- Entscheid vom 26. Mai 1906
in Sachen Hypothekarbank Winterthur.
Betreibung auf Pfändung für grundversicherte Zinsen, Art. 41
Abs. 2 SchKG. Die Pfändung des Pfandobjektes selbst ist zulässig
Stellung des Pfandgläubigers im übrigen, speziell gegenüber den an
dern Pfändungsgläubigern. Art. 106 SchKG.
I. Die Rekurrentin, Hypothekarbank in Winterthur, hob nach
Art. 41 Abs. 2 SchKG gegen die Witwe Gohl-Leilich beim Be
treibungsamt Zürich III Betreibung auf Pfändung an für zwei
Halbjahreszinse von zusammen 4200 Fr. eines Kapitals von
84,000, das auf der Liegenschaft Molkenstraße Nr. 6 grundver
sichert ist. In die Pfändung, an der die Spar und Leihkasse
Außersihl Wiedikon als weitere Gläubigerin teilnahm, wurde unter
anderm die genannte Pfandliegenschaft einbezogen. Am 19. Juni
1905 stellte die Rekurrentin das Begehren um Verwertung der
Liegenschaft. Die letztere wurde ihr an der zweiten Gant (vom
- September 1905) zugeschlagen und zwar unter dem Betrage
ihrer Kapitalforderung und mit Kaufantritt auf 1. Oktober 1905.
Am 3. Oktober 1905 teilte das Betreibungsamt der Rekurren
tin mit, daß die sämtlichen bis 1. Oktober fällig gewordenen
Mietzinse der Liegenschaft den Pfändungsgläubigern zugeteilt
würden, ohne Rücksichtnahme auf die Eigenschaft der Rekurrentin
als Pfandgläubigerin.
II. Hiergegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Be
gehren, das Betreibungsamt anzuweisen, daß es die vom 19. Juni
(Tag des Verwertungsbegehrens) bis 1. Oktober 1905 fällig
gewordenen Mietzinse der Liegenschaft ihr als grundversicherte
Kreditorin auf Rechnung ihrer grundversicherten Forderung zu
teile. Die Beschwerdeführerin machte geltend: Nach 45 a des
kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG erstrecke sich das
Pfandrecht des Grundpfandgläubigers auch auf die Mietzinsen,
die von der Einreichung des Verwertungsbegehrens durch den
genannten Gläubiger an verfallen. Davon, daß dieses erweiterte
Pfandrecht nur demjenigen Grundpfandgläubiger zustehen solle,
der Betreibung auf Pfandverwertung angehoben habe, sei im Ge
setze nirgends die Rede. Vielmehr genüge es gesetzlich für die
Entstehung des Pfandrechtes an den Mietzinsen, daß ein Verwer
tungsbegehren, sei es nun in einer Pfandverwertungs oder in
einer Pfändungsbetreibung, gestellt worden sei. Durch die Wahl
der letztern Betreibungsart gebe der Grundpfandgläubiger keines
seiner Rechte preis, und er müsse bei der Verwertung des Grund
pfandes gleich behandelt werden, wie wenn er auf Pfandverwer
tung betrieben hätte, wie denn auch 163 der obergerichtlichen
Anweisung zum SchKG im Falle des Art. 41 Abs. 2 SchKG
die Einpfändung der Pfandliegenschaft gestatte.
III. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.
Entscheid geht unter Verwerfung der gegenteiligen Auffassung der
Rekurrentin davon aus, daß 45 a des kantonalen Einführungs
gesetzes welche Bestimmung auf einer dieses Gesetz abändern
den Gesetzesnovelle vom 1. Dezember 1904 beruht das Pfand
recht des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen nur im Falle
der Pfandverwertungsbetreibung zur Entstehung bringen wolle.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs der Hy
pothekarbank Winterthur gegen diesen Entscheid als unbegründet
ab. Sie stellt sich auf den Standpunkt, daß der nach Art. 41
Abs. 2 auf Pfändung betreibende Gläubiger nicht auch das Pfand
objekt selbst pfänden lassen könne: Absatz 2 cit, wolle dem Gläu
biger keine besondere Art der Realisierung seines Pfandrechts -
im Pfändungsverfahren
gewähren, sondern die Möglichkeit,
aus dem übrigen Vermögen des Schuldners Befriedigung zu er
langen. Auch sei es theoretisch ein Unding, das Pfandobjekt für
die pfandversicherte Forderung pfänden zu wollen. Der diese
Eventualität zulassende 163 der obergerichtlichen Weisung lasse
sich nicht halten. Daß vorliegenden Falles die Pfändung und
Verwertung nicht angefochten worden sei, habe nicht zur Folge
gehabt, daß das an sich unberechtigte Verwertungsbegehren die
Wirkungen eines rechtmäßig
in einer Pfandverwertungsbetrei
bung gestellten Begehrens, nämlich Begründung eines Pfand
rechts an den Mietzinsen, habe enthalten können. Wäre dagegen
die Pfändungsbetreibung als zulässig anzusehen, so müßte man
dann allerdings, entgegen der Auffassung der ersten Instanz, das
Verwertungsbegehren in dieser Betreibung demjenigen in der
Pfandverwertungsbetreibung in Hinsicht auf die Wirkungen des
45 a cit. gleichstellen.
