Constitutional appeal inadmissible against completed private sale

BGE 32 I 296Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.01.1906Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Albert Dittli challenged decisions of the Gurtnellen municipal council and the Uri cantonal government concerning the public sale of Albin Dittli's land. The Federal Court held that even if the authorities had violated federal law, the completed private-law sale, now involving a third party, could not be undone by constitutional appeal. Any dispute over the sale's validity had to be pursued before the ordinary civil courts. The court therefore did not examine standing or timeliness and entered no judgment on the merits.

Omnilex-Regeste

Constitutional appeal; justiciability of completed private-law transactions. A state-law complaint cannot be used to challenge and annul a bilateral private-law sale that has already been executed and in which third parties participate. If a federal judgment would have no practical effect, the appeal is moot and the Federal Court will not enter into it (consid. 1). The legality and validity of the transaction must be determined in ordinary civil proceedings; the constitutional judgment has no binding prejudicial effect for later civil claims or liability actions, where the ordinary judge freely reviews the transaction and the conduct of the authorities.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen Dittli gegen Einwohnergemeinderat Gurtnellen und Regierungsrat Ari. Unanfechtbarkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes mittelst des staatsrechtlichen Rekurses. Das Bundesgericht hat, nach Einsicht: a) der Rekursschrift vom 15. März 1906, worin gegen die Verfügung des Einwohnergemeinderates Gurtnellen vom 26. Dezember 1905/15. Januar 1906 und den Entscheid des Re gierungsrates des Kantons Uri d. d. 20. Januar 1906 wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Art. 17 und 18 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Beschwerde geführt und deren Auf hebung beantragt wird b) der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Uri vom 21, April 1906, worin beantragt wird, es sei auf den Rekurs mangels Legitimation des Rekurrenten Albert Dittli und wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei derselbe als unbegründet abzuweisen; c) der von den Rekursparteien eingelegten Akten; in Erwägung: Der Rekurs bezieht sich ausschließlich darauf, daß der Ein wohnergemeinderat Gurtnellen als Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung des Regierungsrates von Uri, die dem Albin Dittli gehörige Liegenschaft zum Winkelried in Silenen am 20. De zember 1905 auf öffentlicher Versteigerung verkauft hat. Dadurch sollen die aus Art. 4 BV und aus Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich ergebenden Rechte der Rekurrenten verletzt worden sein. Nun braucht die Frage, gegen welche der verschie denen aus den Akten ersichtlichen Verfügungen des Einwohner gemeinderates Gurtnellen oder des Regierungsrates Uri der Re kurs sich in Wahrheit richtet, ob und inwieweit er rechtzeitig erhoben ist, und ob der Rekurrent Albert Dittli, sei es als st. gallischer Vormund des Vaters Albin Dittli, sei es als dessen erbberechtigter Nachkomme, sei es in beiden Eigenschaften, Beschwerde legitimiert ist, nicht weiter erörtert zu werden, weil der Rekurs sich von vornherein als gegenstandslos erweist. Auch wenn nämlich festgestellt würde, daß das Vorgehen der urnerischen Behörden bundesrechtswidrig war, so würde dies nicht zur Folge haben, daß der vom Einwohnergemeinderat Gurtnellen vollzogene Verkauf der Liegenschaft (die den Eigentümer seither bereits wieder gewechselt hat) rückgängig gemacht würde; denn es handelt sich hiebei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft des Privatrechts, das vollzogen ist und bei dem zudem Dritte beteiligt sind. Ein solches Rechtsgeschäft könnte aber unter keinen Umständen im staats rechtlichen Rekursverfahren angefochten und aufgehoben werden; vielmehr kann über dessen Rechtsbeständigkeit nur durch den Richter im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden. Jene Feststellung würde also an der Tatsache, daß die Liegenschaft an einen Dritten verkauft ist, nichts ändern. Es käme ihr aber auch keine präjudizielle Bedeutung zu für eine allfällige Klage der Rekurrenten gegen den Käufer oder den jetzigen Besitzer der Liegenschaft auf Anfechtung des Kaufgeschäftes bezw. Vindikation der Liegenschaft oder für eine Verantwortlichkeitsklage gegen die beteiligten urnerischen Behörden, weil der Richter im erstern Pro zeß die Frage der Rechtsbeständigkeit des Kaufes und damit auch diejenige der Legitimation des Einwohnergemeinderates Gurtnellen zum Verkaufe frei prüfen und im letztern das Verhalten der Behörden auf Gesetz und Pflichtmäßig keit frei zu würdigen hätte und in beiden Beziehungen an einen vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof erlassenen Entscheid nicht gebunden wäre. Steht aber fest, daß vorliegend ein Urteil des Bundesgerichtes, auch wenn es zu Gunsten der Rekurrenten lauten würde, keine prak tische Wirksamkeit hätte, so kann auf den Rekurs, weil gegen standslos, nicht eingetreten werden; - erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

mootnessadmissibilityconstitutional appealprivate-law salethird partiesnon-entrystandingtimeliness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional appeal was admissible against the completed sale of the property.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because even a finding that the authorities acted unlawfully would not undo the executed private sale involving third parties; only an ordinary civil court can decide on the transaction's validity.

Extrahierte Begründung

The challenged act concerned a bilateral private-law transaction already completed and transferred to a third party. A federal constitutional appeal cannot annul such a sale, and any judgment would lack practical effect; therefore the matter is moot.

Kernrechtsfrage

Whether the court needed to examine timeliness and standing.

Extrahierter Entscheid

No. The court found it unnecessary to decide the questions of timeliness and standing because the appeal was moot from the outset.

Extrahierte Begründung

Since no effective relief could be granted in this procedure, preliminary objections were irrelevant.

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