachen: A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Oberge richt des Kantons Sokothurn in einem zwischen dem Rekursbe klagten Trifiletti als Kläger und der Rekurrentin, Aktiengesell schaft Alb. Buß Cie. in Oberdorf, als Beklagten, schwebenden Haftpflichtprozesse erkannt: Siehe hiezu den II Teil des laufenden Bandes, Nr. 59. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 I 1906
Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:
mit Zins zu 5% seit 11. Mai 1905
c) Für bleibende Erwerbseinbuße 2127 Fr. 40 Ets. mit Zins
zu 5% seit 11. Mai 1905.
(2. u. 3. Kosten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte (Rekurrentin) im
Januar 1906 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht er
klärt mit den Anträgen:
Es sei, in Abänderung des Dispositivs 1 litt. c, die Klage forderung abzuweisen, soweit sie 1250 Fr. übersteige.
(Kosten. C. Am 16. Februar 1906 hat die Beklagte (Rekurrentin) beim Obergericht des Kantons Solothurn unter Mitteilung an das Bundesgericht, mit dem Gesuche um Aussetzung des Ent scheides über die pendente Berufung, gemäß Art. 77 OG eine Neurechtsklage eingereicht, mit dem Begehren, das Gericht möge erkennen:
Es seien von der Neurechtsklägerin neue erhebliche Tat sachen und Beweismittel vorgebracht worden, um eine Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 1995 zu bewirken.
Es sei das obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1905 in allen Teilen aufzuheben.
Es sei die Klage des Antonio Trifiletti in vollem Umfange abzuweisen. D. Durch Urteil vom 30. März 1906 hat hierauf das Ober gericht des Kantons Solothurn, entsprechend dem Antrage des Neurechtsbeklagten, erkannt: Auf die vorliegende Neurechtsklage von Alb. Buß Cie. wird nicht eingetreten. Dieser Entscheid stützt sich auf 223 der solothurnischen Zivil prozeßordnung (vom Jahre 1885), welcher lautet: Gegen ein von dem Amtsgerichtspräsidenten, dem Amts oder Obergerichte ausgefälltes rechtskräftiges Urteil kann ein neues Recht verlangt werden, um vermittelst neuer erheblicher Tatsachen und Beweis mittel, in Verbindung mit den bei den frühern Verhandlungen bereits gebrauchten, eine Abänderung des frühern Urteils zu be wirken. Seine Begründung geht, kurzgefaßt, dahin: Da das obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1905 zufolge seiner Weiterziehung auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 65 OG nicht rechtskräftig sei, so fehle hier diese eine Prozeßvoraussetzung des 223 und sei daher die vorliegende Neurechtsklage, entsprechend dem obergerichtlichen Entscheide in Sachen Moll gegen SCB, vom 16. Mai 1896, den aller dings das Bundesgericht durch Urteil vom 21. Juli 1896 (AS 22 Nr. 128 S. 741/742) aufgehoben habe, nicht zuzulassen. Gegenüber der Argumentation jenes bundesgerichtlichen Urteils sei nämlich zu bemerken: Wenn Art. 77 OG vorschreibe, daß im Falle der Einlegung des kantonalen Rechtsmittels der Revision während der Hängigkeit der Berufung die bundesgerichtliche Ent scheidung bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Be hörde ausgesetzt werde, so sei vorab nicht einzusehen, warum das Wort Erledigung hier nur den Sinn materieller Erledigung haben sollte, wie das Bundesgericht annehme. Denn auch ein Nichteintretensentscheid, möge er sich auf diese oder jene Gründe stützen, bedeute eine Erledigung, und es liege kein zwingender Grund zu der Annahme vor, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen Entscheid habe ausschließen und so in die Ordnung des kantonalen Zivilprozeßrechtes über die formellen Klagevoraus setzungen habe eingreifen wollen. Dies sei vielmehr zu verneinen denn es wäre sonderbar, wenn es dem kantonalen Gesetzgeber, dem es freistehe, eine Neurechtsklage zu gestatten oder nicht, benommen sein sollte, die formellen Voraussetzungen dieser Klage für den Fall des Weiterzuges der Streitsache an das Bundesgericht nach freiem Belieben zu normieren (zu vergl. Hafners Entwurf zum OG mit Motiven, S. 20 Art. 52 und 108 f.). Sodann sei die Ausführung des Bundesgerichtes, das Obergericht scheine von der bundesrechtswidrigen Annahme auszugehen, das Bundes gericht habe zuerst die pendente Berufung rechtskräftig zu beur teilen, worauf dann das bundesgerichtliche Urteil auf dem Wege der Revision beim Obergericht angefochten werden möge, durchaus unrichtig. Dem Obergerichte habe es fern gelegen, sich die Kom petenz anzumaßen, Bundesgerichtssprüche zu revidieren, und es
sei nicht erfindlich, wie das Bundesgericht zu dieser irrigen Ver mutung gelangt sei, da die Begründung des damaligen oberge richtlichen Entscheides hiefür keinerlei Anhaltspunkte geboten habe. E. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichtes hat die Beklagte mit Eingabe vom 4. und 5. April 1906 beim Bun desgericht Beschwerde erhoben und unter Berufung auf seinen Wider spruch mit dem Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Moll das Begehren gestellt, es sei jener Entscheid aufzuheben und das Ober gericht zu veranlassen, die streitige Neurechtsklage zu behandeln. F. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat der Be schwerde gegenüber lediglich auf die Begründung seines angefoch tenen Entscheides verwiesen. Der Kläger Trifiletti hat von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung auf die Beschwerde keinen Gebrauch gemacht; in Erwägung:
verbietet die über den Rahmen des kantonalen Prozeßrechtes hinaustretende prozessuale Berücksichtigung des Instituts der Be rufung, speziell bezüglich dessen Einwirkung auf die Rechtskraft des zur Berufung verstellten kantonalen Urteils: die Herbei ziehung auch der Bundesprozeßnorm des Art. 65 OG zur Beur teilung des Begriffes rechtskräftig in 223 der solothurnischen ZPO, denn die bundesrechtliche Voraussetzung des ungestörten Bestandes des fraglichen kantonalen Rechtsmittels auch neben dem Rechtsmittel der Berufung läßt die vom Obergericht vertretene An nahme nicht zu, daß ein prozessualisches Erfordernis jenes zufolge des gesetzlichen Suspensiveffektes der Berufung nicht gegeben, die Geltendmachung des kantonalen Rechtsmittels also gerade wegen der gleichzeitigen Benutzung des Rechtsmittels der Berufung nicht zulässig sei. Es kann deshalb der 223 der solothurnischen ZPO in seiner Auslegung durch das Obergericht, wonach das Rechts mittel des neuen Rechtes in Berufungsfällen überhaupt ausge schlossen sein soll, gegenüber der bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 77 OG nicht zu Recht bestehen. Demnach ist der an gefochtene Entscheid des Obergerichtes, weil der Rekurrentin in bundesrechtswidriger Weise ein gesetzliches Rechtsmittel verschaltend, im Sinne des Rekursbegehrens aufzuheben erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Ober gerichtes des Kantons Solothurn vom 30. März 1906 in der Meinung aufgehoben, daß das Obergericht angewiesen wird, die Neurechtsklage der Rekurrentin zu beurteilen. Bis zu deren Er ledigung wird der Entscheid des Bundesgerichts über die in Sachen pendente Berufung ausgesetzt. Vergl. auch Nr. 73. II. Doppelbesteuerung. Double imposition. Vergl. Nr. 74.