- Arteil vom 29. März 1906 in Sachen
J. J. Fischers Söhne gegen Elektrochemische Fabrik
Natrium und Obergericht Aargau.
Rekurs wegen Rechtsverweigerung gegen einen Entscheid, der auf eine
Beschwerde gegen einen Schiedsspruch nicht eintritt. Willkürliche
Auslegung der kantonalen (aarg.) Bestimmungen über Schieds
sprüche ( 366, 367, 370 aarg. ZPO)? Justizverweigerung.-
Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesge
richt gegen ein Schiedsgerichtsurteil.
A. Die Rekurrentin war mit der Rekursbeklagten im Jahre
1902 einen Vertrag eingegangen, wonach die letztere der erstern
bestimmte Quantitäten Natriumsuperoxyd zu festgesetzten Preisen
zu liefern hatte. In 8 dieses Vertrages war folgendes verein
bart: Alle in Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen
Vertrages (sc. vom 12. September 1902) oder in Bezug auf
die Rechte und Pflichten der Kontrahenten und die mit diesem
Vertrage zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zwischen den
Kontrahenten erwachsenden Differenzen und Streitigkeiten sollen
mit Ausschluß des Rechtsweges durch ein aus drei Personen
bestehendes Schiedsgericht geschlichtet werden. Das Schiedsgericht
wird derart gebildet, daß jeder Teil je einen Schiedsrichter er
wählt und die so ernannten Schiedsrichter sich selbst den Ob
mann ernennen. Unterläßt ein Teil innerhalb 14 Tagen nach
Empfang der Aufforderung die Ernennung des Schiedsrichters,
so geht das Ernennungsrecht auf den andern Teil über. Können
sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht eini
gen, so ist der Präsident der Basler Handelskammer um die
Ernennung des Obmannes zu ersuchen. Die Schiedsrichter sollen
entweder Kaufleute oder in kaufmännischen Fragen erfahrene
Juristen sein. Das Schiedsgericht tritt in Basel zusammen.
Im Jahre 1905 ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen
über die Erfüllung des Vertrages, die, ohne daß die Intervention
des Präsidenten der Basler Handelskammer notwendig gewesen
wäre, zur Konstituierung des vertraglich vorgesehenen Schiedsge
richts führten. Vor dem Schiedsgericht, das aus einem Basler
40 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Kaufmann als Obmann, einem Frankfurter Rechtsanwalt und
einem zürcherischen Kaufmann als Schiedsrichtern bestand, ver
langte die Rekursbeklagte als Klägerin, es sei festzustellen, daß
die Rekurrentin nach verschiedenen Richtungen den Vertrag ver
letzt habe, und es sei dieser als aufgehoben zu erklären
Rekurrentin verlangte Abweisung der Klage und machte wider
klagsweise eine Schadenersatzforderung von 100,000 Fr. wegen
Vertragsverletzung durch die Rekursbeklagte geltend. Am 11. Juli
1905 fällte das Schiedsgericht seinen Spruch dahingehend, es
werde der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag mit dem
Tage der Urteilsfällung in allen Teilen aufgehoben und es solle
die Frage, ob einer der Parteien ein Schaden entstanden ist, und
in welcher Höhe derselbe ihr von der andern Partei zu ersetzen
wäre, im ordentlichen Prozeßwege ausgetragen werden. Am
25. Juli 1905 erhob die Rekurrentin Beschwerde über den Schieds
spruch beim Appellationsgericht Baselstadt mit dem Antrage, es
sei derselbe wegen formeller Mängel in allen Teilen aufzuheben.
In der Begründung wird zur Frage der Kompetenz des Appel
lationsgerichts bemerkt: Obgleich die baslerische ZPO keine aus
führlichen Bestimmungen darüber enthalte, in welcher Art und
Weise die in Basel allfällig urteilenden Schiedsgerichte zu han
deln haben und welche Rechtsmittel gegen deren Entscheide zu
lässig seien, so sei doch das Institut der Schiedsgerichte der bas
lerischen ZPO bekannt. Es müsse daher das allgemeine Rechts
mittel der Beschwerde, welches unter gewissen Bedingungen gegen
die Endurteile der ordentlichen Gerichte zulässig sei, auch bezüglich
der Schiedsgerichte Anwendung finden. Das Appellationsgericht
sei aber auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich
zuständig, weil der angefochtene Schiedsspruch in Basel gefällt
und weil nach dem zwischen den Parteien seiner Zeit abgeschlos
senen Vertrag ein prorogierter schiedsgerichtlicher Gerichtsstand
in Basel geschaffen worden sei. Unterm 31. Juli 1905 teilte der
Präsident des Appellationsgerichtes Baselstadt der Rekurrentin mit
daß nach baslerischer Gesetzgebung die Schiedsgerichte außerhalb
der gesetzlichen Gerichtsorganisation stünden und daß ihre Urteile,
abgesehen von dem Falle der Vollstreckung, keinem Instanzenzug
und keiner Beschwerde unterliegen; die Beschwerde der Rekurrentin
I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 6.
