Art. 10 Abs. 1 und 2 Rückkaufsgesetz; st. gall. Gesetz betr. die direkten Staatssteuern: Besteuerung von nicht dem Bahnbetrieb dienenden SBB-Liegenschaften als Steuerobjekte. Die Steuerbefreiung der Bundesbahnen ist sachlich auf den Bahnbetrieb beschränkt und begründet kein persönliches Privileg, wonach nicht steuerfreie Grundstücke nach Maßgabe des Gesamtvermögens bzw. unter anteiliger Berücksichtigung allgemeiner Passiven zu veranlagen wären. Weder aus Bundesrecht noch aus kantonalem Recht folgt ein Anspruch auf Verlegung eines verhältnismäßigen Teils nicht grundversicherter Schulden auf solche Grundstücke; der kantonale Gesetzgeber darf sie vielmehr wie Grundstücke eines auswärtigen Eigentümers erfassen (consid. 2-3).
gebend sein, denn die Schulden dieser hafteten nicht nur dem steuerfreien, sondern am Gesamtbesitz. Dazu komme, daß Schulden der Bundesbahnen sehr wohl auf deren Grundbesitz hypothekarisch sichergestellt sein könnten; es sei lediglich eine Folge des Kredits des Bundes, des finanziellen Haushaltes und der Rechnungsführung der Bundesbahnen, wenn dies nicht der Fall sei. Ferner wird ausgeführt, daß es für den Schuldenabzug auf das Verhältnis von Aktiven und Passiven im Vermögen der Bundesbahnen, die als eigenes Steuersubjekt zu behandeln seien, und nicht des Bundes ankomme, und daß darnach die fraglichen Liegenschaften nur zu 4,1 % ihres Schatzungswertes reines Ver mögen der Bundesbahnen repräsentierten. Eventuell wird bemerkt, daß auf alle Fälle die noch zu Recht bestehenden hypothekarischen Schuldverschreibungen durch Obligationen der verstaatlichten Privatbahnen verhältnismäßig in Anrechnung gebracht werden müßten. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab veisung der Rechtsbegehren der Kreisdirektion IV angetragen. Die Begründung, die sich im übrigen wesentlich mit derjenigen des re gierungsrätlichen Entscheides deckt, betont, daß Art. 10 des Rück kaufsgesetzes kein neues Recht schaffen, sondern lediglich das schon nach den meisten Konzessionen der frühern Privatbahnen bestehende Recht fortbestehen lassen wollte, und daß schon nach den Konzes sionen für die Bahnen auf st. gallischem Gebiet die Steuerpflicht für Liegenschaften ohne notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb bestand und verweist auf die Entstehungsgeschichte des Art. 10, aus der klar hervorgehe, daß nach richtiger Auslegung dieser Be stimmung die Schulden der Bundesbahnen nicht auf die nicht steuerfreien Immobilien verlegt werden dürften. Eventuell wird geltend gemacht, daß es für einen Schuldenabzug auf das Ver hältnis von Aktiven und Passiven des Bundes und nicht der Bundesbahnen, die kein eigenes Rechtssubjekt seien, ankäme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grundgedanken, daß in Bezug auf diese Immobilien die Bundes bahnen den Kantonen gegenüber sich in der Stellung eines ge wöhnlichen Grundbesitzers befinden (mit der Besonderheit jedoch, daß dieser Grundbesitzer für den größten Teil seines übrigen Ver mögens steuerfrei ist), und daß somit vom Standpunkt des Rück kaufsgesetzes aus den Kantonen nicht verwehrt ist, auf die betreffenden Liegenschaften eine Objektsteuer, Grundsteuer, Liegenschaftssteuer zu legen und sie sich nicht mit einer Art Subjektsteuer begnügen müssen, die nicht die Liegenschaft als Steuerobjekt, sondern ein auf diese bezogenes Stück der vermögensrechtlichen Existen Bundesbahnen (bezw. des Bundes) ergreift und bei der ein ver hältnismäßiger Teil der Gesamtpassiven vom Taxationswert der Immobilien abzuziehen wäre. Es kann denn auch daran erinnert werden, daß bei der parlamentarischen Beratung des Rückkaufs gesetzes der Vorsteher des eidgenössischen Eisenbahndepartements erklärt hat, daß nach dem Gesetz eine Verlegung eines verhältnis mäßigen Teils der (nicht grundversicherten) Anleihensschuld der Bundesbahnen auf die nicht steuerfreien Immobilien ausgeschlossen sei (s. stenogr. Bulletin 1897 S. 535), welche Auffassung da mals keinerlei Widerspruch erfahren hat. In der Tat würde ein solcher Schuldenabzug sei es daß dabei auf das Verhältnis von Aktiven und Passiven im Vermögen des Bundes abgestellt wird, sei es daß die Bundesbahnen, die keine juristische Persön lichkeit sind (AS d. bg. E. 29 I S. 194), in dieser Bezie hung wenigstens als besonderes Steuersubjekt behandelt werden - das Steuerrecht der Kantone zu einem großen Teile tatsächlich illusorisch machen (nach der Aufstellung in der Rechtsschrift der Kreisdirektion zu 95,9 %), und gerade auch diese praktische Kon sequenz zeigt wiederum deutlich, daß das Rückkaufsgesetz bei der zu Gunsten der kantonalen Steuerhoheiten erlassenen Bestimmung des Art. 10 Abf. 2 das Steuerrecht der Kantone nicht in der beanspruchten Weise einschränken wollte. 