V. Diesen am 8. März 1906 ergangenen Entscheid hat die
Rekurrentin unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages rechtzei
tig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, daß der Gläubiger,
der nach Art. 41 Abs. 2 SchKG für die Eintreibung grund
pfändlich gesicherter Zinsen oder Annuitäten den Weg der Be
treibung auf Pfändung statt auf Verwertung des Pfandes
einschlägt, in diesem Betreibungsverfahren das Grundpfand selbst
nicht pfänden könne. Daß hier der Pfändungsgläubiger eine solche
Einschränkung seiner Befugnis, auf das schuldnerische Vermögen
zuzugreifen, sich gefallen lassen müsse, findet zunächst im Wort
laute des Gesetzes keine Rechtfertigung, da in Art. 41 Abs. 2 cit.
die Pfändungsbetreibung vorbehaltlos als zulässig erklärt wird.
Aber auch an sachlichen Gründen fehlt es, die zum gegenteiligen
Ergebnis führen könnten: Ein gleichzeitiges Pfand und Pfän
dungsrecht des Gläubigers an einem Vermögensgegenstande ist kei
neswegs, wie die Vorinstanz meint, theoretisch eine Unmöglich
keit; das schon deshalb und mindestens insoweit nicht, als das
Pfandrecht je nach Gestaltung und Umfang, die ihm das
materielle Recht gibt den Pfandgegenstand nicht notwendig
voll und in allen Beziehungen, namentlich nicht in allen seinen
Teilen und Accessorien, zu erfassen braucht und damit möglicher
weise eine Stelle übrig bleibt für eine ausschließlich pfändungs
weise Verhaftung des Objektes, als Ergänzung der bereits be
stehenden pfandrechtlichen. Praktisch kann die Zulassung einer
solchen Pfändung für die berechtigten gläubigerischen Interessen
vor allem dann Bedeutung haben, wenn sich das Pfandrecht nicht
oder nur in beschränktem Maße auf die natürlichen oder zivilen
Früchte der Liegenschaft erstreckt, wie gerade hier, wo es erst
vom Zeitpunkte des Verwertungsbegehrens an die fällig werden
den Mietzinse erfaßt. In solchen Fällen können nämlich die er
wachsenen oder erwachsenden Früchte ebenfalls nur unvollständig
und unter bestimmten Voraussetzungen (siehe namentlich Art. 944
SchKG) für sich allein Gegenstand einer besondern (Mobiliar )
Pfändung bilden und sieht sich also insoweit ein Pfandgläubiger,
der die Vermögenswerte des Schuldners voll in Anspruch nehmen
muß, um zu möglichster Deckung seiner Forderung zu gelangen,
darauf angewiesen, die Pfandliegenschaft zu pfänden. Namentlich
dann wird zu einer solchen Pfändung Anlaß sein, wenn zu Gunsten
des auf Pfändung betreibenden Hypothekargläubigers und eventuell
anderer Gläubiger zuerst das übrige Vermögen des Schuldners
gepfändet worden ist und dieses darauf infolge eines neuen Pfän
dungsanschlusses zur Deckung der Gruppe nicht mehr hinreicht.
Die Pfändung der Pfandsache im Falle des Art. 41 Abs. 2 kann
zudem auch deshalb dem Gesetze nicht zuwiderlaufen, weil dasselbe
in der genannten Bestimmung der Betreibung auf Pfandverwer
tung nicht nur die Pfändungs sondern auch die Konkursbetrei
bung alternativ als zulässige Betreibungsart gegenüberstellt, die
Konkursbetreibung aber in ihrem Verlaufe ebenfalls dazu führt,
das Pfandobjekt noch anderweitig durch die Konkurseröffnung
exekutionsmäßig zu verhaften und kraft dieser Verhaftung zur
Liquidation zu bringen.
