Cantonal rules on arbitral awards; denial of justice and jurisdiction to hear a complaint against an arbitral award rendered outside the canton; the federal court intervenes only where the cantonal authority’s refusal of jurisdiction is manifestly contrary to clear law. A denial of justice presupposes that the authority is unquestionably competent under cantonal law and nevertheless refuses to decide. Where the scope of the cantonal arbitration provisions is uncertain, particularly as to whether they apply only to awards rendered within the canton, the refusal to entertain the complaint is not arbitrary. A state-law recourse cannot be directed to the Federal Court against the arbitral award itself as though it were a cantonal judgment.
40 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Kaufmann als Obmann, einem Frankfurter Rechtsanwalt und einem zürcherischen Kaufmann als Schiedsrichtern bestand, ver langte die Rekursbeklagte als Klägerin, es sei festzustellen, daß die Rekurrentin nach verschiedenen Richtungen den Vertrag ver letzt habe, und es sei dieser als aufgehoben zu erklären Rekurrentin verlangte Abweisung der Klage und machte wider klagsweise eine Schadenersatzforderung von 100,000 Fr. wegen Vertragsverletzung durch die Rekursbeklagte geltend. Am 11. Juli 1905 fällte das Schiedsgericht seinen Spruch dahingehend, es werde der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag mit dem Tage der Urteilsfällung in allen Teilen aufgehoben und es solle die Frage, ob einer der Parteien ein Schaden entstanden ist, und in welcher Höhe derselbe ihr von der andern Partei zu ersetzen wäre, im ordentlichen Prozeßwege ausgetragen werden. Am 25. Juli 1905 erhob die Rekurrentin Beschwerde über den Schieds spruch beim Appellationsgericht Baselstadt mit dem Antrage, es sei derselbe wegen formeller Mängel in allen Teilen aufzuheben. In der Begründung wird zur Frage der Kompetenz des Appel lationsgerichts bemerkt: Obgleich die baslerische ZPO keine aus führlichen Bestimmungen darüber enthalte, in welcher Art und Weise die in Basel allfällig urteilenden Schiedsgerichte zu han deln haben und welche Rechtsmittel gegen deren Entscheide zu lässig seien, so sei doch das Institut der Schiedsgerichte der bas lerischen ZPO bekannt. Es müsse daher das allgemeine Rechts mittel der Beschwerde, welches unter gewissen Bedingungen gegen die Endurteile der ordentlichen Gerichte zulässig sei, auch bezüglich der Schiedsgerichte Anwendung finden. Das Appellationsgericht sei aber auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig, weil der angefochtene Schiedsspruch in Basel gefällt und weil nach dem zwischen den Parteien seiner Zeit abgeschlos senen Vertrag ein prorogierter schiedsgerichtlicher Gerichtsstand in Basel geschaffen worden sei. Unterm 31. Juli 1905 teilte der Präsident des Appellationsgerichtes Baselstadt der Rekurrentin mit daß nach baslerischer Gesetzgebung die Schiedsgerichte außerhalb der gesetzlichen Gerichtsorganisation stünden und daß ihre Urteile, abgesehen von dem Falle der Vollstreckung, keinem Instanzenzug und keiner Beschwerde unterliegen; die Beschwerde der Rekurrentin I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 6. könne daher nicht angenommen werden. Die Rekurrentin reichte hierauf am 7. August 1905 dem Obergerichte des Kantons Aargau eine Beschwerde über das schiedsgerichtliche Urteil ein. Das Obergericht wies durch Erkenntnis vom 31. Oktober 1905 die Beschwerde wegen Inkompetenz von der Hand. Zur Begrün dung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, daß die Rekur rentin im Schiedsvertrag auf ihren gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Aargau verzichtet habe, indem sie vertraglich den Gerichts stand von Baselstadt und als Gerichtsinstanz ein Schiedsgericht vereinbart habe. Auch aus der Tatsache, daß der Schiedsspruch in Basel nach dortigem Recht nicht angefochten werden könne, sei die Zuständigkeit des Obergerichtes als Beschwerdeinstanz nicht herzuleiten. Daß, wie die Rekurrentin geltend mache, jeder im Kanton Aargau domizilierte einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Anfechtung eines gegen ihn erlassenen Schiedsspruches besitze, könne nicht anerkannt werden, wenn der Schiedsspruch, wie vor liegend, auswärts ergangen sei und nach dem Willen der Parteien auswärtigem Recht unterstehe. B. Gegen das Erkenntnis des aargauischen Obergerichtes hat die Rekurrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun desgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es soll in dem angefochtenen Urteil eine Rechtsverweigerung, d. h. eine ausdrückliche Verweigerung der Behandlung und Beurteilung einer offenbar in die Kompetenz der angerufenen Behörde fallen den Angelegenheit liegen. Es wird ausgeführt, daß nach aar gauischem Recht das Obergericht ohne Frage als Beschwerdeinstanz gegen den unter den Parteien ergangenen Schiedsspruch angerufen werden könne, weil die Rekurrentin als Beklagte im schiedsge richtlichen Verfahren ihren ordentlichen Gerichtsstand im Kanton Aargau habe und durch den Schiedsvertrag kein Gerichtsstand in Basel vereinbart worden sei. Eventuell, d. h. wenn angenommen werden wollte, daß das aargauische Obergericht nicht kompetent gewesen sei, wird Aufhebung des Schiedsspruches beantragt. Die Kompetenz des Bundesgerichts sei in dieser Beziehung gegeben, weil ein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, nachdem das bas lerische Appellationsgericht aus sachlichen und das aargauische Obergericht aus örtlichen Gründen ihre Kompetenz als Beschwerde
42 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung instanz verneint hätten und die Rekurrentin keine andere Instanz behufs Aufhebung des Schiedsspruches anrufen könne. Es wird nachzuweisen versucht, daß der Schiedsspruch nach verschiedenen Richtungen willkürlich sei. C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an getragen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemer kungen verzichtet. D. Aus der ZPO des Kantons Aargau sind folgende im 8. Abschnitt unter dem Titel Schiedsgerichte enthaltene Be stimmungen hervorzuheben: 366. Der Schiedsspruch, welcher unter Angabe des Ortes und der Zeit des Erlasses von den Schiedsrichtern unterzeichnet sein muß, ist wie ein gerichtliches Urteil durch die Post den Parteien zuzustellen. Eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches ist nebst den Prozeßakten beim zuständigen Bezirksgerichte zu hinterlegen. 367. Gegen den Schiedsspruch ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht nur dann zulässig: a) wenn der Schiedsvertrag selbst ungültig oder aufgehoben oder für die Partei unverbindlich ist, sofern sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Geltendmachung der Einrede der Un gültigkeit oder Aufhebung oder Unverbindlichkeit des Schiedsver trages verzichtet hat; b) wenn die Schiedsrichter die Grenzen ihrer Entscheidungs befugnisse überschritten haben c) wenn die Schiedsrichter bei der Verhandlung der Streit sache eine wesentliche Vorschrift des nach Schiedsvertrag oder Gesetz anwendbaren Verfahrens verletzt haben und dadurch der Schiedsspruch wesentlich beeinflußt worden ist d) wenn die Schiedsrichter in den Fällen, in denen sie durch den Schiedsvertrag verpflichtet waren, den Schiedsspruch nach den bestehenden Gesetzen abzugeben, eine offenbare, den Schieds spruch wesentlich beeinflussende Gesetzesverletzung begangen haben; e) wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten wurde, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 6. f) wenn der Schiedsspruch nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist. 370. Nach Einreichung der Beschwerde hat der Präsident des Obergerichts unter Mitteilung derselben das Schiedsgericht aufzufordern, binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist die Prozeßakten dem Obergerichte zu übermitteln und diesem zu gleich über die Beschwerde einen Amtsbericht zu erstatten. Ferner ist hervorzuheben 378 Abs. 1: Der Vollstreckungs beamte ist verpflichtet, jedes von einem schweizerischen Gerichte gesprochene rechtskräftige Erkenntnis, oder eine rechtskräftige vor sorgliche Verfügung eines aargauischen Richters, sowie einen in der Schweiz abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich oder einen im Kanton erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch zu voll ziehen." Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Grunde sich deshalb als unzuständig erklärt, weil mit der Be schwerde nicht ein aargauischer, sondern ein nach ausdrücklicher Bestimmung des Schiedsvertrages auswärts (in Basel) erlassener, internationaler Schiedsspruch angefochten wurde. Die Frage ist daher die, ob ein Schiedsspruch der letztgenannten Art nach klarer Vorschrift der aargauischen 3PO auf dem Wege der Beschwerde ans Obergericht im Sinne von 367 angefochten werden könne. Eine Bestimmung, die dies unzweideutig aussprechen würde, hat von der Rekurrentin nicht angeführt werden können und besteht offenbar auch nicht. Es kann auch mit nichten gesagt werden, daß jener Satz sich als zwingende Folgerung aus anderweitigen Normen der ZPO ergeben würde. Das Gesetz kann gewiß sehr wohl dahin verstanden werden, daß mit dem Schiedsspruch, gegen den nach 367 die Beschwerde ans Obergericht zulässig ist, ein unter der Herrschaft der Bestimmungen der aargauischen 30O über Schiedsgerichte ergangenes schiedsgerichtliches Urteil gemeint ist. Hiefür sprechen unter anderem die Stellung des 367 unter den Vorschriften über die Schiedsgerichte, sowie der Umstand, daß die Beschwerdegründe zum Teil auf die Beobachtung dieser Vor schriften Bezug haben. Es ist nun aber zum mindesten höchst zweifelhaft, ob der in Frage stehende Schiedsspruch vom Stand punkte des aargauischen Rechts aus hinsichtlich des schiedsgericht lichen Verfahrens unter der Herrschaft der bezüglichen Normen der 3PO des Kantons Aargau stand. Hiefür ließe sich etwa anführen, daß die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, den die Rekursbeklagte vor Schiedsgericht gegen die Rekurrentin verfolgt hat, ohne den Kompromiß wohl im Kanton Aargau, wo die Rekurrentin ihren ordentlichen Gerichtsstand hat, hätte er folgen müssen, so daß infolge des Schiedsvertrages die aargauische Gerichtsbarkeit ausgeschaltet wurde. Dagegen spräche aber die Erwägung, daß es sich um eine interkantonale Streitsache ge handelt hat, bei welcher die im Kanton Aargau und in Deutsch land domizilierten Parteien einander klagend gegenüberstanden, ferner, daß sie im Schiedsvertrag Basel als Ort des Schiedsge richts bezeichnet haben, was sehr wohl dahin aufgefaßt werden kann, daß sie das Schiedsgericht in Basel lokalisieren, d. h. in Bezug auf das Verfahren dem Basler Recht, soweit dieses be I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. No 6. zügliche Bestimmungen enthält, unterstellen wollten. Endlich könnte dafür, daß die aargauischen Vorschriften über das Schiedsverfahren sich überhaupt nur auf im Kanton ergangene Schiedssprüche beziehen, die Bestimmung in 378 Abs. 1 der ZPO angeführt werden, wonach die im Kanton erlassenen rechtskräftigen Schieds sprüche für die Vollstreckung den rechtskräftigen schweizerischen Urteilen gleichgestellt sind. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit auf die im Kanton erlassenen Schiedssprüche mag zwar mit Art. 61 BV in Widerspruch stehen (s. Keller, Kommentar zur aargauischen ZPO Note 4 zu 378); sie legt aber den Schluß nahe, daß nach der Meinung des Gesetzes als aargauische Schiedssprüche, d. h. als Schiedssprüche, für welche die aargaui schen Bestimmungen über das Schiedsverfahren maßgebend sind und die somit durch Beschwerde beim aargauischen Obergericht angefochten werden können, nur solche zu betrachten sind, die auch im Kanton Aargau erlassen wurden. Das Bundesgericht hat die Frage, ob nach aargauischem Recht eine Beschwerde gegen den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch zulässig war, nicht zu entscheiden. Aus dem gesagten erhellt zur Genüge, daß es sich um eine keineswegs einfache Rechtsfrage handelt und daß die negative Lösung des Obergerichts keinen Verstoß gegen klares Recht und damit auch keine Rechtsverweigerung bildet. 2. Auch aus dem Gesichtspunkte eines negativen Kompetenz konfliktes, der in der Rekursschrift, allerdings in dem unrichtigen Zusammenhang der Anfechtung des Schiedsspruches, geltend ge macht ist, kann die Beschwerde gegenüber dem Urteil des aar gauischen Obergerichts nicht gutgeheißen werden. Eine das Ein schreiten des Bundesgerichtes rechtfertigende Justizverweigerung liegt dann vor, wenn jemandem für die Verfolgung eines mate riellen Anspruchs zivil oder strafrechtlicher Natur in allen in Betracht kommenden Rechtsgebieten der Rechtsweg mit der Be gründung örtlicher Unzuständigkeit verweigert wird. Hier handelt es sich nicht um einen materiellen Anspruch, sondern um ein Rechtsmittel gegen ein Schiedsurteil, und sodann ist der Rekur rentin nur in einem Rechtsgebiet, dem Kanton Aargau, dieses Rechtsmittel wegen örtlicher Unzuständigkeit verschlossen worden, während sie im andern Rechtsgebiet Baselstadt den Bescheid
46 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. erhalten hat, daß das beanspruchte Rechtsmittel daselbst nicht exi stiere, und im dritten in Betracht kommenden Rechtsgebiet, näm lich in Deutschland, als dem Wohnsitz der Gegenpartei, von der Rekurrentin ein Versuch der Anfechtung des Schiedsspruchs noch gar nicht gemacht worden ist. 3. Auf den eventuell gestellten Antrag, es sei der Schieds spruch durch das Bundesgericht wegen Willkür aufzuheben, kann nicht eingetreten werden, weil derselbe kein kantonales Urteil im Sinne von Art. 178 Ziff. 2 des OG ist (AS 31 I Nr. 15), ganz abgesehen davon, daß in dieser Beziehung die Beschwerde längst verspätet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 14 u. 16. II. Doppelbesteuerung. Double imposition. 7. Arteil vom 24. Januar 1906 in Sachen Fenner-Sutter gegen Finanzdirektion Zürich. Steuerdomizil für das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Vermögen bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben der Ehegatten. A. Die Rekurrentin, Luise Fenner geb. Sutter, ist die Ehe frau des Professors Fenner an der Kantonsschule in Frauenfeld. Die Eheleute Fenner stehen unter thurgauischem ehelichem Güter recht, wonach das beidseitige Vermögen das eheliche Gemeingut bildet, an welchem dem Manne das unbedingte Dispositionsrecht und die Nutzung zustehen. (PG des Kantons Thurgau 67 ff.) Die Rekurrentin lebt zur Zeit in faktischer Trennung von ihrem Ehemann und wohnt seit zirka einem Jahr in Winterthur bei II. Doppelbesteuerung. No 7. einem Sohne aus erster Ehe, August Schmid, Commis in einem Geschäftshaufe. Die betreffende Wohnung ist von Schmid auf seinen Namen gemietet. Darin befindet sich ein Mobiliar im Wert von zirka 17,000 Fr., das gemäß einer wiederum auf den Namen des Schmid lautenden Police vom 17. September 1904 versichert ist. Früher war dieses Mobiliar in Frauenfeld und da selbst auf den Namen der Rekurrentin versichert. Die letztere er klärt diese Tatsache in der Weise, daß das Mobiliar aus ihrer frühern Ehe stamme und bei der Erbteilung über den Nachlaß des Vaters des August Schmid diesem zugefallen sei und daß die Rekurrentin, solange sich der Sohn im Ausland befunden habe, den Gewahrsam und die Nutznießung daran ausgeübt habe. Die Rekurrentin hat am 8. September 1904 beim Kontroll bureau Winterthur als Ausweisschriften hinterlegt einen Heimat schein der Gemeinde Dübendorf und einen Familienschein. Im Schriftenempfangschein ist bemerkt, daß die Rekurrentin ohne eige nen Haushalt sei. Der Ehemann Fenner versteuert das eheliche Gemeinschafts vermögen, also auch das von der Frau eingebrachte Gut, in Frauenfeld. Die Rekurrentin, von der Steuerbehörde Winterthur zur Selbsttaxation aufgefordert, erklärte, daß sie von ihrem Mann nicht geschieden und daher nicht verpflichtet sei, in Winterthur Steuern zu bezahlen. Sie wurde hierauf von der Gemeindesteuer kommission als grundsätzlich in Winterthur steuerpflichtig erklärt und es wurde ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 23,000 Fr. taxiert. Diese Verfügung beruhte auf folgenden Erwägungen: Die Rekurrentin habe in aller Form in Winterthur Domizil genommen in der offenbaren Absicht, daselbst dauernd zu verblei ben und ihrem Sohne die Haushaltung zu führen. Sie habe daher ihr Steuerdomizil in Winterthur, wenn auch ihr Rechts domizil nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Frauenfeld sein möge. Das am letztern Orte versteuerte Vermögen von 25,900 Fr. gehöre größtenteils der Rekurrentin, die schon vor ihrer Verheiratung 23,000 Fr. versteuert habe. Bei der Ver steuerung in Frauenfeld handle es sich lediglich um einen Versuch, der Besteuerung in Winterthur, wo die Steuern höher seien, zu entgehen. Über diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin