Art. 155 OG; Art. 1–3 of the Federal Act on the patent tax of travelling salesmen; concept of travelling salesman and trading house: the direct sale of a small quantity of one's own primary products by a producer does not constitute commercial, business-like trading activity subject to the patent tax. The statute presupposes an economic operation resembling a trading house and is aimed at travelling commercial competition, not at the occasional disposal of agricultural produce. A producer's occasional customer visits and isolated order-taking do not suffice (consid. 2–3).
Mit Recht geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, es komme hiebei nichts darauf an, daß der Kassationsbeklagte selber Prinzipal und nicht Angestellter sei; diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis; s. namentlich BGE 26 I S. 342 f. E. 2. Dagegen fragt es sich nun weiter, ob die Tätigkeit des Kassationsbeklagten als diejenige eines Handelsreisenden und sein Gewerbe als Handelshaus im Sinne des genannten Gesetzes (Art. 1, 2 und 3) bezeichnet werden könne. Was nun vorab das Gewerbe des Kassationsbeklagten betrifft, so steht fest, daß er von Beruf Landwirt ist und nur ein ge ringfügiges Quantum Wein zum Absatz nach außen zur Ver fügung hat. Das Gesetz versteht nun aber unter Handelshaus etwas anderes als einen derartigen, mehr gelegentlichen Absatz von Urprodukten. Im volkswirtschaftlichen Sinne bedeutet Han del den gewerbsmäßigen Betrieb des Eintauschens oder Ankaufes von Gütern und deren Wiederveräußerung zwecks Erzielung von Gewinn (so die Definition von Lexis in Schönbergs Handb. der polit. Okonomie, 3. Aufl., Bd. II S. 811; ähnlich Rathgen in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft). Wenn nun auch nicht dieser enge volkswirtschaftliche Begriff des Handels dem Patent taxengesetz zu Grunde gelegt werden will, sondern anzunehmen ist, auch der direkte Absatz von Urprodukten bei dem also der Einkauf ausgeschaltet ist gehöre unter Umständen dazu, so ist doch, damit das Patenttarengesetz Anwendung finden könne, er forderlich, daß der Absatz in handelsmäßiger, gewerbsmäßiger Weise stattfinde. Diese Auslegung deckt sich sowohl mit dem Wort laute des Gesetzes, das von Handelshäusern und Handels reisenden spricht, als auch mit dessen Tendenz und Zweck, die nicht dahin gingen, der Urproduktion den direkten Absatz ihrer Produkte zu erschweren, sondern die den seßhaften Gewerbetreiben den und Handelsmann gegen auswärtige Konkurrenz schützen wollten. (BGE 27 I S. 530 f.) Für diese Auslegung spricht sodann auch die ziemlich bedeutende Höhe der Patenttaxen, die einen gewerbsmäßigen Umsatz voraussetzt. Dies führt auf die besondere Tätigkeit des Kassationsbeklagten im vorliegenden Falle. Hiebei ergibt sich, daß nicht nachgewiesen ist, daß der Kassations beklagte in gewerbsmäßiger Weise nach Art eines Handelsge schäftes den fraglichen Wein abgesetzt habe. Schon das geringe Quantum des ihm für den Absatz zur Verfügung stehenden Weines spricht dagegen. Sodann aber auch die Art und Weise in welcher der Kassationsbeklagte mit den Abnehmern in Ver bindung getreten ist: es handelte sich um ein gelegentliches Auf suchen von Kunden, die durch einen Bekannten vermittelt ist, nicht um ein gewerbsmäßiges Absetzen der Produkte nach Art eines Handelshauses. Ein derartiger Geschäftsbetrieb und eine solche Tätigkeit fallen nicht unter das Patenttaxengesetz; jener Geschäfts betrieb nicht, weil er nicht Handels sondern Landwirtschaftsbetrieb ist, diese Tätigkeit nicht, weil sie nicht ein gewerbsmäßiges Ab setzen von Gütern nach Art eines Handelshauses bedeutet. Hieraus folgt, daß der angefochtene Entscheid durch seine Auslegung das Gesetz nicht verletzt hat und daß daher die Kassationsbeschwerde abzuweisen ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.