- Urteil vom 14. Juni 1906 in Sachen
Renz gegen Kanton Bern.
Verletzung der Eigentumsgarantie: Voraussetzungen der Expropria
tion nach kantonalem (bern.) Recht. 89 bern. KV. Stellung des
Bundesgerichts.
A. Unterm 30. November 1905 beschloß der Große Rat
des Kantons Bern auf Antrag des Regierungsrates: Der
Société des Usines de Louis de Roll in Choindez wird behufs
Erwerbung des auf der Besitzung der Fräulein Marie Renz
Derrière le Vevay befindlichen Quellwassers nach Maßgabe
des vorgelegten Situationsplanes das Expropriationsrecht unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt, daß der Expropriatin nach
den Anordnungen der Baudirektion vorrangsweise das auf ihren
dortigen Besitzungen bisher tatsächlich verwendete und eventuell
noch benötigte Trink und Brauchwasser zur Verfügung gestellt
wird und zwar nach Maßgabe der von der genannten Gesellschaft
gemachten Zusicherungen. Die Rekurrentin hatte gegen die Er
teilung des Expropriationsrechts Einsprache erhoben. Der Antrag
des Regierungsrates war wesentlich folgendermaßen begründet:
Auf Grund der Erhebungen der technischen Organe der Baudi
rektion und eines unter Mitwirkung der Beteiligten eingenommenen
Augenscheins sei in einer jeglichen Zweifel beseitigenden Weise
festgestellt worden, daß der von der gesuchstellenden Gesellschaft,
den von Roll'schen Eisenwerken, behauptete Wassermangel wirklich
vorhanden sei. Wie dem Bericht des Bezirksingenieurs zu ent
nehmen sei, bilde Choindez eine Sektion der Gemeinde Courrendlin,
mit einer eigenen Schule, Eisenbahnstation und besonderem Post
bureau. Die an der projektierten Wasserversorgung interessierte
Bevölkerungszahl fast ausschließlich Arbeiter des Roll'schen
Etablissements berechne der Bezirksingenieur auf zirka 700
Seelen. Choindez sei gegenwärtig mit einer Trink und Brauch
wasserversorgung in Kombination mit einer Hydrantenanlage ver
sehen, welche von der Hälfte der auf dem Grundstück der Fräulein
Renz gefaßten Quelle gespiesen werde. Diese Quelle habe anläß
lich einer am 31. Oktober 1905 vorgenommenen Messung
500 Minutenliter ergeben. Der Minimalerguß
soll 400 Mi
nutenliter betragen. Unter normalen Verhältnissen könnten
auf die Bevölkerung von Choindez entfallenden 200 250 Mi
nutenliter als für die betreffende Ortschaft hinlänglich bezeichnet
werden. Nun sei aber in concreto nicht außer acht zu lassen,
daß Choindez als Hochofenwerk und Gießerei außergewöhnliche
Bedürfnisse an Trink und Brauchwasser zu befriedigen habe. Ab
gesehen von sechs laufenden Brunnen, welche den bei großer Hitze
arbeitenden Männern stets gutes frisches Trinkwasser zu liefern
hätten, stelle das Eisenwerk den Arbeitern Bäder und Douchen
zur Verfügung und schaffe damit Wohlfahrtseinrichtungen, die in
keinem Etablissement dieser Art fehlen sollten und ein dringendes
Gebot der modernen Gesundheitspflege befriedigten. Nebstdem ver
sorge die Hydrantenanlage der Fabrik auch die Wohnhäuser der
Arbeiter mit den erforderlichen Hahnen und treffe damit wirksame
Vorbeugungsmaßregeln gegen Brandfälle. Laut dem Bericht des
mit der Untersuchung der Verhältnisse betrauten Bezirksingenieurs
hätten nun die Eisenwerke von Choindez im Sommer unter
Wassermangel zu leiden. Die Bäder können nur unregelmäßig
verabfolgt werden. Die Hydrantenanlage, welche auf ein Reservoir
von 130 m3 Vorrat angewiesen sei, vermöge im Brandfalle den
gestellten Anforderungen nicht zu genügen. Die Tatsache des vor
handenen Wassermangels werde von der Gemeindebehörde von
Courrendlin bestätigt und gleichzeitig das vorliegende Gesuch
warm befürwortet. Die Möglichkeit, diesem Übelstande durch Fassen
einer Quelle auf dem Gebiet der Gemeinde Courrendlin oder
in der Nachbarschaft abzuhelfen, sei nicht gegeben. Courrendlin
scheine selber unter Wassermangel zu leiden. Die Quelle von
Vevay bilde daher die einzige Möglichkeit, um die projektierte
Wasserversorgung resp. die Erweiterung der unzulänglichen Hy
drantenanlage rationell und den normalen Bedürfnissen entsprechend
durchzuführen. Da an der Realisierung des vorliegenden Projekts
neben den privaten Interessen der gesuchstellenden Gesellschaft die
Interessen der gesamten dortigen Bevölkerung in hohem Maße
beteiligt seien und der in Aussicht genommenen Wasserversorgung
daher die Bedeutung einer Wohlfahrtseinrichtung ersten Ranges
ohne weiteres zugestanden werden müsse, so erscheine der Einwand
der Opponentin, es handle sich für die Petentin einzig und allein
um die Auswirkung privater Vorteile, völlig unbegründet. Ebenso
scheine der weitere Einwand der Einsprecherin, der Gesellschaft
der Roll'schen Eisenwerke ständen in Courrendlin und Choindez
selber anderweitige Quellen zur Verfügung, den tatsächlichen Ver
hältnissen nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen
für die
Erteilung des Expropriationsrechts seien daher vorliegend gegeben.
B. Gegen diesen Beschluß des Großen Rates hat Fräulein
Renz den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen: Der angefochtene Beschluß sei aufzuheben. Even
tuell: Es sei der Beschluß an den Großen Rat zurückzuweisen
mit dem Auftrag, das Expropriationsrecht für die Quelle nur zu
gewähren, insoweit das der Quelleneigentümerin verbleibende
Wasserquantum hinlänglich ausreicht, um das dem Gutshof
nötige Wasser mittelst hydraulicher Widderanlage in den Pachthof
zu führen. Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, daß der
Beschluß in willkürlicher Weise das Eigentumsrecht der Rekurren
tin verletze und dem Grundsatz widerspreche, daß die Expropriation
nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen dürfe. Es wird
des längern ausgeführt, daß mit dem zur Zeit vorhandenen Wasser
die Bedürfnisse der Arbeiterbevölkerung der Eisenwerke Choindez,
ind zwar sowohl die persönlichen Bedürfnisse als auch die Bedürf
nisse für Bad und Löscheinrichtungen in überreichem Maße gedeckt
seien. Wenn die Gesellschaft der von Roll'schen Werke mehr Wasser
bedürfe, so könne dies nur für die privaten Zwecke ihres Betriebes
der Fall sein. Es stünden also nicht das öffentliche Wohl, sondern
einzig und allein Privatinteressen in Frage. Die Rekurrentin
verlangt, daß das Bundesgericht über die Bedürfnisfrage eine
Expertise erhebe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und einen Bericht des in der Angelegen
heit als Fachexperten verwendeten Ingenieurs des fünften Bezirkes
eingelegt, der die Angaben des regierungsrätlichen Antrages be
stätigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- 89 bern. StsV stellt als materielle Voraussetzung für die
Pflicht zur zwangsweisen Abtretung eines Gegenstandes des Eigen
tums, unter der sie als Ausnahme von dem Grundsatz der Un
verletzlichkeit des Privateigentums zugelassen ist, auf, daß das
gemeine Wohl die Abtretung erfordere. Wie schon oft ausge
sprochen wurde, steht dem Bundesgericht, wenn ein kantonales
Expropriationsdekret wegen Mangels des Requisites des öffent
lichen Wohls angefochten wird, keine freie Überprüfung des frag
lichen Erlasses auf das Vorhandensein jenes Erfordernisses zu,
sondern seine Kognition geht nur darauf, ob die Voraussetzung,
daß das gemeine Wohl die Abtretung heische, ganz offenbar, d. h.
in willkürlicher Weise als erfüllt erachtet worden sei, indem
insbesondere das öffentliche Interesse bloß vorgeschoben wäre, um
Privatinteressen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für di
Erreichung allgemeiner Zwecke gegeben sind (s. z. B. AS d. bg.
E. 31 1 S. 21).
- Prüft man danach das angefochtene Dekret des Großen
Rates, so kann kaum ein Zweifel sein, daß dieser Behörde
oder dem Antrag stellenden Regierungsrat der Vorwurf, er
habe in willkürlicher Weise angenommen, daß die Enteignung der
fraglichen Quelle durch das öffentliche Interesse gefordert werde,
während sie in Wahrheit lediglich Privatinteressen dienen soll,
nicht gemacht werden kann. Nach den tatfächlichen Erhebungen des
Regierungsrates, die vom Bundesgericht im staatsrechtlichen Re
kursverfahren selbstverständlich nicht nachgeprüft werden können
sondern als richtig hinzunehmen sind (so daß auch für Erhebung
einer Expertise kein Raum bleibt), durfte gewiß unbedenklich und
ohne Willkür angenommen werden, daß die sanitarischen und
feuerpolizeilichen Bedürfnisse von Choindez die Zuleitung der zu
expropriierenden Ouelle als dringend wünschbar erscheinen ließen,
und daß diese Bedürfnisse auch nicht auf andere Weise, durch Be
schaffen von anderem Wasser, befriedigt werden könnten. Es wird
hiebei gewiß mit Recht darauf abgestellt, daß eine ausschließlich
industrielle, in einem Hochofenwerk mit Gießerei arbeitende Be
völkerung einen erheblich größern Wasserbedarf hat, als die Be
völkerung einer großen Stadt, wie z. B. Basel im Durchschnitt.
Dabei ist zuzugeben, und es wird dies auch vom Regierungsrat
nicht in Abrede gestellt, daß die projektierte Erweiterung der
Wasserversorgung zugleich auch im privaten Interesse der von
Roll'schen Werke liegt, und es mag zu diesem Privatinteresse
vielleicht sogar die Versorgung der Wohlfahrtseinrichtungen der
Werke Bade und Douchen Installation gerechnet werden.
Allein aus der Verfassung kann nicht gefolgert werden, daß ein
Unternehmen, damit ihm das Expropriationsrecht verliehen werden
darf, ausschließlich öffentlichen Interessen dienen müsse; vielmehr
muß es genügen, wenn neben dem privaten auch das öffentliche
Interesse dessen Durchführung zur Seite steht (s. z. B. AS d. bg.
E. 24 I S. 686). Ebensowenig kann die Zulässigkeit der Zwangs
enteignung deshalb bestritten werden, weil nicht der Staat oder
eine Gemeinde, sondern eine Privatgesellschaft das Unternehmen
durchführt. Die Verleihung des Expropriationsrechts an Privat
gesellschaften, die ein mit vom allgemeinen Wohl gefordertes Werk
erstellen, ist ja im Expropriationsrecht eine häufige Erscheinung,
und nichts in Art. 89 KV deutet darauf hin, daß sie nach ber
nischem Verfassungsrecht nicht zulässig sein soll.
3. Der Rekurs ist nach dem gesagten unbegründet und muß
daher abgewiesen werden. Auf das eventuelle Begehren der Re
kurrentin, das auf die Erteilung einer positiven Weisung an den
Großen Rat auf Abänderung oder Ergänzung des Dekrets
zielt, kann bei der rein kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Übrigens ist
nicht ersichtlich, daß in dieser Beziehung nicht alle Rechte der
Rekurrentin durch den Vorbehalt im Dekret gewahrt sein sollten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.