Art. 62 Abs. 2 Soloth. KV; Begriff des reinen Einkommens; Nichtabzug der Vermögens- und Einkommenssteuern bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens: Die Verfassung bestimmt den Begriff des reinen Einkommens nicht selbst, sondern überlässt dessen Ausgestaltung der Gesetzgebung. Eine gesetzliche Umschreibung, die die zur Bestreitung öffentlicher Lasten entrichteten Steuern nicht als Geschäftsunkosten oder Abzüge anerkennt, verletzt die Verfassung nur dann, wenn sie Faktoren zum Einkommen zählt, die auch bei weitester Auslegung schlechterdings nicht darunter fallen. Die Frage, ob Steuerzahlungen bei der Einkommensberechnung abzuziehen sind, ist eine steuerrechtliche Detailfrage und kann je nach Steuersystem unterschiedlich beantwortet werden; ein verfassungsrechtlicher Zwang zum Abzug besteht nicht (consid. 3).
abgezogen. Die Abzüge sind bisher von den genannten Bezirks Steuerkommissionen immer akzeptiert worden; in diesem Jahre jedoch wurden sie von denselben gestrichen. Die Rekurrenten halten dieses Vorgehen der Bezirkssteuerkommissionen als dem Sinne des 5 des Staatssteuergesetzes zuwiderlaufend und stellen das Begehren, es sei das Vorgehen der Bezirkssteuerkommissionen als ungesetzlich aufzuheben. 5 des solothurnischen Gesetzes betreffend die direkte Staatssteuer vom 17. März 1895 lautet: Als Einkommen wird angesehen der geldwerte Ertrag des Ver mögens, der Unternehmung und der Lohnarbeit, nach Abrech nung der Geschäftsunkosten, worunter auch die Zinse schuldiger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten und persönliche Aus lagen verstanden sind. Nach 13 der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze werden als Geschäftsunkosten angesehen alle die für die Gewinnung eines Einkommens nötigen Unkosten als: die Beschaffungskosten für Rohmaterialien, die Löhnungen der Arbeiter und Angestellten, die Abzüge nach 14 der Ver ordnung, die Auslagen für den Unterhalt der Gebäude und der Betriebseinrichtungen, die auf letzteren vollzogenen Abschreibun gen, soweit sie der tatsächlichen Entwertung entsprechen, Patent gebühren 2c. Sodann sind des fernern in Abzug zu bringen: Pacht und Mietzinse für Objekte des Geschäftsbetriebes, Schul den und Schleißzinse. Der Regierungsrat wies den Rekurs durch Entscheid vom 6. Februar 1906 mit folgender wesentlicher Begründung ab: Der Unkostenbegriff nach der kantonalen Ge setzgebung umfasse nur solche Ausgaben, die mit der Gewinnung des Einkommens in unmittelbarem Zusammenhange stünden, die durch einen Aufwand bedingt seien, den das betreffende Geschäft mit Notwendigkeit erfordere; hiezu gehörten die direkten Ver mögens und Einkommenssteuern, die Beiträge des Steuerpflich tigen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse seien, nicht. Der Kanton Solothurn besteuere jedes Einkommen gleich, ohne Rücksichtnahme auf seinen Ursprung. Dem Zweck und Wesen der solothurnischen direkten Steuern sei es daher zuwider, das maß gebende Gesamteinkommen in Posten zu zerlegen, bei deren Ge winnung Vermögensfaktoren mitgewirkt hätten, und in solche, bei denen dies nicht der Fall sei, die Steuerbeträge dementsprechend zu repartieren und abzurechnen. Der Abzug der direkten Staats und Gemeindesteuern werde von der Großzahl der Steuerpflich tigen auch gar nicht einmal beansprucht. Die kaufmännischen Be triebsrechnungen, nach denen allerdings die Steuern bei den Un kosten gebucht würden, seien für die Steuererhebung, die sich nach dem Gesetz zu richten habe, nicht maßgebend; so seien z. B. auch Abschreibungen steuerrechtlich nur zulässig, soweit sie der Abnutzung und dem Minderwert der betreffenden Objekte ent sprächen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Solo thurnische Handels und Industrieverein mit Vollmacht der Re kurrenten den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Als Beschwerdegrund wird gel tend gemacht eine Verletzung des Art. 62 Abs. 2 KV, welche Bestimmung sich unter dem Abschnitt Volkswirtschaft in der KV findet und an Absatz 1 Bestimmungen über direkte Be steuerung und indirekte Abgaben sind Sache der Gesetzgebung anknüpfend lautet: Eine direkte Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt werden. In der Rekursbegründung wird ausgeführt: Für die Feststellung des kantonalen Unkosten begriffes sei zwar die kantonale Gesetzgebung maßgebend; doch sei ihr in Art. 62 Abs. 2 KV eine Schranke gesetzt, die sie nicht überschreiten dürfe. Unter reinem Einkommen verstehe die Finanz wissenschaft allgemein die Summe derjenigen periodischen Wertzu gänge, welche das Subjekt, das diese Werte bezieht, verbrauchen könne, ohne daß sich sein Vermögen vermindere. In diesem Sinne müsse auch die angerufene Bestimmung der KV interpretiert wer den. Das Einkommen einer Person könne aus verschiedenen Quellen fließen: Arbeit, Vermögen, Arbeit und Vermögen zu sammen (Geschäftsunternehmung). Jede dieser Quellen werfe zu nächst einen gewissen Ertrag ab, die zusammen das Einkommen des Steuerpflichtigen bildeten. Soweit der Ertrag aus Vermögen fließe, sei die Quelle durch die Vermögenssteuer vorbelastet und es werde der Ertrag um die Summe der bezahlten Vermögens steuer verringert, und wenn nun der letztere Betrag mitversteuert werden müsse, so werde, in Widerspruch mit Art. 62 Abs. 2 KV,
