- Arteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1906 in Sachen
Bundesrat, Kass. Kl., gegen Endtner, Kass. Bekl.
Legitimation des Bundesrates zur Kassationsbeschwerde, Art. 155
OG. Art. 19 FG; schriftliche Anweisung einer zuständigen
Aufsichtsbehörde. (Anweisung des Fabrikinspektors, Spucknäpfe
anzubringen.)
A. Durch Urteil vom 27. November 1905 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt:
Robert Endtner ist von der vom Staat gegen ihn gerichteten
Klage auf Übertretung des Art. 19 des eidg. Fabrikgesetzes von
Schuld und Strafe freigesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Bundesrat Einlegung der Kassa
tionsbeschwerde an den Kassationshof beschlossen und die Bundes
anwaltschaft mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Das
Kassationsbegehren lautet:
Es sei der Entscheid des appenzellischen Obergerichts in Sachen
Endtner wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück
zuweisen gemäß Art. 172 des Bundesgesetzes über die Bundes
rechtspflege.
C. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations
beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ange
tragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Form und Frist der Rechtsmittel sind gewahrt, und der
Bundesrat ist auf Grund des Art. 155 OG, in Verbindung mit
dem Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1902 betreffend die Mit
teilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes ausgefällten Ur
teile (BBl 1902 IV S. 634) zur Kassationsbeschwerde legitimiert.
- In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Am 31. August
1900 hatten die eidgenössischen Fabrikinspektoren eine Anleitung
zur Verhütung der Ansteckung mit Tuberkulose in Arbeitsräumen
faßt, in der u. a. die Aufstellung von Spucknäpfen in den
Arbeitsräumen als Mittel zur Verhütung der Gefährdung her
vorgehoben war; die Anleitung hatte am 25. September 1900
die Genehmigung des eidgenössischen Industriedepartementes er
halten. Im Kanton Appenzell A. Rh. war sie im Amtsblatt
vom 6. Dezember 1900 publiziert, wobei als Beschluß des Re
gierungsrates beigefügt war: Die Anleitung ist nach Wunsch
an die Gemeindefabrik Kommissionen zur Verteilung und zum
Anschlag in den dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellten
Etablissementen zu übermitteln. Der Fabrikinspektor des III.
Kreises stellte nun bei seinen Inspektionen vom 1. Mai 1903,
- April 1904 und 7. April 1905 fest, daß in der der Fabrik
gesetzgebung unterstehenden Fabrik des Kassationsbeklagten Spuck
näpfe fehlten. Am 4. Juli 1905 ersuchte der Vorstand des Fabrik
wesens des Kantons Appenzell A. Rh. die Fabrik Kommission,
den Kassationsbeklagten aufzufordern, die Sache in Ordnung
zu stellen ; die Fabrik Kommission (Polizeiamt Heiden) kam diesem
Gesuch unter dem 6. Juli 1905 nach, wobei sie dem Kassations
beklagten Frist bis 4. August 1905 ansetzte. Der Kassationsbe
klagte erwiderte mit Schreiben vom 6. Juli: ..... Betreffs
Anschaffung und Aufstellung von Spucknäpfen ist mir eine
Verordnung oder Artikel nicht bekannt. Ich werde daher diese
Verschönerung einstweilen nicht vornehmen. Der Regierungsrat
des Kantons Appenzell A. Rh. leitete hierauf unter dem 1. Au
gust 1905 gegen den Kassationsbeklagten Strafklage wegen Über
tretung des FG, gestützt auf Art. 19 eod. ein, worauf die
II. kantonale Instanz (in Übereinstimmung mit der I. Instanz
durch das heute angefochtene Urteil den Kassationsbeklagten von
Schuld und Strafe freigesprochen hat.
- Die Begründung dieses Urteils läßt sich dahin zusammen
fassen: Eine Aufforderung, wie die vorliegende, könne nicht als
Anweisung im Sinne des Art. 19 FG angesehen werden.
Es stehe von ihr nicht einmal fest, ob sie eine Strafandrohung
für den Fall der Nichtbefolgung enthalten habe. Sodann habe
Art. 19 FG allgemein verbindliche Anweisungen im Auge. Ferner
sei in der betreffenden Anleitung auf kein Gesetz und keine Ver
ordnung verwiesen. Die Anleitung stelle sich überhaupt nicht als
allgemein verbindliche positive Vorschrift dar, sondern sie er
scheine nur als Ausdruck eines Wunsches. Die Aufforderung der
Fabrik Kommission sei deshalb willkürlich; es fehle ihr jede gesetz
liche Basis. Des weitern sei die Klageeinleitung inkorrekt gewesen,
weil sie vor Ablauf der dem Kassationsbeklagten gesetzten Fris
erfolgte. Endlich folge daraus, daß das Fabrikinspektorat ander
wärts das Aufstellen von Spucknäpfen nicht verlange, daß es
die Anleitung selber nicht als gesetzlich betrachte. In dieser Be
gründung erblickt die Kassationsbeschwerde eine Verletzung des
Art. 2 Abs. 1 und 4, Art. 3 Abs. 3 und Art. 17 19 FG.
- Die Entscheidung der Frage, ob der Kassationsbeklagte auf
Grund des Art. 19 FG zu bestrafen sei (und ob demgemäß die
Kassationsbeschwerde gutgeheißen werden müsse), hängt davon ab,
ob eine schriftliche Anweisung einer zuständigen Aufsichtsbehörde
vorliegt, deren Übertretung sich der Kassationsbeklagte schuldig
gemacht hat. Als solche Anweisung kommt hier die Aufforderung
der Fabrik Kommission an den Kassationsbeklagten, der Anleitung
der Fabrikinspektoren vom September 1900 nachzukommen, in
Betracht; auf sie stützt sich der Überweisungsbeschluß des Re
gierungsrates. Es unterliegt nun zunächst keinem Zweifel, daß
Fabrik Kommission und Regierungsrat im Kanton Appenzell A. Rh.
die zuständigen Aufsichtsbehörden sind, denen gemäß Art. 17 FG
die Vollziehung des Gesetzes obliegt. Fraglich ist daher nur noch,
ob jene Aufforderung eine Anweisung im Sinne des Gesetzes
enthalten habe. In dieser Hinsicht ist es nun vorab rechtsirrtüm
lich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es können nur allge
mein verbindliche Anweisungen unter diesen Begriff fallen; der
Begriff der Anweisung ist ganz allgemein, und auch das In
teresse der Ausführung des Gesetzes im Hinblick auf die ver
schieden gestalteten Verhältnisse in verschiedenen Fabriken führt
dazu, auch individuelle Anweisungen, Anweisungen an Einzelne,
unter diesen Begriff zu subsumieren. Sodann ist allerdings richtig,
daß die Anweisungen im Fabrikgesetz ihren Boden haben müssen;
allein das ist hier der Fall, da sie sich auf Art. 2 Abs. 2 und
4 FG stützt. Nicht richtig ist dagegen, daß die Anweisung schon
im Gesetz selber oder in einer Verordnung vorgesehen sein müsse:
das würde wiederum der Mannigfaltigkeit und Veränderlichkeit
der Verhältnisse widersprechen und, wie die Kassationsbeschwerde
richtig ausführt, die Tätigkeit der Vollziehungs und Aufsichts
organe lahm legen. Daß die Fabrikinspektoren zum Erlaß der
Anleitung kompetent waren und daß diese gesetzlichen Boden
hat, kann wiederum nicht mit Grund bestritten werden. Daß
endlich die Anleitung der Fabrikinspektoren zur Verhütung der
Tuberkulose nicht allgemein durchgeführt wird, wie der Kassations
beklagte behauptet der Fabrikinspektor des Kreises III übrigens
bestreitet sowie, daß der Kassationsbeklagte der Auflage nach
träglich nachgekommen ist, vermag ihn nicht zu befreien. Aus
dem gesagten folgt, daß die Freisprechung des Kassationsbe
klagten in Verletzung eidgenössischen Rechts erfolgt ist, sodaß die
Kassationsbeschwerde begründet erklärt werden muß.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Appenzell A. Rh. vom 27. No
vember 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an dieses Gericht zurückgewiesen.