3. Kann darnach für den von den Bundesbahnen verlangten Schuldenabzug das Rückkaufsgesetz nicht angerufen werden, so bleibt noch zu prüfen, ob er sich nicht aus dem kantonalen Steuer recht ergibt; denn die positive Regelung der Besteuerung der Bundesbahnen innerhalb des der kantonalen Steuerhoheit bundes rechtlich freigegebenen Raums folgt aus dem kantonalen Recht und die Bundesbahnen können selbstverständlich, wie jeder andere Steuerpflichtige, verlangen, streng nach Gesetz behandelt zu werden, Nun ist nicht zu verkennen, daß das st. gallische Gesetz betreffend die direkten Staatssteuern vom Jahr 1903 auf dem Standpunkt der Subjektsteuer steht, indem der Steuerpflichtige für sein Rein vermögen (und sein Reineinkommen) besteuert wird. Auch die Liegenschaften werden nicht als solche mit Steuern belegt, sondern sie bilden einen Bestandteil der Aktiven, von denen zur Ermitt lung des steuerpflichtigen Reinvermögens die gesamten Passiven Hypothekar und Korrentschulden (s. auch Art. 23 der Vollz. Verord.) abzuziehen sind. Allein diese Art der Besteuerung hat zur Voraussetzung, daß jemand auch sein Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen hat, d. h. sein ganzes Vermögen entsprechend daselbst versteuert, und sie findet keine Anwendung auf Besitzer von Liegenschaften, die außerhalb des Kantons wohnen, also ihr sonstiges Vermögen nicht im Kanton versteuern. Ihnen gegenüber wird die kantonale Vermögenssteuer wesentlich zu einer auf die Liegenschaften gelegten Objektsteuer; doch ist immerhin insofern eine Berücksichtigung der allgemeinen Vermögenslage des Eigen tümers gestattet, als ein Abzug der auf den Liegenschaften haf tenden Schulden bis auf die Hälfte von deren wirklichem Wert stattfinden kann, wenn durch die volle Besteuerung eine wesentliche Unbilligkeit entstehen würde (Art. 2 litt. c). Hiebei hat das Ge setz zweifellos die Besteuerung des Eigentümers an seinem Wohn ort und namentlich den Fall im Auge, daß es ihm daselbst nicht möglich ist, die st. gallischen Hypotheken als Passiven zu berück sichtigen. Was nun speziell die Stellung der Bundesbahnen an betrifft, so hat das Gesetz aus naheliegenden Gründen keine be sondern Bestimmungen über die Besteuerung hinsichtlich einer Liegenschaft, deren Eigentümer im übrigen steuerfrei ist. Es ist jedoch klar, daß die Bundesbahnen nicht verlangen können, so be handelt zu werden, wie wenn sie ihr gesamtes Vermögen ver steuern würden, d. h. für die Liegenschaften nach dem Gesichtspunkt der allgemeinen Vermögenssteuer als Subjektsteuer besteuert zu werden, weil die Voraussetzung, unter der dies zu geschehen hat, nämlich daß der Steuerpflichtige für sein Reinvermögen im Kanton steuerpflichtig sei, bei ihnen nicht zutrifft. Damit ist fest gestellt, daß die Bundesbahnen nicht berechtigt sind, einen ver
hältnismäßigen Teil ihrer nicht grundversicherten Schulden auf die Liegenschaften, für die sie steuerpflichtig sind, zu verlegen, und einen entsprechenden Schuldenabzug zu machen. Ihr Verhält nis zur kantonalen Steuerhoheit weist vielmehr eine gewisse Ana logie zu demjenigen eines auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzers auf, und da nun beim letztern bei Besteuerung seines kantonalen Grundstückes laufende Schulden gar nicht und Hypotheken nur unter bestimmten Erfordernissen und Beschränkungen berücksichtigt werden, so ergibt sich, daß nach richtiger Auslegung des Gesetzes die Bundesbahnen bei ihren nicht steuerfreien Immobilien über haupt keinen Abzug für ihre (nicht grundversicherten) Schulden in Anspruch nehmen können. 4. Aus dem gesagten folgt, daß die Rechtsbegehren der Bundes bahnen weder nach dem Rückkaufs , noch nach dem kantonalen Steuerrecht begründet sind. Die Frage, ob und in welchem Um fang nach dem einen oder andern Recht bei der Besteuerung von nicht steuerfreien Grundstücken der Bundesbahnen ein Abzug für darauf haftende Hypothekarschulden gestattet wäre, war nicht zu erörtern. Es ist von den Bundesbahnen nicht geltend gemacht worden, daß aus den fraglichen Liegenschaften Hypotheken lasten. (In der Rekursschrift ist nur nebenhin bemerkt, daß eventuell die noch zu Recht bestehenden Hypothekar Schuldverschreibungen der verstaatlichten Privatbahnen in Anrechnung gebracht werden müßten; aber daß solche Schuldverschreibungen speziell auf den in Frage stehenden Liegenschaften haften, wird nicht behauptet. Der Regierungsrat hat allerdings anerkannt ob vom Stand punkt des eidgenössischen oder kantonalen oder beider Rechte aus, wird nicht gesagt , daß bei den fraglichen Liegenschaften im Kanton St. Gallen Hypotheken, wenn solche beständen, voll in Abzug gebracht werden müßten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen werden abgewiesen.