- Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen Freschi
gegen Kauton St. Gallen.
Personal- (Kopf-)Steuer; Art. 14 st.-gall. Staats -Steuergesetz vom
- November 1903. Unzulässigkeit des Bezugs von Personen, die
kein Steuerdomizil im Kanton St. Gallen haben.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent, der in Feldmeilen, Kanton Zürich, wohn
haft ist und dort seine Familie hat, hält sich gegenwärtig in St.
Gallen auf, wo er als Polier in einem Baugeschäft arbeitet. Zu
diesem Behufe hat er am 21. Februar 1906 daselbst eine Auf
enthaltsbewilligung erwirkt. Er wurde von der Steuerkommission
der Stadt St. Gallen, gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Staats
steuerges. personalsteuerpflichtig erklärt, worüber er sich beim kan
tonalen Finanzdepartement beschwerte, das ihn unterm 23. März
1906 abwies. Art. 14 des st. gall. Staatssteuerges. vom 24. No
vember 1903 lautet: Die Personalsteuer haben alle volljährigen
männlichen Kantonseinwohner, welche nicht armenunterstützungs
genössig oder notorisch arm sind, zu entrichten. Dieselbe beträgt
ohne Rücksicht auf die Größe der Vermögens und Einkommens
steuer 1 Fr. für das Kalenderjahr und ist unteilbar. Perso
nen, welche zu Erwerbszwecken für kürzere Dauer im Kanton
den Aufenthalt oder die Niederlassung nehmen, haben, sofern sie
im Kanton nicht eine Vermögens oder Einkommenssteuer ent
richten, eine Personalsteuer von 2 bis 5 Fr. zu bezahlen.
der Verfügung des Finanzdepartements wird anerkannt, daß der
Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen kein dauernder, son
dern nur ein zufälliger und vorübergehender sei und der Rekur
rent daher im Kanton St. Gallen weder zur Entrichtung von
Vermögens noch von Einkommensteuern angehalten werden könne.
Gerade auf derartige Verhältnisse beziehe sich Art. 14 Abs. 2 leg.
cit., welche Bestimmung für solche Fremde getroffen sei, die in
st. gallischen Betrieben vorübergehend arbeiten.
B. Gegen diese Verfügung des Finanzdepartementes hat Freschi
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er
macht geltend, daß dieselbe eine bundesrechtlich unzulässige Doppel
besteuerung involviere.
C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Mit Rücksicht
auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten unterstehe dieser den
allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen von St. Gallen nicht,
sondern denjenigen seines Wohnortes Feldmeilen. Die sog. höhere
Personalsteuer, um die es sich hier einzig handle, sei jedoch als
eine Ausnahmssteuer zu betrachten, deren Bezug weder vom zivil
rechtlichen Domizil noch vom dauernden Aufenthalte einer Person
abhängig sei. Diese Personalsteuer begründe dem Rekurrenten
gegenüber keine Doppelbesteuerung, indem die von ihm im Kanton
Zürich zu leistenden Steuern vom Besitze seines Vermögens, bezw.
Einkommens, die in St. Gallen geschuldete Zahlung der Perso
nalsteuer dagegen lediglich von der Dauer seines dortigen Auf
enthaltes abhängig sei. Daß sein Aufenthalt für Erwerbszwecke
bestimmt ist, werde vom Rekurrenten nicht bestritten. Auch der
gesetzliche Begriff kürzerer Dauer sei erfüllt, weil der Aufent
halt nicht für bestimmte, sondern tatsächlich nur für vorüber
gehende und kürzere Dauer (zirka 1 Jahr) in Aussicht genommen
sei;
in Erwägung:
Es steht fest, daß der Rekurrent nicht nur seinen ordentlichen
Wohnsitz im zivilrechtlichen und staatsbürgerlichen Sinn, sondern
auch sein allgemeines Steuerdomizil in Feldmeilen, Kanton Zürich,
hat. Der Regierungsrat von St. Gallen anerkennt ja ausdrück
lich, daß der Aufenthalt des Rekurrenten in St. Gallen keinen
dauernden, sondern nur vorübergehenden und zufälligen Charakter
hat und deshalb nicht geeignet ist, seinen Steuerwohnsitz von
Feldmeilen nach St. Gallen zu verlegen. Auch ein Spezialsteuer
domizil des Rekurrenten in St. Gallen neben seinem allgemeinen
Steuerdomizil in Feldmeilen kann nicht in Frage kommen, weil
der Rekurrent am erstern Ort kein Gewerbe oder Geschäft auf
eigene Rechnung betreibt, sondern als Angestellter in einem Bau
geschäfte zu den unselbständig erwerbenden Personen gehört. Der
Rekurrent untersteht somit der Steuerhoheit des Kantons Zürich
und nicht derjenigen des Kantons St. Gallen. Dann kann aber
der letztere Kanton den Rekurrenten auch nicht mit der bean
ruchten Kopfsteuer belegen; denn eine Kopfsteuer der hier vor
liegenden Art ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausge
sprochen hat (AS 8 S. 704; 23 S. 499), als eigentliche, in
das übrige Steuersystem sich einreihende Steuer und nicht etwa
als bloße Gebühr zu betrachten, und sie muß deshalb im inter
kantonalen Verhältnis an dieselben Voraussetzungen wie die Ein
kommens und Vermögenssteuer, d. h. an den Bestand eines
Steuerdomizils geknüpft sein. Es kann danach nicht zugestanden
werden, daß ein Aufenthalt ohne dauernden Charakter, der kein
Steuerdomizil begründet, wenigstens die Befugnis des Aufent
haltkantons zu einer solchen Kopfsteuer zur Entstehung gelangen
lasse. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Steuerhoheit des
Kantons, wo jemand sein Steuerdomizil hat, auch das Recht
auf eine derartige, neben der Vermögens und Einkommenssteuer
erhobene ergänzende Steuer, unter Ausschluß einer analogen Be
fugnis eines andern Kantons, umfaßt, mag der Kanton nun
hievon wie der Kanton Zürich durch die sog. Mannssteuer
Gebrauch machen oder nicht;
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Ver
fügung des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom
23. März 1906 aufgehoben.