fährdet. Anderseits sei nicht dargetan, daß die Aufschubsbewilligung die Interessen des betreibenden Gläubigers, der durch die Pfän dungsobjekte wohl gesichert sei, irgendwie gefährde und verlange das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner etwelche Berücksichtigung. III. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Georg Keller recht zeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut feststehender bundesrechtlicher Praxis (vergl. z. B. AS Sep. Ausg. 1 Nr. 5 , 4 Nr. 1 S. 3 , 7 Nr. 60 Er wägung 2 ) handelt es sich bei der Prüfung, ob dem betriebenen Schuldner nach Art. 123 SchKG Aufschub zu gewähren sei oder nicht, in erster Linie um eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene Angemessenheitsfrage, deren Beantwortung von einer Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Falles abhängt. Dagegen muß freilich ein kantonaler Beschwerde entscheid dann als gesetzwidrig gelten und also laut Art. 19 SchKG vor Bundesgericht anfechtbar sein, wenn er für die Bewilligung oder Verwerfung des Aufschubsbegehrens Gründe als ausschlag gebend ansieht, die nach Wesen und Zweck der Stundung des Art. 123 unerheblich sind und deshalb nicht in Betracht fallen können, oder wenn er umgekehrt ausschlaggebende Momente als unerheblich beiseite läßt. Solches kann man aber vom angefoch tenen Entscheid in keinem Punkte sagen. Höchstens ließe sich fragen, ob nicht der Umstand, daß es dem betriebenen Schuldner möglich ist, aus dem gepfändeten Kontokorrentguthaben die in Betreibung gesetzte Forderung ohne weiteres ganz oder zum größten Teil abzuzahlen, einen Grund darstelle, der eine Stun dungsbewilligung gesetzlich ausschließt. Das ist indessen zu ver neinen, sobald man anzunehmen hat, daß der sofortige und gänzliche Rückzug des Kontokorrentguthabens in anderweitiger Beziehung den Schuldner ökonomisch benachteiligt. Letzteres trifft Ges.-Ausg. 24 I Nr. 23 S. 148 f. Id. 27 I Nr. 11 S. 95.- Id. 30 I Nr. 100 S. 387. (Anm. d. Red. f. Publ.) aber nach den Ausführungen der Vorinstanz darüber, daß bei einer solchen Erhebung des Guthabens der schuldnerische Kredit gefährdet würde, tatsächlich zu. Insoweit die Vorinstanz diesem letztern Momente (Kreditgefährdung) in Verbindung mit den üb rigen zu Gunsten der Aufschubsbewilligung (oben sub II der Fakta) ein größeres Gewicht beilegt als jenem erstern (Möglich keit sofortiger Zahlung) und den andern vom Rekurrenten nam haft gemachten, hält sie sich innert den Schranken des freien Ermessens, nachdem sie den Fall endgültig zu entscheiden hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.