- Arteil vom 28. April 1906 in Sachen Stephany.
Zit. Ausl.-Vertrag, Art. 7. Stellung des Bundesgerichtes; Aktenver
vollständigung nach Art. 23 Abs. 2 Ausl.-Ges. Amtsunterschla
gung und einfache Unterschlagug; Art. 1 Ziff. 21 u. 12 Ausl.-
Vertrag. Voraussetzung der Strafverfolgung für ersteres Delikt ist
nach Ausl.-Vertr. nur, dass es in Deutschland strafbar sei. Begriff der
Amtsunterschligung nach 350 DStGB. Verjährung ; Art. 5
Ausl.-Vertrag. 224 zürch. StGB. Einfache Unterschlagung nach
zürch. StGB, 182. Erlöschen der Strafverfolgung, 53 eod.
Politisches Delikt? Art. 4 Abs. 1 Ausl.-Vertrag. Art. 9 Ausl.-
Vertrag.
A. Am 29. Januar 1906 wurde in Zürich der dort wohn
hafte Alfred Stephany, gewesener Polizeikommissär aus Straß
burg, verhaftet, gestützt auf eine Ausschreibung im Elsaß Loth
ringer Polizeianzeiger vom 24. Januar 1906, worin der Kaiserl.
- Staatsanwalt in Straßburg um Verhaftung des Genannten
wegen Unterschlagung im Amte nachsuchte. Der Angeschuldigte,
der bestritt, sich der Unterschlagung im Amte schuldig gemacht zu
haben, willigte anfänglich in seine Auslieferung ein, protestierte
aber dagegen für den Fall, als seine Auslieferung lediglich wegen
politischer Vergehen nämlich wegen seiner Auslassungen in
seiner Broschüre Germanisation, Willkürherrschaft und Polizei
regierung in Elsaß Lothringen , die anfangs 1906 erschienen zu
sein scheint verlangt werde. In der Folge zog er dann über
haupt seine Einwilligung in die Auslieferung zurück.
B. Mit Note vom 7. Februar 1906 hat alsdann die Kaiser
lich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat
das Gesuch gestellt, es sei die Auslieferung des Verfolgten, sowie
die Ausantwortung der in seinem Besitze befindlichen Gelder und
sonstigen Gegenstände auf Grund von Art. 1 Nr. 21 und von
Art. 9 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages vom
24. Januar 1874 zu bewilligen und anzuordnen. Dem Aus
lieferungsgesuche war beigelegt ein Haftbefehl des Kaiserlichen
Amtsgerichtes zu Straßburg vom 8. Januar 1906, wonach der
Angeschuldigte zur Untersuchungshaft zu bringen ist, weil er
hinreichend verdächtig erscheint, in der Zeit nach Dezember 1902
zu Straßburg als Beamter zwei Briefe, die er in amtlicher
Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte und welche ihm
anvertraut waren, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben
Vergehen gegen 246, 350 des deutschen RStGB und
weil derselbe flüchtig ist. Des nähern schildert der Haftbefehl
den Tatbestand, dessen der Verfolgte bezichtigt wird, wie folgt:
Im Dezember 1902 war der damalige Polizeikommissär Stephany
von der Kreisdirektion Erstein beauftragt worden, in Angelegen
heiten der Gründung einer Feuerwehr in Fegersheim welcher
Ort zu seinem Dienstbezirke gehörte Bericht zu erstatten.
Er glaubte, hierzu näherer Auskunft über den Dr. Mary dort
selbst zu bedürfen und wandte sich an verschiedene Personen, um
solche zu erhalten, u. a. an Dr. Bastian in Fegersheim. Diesen
vernahm er zuerst und ersuchte ihn dann um schriftliche Mit
teilung von Einzelheiten über das Verhalten des Dr. Mary.
Bastian kam dem nach und schrieb in der Folge zwei Briefe
an Stephany, in denen er eine Reihe von Vorkommnissen, bei
denen Mary sich unziemlich benommen haben sollte, schilderte.
Diese Schreiben benutzte Stephany als Unterlage seines amt
lichen Berichts vom 12. Dezember 1902; eine Reihe von
Sätzen aus den Schreiben des Bastian sind fast wörtlich darin
aufgenommen. Die Auskunftsschreiben des Dr. Bastian, die er
in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizei Kommissär empfangen
hatte, hat Stephany für sich behalten und später dem Dr. Mary
in Fegersheim zum Kauf angeboten und für 150 Mk. verkauft.
Dies hat Stephany am 24. Mai 1905 vor dem Schöffenge
richt Altkirch, als er in einer Privatklagesache des Dr. Mary
gegen Dr. Bastian als Zeuge vernommen wurde, zugestanden.
Nachdem die Akten infolge der Einsprache des Angeschuldigten
gegen seine Auslieferung gemäß Art. 23 Ausl. Ges. dem Bundes
gericht überwiesen worden waren, langte ein zweiter Haftbefehl,
ausgehend vom Untersuchungsrichter II bei dem Kaiserlichen
Landgerichte zu Straßburg, ein, der vom 21. Februar 1906 da
tieri und in dem der Angeschuldigte beschuldigt ist: in der Zeit
als Beamter zwei
nach Anfang Dezember 1902 zu Straßburg
Schriftstücke, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen und in
Gewahrsam hatte, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben,
mindestens aher:
Vergehen gegen 350, 246 RStGB
im Inlande nach dem 22. Februar 1904 zwei Schriftstücke, die
der Landesverwaltung von Elsaß Lothringen gehörten, die er im
sich rechtswidrig
Besitz hatte, und die ihm anvertraut waren
246 RStGB.
zugeeignet zu haben, Vergehen gegen
Die Darstellung des Sachverhaltes in diesem Haftbefehl geht
dahin: Im Dezember 1902 war der damalige Polizeikommissär
Stephany beauftragt, der zuständigen Kreisdirektion Erstein in
Angelegenheit der Gründung einer Feuerwehr in Fegersheim
Bericht zu er
welcher Ort zu seinem Dienstbezirke gehörte -
statten. Er glaubte hierzu nähere Auskunft über den Dr. Mary
dort zu bedürfen und wandte sich an verschiedene Personen, um
solche zu erhalten, u. a. an den Dr. Bastian in Fegersheim.
Diesen vernahm er zunächst und ersuchte ihn dann um schrift
liche Mitteilung von Einzelheiten über das Verhalten des Dr.
Mary. Bastian kam dem nach und verfaßte in der Folge zwei
Schriftstücke, die er dem Stephany mitteilte und in denen er
u. a. eine Reihe von Vorkommnissen schilderte, bei denen Mary
sich unziemlich benommen habe. Diese Schreiben benutzte Ste
phany als Unterlage seines amtlichen Berichtes vom 12. De
zember 1902, eine Reihe von Sätzen aus dem Schreiben des
Dr. Bastian ist fast wörtlich darin aufgenommen. Diese Aus
kunftsschreiben des Dr. Bastian, die er in seiner amtlichen Eigen
schaft als Polizeikommissär empfangen hatte, hat Stephany für
sich behalten auch nach seiner Versetzung von dem Amtssitz
Straßburg nach Mühlhausen und bei seiner Entlassung aus
dem Dienst der Landesverwaltung im Jahre 1903, und hat sie
nach dem 22. Februar 1904 dem Dr. Mary gegen Geld an
geboten und abgetreten, laut seinem Schreiben an Dr. Mary
d. d. Saarbrücken den 22. Februar 1904 unterschrieben Ste
phany, Polizeikommissär a. D. Saarbrücken, Saargemünderstraße
12. Für den Fall, daß sich nicht erweisen ließe, daß Stephany
auch während seiner Dienstzeit als Beamter sich die erwähnten
Schriftstücke rechtswidrig zugeeignet hat, ist er des Vergehens
der einfachen Unterschlagung ( 246 StGB) deshalb dringend
verdächtig, weil er dieselben, die da er sie in seiner Eigen
schaft als Beamter empfangen und in Gewahrsam hatte
der Landesverwaltung von Elsaß Lothringen gehörten, nach dem
22. Februar 1904 dem Dr. Mary gegen Geld angeboten und
abgetreten hat. Diesem Haftbefehl war eine Bescheinigung des
Untersuchungsrichters II beim Kaiserlichen Landgerichte Straßburg
vom 21. Februar 1906 beigefügt, des Inhaltes: Im Januar
1906 ist zur Kenntnis der Landesverwaltung von Elsaß Loth
ringen gelangt, daß der ehemalige Polizeikommissär Alfred
Stephany zwei Schriftstücke, die er im Herbst 1902 in amt
licher Eigenschaft von dem praktischen Arzt Dr. Bastian in
Fegersheim erhalten hatte und die, weil der genannten Landes
verwaltung gehörig, seinem Verfügungsrecht entzogen waren,
sich rechtswidrig zugeeignet, insbesondere nach dem 22. Februar
1904 dem praktischen Arzt Dr. Mary in Fegersheim unbefugt
überlassen hat. Hierwegen hat der Staatssekretär in Elsaß Loth
ringen gegen Stephany, dessen Auslieferung bei der Schweize
rischen Regierung nachgesucht ist, im Hinblick auf die Vor
schriften des Strafgesetzbuches für den Kanton Zürich Antrag
auf Bestrafung gestellt. Dies wird mit dem Beifügen bescheinigt,
daß der Staatssekretär nach dem elsaß lothringischen Verfassungs
recht zur Vertretung der geschädigten Landesverwaltung und dem
gemäß zur Stellung des Strafantrages in deren Namen be
rechtigt ist. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern hat
an Hand dieser Aktenstücke nunmehr (mit Note vom 28. Februar
1906) das Auslieferungsbegehren auch auf Art. 1 Ziff. 12 des
deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages gestützt, also Aus
lieferung auch wegen einfacher Unterschlagung verlangt.
C. Das Bundesgericht hat daraufhin in seiner Sitzung vom
2. März 1906 beschlossen: Es sei durch Vermittlung des Bun
desrates eine Aktenergänzung von der deutschen Regierung zu
verlangen, dahingehend, daß beglaubigte Abschriften des amtlichen
Berichtes des Stephany vom 12. Dezember 1902 und des Berichtes
Stephany an Herrn Dr. Mary vom 22. Februar 1904, auf welche
Schriftstücke der Haftbefehl in der Darstellung des Sachverhaltes
Bezug nimmt, zu den Akten gebracht werden. Hierauf ist eine
Bescheinigung des Untersuchungsrichters II beim Kaiserlichen
Landgericht Straßburg vom 31. März 1906 auf diplomatischem
Wege zu den Akten gebracht worden, worin der Inhalt der beiden
Schriftstücke: Bericht Stephany vom 12. Dezember 1902 und Brie
Stephany an Dr. Mary vom 22. Februar 1904, mitgeteilt ist. Über
letztern bemerkt die Bescheinigung: Bei Dr. Mary ist ein Brief
von der wohlbekannten Hand und Unterschrift des Stephany de
dato Saarbrücken den 22. Februar 1904 mit Überschrift: Ge
ehrter Herr Doktor vorgefunden worden, in dem es heißt:
Dr. Mary werde gewiß erstaunt sein, nochmals ein Lebens
zeichen seinerseits zu erhalten. Die bitterste Not treibe ihn dazu,
um ein Darlehen in Höhe von 100 Mark zu bitten. Er werde
Dr. Mary dann sofort nachstehende Schriftstücke übersenden:
- 8 kompromittierende Briefe von Herrn Schalk, in welchen
Dr. Mary und der ganze Gemeinderat heruntergemacht werde;
- ein jeder Beschreibung spottendes, sehr umfangreiches Schrei
ben des Dr. Bastian, Dr. Marys Person betreffend. Diese
Schriftstücke, in Dr. Marys Hand, würden für die in Betracht
kommenden Personen sehr unangenehme Folgen haben. Er bitte
ihm nicht zu verübeln, daß er seiner Zeit die Herausgabe ge
nannter Schriftstücke von der Zahlung einer Summe von 300
Mark abhängig gemacht habe. Auch damals habe er sich in
einer sehr üblen Situation befunden. Bemerkung: Gemeint
ist hier ein auch vorgefundener Brief Stephanys d. d. Straß
burg, 30. Oktober 1903 an Dr. Mary, durch welchen Ste
phany, antwortend auf ein Schreiben Dr. Marys vom selben
Tage, mitteilt, daß die in Rede stehenden außerordentlich wert
vollen Dokumente (6 Stück) zum Preise von 300 Mark zu
Dr. Marys Verfügung ständen. Die Summe von 100 Mark
erbitte er lediglich als Darlehen und werde dieselbe sofort nach
Erscheinen seiner, große Sensation erregenden Broschüre mit
bestem Dank zurückerstatten. Indem er nochmals auf die Wich
tigkeit der in seinen Händen befindlichen Papiere hinweise und
um geneigte umgehende Entscheidung bitte, verbleibe er mit vor
züglichster Hochachtung p. p. Stephany.
D. Der Angeschuldigte hat seine Einsprachegründe in mehrfachen
Eingaben dargelegt und ausgeführt. Aus diesen Eingaben ist
hervorzuheben:
- Nach dem Rechte des ersuchten Staates Zürich
sei
nur Unterschlagung von Sachen, die einen Markt Schätzungs
wert haben, strafbar; die Briefe, deren Unterschlagung der Ver
folgte angeschuldigt sei, haben nun aber weder einen Marki noch
einen Schätzungswert, es fehle somit am Tatbestande einer straf
baren Unterschlagung nach zürcherischem Recht. Art. II Ziff. 2
des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages könne daher nicht
angerufen werden. Sodann sei die Unterschlagung, und zwar auch
die Amtsunterschlagung, nach zürcherischem Recht ein Antrags
delikt; nun fehle es aber am Antrag sowohl seitens des Dr.
Bastian als auch des Kreisstatthalters von Elsaß Lothringen.
- Eventuell wäre das Vergehen verjährt nach 53 zürch.
StGB. Dr. Bastian habe am 24. Mai 1905 anläßlich der
Hauptverhandlung in seinem Prozesse gegen Dr. Mary von der
angeblichen Unterschlagung Kenntnis erhalten, der 1. Staatsan
walt in Straßburg am 31. gl. Mts. infolge der Berufung des
Dr. Mary; der erst am 8. Januar 1906 gestellte Strafantrag
sei also gemäß 53 zürch. StGB, wonach die Antragsvergehen
in 6 Monaten von dem Tage an, an welchem zur Stellung
des Antrages Veranlassung ist, verjähren, verjährt. Ferner sei
die Verjährung überhaupt schon mit dem 7. Dezember 1904 ein
getreten gewesen, da die fraglichen Briefe das Datum vom 16.
November 1902 und 7. Dezember 1902 trügen und der Ange
schuldigte laut Haftbefehl am 12. Dezember 1902 schon im Be
sitze der Briefe gewesen sei. Endlich habe der Angeschuldigte schon
mit 14. Juni 1903 faktisch aufgehört, Kriminalkommissär für
den Kanton Geisgolsheim (Kreis Erstein) zu sein; nach diesem
Datum habe er also eine Unterschlagung im Amte gar nicht
mehr begehen können. Werde das Datum der Übergabe der Briefe
an Dr. Mary als entscheidend angesehen, so sei die Verjährung
ebenfalls eingetreten, da die Übergabe im Oktober 1903 stattge
funden habe.
- Als weitern Einsprachegrund ruft der Angeschuldigte Art. 4
Abs. 1 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages an. Sein
Verteidiger behauptet, es bestehe die Absicht, ihn wegen der Bro
schüre Germanisation, Willkürherrschaft und Polizeiregierung in
Elsaß Lothringen zu bestrafen. Mit der angeblichen Aktenent
wendung resp. Unterschlagung habe es folgende Bewandtnis:
Mitte 1902 sollte in Fegersheim (Unter Elsaß), welches damals
zum Dienstbezirk Stephanys gehörte, eine Feuerwehr gegründet
werden. Die Gemeinde Fegersheim zerfällt in zwei sich außer
ordentlich feindlich gegenüberstehende politische Lager, ein liberal
demokratisches und ein klerikales Lager. Führer des ersten Lagers
ist Dr. Mary, Führer des letzteren sein Konkurrent Dr. Bastian
und dessen Busenfreund, der Hotelbesitzer Schalk. Zum ersten
Male platzten die Geister heftig auf einander gelegentlich der
Gemeinderatswahlen im Jahre 1901. Die Klerikalen setzten
auf ihre Kandidatenliste nur fanatische Anhänger des Klerus
und des Ultramontanismus und erklärten öffentlich, sie würden
keine Juden (die Judenschaft ist in Fegersheim außerordentlich
stark vertreten) auf die Listen setzen. Trotz dieser gewaltigen
Agitation wurde Dr. Mary in den Gemeinderat gewählt; auch
wurde er von seinen liberalen Anhängern als Bürgermeister
vorgeschlagen. Dies wußten Dr. Bastian und Schalk, welcher
Kreistagsmitglied ist, bei der Regierung zu hintertreiben. Inner
halb des Gemeinderates beherrschte Dr. Mary wegen seiner
höhern Intelligenz und seiner liberalen Ideen vollständig die
Situation, wodurch sich bei den Klerikalen eine Unsumme von
Explosivstoff sammelte. Dieser sollte bei nachfolgendem Anlaß
zum Ausdruck kommen. Unter anderm trat Dr. Mary Mitte
1902 an den Gemeinderat mit dem Vorschlag der Gründung
einer Feuerwehr heran. Dieser Vorschlag versetzte wiederum die
Klerikalen in helle Wut und gingen sie mit dem Gedanken um,
einen Gegenantrag bei der Regierung zu stellen. In Elsaß Loth
ringen bedürfen Vereine jeglicher Gattung, auch nicht politische,
der Genehmigung der Regierung. Ehe Stephany noch amtlich
mit der Sache befaßt war, versuchten Schalk und Dr. Bastian
ihn gegen Dr. Mary aufzuhetzen, und zwar geschah dies auf
folgende Weise: Als Stephany wegen einer andern Ver
waltungssache sich in Fegersheim aufhielt, teilten ihm Dr. Bastian
und Schalk mit, was er noch gar nicht gewußt hatte, daß Dr.
Mary beabsichtige, eine Feuerwehr zu gründen, deren Zweck sei,
seine Stellung in der Gemeinde und im Gemeinderat noch zu
stärken. Um zu beweisen, daß der Verein nur dazu dienen sollte,
die Klerikalen in der Gemeinde zu unterdrücken, teilte ihm Dr.
Bastian allerlei schmutzige Geschichten über seinen Konkurrenten
Dr. Mary mit. Ungefähr drei Wochen nach dieser Unterredung
überreichte Schalk Herrn Stephany geheimnisvoll ein Schreiben
des Dr. Bastian, indem er bemerkte, letzterer ließe sagen, Ste
phany möchte das Schreiben nach Kenntnisnahme sofort ver
nichten. Dieses Schreiben, datiert vom 16. November 1902,
trug keine Anrede, war nicht unterzeichnet und sprach Dr.
Bastian in demselben von sich selbst in der dritten Person. Diesem
Schreiben war keinerlei Begleitschreiben beigegeben, so daß der
nicht eingeweihte hätte unmöglich erkennen können, von wem
dieses Schreiben herrühre. Drei Wochen später bat Dr. Bastian
Herrn Stephany in einem Schreiben vom 7. Dezember 1902,
von ihm unterzeichnet, ihn ja nicht als den Verfasser des erst
genannten Briefes zu nennen, sondern eine andere Person vorzu
schützen. In diesem Schreiben vom 7. Dezember 1902 kamen
z. B. folgende Wendungen vor: Nehmen Sie ja nicht Bezug
auf mich, Sie können ja sagen, Frau X. hätte es Ihnen
mitgeteilt. Dieser ununterschriebene Brief war lediglich zu
Stephanys Information bestimmt und kein Bestandteil amt
licher Akten. Dieser Brief hat niemals den Akten der Kreis
direktion Erstein beigelegen. Würde der Brief den amtli
chen Akten beigelegen haben, so hätte er den Eingangs
stempel der Kreisdirektion getragen und wäre sein Verschwinden
sofort bemerkt worden
. Den Brief des Dr. Bastian vom
16. November nahm Stephany als sein Privateigentum mit sich
um ihn in seiner politischen Broschüre zu verwerten, einer Bro
schüre, in welcher er die politischen Gegensätze zwischen Klerikal und
Liberal in Elsaß Lothringen darlegen wollte. Ich bemerke, daß Ste
phany bereits als Kantonalpolizeikommissär Artikel für politische
Blätter geliefert hatte und bereits an seiner erwähnten politischen
Broschüre tätig war. Am 14. Juni 1903 wurde Stephany ent
lassen. Infolge des Umstandes, daß alle seine Bemühungen, sich
einen andern Lebenserwerb zu verschaffen, wegen der Agitation der
Regierung gegen ihn erfolglos blieben, geriet er in tiefste Armut,
sowohl er als seine Frau und sein Kind mußten bittern Hunger
leiden. Weiter war seine Frau infolge einer außerordentlich
schweren Niederkunft fortwährend bedenklich krank. In dieser
verzweifelten Situation bat er im März 1904 Dr. Mary um
ein Darlehen von 150 Mark, welches ihm auch gewährt wurde.
Stephany stellte Dr. Mary einen Schuldschein aus. Bereits 6
Monate vorher hatte er ihm den genannten Brief des Dr. Bastian
an ihn vom 16. November 1902 übersandt, nachdem er Dr.
Mary in einem Straßburger Hotel von der gemeinen Agita
tionsweise der Klerikalen gegen ihn Mitteilung gemacht hatte.
Nach Kenntnisnahme dieses Briefes schrieb Dr. Mary seinem
Kollegen Dr. Bastian einen Brief beleidigenden Inhalts, worauf
letzterer erstern wegen Ehrverletzung verklagte. Es kam zu einem
gerichtlichen Termin am 24. Mai 1905 vor dem Kaiserlichen
Schöffengericht in Illkirchgrafenstaden, zu welchem Dr. Bastian
den Stephany als Zeugen laden ließ. In diesem Termin gab
Stephany unter Eid an, daß er Dr. Mary den Brief des Dr.
Bastian übergeben und von Mary ein Darlehen von 150 Mark
empfangen hatte. Wenn er sich einer strafbaren Handlung be
wußt gewesen wäre, so hätte er auf Grund der deutschen Straf
Zeugnis einfach ablehnen können. Der Brief
prozeßordnung das
war sein Privateigentum. Er war vollständig berechtigt, denselben
Dr. Mary zu übergeben. Stephany hat von Dr. Mary lediglich ein
Darlehen erhalten und hat ihm noch im Monat Dezember 1905
geschrieben, daß er sein Geld im Laufe des Januar 1906 zurück
AS 32 1 1996
erhalten werde. Am 24. Mai 1905 wußte also die Gerichtsbe
hörde bereits, daß Stephany den genannten Brief dem Dr. Mary
übergeben habe, sie hatte also bereits Kenninis von der angeb
lichen Unterschlagung im Amte. Hätte nun die Behörde eine
strafbare Handlung als vorliegend erachtet, so wäre es ihre
Pflicht gewesen, sofort gegen ihn vorzugehen, sie tat dies indessen
nicht. Ebensowenig schritt die Staatsanwaltschaft, als Dr. Bastian
gegen Stephany ein, als die Akten des Amtsgerichts Illkirch
grafenstaden am 31. Mai 1905 in ihre Hände gelangten, nachdem
Dr. Mary gegen das Urteil des genannten Gerichtes Berufung
eingereicht hatte. Der Termin vor dem Berufungsgericht fand
dann am 14. Juli 1905 in Straßburg statt. Es kam zu keinem
definitiven Urteil, sondern die Sache wurde auf den 29. No
vember 1905 vertagt. Auch während dieser Zeit kümmerte sich
die Staatsanwaltschaft absolut nicht um die angebliche Amts
unterschlagung. Hätte sie eine solche angenommen, so hätte sie
sich zweifellos in dieser Zwischenzeit die Akten geben lassen und
hätte ein Verfahren gegen Stephany eröffnet. Dies geschah nicht.
In den Monaten Juni bis Ende Oktober veröffentlichte Stephany
in der demokratischen Straßburger Bürgerzeitung politische
Leitartikel, durch welche die Regierung von Elsaß Lothringen
schwer kompromittiert wurde. Stephany wies der Regierung
total ungesetzliche Handlungen und Maßnahmen nach, auf welche
die Regierung mit keinem Worte antworten konnte und voll
ständig ratlos dastand. Infolge seiner Enthüllungen erhob sich
in sämtlichen liberalen, klerikalen, demokratischen und sozialdemo
kratischen Blättern von Deutschland und Frankreich ein Sturm
der Entrüstung gegen die Regierung. Diese konnte Stephanys
Anklagen mit keinem Worte entkräften. Am 7. November begab
sich Stephany nach Basel, um eine politische Broschüre zu ver
öffentlichen und kündigte seine Absicht in den politischen Blättern
von Elsaß Lothringen an. Hierauf inspirierte die Regierung
einige ihrer Zeitungsorgane, aus deren Auslassungen hervor
ging, daß sie beabsichtigte, Stephany zu diskreditieren. Um dem
zu sehr unbequemen Menschen noch zur rechten Zeit den Mund
zu stopfen, erließ die Staatsanwaltschaft auf Betreiben der Re
gierung wegen des angeblichen Vergehens einen Haftbefehl gegen
Stephany. Der Zweck der Verfolgung Stephanys ist lediglich
Rachenahme für die schweren politischen Blamagen, die er der
elsässisch lothringischen Regierung beigefügt hat, nicht aber Sühne
eines wirklich begangenen Vergehens. Der Justizminister Petry
gab am 30. und 31. Januar dieses Jahres im Landesausschuß
genau den Tatbestand zu, wie er soeben geschildert worden ist.
Übrigens trage auch das eventuelle Vergehen selbst einen politi
schen Charakter: Der Angeschuldigte habe die zwei Briefe dem libe
ralen Dr. Mary im politischen Kampfe mit dem Klerikalen Dr.
Bastian gegeben, damit jener die ganze Kampfesweise der von der
Regierung infolge des Einflusses des Zentrums so gehätschelten
Klerikalen darstelle.
4. Sodann kenne der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag
die Amtspflichtverletzung nicht als Auslieferungsdelikt. Übrigens
erfülle die eingeklagte Handlung auch nicht den Tatbestand der
Amtspflichtverletzung nach zürch. StR, 224, da der Nachweis
fehlen würde, daß Stephany sich oder einem andern einen rechts
widrigen Vorteil verschaffte oder jemanden einen Schaden zu
fügte. Allerhöchstens könnte es sich um fahrlässige Amts
pflichtverletzung nach 227 zürch. StGB handeln, die in Zürich
mit einer Buße von je etwa 50 Fr. bestraft würde.
5. Endlich sei, hinsichtlich des Haftbefehls vom 8. Januar
1906, zweifelhaft, ob dieser von einer zuständigen Amtsstelle
ausgehe.
In seiner Eingabe vom 21. März 1906 bemerkt der Vertei
diger des Angeschuldigten zur Note der kaiserlich deutschen Ge
sandtschaft vom 28. Februar 1906, sie wolle nun aus der Unter
schlagung ein Antragsdelikt machen, ferner bringe sie einen von
kompetenter Stelle erlassenen Haftbefehl, endlich stelle sie ein neues
Datum auf, 22. Februar 1904, um die Einrede der Verjährung
zu entkräften. Hierauf sei nicht einzutreten. Der neue Haftbefehl
sodann, vom 21. Februar 1906, enthalte einen Widerspruch in
sich. Wenn die Handlung nach dem 22. Februar 1904 begangen
worden sei, so liege kein Amtsdelikt vor; sollte aber einfache
Unterschlagung vorhanden sein, so wäre das eventuelle Vergehen
verjährt.
Der Verteidiger des Angeschuldigten hat endlich ein Gutachten
von Professor Zürcher in Zürich zu den Akten gebracht, das auf
Abweisung des Auslieferungsbegehrens aus drei Gründen schließt:
- weil kein im Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und
dem deutschen Reiche vorgesehenes Auslieferungsdelikt vorliege;
es könne sich überhaupt nicht um Unterschlagung handeln, da die
fraglichen Briefe keinen Geldwert hätten, sondern nur um ein
Urkundendelikt nach 348 deutsches StGB, oder um das Delikt
des 353 a eod.; 2. weil die strafbare Handlung, wegen deren
die Auslieferung verlangt werde, einen politischen Charakter an
sich trage; 3. weil die Auslieferung in offenkundiger Weise mit
der Absicht verlangt werde, den Täter wegen eines Verbrechens
oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.
E. Die schweizerische Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem er
sten Gutachten vom 16. Februar 1906 zum Schlusse, dem (ersten)
Auslieferungsbegehren (Note vom 7. Februar 1906) sei zu ent
prechen. Die Bemängelung der formellen Grundlage des Aus
lieferungsbegehrens sei unstichhaltig, gemäß 125 deutsche StPO
und Art. 7 Ausl. Vertr. zwischen der Schweiz und dem deut
schen Reiche. Die Tat und Schuldfrage sodann sei vom Aus
lieferungsrichter, gemäß feststehender bundesgerichtlicher Praxis, nicht
zu prüfen; hieher gehöre auch die Frage, ob der Angeschuldigte
in seiner Eigenschaft als Beamter gehandelt habe. Die dem An
geschuldigten zur Last gelegte Tat falle nach zürch. Strafrecht
unter die 224 und 226 StGB und erfülle den Tatbestand
der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung; die Unterschlagung im
Amte sei nun nach zürcherischem Recht kein Antragsverbrechen
und ihre Verfolgung verjähre gemäß 52 zürch. StGB erst in
fünfzehn bezw. zehn Jahren nach begangener Tat. Im Haftbefehl
sei sodann auch der weitere Tatbestand aufgeführt, der nach
zürcherischem Strafrecht zum Beamtenverbrechen der Beseitigung
von Urkunden gehöre, nämlich, daß der Täter in der Absicht ge
handelt habe, sich oder andern rechtswidrigen Vorteil zu ver
schaffen oder jemanden Schaden zuzufügen. Übrigens hänge die
Auslieferung nach Art. 1 Ziff. 21 Ausl. Vertrag nicht ab von
dem besondern Tatbestandsmerkmal des zürcherischen Gesetzes.
Endlich bestreitet das Gutachten, daß es sich um ein politisches
Delikt handle, und führt aus, es fehle auch der Nachweis des
Zusammenhanges des Auslieferungsbegehrens mit einer Verfol
gung Stephanys als Autors der Broschüre Germanisation
Wichtig hiefür sei, daß in der Broschüre die in den Bastian
Briefen besprochenen Verhältnisse des Dr. Mary mit keinem
Worte erwähnt seien. Den deutschen Behörden sei im weitern
das Recht entzogen, den Umstand, daß ihnen der Angeschuldigte
zur Verfügung gestellt werde, zu dessen Verfolgung wegen poli
tischer Verbrechen zu benutzen. Diese Restriktion könne, wenn
nötig, vom Bundesgerichte durch Vorbehalt in seiner Entscheidung
noch verstärkt werden; eine bloße Erwähnung dürfte aber genügen,
um den Verfolgten vor inkorrekter Ausdehnung der gerichtlichen
Schritte in seinem Heimatlande zu sichern, eventuell ihm erfolg
reiche Rechtsmittel gegen solche zu gewähren.
In einem zweiten Gutachten, vom 26. März 1906, führt die
Bundesanwaltschaft zum neuen Haftbefehl, vom 21. Februar 1906,
in der Sache selbst aus: Vom Untersuchungsrichter liegt als
novum das Begehren vor, daß Stephany eventuell, wenn eine
Auslieferung wegen Unterschlagung im Amte nicht sollte be
willigt werden, den deutschen Behörden zur Beurteilung wegen
einfacher Unterschlagung zur Verfügung gestellt werde. Objekt
des Deliktes wären auch in diesem Falle die beiden nämlichen
Briefe wie bei der Anklage wegen Verbrechen im Amte. Da
gegen käme nicht mehr die Ziffer 21 des Art. 1 des Staats
vertrages vom 24. Januar 1874 in Frage, sondern Ziffer 12
daselbst, wonach Auslieferung stattfinden soll wegen Unterschla
gung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landes
gesetzgebung der vertragenden Teile mit Strafe bedroht ist. Da
Stephany im Kanton Zürich zur Haft gebracht wurde, so kommt
schweizerischerseits das Strafrecht dieses Kantons in Betracht,
speziell die 177 u. ff. des Strafgesetzes in dessen Redaktion
von 1897. Danach gehört zum Tatbestande der Unterschlagung
die rechtswidrige Zueignung einer Sache, welche sich im Besitz
oder Gewahrsam des Täters befindet und zwar muß diese Sache
im gewöhnlichen Leben bei Kauf und Verkauf einen Wert, einen
sog. Verkehrswert haben. (Vergl. 183 in Verbindung mit
172 des zürch. Strafgesetzes und den Kommentar von Zürcher
zu letzterer Stelle.) Die ganz allgemein auf Unterschlagung von
Sachen mit oder ohne Verkaufswert ausgedehnie Strafandrohung
von 246 des RStrG erleidet dadurch eine für den vorliegenden
Fall entscheidende Einschränkung, indem die beiden Briefe, welche
den Gegenstand der Anklage gegen Stephany bilden, keinerlei
Verkehrswert im Sinne des zürcherischen Strafgesetzes besitzen.
Es fehlt somit eine im Auslieferungsvertrage zwischen der
Schweiz und Deutschland statuierte Voraussetzung zur Bewilli
gung des eventuellen Begehrens, weshalb ich beantrage, es sei
dasselbe abzuweisen und zwar ohne Eintreten auf die weitere
Frage, ob der diesfällige, ebenfalls nach Zürcherrecht notwendige
Strafantrag des Geschädigten rechtzeitig gestellt worden sei oder
nicht. (Vergl. diesfalls 177 cit.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Grundlage des Auslieferungsbegehrens bildet gemäß
rt. 7 Ausl. Vertr. der Haftbefehl. Ob der erste Haftbefehl von zu
ständiger Amtsstelle erlassen worden war, was der Verfolgte be
stritten hatte, braucht nicht geprüft zu werden, da der zweite
Haftbefehl jedenfalls von zuständiger Stelle erlassen ist; übrigens
ist auch zweifelhaft, ob die Frage, ob ein genügender Haftbefehl
vorliege, vom Bundesgericht (auf Grund des Art. 23 Ausl. Ges.)
oder nicht vielmehr vom Bundesrate (gemäß Art. 16 eod.) zu
prüfen sei, da die Eintretensfrage dem Bundesrate zusteht. Das
Bundesgericht hat also auf das Auslieferungsbegehren einzutreten,
und zwar ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Ein
sprache der Inhalt des zweiten Haftbefehles maßgebend, während
der erste, der von der requirierenden Behörde nicht zurückgezogen
ist, immerhin zur Ergänzung herangezogen werden darf.
- Der Haftbefehl bildet die Grundlage insoweit, als das
Bundesgericht, als Auslieferungsrichter, vor allem zu prüfen hat,
ob der im Haftbefehl eingeklagte Tatbestand, so, wie er dort dar
gestellt, ein Auslieferungsdelikt nach Staatsvertrag sei. Das
Bundesgericht hat also zu prüfen, ob im allgemeinen die verfolgte
Tat unter einen Deliktstatbestand falle, der im Auslieferungsver
trage als Auslieferungsdelikt vorgesehen ist; es hat aber ferner
zu prüfen, ob die eingeklagten Tatsachen unter die angerufenen
Gesetzesbestimmungen subsumiert werden können und den Tatbe
stand eines Auslieferungsdeliktes erfüllen. Dagegen hat es nicht
zu prüfen, ob die Darstellung des Sachverhaltes im Haftbefehl
richtig sei; die Prüfung der Tat und Schuldfrage ist dem Aus
lieferungsrichter entzogen und steht nur dem über die Tat selbst
urteilenden Richter zu. (In diesem Sinne die feststehende bundes
gerichtliche Praxis.) Alle Ausführungen des Angeschuldigten,
welche dahin zielen, den im Haftbefehl aufgeführten Tatbestand
anzufechten, sind daher unerheblich (soweit sie nicht etwa auf
Grund des Art. 4 Abs. 1 Ausl. Vertr. eine gewisse Bedeutung ge
winnen), und es war auch von den vom Angeschuldigten nach
dieser Richtung anerbotenen Beweisen Umgang zu nehmen. Die
vom Bundesgericht angeordnete Aktenvervollständigung, zu der
Art. 23 Abs. 2 Ausl. Ges. es ermächtigte, ist denn auch nicht
in dem Sinne erfolgt, daß dadurch eine Entscheidung über die
Tat und Schuldfrage sollte ermöglicht werden, sondern in dem
Sinne, daß noch nähere Aufklärung darüber zu beschaffen war,
ob der eingeklagte Tatbestand ein Auslieferungsdelikt darstelle, und
namentlich darüber, ob der vom Angeschuldigten erhobene Ein
sprachegrund, es handle sich bei der ihm vorgeworfenen Handlung
um ein politisches Delikt, begründet sei oder nicht.
- Nach Inhalt des zweiten Haftbefehles wird der Angeschul
digte verfolgt wegen Unterschlagung, begangen im Amte, und
wegen einfacher Unterschlagung. Die Verfolgung wegen des zweit
genannten Deliktes und das hierauf bezügliche Auslieferungsbe
gehren ist, wie der zweite Haftbefehl und das zweite Auslieferungs
begehren ergeben, so aufzufassen, daß die Auslieferung nicht nur
verlangt wird für den Fall, als sie für Amtsunterschlagung ver
weigert würde, sondern überhaupt, von der Annahme aus, daß
das erkennende Gericht möglicherweise den Tatbestand einer Amts
unterschlagung verneinen könnte; für diesen Fall (und in diesem
Sinne eventuell) ist Strafverfolgung auch wegen einfacher Unter
schlagung erhoben und hiefür Auslieferung begehrt. Sowohl Amts
unterschlagung als einfache Unterschlagung sind nun nach dem
Auslieferungsvertrage zwischen der Schweiz und dem Deutschen
Reiche Auslieferungsdelikte, erstere nach Ziffer 21, letztere nach
Ziff. 12 Art. 1 des Vertrages. Dabei besteht für beide Delikte nach
dem Wortlaute des Vertrages der Unterschied, daß die Amtsunter
schlagung schlechthin zur Auslieferung führt, die einfache Unter
schlagung dagegen nur in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe
von der Landesgesetzgebung der vertragenden Teile mit Strafe
bedroht ist ; und das Bundesgericht hat aus verschiedenen Be
stimmungen des Vertrages, namentlich daraus, daß an einzelnen
Orten die Auslieferung speziell an die Voraussetzung geknüpft ist,
daß die Tat oder das Tatbestandsmerkmal nach der Landesgesetz
gebung der vertragenden Teile mit Strafe bedroht sind (Art. 1
Ziff. 9, 12, 13; Schlußabs.) und daß der Vertrag auch für die
Verjährung speziell auf die Gesetzgebung des Aufenthaltsortes ver
weist den Schluß gezogen, daß es für die Auslieferung, von
den speziellen Fällen, in denen Strafbarkeit auch nach dem Rechte
des ersuchten Staates verlangt wird, abgesehen, genüge, wenn die
eingeklagte Handlung nach dem Rechte des ersuchenden Staates
verfolgbar sei, daß also, in Abweichung allerdings von dem den
meisten Auslieferungsverträgen der Schweiz mit andern Staaten
zu Grunde liegenden Prinzip, Strafbarkeit der verfolgten Hand
lung in der Schweiz nicht Voranssetzung der Auslieferung sei.
(BGE 25 I 273 E. 2 u. dort cit.; ferner Urteil des Bundes
gerichts vom 22. Dezember 1905 in Sachen Platen. ) Von dieser
im Jahre 1878 inaugurierten und seither ständig festgehaltenen
Praxis abzugehen liegt im vorliegenden Falle keine Veranlassung
vor. Danach ist zu prüfen, ob das Delikt der Amtsunterschlagung
im deutschen Recht mit Strafe bedroht ist, während, soweit ein
fache Unterschlagung eingeklagt ist, die Strafbarkeit der Tat auch
nach zürcherischem Strafrecht zu untersuchen ist. Ebenfalls nach
zürcherischem Strafrecht ist ferner, gemäß Art. 5 Ausl. Vertr.,
die vom Angeschuldigten aufgeworfene Frage der Verjährung zu
entscheiden.
4. Das deutsche RStGB regelt das Verbrechen der Amtsunter
schlagung in 350, der lautet: Ein Beamter, welcher Gelder
oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen
oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürger
lichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar.
Ob die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung den Tat
AS 31 I S. 692 Erw. 3.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
bestand dieser Gesetzesstelle erfülle, d. h. ob, wenn der Tatbestand
der eingeklagten Handlung als richtig vorausgesetzt wird, eine
Amtsunterschlagung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorliege
ist vom Bundesgericht zu prüfen. Der Angeschuldigte und mit
ihm das Gutachten Zürcher bestreitet nun die Anwendbarkeit dieser
Gesetzesbestimmung namentlich deshalb, weil an den fraglichen
Briefen überhaupt keine Unterschlagung begangen werden könne,
da ihnen jeglicher Geld oder Tauschwert abgehe, nur an solchen
Sachen aber, die Geldwert hätten, begrifflich Unterschlagung
möglich sei. Nun ist zwar richtig, daß einzelne Schriftsteller die
Ansicht vertreten, Gegenstände von (Diebstahl und) Unterschlagung
könnten nur Sachen sein, die einen Geldwert haben; allein die
gemeine Meinung ist anderer Ansicht; vergl. hiefür Olshausen,
Komm. Anm. 12 zu 242, II S. 894 f., und dort cit.; ferner
Binding, Lehrb. Bes. Tl. 1. Hälfte, 1. Aufl., S. 119 ff. ( 162)
131 ff. ( 168). Gegenstand der Unterschlagung kann vielmehr
nach herrschender Meinung sein jede fremde Sache, und nun er
füllen die fraglichen Briefe vorerst den Begriff einer Sache
und ferner sind sie für den Angeschuldigten nach Inhalt des
Haftbefehles eine fremde Sache, da sie jedenfalls nicht in seinem
Eigentum standen. Der Begriff der Sache in 350 des RStGB
als Gegenstand der Amtsunterschlagung, ist nun aber kein an
derer als derjenige für die Unterschlagung überhaupt (vergl. Ols
hausen, Komm. Anm. 4 zu 350 II S. 1305), und es war
also an den fraglichen Briefen Amtsunterschlagung möglich. Des
weitern ist auch das zum Delikt der Unterschlagung gehörende
Tatbestandsmerkmal der Aneignung der fremden Sache nach In
halt des Haftbefehles erfüllt: Der zweite Haftbefehl sagt ausdrück
lich, der Angeschuldigte habe die fraglichen Briefe für sich behalten
und gegen Geld einem Dritten (dem Dr. Mary) abgetreten. Ob
diese Abtretung im Sinne eines Kaufes erfolgte, oder ob es
sich um ein Darlehen handelte, ist gleichgültig; wesentlich für die
Unterschlagung ist nur die Aneignung der fremden Sache. Ebenso
ist unerheblich, ob im eingeklagten Tatbestand auch das De
likt der Beiseiteschaffung von Urkunden, 348 Abs. 2 RStGB.
zu finden ist, und ob eine Konkurrenz dieses Deliktes mit dem
Delikte der Amtsunterschlagung möglich ist: Die Argumentation
des Gutachtens Zürcher, es könne sich nur um jenes Amtsdelikt
des Beiseiteschaffens von Urkunden handeln, geht fehl, da eben
eine Aneignung der Briefe behauptet wird, und ob Konkurrenz
beider Delikte möglich ist, braucht nicht untersucht zu werden, da
jenes andere Amtsdelikt ( 348 Abs. 2) nicht Auslieferungsdelikt
ist und übrigens die Auslieferung des Angeschuldigten auch nicht
wegen dieses Deliktes verlangt wird. Ob endlich der Angeschuldigte
wirklich, wie der Haftbefehl besagt, in amtlicher Stellung gehandelt
hat, ist nicht vom Bundesgericht, als Auslieferungsrichter, zu
prüfen; diese Prüfung untersteht dem erkennenden Tatrichter, der
die Tat und Schuldfrage zu entscheiden hat: das Bundesgericht
hat den Tatbestand so, wie er eingeklagt ist, auf seine Subsumtion
unter 350 RStGB zu prüfen. Hienach aber erfüllt der ein
geklagte Tatbestand den Tatbestand dieser Gesetzesstelle vollständig
so daß hieraus eine Bewilligung der Auslieferung folgt, sofern
nicht andere Gründe der Auslieferung entgegenstehen.
5. Zur Beurteilung der Einrede der Verjährung, die gemäß
Art. 5 Ausl. Vertr. nach zürcherischem Recht, als dem Nechte des
Aufenthaltsstaates, zu beurteilen ist, ist es notwendig, zu prüfen,
unter welche Bestimmung des zürcherischen Strafrechts die einge
klagte Handlung fällt. Die Argumentation des Angeschuldigten
geht im wesentlichen dahin, das zürcherische Recht kenne den Be
griff der Amtsunterschlagung nicht; es könne also nur einfache
Unterschlagung in Frage kommen, für diese wäre aber die Straf
verfolgung verjährt. Diese Argumentation braucht nicht auf ihre
Richtigkeit geprüft zu werden. Denn wie auch die Bundesanwalt
schaft in ihrem ersten Gutachten zutreffend ausführt, erfüllt die
eingeklagte Handlung den Tatbestand eines andern im zürcherischen
StGB normierten Deliktes, nämlich des 224, lautend: Ein
öffentlicher Beamter oder Bediensteter, welcher seiner Amts oder
Dienstpflicht zuwiderhandelt, um sich oder einem andern einen
rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Schaden
zuzufügen, macht sich des Vergehens der Amts oder Dienstpflicht
verletzung schuldig. Daß die Nichtablieferung amtlicher Urkunden,
um die es sich nach Inhalt des Haftbefehles handelt, eine Amts
pflichtverletzung bedeutet, ist einleuchtend. Ebenso ist das Tatbe
standsmerkmal des rechtswidrigen Vorteils erfüllt; unter einem
solchen wird in der zürcherischen Praxis laut Zürchers Komm
Anm. 5 zu 224 (3. Aufl. S. 215) nicht nur ein Gewinn an
Vermögen verstanden, sondern überhaupt jede Leistung ....., die
die Genußsucht, die Eitelkeit, den Ehrgeiz u. s. w. befriedigt ;
die Absicht des Angeschuldigten bestand nun aber nach seiner
eigenen Darstellung in der Verwertung der Briefe in seiner Bro
schüre. Rechtswidrig ist der Vorteil, weil der Angeschuldigte ihn
erlangt in Verletzung der Rechte des Staates, dessen Eigentum an
den Briefen geschädigt wurde durch Entziehung der Verfügungs
gewalt darüber. Daß die Amtspflichtverletzung auch in Unter
schlagung bestehen kann, wird in der zürcherischen Praxis (Anm. 6
in Zürchers Komm. a. a. O.) angenommen, und der Angeschul
digte hat eine gegenteilige Praxis nicht dargetan. Nach 22
in Verbindung mit 52 litt. d zürcherisches StGB verjährt nun
die Amtspflichtverletzung erst in fünf Jahren, die eingeklagte
Handlung ist somit nicht verjährt. Ob auch 226 des zürcherischen
StGB (Beiseiteschaffung einer Urkunde) auf die eingeklagte Hand
lung zutreffe, wie die Bundesanwaltschaft annimmt, braucht nicht
untersucht zu werden.
6. Übergehend zur eventuellen Anklage, die auf einfache Unter
schlagung geht und bei der Strafbarkeit der Handlung auch nach
zürcherischem Rechte Erfordernis der Auslieferung ist, kann die vom
Angeschuldigten und der Bundesanwaltschaft vertretene Auffassung
daß nach zürcherischem Strafrecht zur Unterschlagung ein Ver
mögenswert der unterschlagenen Sache notwendig sei, dahingestellt
bleiben; denn das Strafverfolgungsrecht für einfache Unterschla
gung ist unter allen Umständen durch Zeitablauf erloschen. Die
einfache Unterschlagung ist gemäß 182 des zürcherischen S1GB
Antragsdelikt; nach 53 eod. erlischt aber die Strafbarkeit
eines Antragsdeliktes, wenn der zur Stellung des Antrages
Berechtigte innerhalb sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet,
an welchem ihm dazu Veranlassung gegeben war, und spätestens
zwei Jahre nach verübter Tat von seinem Rechte keinen Gebrauch
macht . Vorliegend kann nun allerdings nicht die sechsmonat
liche Frist zur Anwendung kommen, da die Landesverwaltung von
Elsaß Lothringen laut der Bescheinigung vom 21. Februar
1906, an deren Sachdarstellung das Bundesgericht gebunden ist,
erst im Januar 1906 Kenntnis von der rechtswidrigen Zueignung
der fraglichen Briefe erhalten hat. Wohl aber war die zweijährige
Frist zur Zeit der ersten Strafverfolgungshandlung Haftbefehl
vom 8. Januar 1906 schon abgelaufen. Denn spätestens mit
dem Austritt des Angeschuldigten aus dem Amte war das einge
klagte Delikt vollendet; dieser Austritt hat aber spätestens am
- Oktober 1903 stattgefunden, so daß die Frist zur Stellung des
Strafantrages spätestens am 1. Oktober 1905 ablief.
- Aus den bisherigen Erörterungen folgt, daß, vorbehältlich
der weitern Ausführungen, die Auslieferung des Verfolgten wegen
des Deliktes der Amtsunterschlagung zu bewilligen ist, daß sie
dagegen schlechthin zu verweigern ist für die Anklage auf einfache
Unterschlagung. Die Auslieferung für das Delikt der Amtsunter
suchung wäre aber ebenfalls zu verweigern, wenn der Standpunkt
des Angeschuldigten richtig wäre, daß die eingeklagte Handlung
einen politischen Charakter an sich trage oder wenn der Ange
schuldigte beweisen könnte, daß der Antrag auf seine Auslieferung
in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt werde, ihn wegen eines
Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder
zu bestrafen (Art. 4 Abs. 1 Ausl. Vertr.). Auf diesen Einsprache
grund ist nunmehr einzugehen.
- Zunächst kann nun jedenfalls keine Rede davon sein, daß
die Amtsunterschlagung als solche schon, eben weil von einem
Beamten begangen, ein politisches Delikt sei; denn dadurch, daß
er die Amtsunterschlagung zu den Auslieferungsdelikten zählt, hat
der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen
Reiche zu erkennen gegeben, daß er sie nicht an sich, absolut, als
politisches Delikt auffasse. Übrigens ist ja die Amtsunterschlagung
im deutschen Strafrechte überhaupt ein sog. uneigentliches Amts
delikt, d. h. an sich ein gemeines Verbrechen, das nur qualifiziert
ist dadurch, daß es von einem Beamten im Amte begangen ist.
Von einem absolut politischen Delikt kann also von vornherein
nicht gesprochen werden, sondern in Frage kommen kann nur, ob
nicht ein sog. relativ politisches Delikt vorliege, d. h. ein Delikt,
das an sich ein gemeines ist, aber vermöge der Umstände seiner
Begehung, der Motive und dem Zwecke des Handelnden zu einem
politischen wird. Nach dieser Richtung wird vom Angeschuldigten
geltend gemacht und diese Auffassung wird auch vom Gut
achten Zürcher vertreten , die Herausgabe der an den Ange
schuldigten gerichteten Briefe des Dr. Bastian an Dr. Mary trage
einen politischen Charakter an sich, sie sei ein Mittel im Kampfe
zwischen der liberalen und klerikalen Partei gewesen. Nun tragen
aber vorerst die Briefe des Dr. Bastian an den Angeschuldigten
in keiner Weise einen politischen Charakter. Es ergibt sich viel
mehr folgender Tatbestand: Zu Fegersheim beabsichtigte Dr. Mary,
der Führer der liberalen Opposition, die Gründung eines Feuer
wehrvereins. Dr. Bastian, der Konkurrent des Dr. Mary und
Angehöriger der klerikalen Partei, schrieb bei diesem Anlasse dem
Angeschuldigten zwei Briefe über Dr. Mary, in denen von poli
tischen Sachen nicht das geringste, von dem Verhalten des Dr.
Mary gegenüber dessen weiblichen Patienten dagegen sehr viel
die Rede ist. Der Angeschuldigte machte diese Denunziation zur
Grundlage eines amtlichen Berichtes an seine Vorgesetzten; nach
seiner Dienstentlassung spielt er die Briefe dem Angeschwärzten,
Dr. Mary, in die Hände. Daraus entsteht nicht etwa eine po
litische Aktion irgendwelcher Art, sondern ein gewöhnlicher Be
leidigungsprozeß zwischen Dr. Mary und Dr. Bastian. Einen
politischen Charakter trägt bei dieser ganzen Sachlage nur die
Einrichtung, daß in Elsaß Lothringen jeder Verein der obrigkeit
lichen Genehmigung zu seiner Gründung bedarf; diese Einrichtung
spielt aber im ganzen Verhalten der Beteiligten keine Rolle. Von
irgendwelchen Vorgängen politischer Natur ist nirgends etwas zu
finden. Insbesondere sagt auch der Angeschuldigte in seinem Briefe
an Dr. Mary vom 22. Februar 1904 nichts davon, daß er die
Briefe für eine politische Aktion herausgebe; die Motive sind
vielmehr, laut Inhalt dieses Schreibens, ganz anderer Natur.
Wieso das Verhalten des Angeschuldigten eine Handlung der
Parteipolitik sein soll, wie das Gutachten Zürcher annimmt, ist
schlechterdings unerfindlich. Übrigens hat ja auch der Führer der
Oppositionspartei, Dr. Blumenthal, in der Sitzung des Landes
ausschusses für Elfaß Lothringen vom 1. Februar 1906 bei Be
sprechung der Broschüre des Angeschuldigten Stephany erklärt, es
handle sich bei den Briefen des Dr. Bastian über Dr. Mary um
Briefe über Privatverhältnisse, und ferner, die Persönlichkeit des
Stephany sei vollständig gleichgültig; das eine möge zurückgehalten
werden aus Stephanys Vorleben, so wie es geschildert worden
sei, daß man seine Angaben mit großer Vorsicht prüfen müsse.
Der Angeschuldigte wird also von den Führern der Oppositions
partei nicht einmal als einer der ihrigen anerkannt. Auch bei
weitester Auslegung des Begriffes eines politischen Deliktes kann
hienach die eingeklagte Handlung nicht als solches betrachtet
werden.
9. Sonach bleibt noch
zu prüfen, ob der Angeschuldigte mit
Grund die Bestimmung des schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrages anrufe, wonach die Auslieferung nicht stattfinden soll,
wenn die auszuliefernde Person beweisen kann, daß der Antrag
auf ihre Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt
worden, sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer
Natur zu verfolgen oder zu bestrafen . (Art. 4 Abs. 1 2. Teil,
Ausl. Vertr.) Der Angeschuldigte behauptet, in Tat und Wahr
heit sei die Strafverfolgung für eine angebliche Amtsunterschlagung
nur Vorwand, um ihn für seine Broschüre über Germanisation
.... und seine politischen Artikel in der Straßburger Bürger
Zeitung zur Verantwortung ziehen zu können, also nach
seiner Auffassung für politische Handlungen und allenfalls
Delikte politischer Natur. Es mag nun dahingestellt bleiben, in
wieweit die angeführte Sensations Broschüre politischen Charakter
an sich trage und politischer Natur ist; nicht ausgeschlossen ist,
daß der Angeschuldigte sich durch Publikation dieser Broschüre
nach deutschem Strafrecht gewisser politischer Delikte schuldig ge
macht hat; in Betracht können Landesverrat ( 92 Ziff. 1) und
Majestätsbeleidigung ( 95) fallen. Auf Grund des Art. 4 Abs. 2
Ausl. Vertr. wird eine Bestrafung des Angeschuldigten für poli
tische Delikte nicht erfolgen können, was hier speziell hervorgehoben
werden mag; ebensowenig darf der Angeschuldigte bestraft werden.
wegen eines Deliktes, das nicht Auslieferungsdelikt ist (Art. 4
Abs. 3 Ausl. Vertr.), z. B. für die vielen Beamtenbeleidigungen,
die sich in der Broschüre finden. (Vergl. BGE 14 S. 438 f. E. 3.)
Im übrigen ist der Sinn der Vertragsbestimmung, auf welche
sich der Angeschuldigte beruft, nicht völlig klar. (Vergl. darüber:
Lammasch, Das Recht der Auslieferung wegen politischer Ver
brechen, S. 58 f.; derselbe, Auslieferungspflicht und Asylrecht,
S. 278 ff.; Franz Welti, Auslieferungswesen und Auslie
ferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland, S. 48.)
Von vornherein kann dem Angeschuldigten nicht der Beweis zu
gemutet werden, daß er wegen eines politischen Deliktes verfolgt
werde; denn das Auslieferungsbegehren für ein politisches Delikt
würde ja gegen den Auslieferungsvertrag verstoßen und also eine
vertragswidrige Handlung seitens des ersuchenden Staates in sich
schließen. Dagegen ist der Sinn der Bestimmung dahin aufzu
fassen, daß zwar der Angeschuldigte wegen eines gemeinen (nicht
politischen) Deliktes verfolgt und seine Auslieferung für dieses
verlangt wird, daß aber die verfolgende Regierung dabei die Ab
sicht habe, ihn wegen eines von diesem gemeinen Verbrechen un
abhängigen Verbrechens oder Vergehens politischer Natur ver
folgen und bestrafen zu lassen, so, daß seine Strafe für das
Auslieferungsdelikt mit Rücksicht auf sein Verbrechen oder Ver
gehen politischer Natur schwerer ausfallen werde, als ohne Rück
sicht hierauf. Es erhellt, daß es sich hier um eine delikate Frage
des Vertrauens in die Loyalität des ersuchenden Staates und des
Vertrauens auf dessen Rechtsprechung handelt. In dieses Ver
trauen Zweifel zu setzen, liegt an sich schon bei der anerkannten
Unabhängigkeit des deutschen Richterstandes
der der Ange
schuldigte übrigens auch in seiner Broschüre Lob spendet
kein
Anlaß vor, und auch die Ausführungen des Angeschuldigten
vermögen dieses Vertrauen nicht zu erschüttern. Es ist denn auch
was möglicher , jedoch durchaus nicht wahrscheinlicher Weise
einen Beweis im Sinne der fraglichen Gesetzesbestimmung ge
bildet hätte vom Angeschuldigten durchaus nicht wahrscheinlich
gemacht, daß seine Verfolgung erst nach Publikation der mehrer
wähnten Broschüre und wegen dieser Publikation eingeleitet worden
sei. Wenn die Landesregierung von Elsaß Lothringen behauptet,
erst im Januar 1906 von der heute verfolgten Amlsunterschla
gung Kenntnis erhalten zu haben, so erscheint dies keineswegs
unwahrscheinlich angesichts des Umstandes, daß die fraglichen
Briefe erst im Jahre 1905 im Beleidigungsprozeß Dr. Bastian
gegen Dr. Mary zum Vorschein kamen und daß dieser Prozeß
erst im November 1905 infolge Berufung des Dr. Mary an die
höhern Instanzen gelangt ist. Es ist durchaus denkbar, ja wahr
scheinlich, daß die maßgebenden Strafverfolgungsorgane bei
dieser Sachlage erst im Januar 1906 Kenntnis von jener, heute
nun verfolgten Handlungsweise des Angeschuldigten erhielten.
10. Die Auslieferung des Angeschuldigten ist somit zu be
willigen für das Delikt der Amtsunterschlagung, unter Vorbehalt
der Bestimmungen des Art. 4 Ausl. Vertr. und mit dem weitern,
übrigens selbstverständlichen, Vorbehalt, daß der Angeschuldigte
überhaupt uur für dieses Auslieferungsdelikt verfolgt werden
kann. Mit der Auslieferung sind dem ersuchenden Staate gemäß
Art. 9 Ausl. Vertr. die dem Angeschuldigten bei seiner Verhaftung
abgenommenen Gegenstände aushinzugeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Auslieferung des Alfred Stephany, aus Straßburg,
gewesener Polizeikommissär, an den Untersuchungsrichter II beim
Kaiserlichen Landgericht zu Straßburg wird bewilligt, soweit es
die Anklage wegen Amtsunterschlagung betrifft, dagegen verwei
gert, soweit die Anklage auf einfache Unterschlagung geht.
- Mit der Person des Angeschuldigten sind die ihm bei seiner
Verhaftung abgenommenen Gegenstände aushinzugeben.