Claim for resale surplus is a personal contractual claim

BGE 32 I 288Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.10.1905Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the sister’s action to obtain a share of the resale surplus of the family property was not an inheritance suit, but a personal claim based solely on the 1889 contract between the father and the brother. The contractual clause had replaced the heirs’ share in the estate with a right against the buyer to share any future surplus. Because the claim was personal, the constitutional domicile forum applied. The appellant, domiciled in Lucerne, could not be summoned in Trimmis. The appeal was therefore upheld and the summonses, as well as any leashchein, were declared invalid.

Omnilex-Regeste

Art. 59 BV; venue for personal claims; contractual claim to a share in a resale surplus from land sale. A claim asserted by an heir or sibling is not inherited in character merely because the underlying contractual arrangement was motivated by succession considerations. Where the estate was, in substance, settled by contract during the ancestor’s lifetime and the asserted right arises solely from that contract, the claim is personal and must be pursued at the defendant’s domicile. This also applies to ancillary payment clauses in land-sale agreements; such claims are not rendered real or hereditary by the fact that the subject matter is a parcel of land or by the existence of an asserted lien or co-ownership theory (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 5. April 1906 in Sachen Mathis gegen Schnellmann-Mathis. Persönliche Ansprache: Klage aus Kaufvertrag auf Anteil am Mehrerlöse des Weiterverkaufes einer Liegenschaft, die den Nachlass des ursprünglichen Verkäufers gebildet hat. Klage obligationenrecht licher oder erbrechtlicher Natur: A. Durch Kaufvertrag vom 12. April, gefertigt am 26. April 1889, verkaufte Hans Mathis, Vater, in Zizers seinem Sohne Johann Mathis in Luzern, dem Rekurrenten, sein Heimwesen zum Bild in Zizers zum Preise von 10,000 Fr. Der Käufer hatte die auf der Liegenschaft haftenden Schulden im Betrage von 6167 Fr. 75 Cts. zu übernehmen; der Kaufrest war nicht zu bezahlen, sondern der Vertrag bestimmte diesfalls, daß beim Weiterverkauf des Heimwesens durch den Rekurrenten ein sich ergebender Mehrerlös und Überschuß über die zur Zeit noch auf dem Heimwesen lastenden Hypothekarschulden und der vom Käufer daran geleisteten Zahlungen mit Zustimmung des Käufers unter alle seine Geschwister gleichmäßig verteilt werden soll. Der Vater Mathis starb noch im Jahre 1889. Mit Vertrag vom 12. Ja nuar 1898 verkaufte der Rekurrent das Heimwesen zum Bild in Zizers an Johann Friedrich Felix daselbst zum Preise von 12,000 Fr. Der Käufer hatte die erste Hypothek von 5500 Fr. zu übernehmen, 2000 Fr. dem Rekurrenten bar zu bezahlen und den Rest von 