- Entscheid vom 26. Juni 1906 in Sachen
Großen und Konsorten.
Beschwerde gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversamm
lung: Beschwerdefrist. Art. 239; 253; 17 SchKG. Eine analoge An
wendung der Frist des Art. 239 ist nicht statthaft, vielmehr gilt die
zehntägige Beschwerdefrist des Art. 17.
I. In dem beim Konkursamt Konolfingen geführten Kon
kurse der Marie Ryser wurde am 26. März 1906 die zweite
Gläubigerversammlung abgehalten. Dieselbe faßte unter anderm
einen Beschluß dahin, eine Abmachung, welche die Gemeinschuld
nerin mit ihrem frühern Verpächter von Känel getroffen hatte,
nach Vorschlag der Konkursverwaltung zu genehmigen. Die Re
kurrenten Großen und Konsorten fochten als Konkursgläubiger
den genannten Beschluß durch Beschwerde vom 31. März an.
II. Mit Entscheid vom 5. Mai 1906 erkannte die kantonale
Aufsichtsbehörde: Es werde auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht eingetreten. Sie ging unter Berufung auf einen Präzedenz
fall (publiziert in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins,
Bd. 40 S. 181) davon aus, daß die fünftägige Beschwerdefrist
des Art. 239 SchKG per Analogie auch für die Anfechtung von
Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung zu gelten habe.
III. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer Großen und
Konsorten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrage, ihre Beschwerde materiell gutzuheißen, eventuell sie zu
einläßlicher Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück
zuweisen. Sie führen aus, daß vorliegenden Falles die ordentliche
zehntägige Beschwerdefrist Platz greife.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Gesetz sieht gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversamm
lung ein Beschwerderecht und damit auch eine Beschwerdefrist nicht
ausdrücklich vor. Die Praxis läßt indessen eine Anfechtung solcher
Beschlüsse auf dem Beschwerdewege wegen Gesetzwidrigkeit derselben
zu (vergl. Bundesgerichtsentscheid in Sachen Bucheli vom 13. März
1906 und dortige Zitate ). In Frage steht nun, ob hiebei die
ordentliche zehntägige Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG oder
die verkürzte fünftägige des Art. 239 Platz greife. Diese Frage
läßt sich nur dann in letzterem Sinne beantworten, wenn die
Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, in Art. 239 die
Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der ersten Gläubigerver
sammlung zu verkürzen, gleichermaßen Geltung beanspruchen
könnten in Bezug auf die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten
Gläubigerversammlung. Nur dann könnte allenfalls von einer
analogen Anwendung der Fristbestimmung des Art. 239, wie sie
die Vorinstanz vornimmt, die Rede sein. Nun besteht die Er
wägung, die in Art. 239 zur Fristverkürzung geführt hat, darin,
daß einerseits die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung
regelmäßig dringlicher Natur sind und einer raschen Ausführung
bedürfen, weshalb ein nötig werdendes Beschwerdeverfahren nur
auf möglichst kurze Zeit soll hemmend dazwischen treten können
(vergl. namentlich Art. 238), und daß anderseits solche Beschlüsse
regelmäßig den Charakter provisorischer Maßnahmen an sich
tragen, indem, soweit tunlich, die endgültige Erledigung der be
treffenden Angelegenheit dem Entscheide der zweiten Gläubigerver
sammluug vorbehalten bleiben muß, bei der die Legitimation der
als Konkursgläubiger Angemeldeten erst genauer feststeht. In
beiden Beziehungen liegt die Sache für die zweite Gläubigerver
sammlung umgekehrt: Was sie anordnet, bedarf für die Regel
nicht eines derart raschen Vollzuges, daß es sich rechtfertigen
würde, das Beschwerderecht der Gläubiger in allgemeiner Weise
durch Herabsetzung der ordentlichen Beschwerdefrist einzuengen, um
somehr, als der Art. 36 SchKG die Möglichkeit offen läßt, die
gefaßten Beschlüsse trotz hängiger Beschwerde sofort durchzuführen.
Und anderseits hat hier der anfechtende Gläubiger meistens ein
größeres Interesse daran, daß ihm die gewöhnliche Beschwerde
rist gewahrt bleibe, weil es sich für ihn gewöhnlich um Anfech
tung von Anordnungen handelt, die endgültig und unabänderlich
sein wollen und eine größere praktische Tragweite besitzen, als die
von der ersten Versammlung getroffenen.
Oben Nr. 27 S. 200 f. Erw. 2.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Danach erweist sich der Vorentscheid, der die Rekurrenten wegen
verspäteter Beschwerdeführung abgewiesen hat, als unrichtig, indem
der fragliche Gläubigerbeschluß innert zehn Tagen angefochten
werden konnte und angefochten worden ist. Die Vorinstanz hat
also materiell auf die Beschwerde einzutreten. Eine sofortige Er
ledigung derselben durch das Bundesgericht, worauf die Rekur
renten in erster Linie antragen, scheint nach der Aktenlage nicht
angängig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Sache zu mate
rieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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