unterworfen. Wenn auch das solothurnische Steuerrecht die vom nämlichen Steuersubjekt zu zahlende Einkommens und Vermögens steuer zusammenziehe und gemeinsam der Progression unterwerfe, so daß aus der endlichen Steuersumme der Anteil des Vermögens und des Einkommens nicht mehr ersichtlich sei, so sei doch die Zerlegung in die einzelnen Posten und damit der beanspruchte Steuerabzug in Bezug auf das Vermögen sehr wohl durchführbar, zumal einfach, zur Ermittlung des reinen Einkommens, von der Summe aller Reinerträge die Summe aller Vermögenssteuern abgezogen werden müßten. Schließlich wird geltend gemacht, daß der von den Rekurrenten vertretene Standpunkt auch in andern Steuergesetzgebungen, speziell dem preußischen Einkommenssteuer gesetz vom 24. Juni 1891 und in einem Revisionsentwurf zu demselben anerkannt sei, was des nähern ausgeführt wird. C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat beantragt, es sei wegen mangelnder Aktivlegitimation des Handels und Industrievereins auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell, es sei derselbe als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gesetz dürfte um so weniger leicht hier angenommen werden, als das Gesetz, wie die Verfassung, durch Volksabstimmung sanktio niert worden ist, als somit dasselbe oberste gesetzgeberische Organ des Kantons, das der Verfassung zugestimmt, auch das Gesetz, als Ausführung der letztern, angenommen hat. Auch ist daran zu erinnern, daß das Bundesgericht in zweifelhaften Fragen der Auslegung der kantonalen Verfassung es stets als Regel befolgt hat, sich von der Auffassung der höchsten kantonalen Behörde nicht ohne Not zu entfernen. Nun kann keine Rede davon sein, daß unter reinem Einkommen eines Steuerpflichtigen (aus Ver mögen und Arbeit) notwendigerweise das Einkommen nach Abzug der in Bezug auf das Vermögen bezahlten Steuern zu verstehen sei. Selbst wenn man die von den Rekurrenten als in der Finanz wissenschaft allgemein anerkannt angerufene Definition des Ein kommens vorliegend für maßgebend erachten wollte, wonach Ein kommen die Summe derjenigen periodischen Wertzugänge ist, welche das Subjekt, das diese Werte bezieht, verbrauchen kann, ohne daß sich sein Vermögen verringert, so würde sich jene Fol gerung daraus noch keineswegs ohne weiteres ergeben, weil zu dem Verbrauchen des Einkommens sehr wohl auch die als Steuern bezahlten Beiträge des Pflichtigen an die Staats und Gemeindelasten gerechnet werden können. Es ist denn auch un verständlich, weshalb die Rekurrenten vom Standpunkt dieser Definition aus, so wie sie von ihnen verstanden wird, den Abzug nur der hinsichtlich des Vermögens und dessen Ertrag entrichteten und nicht auch den Abzug der vom Ertrag der Arbeit bezahlten Steuern verlangen, da ja der Steurpflichtige den Betrag weder der einen, noch der andern im Sinne der Rekurrenten ver brauchen kann. Steuerrechtlich wird übrigens das reine Ein kommen (speziell der reine Ertrag aus Vermögen) vielfach als dasjenige definiert, was dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Gewinnungskosten verbleibt (s. z. B Eheberg, Artikel Steuer im Handwörterbuch der Staatswissenschaft); zu den Gewinnungs kosten, d. h. den Aufwendungen, die zu machen sind, um Ein kommen oder Ertrag zu erzielen, können aber die Steuern doch gewiß kaum gezählt werden. Das reine Einkommen ist ja Voraus setzung und Grundlage der Steuer, und kann daher nicht wohl erst durch die letztere bedingt sein. Die Frage, ob bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens die bezahlten Steuern abzu rechnen sind, wird denn auch nach verschiedenen Steuersystemen, die sämtlich auf dem Standpunkt der Besteuerung des reinen Einkommens stehen, verschieden beantwortet. So wird der Abzug z. B. nach der Praxis des bernischen Steuerrechts, obgleich dieses nur das reine Einkommen der Steuer unterwirft ( 4 des Ein kommenssteuergesetzes), nicht gestattet, und das Bundesgericht hat dies (im Urteil i. S. Knopf vom 20. Mai 1903 ) als eine im Hinblick auf Art. 4 BV durchaus zulässige Gesetzes auslegung erklärt. Auf ähnlichem Boden steht die freiburgische Steuerpraxis, die vom Bundesgericht hiebei gleichfalls geschützt worden ist (Urteil vom 27. Oktober 1904 i. S. der Banque populaire suisse ). Unter diesen Umständen kann gewiß nicht ge sagt werden, daß auch bei weitestgehender Auslegung unter reinem Einkommen im Sinne des Art. 62 Abs. 2 KV nur das Ein kommen nach Abzug der (in Bezug auf das Vermögen bezahlten) Steuern gemeint sein könne. Vielmehr hat die Verfassung, indem sie die Besteuerung des reinen Einkommens postuliert, diese steuer rechtliche Detailfrage durchaus ungelöst gelassen, so daß sich das Steuergesetz durch die Beantwortung der Frage in dieser oder jener Weise mit der Verfassung gar nicht in Widerspruch setzen konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)