4500 Fr. auf das Kaufsobjekt hypothekarisch sicherzustellen und zunächst an die Mutter des Rekurrenten, Frau Margaretha Mathis, und nach deren Ableben an den Rekurrenten zu verzinsen. Am 8. Oktober 1905 ließ die Rekursbeklagte Frau Schnell mann Mathis in Rapperswil, eine Schwester des Rekurrenten, diesen, der unbestrittenermaßen in Luzern wohnt und aufrecht stehend ist, auf den 13. Oktober vor Vermittleramt V Dörfer nach Trimmis laden betreffend Forderung aus einem Kaufver trag. Gemeint war der Anspruch der Rekursbeklagten auf ihren Anteil an dem vom Rekurrenten beim Wiederverkauf des Heim wesens zum Bild erzielten Mehrerlös gemäß dem Kaufvertrag vom Jahre 1889 zwischen dem Vater Mathis und dem Rekur renten. Nachdem der Rekurrent der Vorladung keine Folge ge geben halte, ließ ihn die Rekursbeklagte in der bewußten Streit sache am 15. Oktober neuerdings auf den 18. Oktober laden, unter der Androhung, daß bei Nichterscheinen ohne weiteres der Leitschein ausgestellt werde. B. Mit Rekursschrift vom 18. Oktober 1905 hat der Rekurrent beim Bundesgericht sich über die genannten Ladungen als Art. 59 BV verletzend beschwert und beantragt, sie seien samt dem eventuell ausgestellten Leitschein aufzuheben. Zur Begründung wird vorge bracht, daß es sich bei dem Anspruch, den die Rekursbeklagte gericht lich geltend machen wolle, um eine persönliche Ansprache handle, für die der Rekurrent an seinem Wohnort Luzern zu suchen sei. C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses ange tragen und ausgeführt: Es handle sich nicht um eine rein per sönliche, sondern um eine Ansprache erbrechtlicher Natur. Das dem Rekurrenten verkaufte Heimwesen zum Bild sei einziger Bestandteil des väterlichen Vermögens gewesen. Der Mehrerlös des Rekurrenten beim Weiterverkauf habe daher die reine väter liche Verlassenschaft gebildet, die laut Kaufvertrag vom Jahre 1889 unter den Geschwistern als Erben gleichmäßig zu verteilen sei. Alle bisherigen Versuche, zu einer gütlichen Teilung der väterlichen Erbschaft zu gelangen, seien erfolglos gewesen, weshalb sich die Rekursbeklagte genötigt gesehen habe, für ihren Teil ge richtliche Teilung zu verlangen. Das für den Sühneversuch bereit gehaltene Rechtsbegehren laute auf Anerkennung des Anteilrechts der Rekursbeklagten an der väterlichen Erbschaft, herrührend aus dem Verkauf des Heimwesens zum Bild vom 12. Januar 1898 an Johann Friedrich Felix. Wegen ihrer erbrechtlichen Natur falle die vorliegende Streitigkeit nicht unter die Garantie des Art. 59 BV, sondern sei nach Art. 27 der bündnerischen ZPO am letzten Wohnsitz des Erblassers zu beurteilen. Eventuell habe man es mit einem Anspruch aus einem im Streitfalle dem forum rei sitæ unterliegenden Anspruch aus einem Liegenschaftskauf zu tun. Ferner laste der streitige Betrag bis zur Höhe von 4500 Fr. auf der Liegenschaft zum Bild . Bezüglich der Hypothek in diesem