könne daher nicht angenommen werden. Die Rekurrentin reichte
hierauf am 7. August 1905 dem Obergerichte des Kantons
Aargau eine Beschwerde über das schiedsgerichtliche Urteil ein.
Das Obergericht wies durch Erkenntnis vom 31. Oktober 1905
die Beschwerde wegen Inkompetenz von der Hand. Zur Begrün
dung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, daß die Rekur
rentin im Schiedsvertrag auf ihren gesetzlichen Gerichtsstand im
Kanton Aargau verzichtet habe, indem sie vertraglich den Gerichts
stand von Baselstadt und als Gerichtsinstanz ein Schiedsgericht
vereinbart habe. Auch aus der Tatsache, daß der Schiedsspruch
in Basel nach dortigem Recht nicht angefochten werden könne,
sei die Zuständigkeit des Obergerichtes als Beschwerdeinstanz nicht
herzuleiten. Daß, wie die Rekurrentin geltend mache, jeder im
Kanton Aargau domizilierte einen öffentlich rechtlichen Anspruch
auf Anfechtung eines gegen ihn erlassenen Schiedsspruches besitze,
könne nicht anerkannt werden, wenn der Schiedsspruch, wie vor
liegend, auswärts ergangen sei und nach dem Willen der Parteien
auswärtigem Recht unterstehe.
B. Gegen das Erkenntnis des aargauischen Obergerichtes hat
die Rekurrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun
desgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es soll in
dem angefochtenen Urteil eine Rechtsverweigerung, d. h. eine
ausdrückliche Verweigerung der Behandlung und Beurteilung
einer offenbar in die Kompetenz der angerufenen Behörde fallen
den Angelegenheit liegen. Es wird ausgeführt, daß nach aar
gauischem Recht das Obergericht ohne Frage als Beschwerdeinstanz
gegen den unter den Parteien ergangenen Schiedsspruch angerufen
werden könne, weil die Rekurrentin als Beklagte im schiedsge
richtlichen Verfahren ihren ordentlichen Gerichtsstand im Kanton
Aargau habe und durch den Schiedsvertrag kein Gerichtsstand
in Basel vereinbart worden sei. Eventuell, d. h. wenn angenommen
werden wollte, daß das aargauische Obergericht nicht kompetent
gewesen sei, wird Aufhebung des Schiedsspruches beantragt. Die
Kompetenz des Bundesgerichts sei in dieser Beziehung gegeben,
weil ein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, nachdem das bas
lerische Appellationsgericht aus sachlichen und das aargauische
Obergericht aus örtlichen Gründen ihre Kompetenz als Beschwerde
42 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
instanz verneint hätten und die Rekurrentin keine andere Instanz
behufs Aufhebung des Schiedsspruches anrufen könne. Es wird
nachzuweisen versucht, daß der Schiedsspruch nach verschiedenen
Richtungen willkürlich sei.
C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an
getragen.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemer
kungen verzichtet.
D. Aus der ZPO des Kantons Aargau sind folgende im
8. Abschnitt unter dem Titel Schiedsgerichte enthaltene Be
stimmungen hervorzuheben:
366. Der Schiedsspruch, welcher unter Angabe des Ortes
und der Zeit des Erlasses von den Schiedsrichtern unterzeichnet
sein muß, ist wie ein gerichtliches Urteil durch die Post den
Parteien zuzustellen.
Eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches ist nebst den
Prozeßakten beim zuständigen Bezirksgerichte zu hinterlegen.
