Complaint deadline for resolutions of the second creditors' meeting

BGE 32 I 435Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.03.1906Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the bankruptcy of Marie Ryser, the second creditors' meeting approved an agreement with the debtor's former lessor. Großen and other creditors filed a complaint, but the cantonal supervisory authority refused to hear it as untimely, applying by analogy the five-day period of Art. 239 SchKG. The Federal Supreme Court held that this analogy is impermissible and that the ordinary ten-day complaint period of Art. 17 SchKG applies. It therefore annulled the non-entry decision and remitted the case for a decision on the merits.

Omnilex-Regeste

Art. 17, 239, 253 SchKG; complaint against resolutions of the second creditors' meeting: the shortened five-day period of Art. 239 SchKG is not applicable by analogy. The rationale for Art. 239—special urgency and the provisional character of resolutions of the first creditors' meeting—does not extend to the second creditors' meeting, whose resolutions are ordinarily definitive and may often be of greater practical importance. Objections to such resolutions are therefore governed by the ordinary ten-day complaint period of Art. 17 SchKG; Art. 36 SchKG preserves the possibility of immediate implementation notwithstanding a pending complaint.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 26. Juni 1906 in Sachen Großen und Konsorten. Beschwerde gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversamm lung: Beschwerdefrist. Art. 239; 253; 17 SchKG. Eine analoge An wendung der Frist des Art. 239 ist nicht statthaft, vielmehr gilt die zehntägige Beschwerdefrist des Art. 17. I. In dem beim Konkursamt Konolfingen geführten Kon kurse der Marie Ryser wurde am 26. März 1906 die zweite Gläubigerversammlung abgehalten. Dieselbe faßte unter anderm einen Beschluß dahin, eine Abmachung, welche die Gemeinschuld nerin mit ihrem frühern Verpächter von Känel getroffen hatte, nach Vorschlag der Konkursverwaltung zu genehmigen. Die Re kurrenten Großen und Konsorten fochten als Konkursgläubiger den genannten Beschluß durch Beschwerde vom 31. März an. II. Mit Entscheid vom 5. Mai 1906 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde: Es werde auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie ging unter Berufung auf einen Präzedenz fall (publiziert in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 40 S. 181) davon aus, daß die fünftägige Beschwerdefrist des Art. 239 SchKG per Analogie auch für die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung zu gelten habe. III. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer Großen und Konsorten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihre Beschwerde materiell gutzuheißen, eventuell sie zu einläßlicher Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück zuweisen. Sie führen aus, daß vorliegenden Falles die ordentliche zehntägige Beschwerdefrist Platz greife. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Gesetz sieht gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversamm lung ein Beschwerderecht und damit auch eine Beschwerdefrist nicht ausdrücklich vor. Die Praxis läßt indessen eine Anfechtung solcher Beschlüsse auf dem Beschwerdewege wegen Gesetzwidrigkeit derselben zu (vergl. Bundesgerichtsentscheid in Sachen Bucheli vom 13. März

1906 und dortige Zitate ). In Frage steht nun, ob hiebei die ordentliche zehntägige Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG oder die verkürzte fünftägige des Art. 239 Platz greife. Diese Frage läßt sich nur dann in letzterem Sinne beantworten, wenn die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, in Art. 239 die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der ersten Gläubigerver sammlung zu verkürzen, gleichermaßen Geltung beanspruchen könnten in Bezug auf die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung. Nur dann könnte allenfalls von einer analogen Anwendung der Fristbestimmung des Art. 239, wie sie die Vorinstanz vornimmt, die Rede sein. Nun besteht die Er wägung, die in Art. 239 zur Fristverkürzung geführt hat, darin, daß einerseits die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung regelmäßig dringlicher Natur sind und einer raschen Ausführung bedürfen, weshalb ein nötig werdendes Beschwerdeverfahren nur auf möglichst kurze Zeit soll hemmend dazwischen treten können (vergl. namentlich Art. 238), und daß anderseits solche Beschlüsse regelmäßig den Charakter provisorischer Maßnahmen an sich tragen, indem, soweit tunlich, die endgültige Erledigung der be treffenden Angelegenheit dem Entscheide der zweiten Gläubigerver sammluug vorbehalten bleiben muß, bei der die Legitimation der als Konkursgläubiger Angemeldeten erst genauer feststeht. In beiden Beziehungen liegt die Sache für die zweite Gläubigerver sammlung umgekehrt: Was sie anordnet, bedarf für die Regel nicht eines derart raschen Vollzuges, daß es sich rechtfertigen würde, das Beschwerderecht der Gläubiger in allgemeiner Weise durch Herabsetzung der ordentlichen Beschwerdefrist einzuengen, um somehr, als der Art. 36 SchKG die Möglichkeit offen läßt, die gefaßten Beschlüsse trotz hängiger Beschwerde sofort durchzuführen. Und anderseits hat hier der anfechtende Gläubiger meistens ein größeres Interesse daran, daß ihm die gewöhnliche Beschwerde rist gewahrt bleibe, weil es sich für ihn gewöhnlich um Anfech tung von Anordnungen handelt, die endgültig und unabänderlich sein wollen und eine größere praktische Tragweite besitzen, als die von der ersten Versammlung getroffenen. Oben Nr. 27 S. 200 f. Erw. 2. (Anm. d. Red. f. Publ.) Danach erweist sich der Vorentscheid, der die Rekurrenten wegen verspäteter Beschwerdeführung abgewiesen hat, als unrichtig, indem der fragliche Gläubigerbeschluß innert zehn Tagen angefochten werden konnte und angefochten worden ist. Die Vorinstanz hat also materiell auf die Beschwerde einzutreten. Eine sofortige Er ledigung derselben durch das Bundesgericht, worauf die Rekur renten in erster Linie antragen, scheint nach der Aktenlage nicht angängig. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Sache zu mate rieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. AS

Schlagwörter

insolvencycreditors' meetingcomplaint periodnon-entryanalogytimelinessbankruptcy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which complaint period applies to objections against resolutions of the second creditors' meeting?

Extrahierter Entscheid

The ordinary ten-day complaint period under Art. 17 SchKG applies; the five-day period of Art. 239 SchKG cannot be applied by analogy.

Extrahierte Begründung

The reasons for shortening the period in Art. 239 SchKG concern the urgency and provisional character of resolutions of the first creditors' meeting. Those considerations do not apply to the second creditors' meeting, whose resolutions are generally final and often of greater practical significance; immediate execution can still be ordered under Art. 36 SchKG despite a pending complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority correctly refused to enter into the complaint as out of time

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was filed within ten days and was therefore timely; the authority must examine the merits.

Extrahierte Begründung

Since Art. 17 SchKG governs, the challenge filed on 31 March against the 26 March resolution was timely.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.