- Entscheid vom 15. Mai 1906 in Sachen
Trachsel und Konsorten.
Verwertung von Liegenschaften bei der Pfändungsbetreibung. Wir
kung der Konkurseröffnung auf einen Dritten, an den ein gepfän
detes Vermögensstück veräussert wurde. Art. 206 SchKG. Es ist Spe
zialexekution in dieses Vermögensstück trotz Konkurses über den
Pfändungsschuldner zulässig.
I. Die Rekurrenten, Christian Trachsel, Johann Marmet
Peter Wandfluh und Peter Zurbrügg hatten am 20. April 1904
in zwei beim Betreibungsamt Frutigen geführten Betreibungen
Nr. 244 und 245 mehrere Liegenschaften des betriebenen Schuld
ners Friedrich Pieren pfänden lassen. Nach dem Pfändungsvoll
zuge, aber noch am 20. April wurden die gepfändeten Liegen
schaften auf Grund eines Kaufvertrages, den Pieren am 15. April
mit Christian Großniklaus und Christian Willen abgeschlossen
hatte, diesen durch Fertigung zu Eigentum übertragen. Zwei
Beschwerdeverfahren, die mit bundesgerichtlichen Entscheiden vom
- Mai und 26. September 1905 (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 34
und 58 ) endigten, führten zu dem Ergebnis, daß die Pfändung
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 64 S. 344 ff. und Nr. 91 S. 339 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
vom 20. April als gültig anzuerkennen und die Geltendmachung
von Drittansprüchen nach Art. 106/109 SchKG durch die Käufer
Großniklaus und Willen unzulässig sei. Am 28. September 1905
stellten die Rekurrenten das Verwertungsbegehren. Am 30. Ok
tober wurde über Pieren auf sein Verlangen der Konkurs er
kannt, das Verfahren aber dann mangels Aktiven durch konkurs
richterliche Verfügung vom 3. November 1905 nach Art. 230
Abs. 1 SchKG wieder eingestellt. Nach Annahme der Vorinstanz
reichte dieser Verfügung gegenüber kein Gläubiger innert Frist ein
Begehren um Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 des
Art. 230 ein, so daß sie am 24. November endgültig
wurde. Die Rekurrenten verlangten wiederum die Vornahme der
Verwertung. Allein das Amt erklärte ihnen mit Brief vom 11.
Dezember 1905, daß es sich im Hinblick auf Art. 206 SchKG
weigere, dem gestellten Begehren Folge zu geben. Darauf er
neuerten die Gläubiger dieses Begehren im Beschwerdewege.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte mit Entscheid vom
25. Januar 1906: die Beschwerde werde im Sinne der Motive
abgewiesen. Die Motive führen aus: Es liege, wie anzunehmen
sei, eine rechtskräftige Verfügung auf Einstellung des Konkurs
verfahrens vor. Mit derselben hätten aber die Beschwerdeführer
keineswegs die Befugnis erlangt, ihre vor der Konkurseröffnung
angehobenen Betreibungen fortzusetzen. Denn diese Betreibungen
seien mit der Konkurseröffnung dahingefallen und daran ändere
die nachherige Einstellung des Konkursverfahrens nichts. Da
gegen hätten die Beschwerdeführer das Recht, neu Betreibung an
zuheben und auf diesem Wege einen Verlustschein und damit einen
Titel zur Arresterwirkung oder zur Anfechtungsklage zu er
wirken. Auch dann übrigens, wenn es nicht zu einer gültigen
Einstellung des Konkurses gekommen wäre, dürften die fraglichen
Liegenschaften nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer verwertet
werden: Denn sie seien nach Art. 199 SchKG in die Konkurs
masse gefallen. Damit sei an Stelle des Beschlagsrechtes der
Pfändungsgläubiger das der Gesamtgläubigerschaft getreten; d. h.
die Exekutionsrechte, welche die Beschwerdeführer an den nunmehr
den Beschwerdegegnern Großniklaus und Willen zustehenden
Liegenschaften gültiger Weise erworben hätten, seien auf die Masse
übergegangen und bei mangelnder Einstellung des Konkurfes im
Interesse der Gesamtgläubigerschaft geltend zu machen. Nicht erörtert
zu werden brauche nach der Stellungnahme der Beteiligten im vor
liegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob im Falle gültiger
Konkurseinstellung eine nachträgliche Admassierung im Sinne
von Art. 269 SchKG stattfinden könnte. Den Beteiligten bleibe
es überlassen, ihnen gutscheinende Schritte in dieser Beziehung
zu kun.
III. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse haben die Gläubiger
Trachsel und Konsorten diesen am 17. März eröffneten
Entscheid unter Erneuerung ihres Begehrens um Vornahme der
verlangten Verwertung an das Bundesgericht weitergezogen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen. Die Beschwerdegegner Großniklaus und Willen
beantragen, den Rekurs als unbegründet abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit des Rekurses.)
In der Sache selbst ist zunächst auf die Ausführungen
des bundesgerichtlichen Entscheides vom 17. Mai 1905 zu ver
weisen, wonach das Pfändungsrecht, das die Rekurrenten als be
treibende Gläubiger an den fraglichen Liegenschaften erworben
hatten, durch den nachherigen Übergang der letztern aus dem
Eigentum des betriebenen Schuldners, in das der Rekursgegner
keine Schmälerung erfahren hat. Demnach müssen die Rekurrenten
auch gleicher Weise Anspruch auf Vornahme der Verwertung
haben, wie wenn jener Eigentumsübergang nicht stattgefunden
hätte, und müssen sich die Rekursgegner die Verwertung ebenso
gefallen lassen wie der betriebene Schuldner, dessen Eigentums
objekt verwertet wird.
Das Betreibungsamt behauptet denn auch nichts Gegenteiliges,
um seine Weigerung, in den Betreibungen der Rekurrenten die
verlangte Verwertung vorzunehmen, zu begründen. Hierfür be
ruft es sich vielmehr auf den besondern Umstand, daß infolge
der Konkurseröffnung vom 30. Oktober 1905 die genannten Be
treibungen nach Art. 206 SchKG dahingefallen seien.
- Das Gesetz stellt in Art. 206 allerdings den Satz auf,
daß infolge der Konkurseröffnung alle gegen den Gemein
schuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind. Art. 206
steht aber unter dem sechsten Titel Ziff. I: Wirkungen des
Konkurses auf das Vermögen des Schuldners. Nach Art. 197
u. ff. ist im Konkurse nur zu liquidierendes Vermögen, welches
dem Gemeinschuldner gehört. Hiermit zusammengehalten kann
Art. 206 nur dahin aufgefaßt werden, daß das Spezialexeku
tionsverhältnis gegenüber der Generalexekution in das Vermögen
des Schuldners zurückzutreten hat, soweit die Spezialexekution
nicht schon in das Verteilungsstadium getreten ist (Art. 199
Abs. 2); alles dies aber immer nur soweit es sich um Ver
mögen handelt, welches im Konkurse des Gemeinschuldners liqui
diert und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger ver
wendet werden kann.
4. Die heute gegebene rechtliche Situation ist aber die, daß
in der Pfändungsbetreibung gegen F. Pieren infolge der im Tat
bestand dargestellten Verhältnisse Vermögen eines Dritten zur Liqui
dation gelangt, indem die ursprünglich dem Schuldner gehörende
Liegenschaft, ohne daß das Betreibungspfandrecht dadurch berührt
wurde, an dritte Personen veräußert worden ist, welche nun
dulden müssen, daß die Verwertung gegen Pieren durchgeführt wird.
5. Die bundesrechtliche Praxis hat nun bei der Betreibung
auf Pfandverwertung, wenn das Pfand sich im Eigentum eines
Dritten befand, die Betreibung trotz eingetretenen Konkurses
gegen den Schuldner zugelassen (vergl. Archiv Bd. II Nr. 128;
AS 23 Nr. 49; Sep. Ausg. 1 Nr. 83 ; 2 Nr. 68 und 6
r. a Abs. 1 der Erwägungen ; abweichend nur Archiv III,
Nr. 127), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Betreibung
vor oder nach der Konkurseröffnung angehoben wurde. Diese
Praxis gründet sich im wesentlichen darauf, daß es unzulässig
ist, anderes als schuldnerisches Vermögen zur Masse zu ziehen
und im Konkurse zu realisieren. Da nun aber anderseits durch
die Rechtssprechung festgestellt ist (vergl. Bundesgerichtsentscheid
vom 1. Mai 1906 in Sachen Allgemeine Aargauische Erspar
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 149 S. 734 ff. Id. 25 1 Nr. 117 S. 374 ff.
Id. 29 1 Nr. 129 S. 605 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
niskasse und dortige Zitate ), daß die Betreibung auf Verwer
tung eines Drittpfandes sich gegen den Schuldner der geltend
gemachten Forderung und nicht gegen den Pfandeigentümer als
Betriebenen richtet, so gelangt man dazu, hier ausnahmsweise,
in Abweichung vom Grundsatze des Art. 206 SchKG, eine Be
treibung (Spezialexekution) gegen den Gemeinschuldner auch wäh
rend des hängigen Konkurses zuzulassen (was der oben zitierte
Entscheid, Sep. Ausg. 1 Nr. 83 bereits ausdrücklich bemerkt hat).
Hält man sich aber an die erörterte Auffassung, so muß im
gleichen Sinne auch im Falle, wo es sich um eine auf die Liqui
dation von Dritteigentum abzielende Pfändungs betreibung
handelt, entschieden werden: d. h. die Durchführung einer solchen
Betreibung erscheint dann stets als der zulässige und gesetzlich ge
botene Weg, um zur exekutionsweisen Befriedigung der geltend
gemachten Forderung aus dem für sie gepfändeten Gegenstande
zu gelangen, unabhängig davon, ob und wann der betriebene
Schuldner sich im Konkurse befinde oder nicht. Die Rechtslage
stimmt in den beiden Fällen in Beziehung auf die entscheidenden
Punkte überein; namentlich steht man bei der Pfändungsbetrei
bung gleicher Weise vor der Frage, ob die Einbeziehung von
Dritteigentum in die Konkursmasse und seine Liquidation im
Konkursverfahren gesetzlich zulässig sei, und handelt es sich bei
der Pfändungs wie bei der Pfandverwertungsbetreibung darum,
aus einem oder mehreren Vermögensobjekten zu Gunsten des
durch sie gesicherten Gläubigers in einem amtlichen Verfahren
einen Geldeswert zu gewinnen. Auf die Verschiedenheiten im
Charakter dieser Rechte des Betreibungs und des Konventional
pfandrechtes kann es nicht ankommen und speziell nicht darauf
daß der Gläubiger, der auf Pfandverwertung betreibt, schon vor
Anhebung der Betreibung ein Recht in Beziehung auf das Exe
kutionsobjekt besitzt und daß er vermöge seines Rechtes im
Gegensatze zum Pfändungsrechte Mitgläubiger von der Be
friedigung aus dem Exekutionsobjekte auszuschließen vermag.
Ist hiernach die Konkurseröffnung vom 30. Oktober 1905
ohne Einfluß auf die Betreibungsrechte der Rekurrenten geblieben,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Oben Nr. 56 S. 382 ff.
so gilt das umsomehr für die nachherige Einstellung des Kon
kursverfahrens nach Art. 230 SchKG. Irgend ein sonstiger Grund
gegen die Zulässigkeit der verlangten Verwertung der fraglichen
Pfändungsobjekte wird nicht behauptet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung
des Vorentscheides das Betreibungsamt Frutigen zur Vornahme
der verlangten Verwertung verhalten.