Betrage bestehe ein, vom Rekurrenten allerdings bestrittenes Recht der Geschwister Mathis auf Miteigentum. D. In der Replik hat der Rekurrent verneint, daß es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handle. Beansprucht von der Rekursbeklagten werde nicht die Teilung einer Erbschaft, sondern ein Anteil am Mehrerlös aus der Liegenschaft laut Kaufvertrag vom Jahre 1889. Eventuell habe man es mit einem Abrech nungsstreit zu tun, für den der ordentliche Wohnsitz Gerichtsstand des Rekurrenten gelte. Sodann wird darauf verwiesen, daß For derungen aus Liegenschaftskäufen nicht dinglicher, sondern persön licher Natur seien. Endlich wird bestritten, daß der Anspruch der Rekursbeklagten auf der Liegenschaft versichert sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Da der Rekurrent sein festes Domizil in Luzern hat und aufrechtstehend ist, ist er für persönliche Ansprachen gemäß der in Art. 59 BV enthaltenen Garantie des Wohnsitz Gerichtsstandes daselbst zu suchen. Frägt es sich daher, ob der von der Rekurs beklagten vor Vermittleramt V Dörfer gegen den Rekurrenten geltend gemachte Anspruch auf ihren Anteil an dem Mehrerlös, den der Rekurrent beim Wiederverkauf der Liegenschaft zum Bild erzielt hat, eine persönliche Forderung im Sinne jener Verfassungs bestimmung ist, oder aber, wie die Rekursbeklagte geltend macht, erbrechtlichen oder dinglichen Charakter hat, so kommt in Betracht: Durch den Kaufvertrag vom Jahre 1889, vermittelst dessen der Vater Mathis dem Rekurrenten sein Heimwesen nach dem Wort laut des Vertrages zum Preise von 10,000 Fr., in Wirklichkeit aber, wie es scheint, gegen Übernahme der Hypothekenschulden von 6167 Fr. 75 Cts. abgetreten und ihn verpflichtet hat, den bei einem künftigen Wiederverkauf erzielten Mehrerlös mit seinen Geschwistern zu teilen, ist allem Anschein nach der künftige Nach laß des Vaters Mathis schon bei Lebzeiten des Erblassers liqui diert worden, indem die den Nachlaß bildende Liegenschaft dem Rekurrenten überlassen und dessen Geschwistern an Stelle ihres Anteils an der Liegenschaft durch Vertragsbestimmmung zu Gun sten Dritter ein Anspruch an den Rekurrenten auf Teilung des künftigen Mehrerlöses eingeräumt worden ist. Wenn die Rekurs beklagte nun (16 Jahre nach dem Tode des Erblassers) diesen, nicht etwa mit dem Tode des Erblassers, sondern mit dem durch Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1898 wirksam gewordenen Anspruch gerichtlich geltend macht, so klagt sie nicht auf Teilung eines Nachlasses kraft Erbrecht, sondern aus dem Vertrag vom Jahre 1889 auf Ausrichtung eines Betrages, eventuell auf Rech nungsstellung und Zahlung eines sich ergebenden Betrages. Der Verpflichtungsgrund des erhobenen Anspruches liegt, wie sich auch aus der Formulierung des Anspruchs in der friedensrichterlichen Ladung ergibt, nicht im Erbrecht, das allerdings Motiv für den Abschluß des eben genannten, die Teilung der Erbschaft ersetzen den Vertrags war, sondern ausschließlich in diesem Vertrag, d. h. in einem obligationenrechtlichen Verhältnis. Danach ist die in Frage stehende Streitigkeit jedenfalls nicht erbrechtlicher Natur.
  2. Zu den persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 BV gehören nach bekannter, ständiger Praxis des Bundesgerichts auch solche auf Erfüllung eines Liegenschaftenkaufes. Um so mehr muß dies gelten, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um die Hauptverpflichtung des Verkäufers auf Übertragung der Liegen schaft, sondern um die Ausführung einer Nebenklausel zu Gunsten Dritter auf Zahlung einer Geldsumme handelt. Daß für diese Forderung ein Pfandrecht (im Bezirk V Dörfer) bestehe, wird von der Rekursbeklagten offenbar mit Recht nicht behauptet, und auch soweit der Anspruch der Rekursbeklagten dahin zu ver stehen wäre, daß ein Anteil an der vom Käufer Felix dem Re kurrenten für die Kaufpreisrestanz von 4500 Fr. auf die Liegen schaft zum Bild in Zizers bestellten Hypothek verlangt wird, wäre er sowenig wie ein vertraglicher Anspruch auf Abtretung eines Teils einer Liegenschaft oder Einräumung eines Miteigen tumsrechts daran dinglicher Natur. Da nach dem gesagten der Anspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten persönlicher Natur ist, muß der Rekurs gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden demgemäß die Ladungen des Vermittleramtes V Dörfer auf den 13. und 19. Oktober 1905, sowie ein allfällig ausgestellter Leitschein als un gültig erklärt.

Schlagwörter

domicile forumpersonal claiminheritancecontract lawresale surplusland saleconstitutional venuethird-party beneficiary

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sister’s claim to a share in the resale surplus was an inheritance claim or a personal contractual claim for venue purposes under Art. 59 BV.

Extrahierter Entscheid

The claim arose exclusively from the 1889 contract, not from inheritance law; it was therefore a personal claim.

Extrahierte Begründung

The father’s estate had in effect been settled by the contract, which replaced a succession share with a contractual right against the brother to share any later resale surplus. The right asserted years after the father’s death was thus based on the contract, not on a division of the estate.

Kernrechtsfrage

Whether the summons issued at the place of the mediator’s office violated the constitutional domicile forum of Art. 59 BV.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the claim was personal, the appellant had to be sued at his domicile in Lucerne; the summons at Trimmis was invalid.

Extrahierte Begründung

The Court held that personal claims fall under the domicile forum, including contractual claims arising from land-sale agreements and ancillary clauses for payment to third parties. The asserted right was neither a real right nor a claim secured by a lien.

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