367. Gegen den Schiedsspruch ist das Rechtsmittel der
Beschwerde an das Obergericht nur dann zulässig:
a) wenn der Schiedsvertrag selbst ungültig oder aufgehoben
oder für die Partei unverbindlich ist, sofern sie nicht ausdrücklich
oder stillschweigend auf die Geltendmachung der Einrede der Un
gültigkeit oder Aufhebung oder Unverbindlichkeit des Schiedsver
trages verzichtet hat;
b) wenn die Schiedsrichter die Grenzen ihrer Entscheidungs
befugnisse überschritten haben
c) wenn die Schiedsrichter bei der Verhandlung der Streit
sache eine wesentliche Vorschrift des nach Schiedsvertrag oder
Gesetz anwendbaren Verfahrens verletzt haben und dadurch der
Schiedsspruch wesentlich beeinflußt worden ist
d) wenn die Schiedsrichter in den Fällen, in denen sie durch
den Schiedsvertrag verpflichtet waren, den Schiedsspruch nach
den bestehenden Gesetzen abzugeben, eine offenbare, den Schieds
spruch wesentlich beeinflussende Gesetzesverletzung begangen haben;
e) wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
der Gesetze vertreten wurde, sofern sie nicht die Prozeßführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 6.
f) wenn der Schiedsspruch nicht mit Entscheidungsgründen
versehen ist.
370. Nach Einreichung der Beschwerde hat der Präsident
des Obergerichts unter Mitteilung derselben das Schiedsgericht
aufzufordern, binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist
die Prozeßakten dem Obergerichte zu übermitteln und diesem zu
gleich über die Beschwerde einen Amtsbericht zu erstatten.
Ferner ist hervorzuheben 378 Abs. 1: Der Vollstreckungs
beamte ist verpflichtet, jedes von einem schweizerischen Gerichte
gesprochene rechtskräftige Erkenntnis, oder eine rechtskräftige vor
sorgliche Verfügung eines aargauischen Richters, sowie einen in
der Schweiz abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich oder einen
im Kanton erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch zu voll
ziehen."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtet
war, auf die Beschwerde der Rekurrentin über den Schiedsspruch
vom 11. Juli 1905 einzutreten, ist eine Frage der Auslegung
und Anwendung des kantonalen aargauischen Rechts, speziell der
3O. Eine Rechtsverweigerung wäre im angefochtenen Entscheid
dann zu erblicken, wenn das Obergericht nach kantonalem Recht
für die Beurteilung der Beschwerde zweifellos und ganz offenbar
zuständig wäre, so daß die für die Kompetenzablehnung ange
führten Gründe sich ohne weiteres als haltlos erweisen müßten.
Nun ist freilich richtig, daß die Motivierung des angefoch
tenen Entscheides insofern unhaltbar ist, als sie im Schiedsver
trag der Parteien eine Prorogation auf den Gerichtsstand in
Basel findet und zunächst hieraus die Inkompetenz des aargaui
schen Richters als Beschwerdeinstanz herleitet; denn ein Schieds
vertrag, durch den die Parteien bestimmen, daß die Erledigung
einer Streitsache durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, enthält
keine Vereinbarung eines Gerichtsstandes vor einem örtlich nicht
zuständigen Gericht, sondern bedeutet die Ausschaltung der staat
lichen Gerichtsbarkeit überhaupt für die fragliche Streitigkeit. Doch
ist jene allerdings unzutreffende Erwägung nicht von entscheiden
dem Gewicht; vielmehr hat das Obergericht, wie sich aus der
ganzen Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt, im
44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Grunde sich deshalb als unzuständig erklärt, weil mit der Be
schwerde nicht ein aargauischer, sondern ein nach ausdrücklicher
Bestimmung des Schiedsvertrages auswärts (in Basel) erlassener,
internationaler Schiedsspruch angefochten wurde. Die Frage ist
daher die, ob ein Schiedsspruch der letztgenannten Art nach klarer
Vorschrift der aargauischen 3PO auf dem Wege der Beschwerde
ans Obergericht im Sinne von 367 angefochten werden könne.
