Art. 206 SchKG; effect of bankruptcy on pending special execution against property transferred to third parties; bankruptcy suspends only enforcement measures concerning assets that belong to and are liquidated in the debtor’s estate. Where the object remains subject to a valid seizure although conveyed to third parties, its realization may proceed notwithstanding the opening of bankruptcy and likewise after a later suspension of the bankruptcy proceedings. The decisive factor is whether the asset can lawfully be drawn into the bankruptcy estate; if not, Art. 206 SchKG does not preclude continuation of the special execution (consid. 3-5).
vom 20. April als gültig anzuerkennen und die Geltendmachung von Drittansprüchen nach Art. 106/109 SchKG durch die Käufer Großniklaus und Willen unzulässig sei. Am 28. September 1905 stellten die Rekurrenten das Verwertungsbegehren. Am 30. Ok tober wurde über Pieren auf sein Verlangen der Konkurs er kannt, das Verfahren aber dann mangels Aktiven durch konkurs richterliche Verfügung vom 3. November 1905 nach Art. 230 Abs. 1 SchKG wieder eingestellt. Nach Annahme der Vorinstanz reichte dieser Verfügung gegenüber kein Gläubiger innert Frist ein Begehren um Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 des Art. 230 ein, so daß sie am 24. November endgültig wurde. Die Rekurrenten verlangten wiederum die Vornahme der Verwertung. Allein das Amt erklärte ihnen mit Brief vom 11. Dezember 1905, daß es sich im Hinblick auf Art. 206 SchKG weigere, dem gestellten Begehren Folge zu geben. Darauf er neuerten die Gläubiger dieses Begehren im Beschwerdewege. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte mit Entscheid vom 25. Januar 1906: die Beschwerde werde im Sinne der Motive abgewiesen. Die Motive führen aus: Es liege, wie anzunehmen sei, eine rechtskräftige Verfügung auf Einstellung des Konkurs verfahrens vor. Mit derselben hätten aber die Beschwerdeführer keineswegs die Befugnis erlangt, ihre vor der Konkurseröffnung angehobenen Betreibungen fortzusetzen. Denn diese Betreibungen seien mit der Konkurseröffnung dahingefallen und daran ändere die nachherige Einstellung des Konkursverfahrens nichts. Da gegen hätten die Beschwerdeführer das Recht, neu Betreibung an zuheben und auf diesem Wege einen Verlustschein und damit einen Titel zur Arresterwirkung oder zur Anfechtungsklage zu er wirken. Auch dann übrigens, wenn es nicht zu einer gültigen Einstellung des Konkurses gekommen wäre, dürften die fraglichen Liegenschaften nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer verwertet werden: Denn sie seien nach Art. 199 SchKG in die Konkurs masse gefallen. Damit sei an Stelle des Beschlagsrechtes der Pfändungsgläubiger das der Gesamtgläubigerschaft getreten; d. h. die Exekutionsrechte, welche die Beschwerdeführer an den nunmehr den Beschwerdegegnern Großniklaus und Willen zustehenden Liegenschaften gültiger Weise erworben hätten, seien auf die Masse übergegangen und bei mangelnder Einstellung des Konkurfes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft geltend zu machen. Nicht erörtert zu werden brauche nach der Stellungnahme der Beteiligten im vor liegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob im Falle gültiger Konkurseinstellung eine nachträgliche Admassierung im Sinne von Art. 269 SchKG stattfinden könnte. Den Beteiligten bleibe es überlassen, ihnen gutscheinende Schritte in dieser Beziehung zu kun. III. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse haben die Gläubiger Trachsel und Konsorten diesen am 17. März eröffneten Entscheid unter Erneuerung ihres Begehrens um Vornahme der verlangten Verwertung an das Bundesgericht weitergezogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Beschwerdegegner Großniklaus und Willen beantragen, den Rekurs als unbegründet abzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
daß infolge der Konkurseröffnung alle gegen den Gemein schuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind. Art. 206 steht aber unter dem sechsten Titel Ziff. I: Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners. Nach Art. 197 u. ff. ist im Konkurse nur zu liquidierendes Vermögen, welches dem Gemeinschuldner gehört. Hiermit zusammengehalten kann Art. 206 nur dahin aufgefaßt werden, daß das Spezialexeku tionsverhältnis gegenüber der Generalexekution in das Vermögen des Schuldners zurückzutreten hat, soweit die Spezialexekution nicht schon in das Verteilungsstadium getreten ist (Art. 199 Abs. 2); alles dies aber immer nur soweit es sich um Ver mögen handelt, welches im Konkurse des Gemeinschuldners liqui diert und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger ver wendet werden kann. 4. Die heute gegebene rechtliche Situation ist aber die, daß in der Pfändungsbetreibung gegen F. Pieren infolge der im Tat bestand dargestellten Verhältnisse Vermögen eines Dritten zur Liqui dation gelangt, indem die ursprünglich dem Schuldner gehörende Liegenschaft, ohne daß das Betreibungspfandrecht dadurch berührt wurde, an dritte Personen veräußert worden ist, welche nun dulden müssen, daß die Verwertung gegen Pieren durchgeführt wird. 5. Die bundesrechtliche Praxis hat nun bei der Betreibung auf Pfandverwertung, wenn das Pfand sich im Eigentum eines Dritten befand, die Betreibung trotz eingetretenen Konkurses gegen den Schuldner zugelassen (vergl. Archiv Bd. II Nr. 128; AS 23 Nr. 49; Sep. Ausg. 1 Nr. 83 ; 2 Nr. 68 und 6 r. a Abs. 1 der Erwägungen ; abweichend nur Archiv III, Nr. 127), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Betreibung vor oder nach der Konkurseröffnung angehoben wurde. Diese Praxis gründet sich im wesentlichen darauf, daß es unzulässig ist, anderes als schuldnerisches Vermögen zur Masse zu ziehen und im Konkurse zu realisieren. Da nun aber anderseits durch die Rechtssprechung festgestellt ist (vergl. Bundesgerichtsentscheid vom 1. Mai 1906 in Sachen Allgemeine Aargauische Erspar Ges.-Ausg. 24 I Nr. 149 S. 734 ff. Id. 25 1 Nr. 117 S. 374 ff. Id. 29 1 Nr. 129 S. 605 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) niskasse und dortige Zitate ), daß die Betreibung auf Verwer tung eines Drittpfandes sich gegen den Schuldner der geltend gemachten Forderung und nicht gegen den Pfandeigentümer als Betriebenen richtet, so gelangt man dazu, hier ausnahmsweise, in Abweichung vom Grundsatze des Art. 206 SchKG, eine Be treibung (Spezialexekution) gegen den Gemeinschuldner auch wäh rend des hängigen Konkurses zuzulassen (was der oben zitierte Entscheid, Sep. Ausg. 1 Nr. 83 bereits ausdrücklich bemerkt hat). Hält man sich aber an die erörterte Auffassung, so muß im gleichen Sinne auch im Falle, wo es sich um eine auf die Liqui dation von Dritteigentum abzielende Pfändungs betreibung handelt, entschieden werden: d. h. die Durchführung einer solchen Betreibung erscheint dann stets als der zulässige und gesetzlich ge botene Weg, um zur exekutionsweisen Befriedigung der geltend gemachten Forderung aus dem für sie gepfändeten Gegenstande zu gelangen, unabhängig davon, ob und wann der betriebene Schuldner sich im Konkurse befinde oder nicht. Die Rechtslage stimmt in den beiden Fällen in Beziehung auf die entscheidenden Punkte überein; namentlich steht man bei der Pfändungsbetrei bung gleicher Weise vor der Frage, ob die Einbeziehung von Dritteigentum in die Konkursmasse und seine Liquidation im Konkursverfahren gesetzlich zulässig sei, und handelt es sich bei der Pfändungs wie bei der Pfandverwertungsbetreibung darum, aus einem oder mehreren Vermögensobjekten zu Gunsten des durch sie gesicherten Gläubigers in einem amtlichen Verfahren einen Geldeswert zu gewinnen. Auf die Verschiedenheiten im Charakter dieser Rechte des Betreibungs und des Konventional pfandrechtes kann es nicht ankommen und speziell nicht darauf daß der Gläubiger, der auf Pfandverwertung betreibt, schon vor Anhebung der Betreibung ein Recht in Beziehung auf das Exe kutionsobjekt besitzt und daß er vermöge seines Rechtes im Gegensatze zum Pfändungsrechte Mitgläubiger von der Be friedigung aus dem Exekutionsobjekte auszuschließen vermag. Ist hiernach die Konkurseröffnung vom 30. Oktober 1905 ohne Einfluß auf die Betreibungsrechte der Rekurrenten geblieben, (Anm. d. Red. f. Publ.) Oben Nr. 56 S. 382 ff.
so gilt das umsomehr für die nachherige Einstellung des Kon kursverfahrens nach Art. 230 SchKG. Irgend ein sonstiger Grund gegen die Zulässigkeit der verlangten Verwertung der fraglichen Pfändungsobjekte wird nicht behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Frutigen zur Vornahme der verlangten Verwertung verhalten.