Art. 14 st.-gall. Staatssteuergesetz vom 24. November 1903; interkantonale Steuerhoheit und Kopfsteuer: Eine als echte Steuer ausgestaltete Personal- bzw. Kopfsteuer darf im interkantonalen Verhältnis nur am Bestand eines Steuerdomizils anknüpfen. Wer seinen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Kanton behält und im Aufenthaltskanton lediglich vorübergehend und unselbständig erwerbstätig ist, begründet dort weder ein allgemeines noch ein besonderes Steuerdomizil. Der Aufenthaltskanton ist daher nicht befugt, eine ergänzende Kopfsteuer zu erheben, wenn die steuerliche Zugehörigkeit ausschliesslich dem Wohnsitzkanton zukommt (vgl. consid. zu Art. 14 und zur Qualifikation der Kopfsteuer als Teil des ordentlichen Steuersystems).
rent daher im Kanton St. Gallen weder zur Entrichtung von Vermögens noch von Einkommensteuern angehalten werden könne. Gerade auf derartige Verhältnisse beziehe sich Art. 14 Abs. 2 leg. cit., welche Bestimmung für solche Fremde getroffen sei, die in st. gallischen Betrieben vorübergehend arbeiten. B. Gegen diese Verfügung des Finanzdepartementes hat Freschi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er macht geltend, daß dieselbe eine bundesrechtlich unzulässige Doppel besteuerung involviere. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten unterstehe dieser den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen von St. Gallen nicht, sondern denjenigen seines Wohnortes Feldmeilen. Die sog. höhere Personalsteuer, um die es sich hier einzig handle, sei jedoch als eine Ausnahmssteuer zu betrachten, deren Bezug weder vom zivil rechtlichen Domizil noch vom dauernden Aufenthalte einer Person abhängig sei. Diese Personalsteuer begründe dem Rekurrenten gegenüber keine Doppelbesteuerung, indem die von ihm im Kanton Zürich zu leistenden Steuern vom Besitze seines Vermögens, bezw. Einkommens, die in St. Gallen geschuldete Zahlung der Perso nalsteuer dagegen lediglich von der Dauer seines dortigen Auf enthaltes abhängig sei. Daß sein Aufenthalt für Erwerbszwecke bestimmt ist, werde vom Rekurrenten nicht bestritten. Auch der gesetzliche Begriff kürzerer Dauer sei erfüllt, weil der Aufent halt nicht für bestimmte, sondern tatsächlich nur für vorüber gehende und kürzere Dauer (zirka 1 Jahr) in Aussicht genommen sei; in Erwägung: Es steht fest, daß der Rekurrent nicht nur seinen ordentlichen Wohnsitz im zivilrechtlichen und staatsbürgerlichen Sinn, sondern auch sein allgemeines Steuerdomizil in Feldmeilen, Kanton Zürich, hat. Der Regierungsrat von St. Gallen anerkennt ja ausdrück lich, daß der Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen keinen dauernden, sondern nur vorübergehenden und zufälligen Charakter hat und deshalb nicht geeignet ist, seinen Steuerwohnsitz von Feldmeilen nach St. Gallen zu verlegen. Auch ein Spezialsteuer domizil des Rekurrenten in St. Gallen neben seinem allgemeinen Steuerdomizil in Feldmeilen kann nicht in Frage kommen, weil der Rekurrent am erstern Ort kein Gewerbe oder Geschäft auf eigene Rechnung betreibt, sondern als Angestellter in einem Bau geschäfte zu den unselbständig erwerbenden Personen gehört. Der Rekurrent untersteht somit der Steuerhoheit des Kantons Zürich und nicht derjenigen des Kantons St. Gallen. Dann kann aber der letztere Kanton den Rekurrenten auch nicht mit der bean ruchten Kopfsteuer belegen; denn eine Kopfsteuer der hier vor liegenden Art ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausge sprochen hat (AS 8 S. 704; 23 S. 499), als eigentliche, in das übrige Steuersystem sich einreihende Steuer und nicht etwa als bloße Gebühr zu betrachten, und sie muß deshalb im inter kantonalen Verhältnis an dieselben Voraussetzungen wie die Ein kommens und Vermögenssteuer, d. h. an den Bestand eines Steuerdomizils geknüpft sein. Es kann danach nicht zugestanden werden, daß ein Aufenthalt ohne dauernden Charakter, der kein Steuerdomizil begründet, wenigstens die Befugnis des Aufent haltkantons zu einer solchen Kopfsteuer zur Entstehung gelangen lasse. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Steuerhoheit des Kantons, wo jemand sein Steuerdomizil hat, auch das Recht auf eine derartige, neben der Vermögens und Einkommenssteuer erhobene ergänzende Steuer, unter Ausschluß einer analogen Be fugnis eines andern Kantons, umfaßt, mag der Kanton nun hievon wie der Kanton Zürich durch die sog. Mannssteuer Gebrauch machen oder nicht; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Ver fügung des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom 23. März 1906 aufgehoben.