2. Nach all dem ist die Pfändung der Liegenschaft als gültig
anzusehen und finden sich so die Rekurrentin durch diese Pfän
dung und die Rekursgegnerin durch ihren Anschluß daran in der
Rechtsstellung von Pfändungsgläubigern. Daneben muß aber die
Rekurrentin noch die Rechte einer Pfandgläubigerin zur Gel
tung bringen können, deren Pfand Exekutionsobjekt ist in den von
ihr und der Rekursgegnerin geführten, durch Gruppenbildung ver
bundenen Pfändungsbetreibungen. In dieser Eigenschaft als Pfand
gläubigerin erhebt sie denn auch den Anspruch, der den Gegenstand
ihrer Beschwerde bildet, nämlich den Anspruch, ihr den Verwertungs
erlös aus denjenigen Mietzinsen der Liegenschaft zuzuteilen, die
von ihrem Verwertungsbegehren vom 19. Juni 1906 an bis zum
- Oktober 1906 erwachsen sind (von wo an sie die Mietzinsen als
Erwerberin der Liegenschaft bezieht). Der genannte Verwertungser
lös, behauptet sie, gebühre ihr deshalb, weil im Laufe der Pfändungs
betreibung, kraft jenes Begehrens um Verwertung, ihr Pfandrecht
die fraglichen Mietzinse als Accessorien der Pfandliegenschaft eben
falls und zwar in einer auch gegenüber den Pfändungsgläubigern
(d. h. der andern Pfändungsgläubigerin) rechtwirksamen Weise
erfaßt habe. Damit aber wird von der Rekurrentin im Sinne
von Art. 106 ff. SchKG ein Pfandrecht beansprucht an einem
in die Pfändungsexekution einbezogenen Vermögensstück oder
falls die fraglichen Mietzinse dem Betreibungsamt schon einbezahlt
am Er sind, was nicht bestimmt aus den Akten hervorgeht -
lös dieses Vermögensstückes (Art. 107 Abs. 4 SchKG). An die
sem Charakter eines Drittanspruches nach Art. 106 ändert nichts,
daß sich der vorliegende Fall vom regelmäßigen Fall eines solchen
Anspruches in verschiedenen Beziehungen unterscheidet: daß zu
nächst die Rekurrentin gleichzeitig Pfandansprecherin und auf
Pfändung betreibende Gläubigerin ist sie will und braucht
auf letztere Eigenschaft nur soweit sich zu berufen, als ihre In
teressen durch ihre Stellung als Pfandgläubigerin nicht oder
nicht besser geschützt sind (vergl. über ein ähnliches Verhältnis,
Amtl. Samml. Sep. Ausg. 5 Nr. 57 Erw. 2 ) ; daß die
fraglichen Mietzinsforderungen (das hier streitige Exekutions
objekt) erst während der Pfändungsbetreibung entstanden oder doch
fällig geworden sind und auch das an ihnen beanspruchte Pfand
recht, wenn begründet, erst im Laufe dieser Betreibung, durch die
Stellung des Verwertungsbegehrens vom 19. Juni 1906, hat
entstehen können; und daß endlich für das auf die Zivilfrüchte
der Liegenschaft behauptete Pfandrecht neben dem zivilrechtlichen
Rechtsgrund (Pfandvertrag) als weitere gesetzliche Voraussetzung
die Stellung eines Verwertungsbegehrens in einer Betreibung besteht.
- Demgemäß ist das Betreibungsamt unrichtig vorgegangen,
als es am 3. Oktober 1905 kurzweg dahin verfügte: es werde
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 88 S. 374 f.
den Eingang aus den fraglichen Mietzinsen den Pfändungsgläu
bigern zuteilen. Zu einer solchen Verfügung, womit in präjudi
zieller Weise der zivile Pfandrechtsanspruch der Rekurrentin als
materiell unbegründet vom Verfahren weggewiesen wird, fehlte
dem Amte die gesetzliche Kompetenz, wie es auch umgekehrt nicht
zuständig gewesen wäre, die Zuteilung im Sinne des Beschwerde
begehrens zu Gunsten der Rekurrentin vorzunehmen. Vielmehr
hätte es sich darauf beschränken sollen, hinsichtlich des erhobenen
Pfandrechtsanspruches nach Art. 106 ff. SchKG das Avisierungs
und Bestreitungsverfahren durchzuführen und nötigenfalls den
Streit durch Klagfristansetzung der richterlichen Entscheidung im
Widerspruchsprozesse zuzuleiten. Dies nachzuholen wird es hier
mit, unter Aufhebung seiner Verfügung vom 3. Oktober 1905,
verhalten. Der Ausgang, den das einzuleitende Verfahren der
Art. 106 ff. nimmt, bildet dann für das Amt die erforderliche
Grundlage, um in Beziehung auf die fraglichen Zinse bezw. ihre
Eingänge das weitere vorkehren zu können: Im Falle der Besei
tigung des Drittanspruches der Rekurrentin sind sie ausschließlich
als Pfändungsobjekte bezw. erlös zu behandeln; im umgekehrten
Falle aber muß das Pfandprivileg der Rekurrentin an ihnen bei
einer notwendig werdenden Kollokation (Art. 146 Abf. 1) und
im Verteilungsverfahren Berücksichtigung finden. Da diese Zinse
nicht mit der Pfandliegenschaft zur Veräußerung gelangt sind,
sondern davon abgetrennt als selbständiges Verwertungsobjekt
(Forderungen) behandelt werden, so kommt für sie, wie zur Ver
deutlichung bemerkt werden mag, ein Lastenbereinigungsverfahren
und speziell die Vorschrift der Ziff. 3 des Art. 138 SchKG nicht
in Betracht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der angefochtene Entscheid und die betreibungsamtliche Verfü
gung vom 3. Oktober 1905 werden aufgehoben und das Betrei
bungsamt Zürich III verhalten, im Sinne der Erwägung 3 hier
vor zu verfahren.