Eine Bestimmung, die dies unzweideutig aussprechen würde, hat
von der Rekurrentin nicht angeführt werden können und besteht
offenbar auch nicht. Es kann auch mit nichten gesagt werden,
daß jener Satz sich als zwingende Folgerung aus anderweitigen
Normen der ZPO ergeben würde. Das Gesetz kann gewiß sehr
wohl dahin verstanden werden, daß mit dem Schiedsspruch, gegen
den nach 367 die Beschwerde ans Obergericht zulässig ist, ein
unter der Herrschaft der Bestimmungen der aargauischen 30O
über Schiedsgerichte ergangenes schiedsgerichtliches Urteil gemeint
ist. Hiefür sprechen unter anderem die Stellung des 367 unter
den Vorschriften über die Schiedsgerichte, sowie der Umstand, daß
die Beschwerdegründe zum Teil auf die Beobachtung dieser Vor
schriften Bezug haben. Es ist nun aber zum mindesten höchst
zweifelhaft, ob der in Frage stehende Schiedsspruch vom Stand
punkte des aargauischen Rechts aus hinsichtlich des schiedsgericht
lichen Verfahrens unter der Herrschaft der bezüglichen Normen
der 3PO des Kantons Aargau stand. Hiefür ließe sich etwa
anführen, daß die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs,
den die Rekursbeklagte vor Schiedsgericht gegen die Rekurrentin
verfolgt hat, ohne den Kompromiß wohl im Kanton Aargau,
wo die Rekurrentin ihren ordentlichen Gerichtsstand hat, hätte er
folgen müssen, so daß infolge des Schiedsvertrages die aargauische
Gerichtsbarkeit ausgeschaltet wurde. Dagegen spräche aber die
Erwägung, daß es sich um eine interkantonale Streitsache ge
handelt hat, bei welcher die im Kanton Aargau und in Deutsch
land domizilierten Parteien einander klagend gegenüberstanden,
ferner, daß sie im Schiedsvertrag Basel als Ort des Schiedsge
richts bezeichnet haben, was sehr wohl dahin aufgefaßt werden
kann, daß sie das Schiedsgericht in Basel lokalisieren, d. h. in
Bezug auf das Verfahren dem Basler Recht, soweit dieses be
I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. No 6.
zügliche Bestimmungen enthält, unterstellen wollten. Endlich könnte
dafür, daß die aargauischen Vorschriften über das Schiedsverfahren
sich überhaupt nur auf im Kanton ergangene Schiedssprüche beziehen,
die Bestimmung in 378 Abs. 1 der ZPO angeführt werden,
wonach die im Kanton erlassenen rechtskräftigen Schieds
sprüche für die Vollstreckung den rechtskräftigen schweizerischen
Urteilen gleichgestellt sind. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit
auf die im Kanton erlassenen Schiedssprüche mag zwar
mit Art. 61 BV in Widerspruch stehen (s. Keller, Kommentar
zur aargauischen ZPO Note 4 zu 378); sie legt aber den
Schluß nahe, daß nach der Meinung des Gesetzes als aargauische
Schiedssprüche, d. h. als Schiedssprüche, für welche die aargaui
schen Bestimmungen über das Schiedsverfahren maßgebend sind
und die somit durch Beschwerde beim aargauischen Obergericht
angefochten werden können, nur solche zu betrachten sind, die auch
im Kanton Aargau erlassen wurden. Das Bundesgericht hat die
Frage, ob nach aargauischem Recht eine Beschwerde gegen den
zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch zulässig war,
nicht zu entscheiden. Aus dem gesagten erhellt zur Genüge, daß
es sich um eine keineswegs einfache Rechtsfrage handelt und daß
die negative Lösung des Obergerichts keinen Verstoß gegen klares
Recht und damit auch keine Rechtsverweigerung bildet.
2. Auch aus dem Gesichtspunkte eines negativen Kompetenz
konfliktes, der in der Rekursschrift, allerdings in dem unrichtigen
Zusammenhang der Anfechtung des Schiedsspruches, geltend ge
macht ist, kann die Beschwerde gegenüber dem Urteil des aar
gauischen Obergerichts nicht gutgeheißen werden. Eine das Ein
schreiten des Bundesgerichtes rechtfertigende Justizverweigerung
liegt dann vor, wenn jemandem für die Verfolgung eines mate
riellen Anspruchs zivil oder strafrechtlicher Natur in allen in
Betracht kommenden Rechtsgebieten der Rechtsweg mit der Be
gründung örtlicher Unzuständigkeit verweigert wird. Hier handelt
es sich nicht um einen materiellen Anspruch, sondern um ein
Rechtsmittel gegen ein Schiedsurteil, und sodann ist der Rekur
rentin nur in einem Rechtsgebiet, dem Kanton Aargau, dieses
Rechtsmittel wegen örtlicher Unzuständigkeit verschlossen worden,
während sie im andern Rechtsgebiet Baselstadt den Bescheid
46 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
erhalten hat, daß das beanspruchte Rechtsmittel daselbst nicht exi
stiere, und im dritten in Betracht kommenden Rechtsgebiet, näm
lich in Deutschland, als dem Wohnsitz der Gegenpartei, von der
Rekurrentin ein Versuch der Anfechtung des Schiedsspruchs noch
gar nicht gemacht worden ist.
3. Auf den eventuell gestellten Antrag, es sei der Schieds
spruch durch das Bundesgericht wegen Willkür aufzuheben, kann
nicht eingetreten werden, weil derselbe kein kantonales Urteil im
Sinne von Art. 178 Ziff. 2 des OG ist (AS 31 I Nr. 15),
ganz abgesehen davon, daß in dieser Beziehung die Beschwerde
längst verspätet wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 14 u. 16.
II. Doppelbesteuerung. Double imposition.
7. Arteil vom 24. Januar 1906
in Sachen Fenner-Sutter gegen Finanzdirektion Zürich.
Steuerdomizil für das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Vermögen
bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben der Ehegatten.
A. Die Rekurrentin, Luise Fenner geb. Sutter, ist die Ehe
frau des Professors Fenner an der Kantonsschule in Frauenfeld.
Die Eheleute Fenner stehen unter thurgauischem ehelichem Güter
recht, wonach das beidseitige Vermögen das eheliche Gemeingut
bildet, an welchem dem Manne das unbedingte Dispositionsrecht
und die Nutzung zustehen. (PG des Kantons Thurgau 67 ff.)
Die Rekurrentin lebt zur Zeit in faktischer Trennung von ihrem
Ehemann und wohnt seit zirka einem Jahr in Winterthur bei
II. Doppelbesteuerung. No 7.
einem Sohne aus erster Ehe, August Schmid, Commis in einem
Geschäftshaufe. Die betreffende Wohnung ist von Schmid auf
seinen Namen gemietet. Darin befindet sich ein Mobiliar im
Wert von zirka 17,000 Fr., das gemäß einer wiederum auf den
Namen des Schmid lautenden Police vom 17. September 1904
versichert ist. Früher war dieses Mobiliar in Frauenfeld und da
selbst auf den Namen der Rekurrentin versichert. Die letztere er
klärt diese Tatsache in der Weise, daß das Mobiliar aus ihrer
frühern Ehe stamme und bei der Erbteilung über den Nachlaß
des Vaters des August Schmid diesem zugefallen sei und daß
die Rekurrentin, solange sich der Sohn im Ausland befunden
habe, den Gewahrsam und die Nutznießung daran ausgeübt habe.
Die Rekurrentin hat am 8. September 1904 beim Kontroll
bureau Winterthur als Ausweisschriften hinterlegt einen Heimat
schein der Gemeinde Dübendorf und einen Familienschein. Im
Schriftenempfangschein ist bemerkt, daß die Rekurrentin ohne eige
nen Haushalt sei.
Der Ehemann Fenner versteuert das eheliche Gemeinschafts
vermögen, also auch das von der Frau eingebrachte Gut, in
Frauenfeld. Die Rekurrentin, von der Steuerbehörde Winterthur
zur Selbsttaxation aufgefordert, erklärte, daß sie von ihrem Mann
nicht geschieden und daher nicht verpflichtet sei, in Winterthur
Steuern zu bezahlen. Sie wurde hierauf von der Gemeindesteuer
kommission als grundsätzlich in Winterthur steuerpflichtig erklärt
und es wurde ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 23,000 Fr.
taxiert. Diese Verfügung beruhte auf folgenden Erwägungen:
Die Rekurrentin habe in aller Form in Winterthur Domizil
genommen in der offenbaren Absicht, daselbst dauernd zu verblei
ben und ihrem Sohne die Haushaltung zu führen. Sie habe
daher ihr Steuerdomizil in Winterthur, wenn auch ihr Rechts
domizil nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
Frauenfeld sein möge. Das am letztern Orte versteuerte Vermögen
von 25,900 Fr. gehöre größtenteils der Rekurrentin, die schon
vor ihrer Verheiratung 23,000 Fr. versteuert habe. Bei der Ver
steuerung in Frauenfeld handle es sich lediglich um einen Versuch,
der Besteuerung in Winterthur, wo die Steuern höher seien, zu
entgehen. Über diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin