- Arteil vom 25. April 1906 in Sachen
Eisenhul-Rigassi gegen Möller.
Arrest: Ort der Arrestlegung. Rechtsmittel des Schuldners; Art. 52.
2, 279, 278 SchKG.
Das Bundesgericht hat,
da sich aus den Akten ergeben:
A. Durch Urteil des Bundesgerichts (I. Abteilung) vom
- Februar 1903 wurde dem Rekurrenten Konrad Eisenhut
Rigassi in Herisau, in dessen 1892 bis 1894 durchgeführtem
Konkurse der Rekursbeklagte, Fabrikant J. J. Möller in Necker
Mogelsberg, mit einer Forderung von 4042 Fr. 84 Cts. zu
Verlust gekømmen war, ein Guthaben an Joh. Rohner in Reb
stein im Kapitalbetrage von 7609 Fr. 85 Cts. zugesprochen. Auf
dieses Guthaben wirkte nun der Rekursbeklagte am 17. März
1903 für seine Verlustforderung in Rebstein einen Arrest aus.
n der Folge wurde der Schuldner Rohner, welchen der Rekurrent
betreiben ließ, durch Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten
des Oberrheintals vom 3. April 1903 verhalten, seine ganze
Schuldsumme, auf der auch noch ein weiterer Arrest lag, an das
Betreibungsamt Rebstein, wo sie einstweilen arrestiert bleiben solle,
einzubezahlen und kam dieser Zahlungspflicht in der Weise nach,
daß er die St. Galler Handelsbank anwies, die Summe dem
Betreibungsamte auszurichten, worauf jedoch dieses letztere sie, in
Gewärtigung des Austrags der Ansprüche hierauf, auf seinen
Namen bei der Bank zinstragend angelegt ließ. Inzwischen hatte
der Rekursbeklagte zur Realisierung seines Arrestes gemäß
Art. 278 SchKG für seine Verlustforderung gegen den Rekur
renten Betreibung, und auf dessen Rechtsvorschlag sodann beim
Bezirksgericht des Oberrheintales Klage erhoben. Dieser Prozeß
in welchem der Rekurrent die eingeklagte Forderung zwar aner
kannte, jedoch ihre Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 265 Abs. 2
SchKG mit dem Einwande bestritt, er sei nicht zu neuem Vermögen
gekommen, indem er sein Guthaben an Rohner bereits vor seinem
(Anm. d. Red. f. Publ.) AS 29 II Nr. 13 S. 104 ff.
gerichtlichen Zuspruche an seine Ehefrau abgetreten gehabt habe,
wurde letztinstanzlich durch Urteil des st. gallischen Kantons
gerichts vom 7. September 1903, auf dessen Anfechtung im Wege
der Berufung das Bundesgericht durch Entscheid vom 17. Oktober
1903 nicht eintrat
zu Gunsten des Klägers (Rekursbe
klagten) entschieden. Hierauf führte der Rekursbeklagte seine Be
treibung weiter, indem er, nach zunächst unrichtigem Vorgehen
auf dem Wege des Pfändungsverfahrens, im Mai 1904 die
Konkursandrohung erwirkte und sodann, nach Abweisung einer
vom Rekurrenten hiegegen bei den Aufsichtsbehörden erhobenen
Beschwerde, am 21. Oktober 1904 das Konkursbegehren stellte.
Der Rekurrent aber hatte inzwischen mit der Behauptung, daß
der Arrest des Rekursbeklagten gemäß Art. 278 Abs. 4 SchKG
dahingefallen sei, vom Betreibungsamte Rebstein Herausgabe des
verarrestierten Forderungsbetrages verlangt und gegen die ab
lehnende Verfügung des Betreibungsamtes eine weitere Beschwerde
an die Aufsichtsbehörden gerichtet, wobei er zur Begründung seines
Standpunktes nachträglich (vor den beiden obern Instanzen)
wesentlich geltend machte, daß der Rekursbeklagte die Arrestbe
treibung durch verspätete Stellung des Konkursbegehrens im
Sinne des Art. 166 Abs. 2 SchKG habe erlöschen lassen. Dieses
Argument wurde in letzter Instanz von der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts gutgeheißen, und es
wurde daher durch deren Entscheid vom 19. November 1904 das
Betreibungsamt Rebstein angewiesen, das freigewordene Arrest
objekt dem Rekurrenten seinem Begehren gemäß herauszugeben.
Allein am gleichen Tage wirkte der Rekursbeklagte da er sich
vom genannten Entscheide des Bundesgerichts telegraphisch hatte
in Kenntnis setzen lassen für seine Verlustforderung nebst
erlaufenen Kosten in St. Gallen einen neuen Arrest aus an dem
Depositum des Betreibungsamtes Rebstein auf der St. Galler
Handelsbank zu Gunsten des Schuldners (des Rekurrenten) und
leitete hierauf, ebenfalls in St. Gallen, gemäß Art. 278 SchKG
wiederum Betreibung ein. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag,
AS 29 II Nr. 89 S. 736 ff. Sep.-Ausg. 6 Nr. 88 S. 334 f.
AS 30 I Nr. 133 S. 780 ff. Sep.-Ausg. 7 Nr. 76 S. 350 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
unter Berufung auf Art. 265 Abs. 2 SchKG und Bestreitung
jeder Schuld und Zahlungspflicht und beschwerte sich gleichzeitig,
am 1. Dezember 1904, beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen
gestützt auf Jägers Kommentar zum SchKG, Anm. 2 zu
Art. 46, wegen Betreibung am unrichtigen Ort, da er leider nicht
in der glücklichen Lage sei, irgend welches Guthaben an der
St. Galler Handelsbank zu besitzen. Der Gerichtspräsident ant
wortete ihm jedoch umgehend (am 1. Dezember 1904), die Be
treibung sei, weil auf den noch nicht aufgehobenen Arrest gestützt
am richtigen Orte geführt; ob er ein Guthaben an der Handels
bank habe oder nicht, werde sich herausstellen, auf seine Behaup
tungen komme es nicht an, und der Rekurrent zog diesen
Entscheid nicht weiter. Dagegen hatte er schon am 23. November
1901 nach Maßgabe des Art. 279 SchKG beim Bezirksgericht
St. Gallen eine Arrestaufhebungsklage eingeleitet, worin er, um das
Fehlen der Voraussetzungen zur Bewilligung des angefochtenen
Arrestes darzutun, einerseits die Existenz des Verlustscheinsdupli
kates, auf das der Rekursbeklagte sich im ganzen bisherigen Ver
fahren gestützt hatte, bestritt, und anderseits, wie nachher auch in
der genannten Beschwerde an das Gerichtspräsidium, den Einwand
vorbrachte, daß er bei der Handelsbank in St. Gallen kein Gut
haben besitze, das mit Arrest belegt werden könnte. Durch Urteil
vom 31. Januar 1905 wies das Bezirksgericht St. Gallen die
Klage ab, mit der Begründung, der Einwand des fehlenden Gut
habens des Klägers (Rekurrenten) bei der Handelsbank, und
damit der Unzuständigkeit der Arrestbehörde St. Gallen, sei in
diesem Verfahren, das nur den Entscheid über das Vorliegen des
Arrestgrundes zum Gegenstand habe, nicht zu prüfen; der streitige
Arrestgrund, die Existenz der Verlustforderung des Rekursbeklagten,
aber sei durch die Akten ausgewiesen. Vor Kantonsgericht des
Kantons Si. Gallen, an das er appellierte, anerkannte der Kläger die
Gültigkeit des Arrestes mit Bezug auf den Arrestgrund, verlangte
jedoch Abänderung des Kostenspruchs und Aufhebung einer ihm
vom Bezirksgericht auferlegten Trölbuße, worauf das Kantons
gericht am 20. März 1905 in der Hauptsache ohne neue Be
gründung erkannte: Der Kläger werde bei der Anerkennung des
Arrestgrundes befaßt; die Arrestaufhebungsklage bleibe abgewiesen.
In der Folge machte anderseits der Rekursbeklagte gegenüber dem
Rechtsvorschlage des Rekurrenten seine Verlustforderung mit Leit
schein vom 3. April 1905 wiederum, diesmal in St. Gallen,
richtlich geltend. Dieser Klage gegenüber erhob der Rekurrent die
Uneinläßlichkeitsvorfrage , indem er einwendete, das Gericht in
St. Gallen sei zur Beurteilung der Klage nicht zuständig; denn
das verarrestierte Guthaben bei der St. Galler Handelsbank ge
höre nicht ihm, sondern dem Betreibungsamte Rebstein; er habe
lediglich eine Forderung in seinem Betrage an dieses Betreibungs
amt als Drittschuldner; folglich hätte der Arrest richtigerweise an
dessen Wohnorte, in Rebstein, gelegt werden sollen und sei die
vorliegende Klage gemäß Art. 50 des st. gallischen Gesetzes betr.
die Zivilrechtspflege im dortigen Bezirke (Oberrheintal) anzuheben.
Die beiden kantonalen Instanzen verwarfen diese Inkompetenz
einrede, das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen durch Vor
entscheid vom 8. September 1905, wesentlich mit der Begrün
dung: Die Frage, ob der streitige Arrest am richtigen Ort gelegt
worden sei, unterstehe nicht der Kompetenz der Gerichte. Der
Beklagte (Rekurrent) hätte, sofern trotz dem Wortlaute des
Art. 279 Abs. 1 SchKG, wonach der Arrestbefehl nur mit Be
zug auf den Arrestgrund anfechtbar sei, darüber, an welchem
Orte der Arrestgegenstand sich befinde, überhaupt rechtlich ein
Streit zulässig sein sollte, seinen Standpunkt höchstens bei den
Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs geltend
machen können, gestützt auf den Umstand, daß der Arrest seine
Bedeutung nur behalte, wenn für die dadurch zu sichernde Forde
rung Betreibung angehoben werde, und daß diese Betreibung nach
Art. 52 SchKG anzuheben sei am Orte, wo der Arrestgegenstand
sich befinde. Denn in der Betreibung hätte der Beklagte (Rekurrent)
auf dem Wege der Beschwerde die Einwendung erheben können, daß
sich der Arrestgegenstand nicht in St. Gallen, sondern in Reb
stein befinde und daß folglich auch der Betreibungsort nur hier,
nicht in St. Gallen, gesetzlich begründet sei. Nun habe aber der
Beklagte (Rekurrent) unterlassen, die in dieser Hinsicht erstinstanz
lich angehobene, jedoch abgewiesene Beschwerde innert gesetzlicher
Frist an die obere Instanz zu ziehen. Folglich hätten Arrest und
Betreibungsort als rechtskräftig und anerkannt zu gelten und
könnten im vorliegenden, gemäß Art. 278 über die durch den
Arrest zu sichernde Forderung geführten Prozesse nicht nochmals
nachgeprüft werden. Mit ihnen stehe aber auch der Ort, wo sich
der Arrestgegenstand befinde, fest. Somit seien in St. Gallen die
Voraussetzungen der einschlägigen Gerichtsstandsbestimmung des
Art. 50 Zivilrechtspflegegesetz gegeben, wonach Streitigkeiten über
Forderungen, für welche ein Arrest erkannt wurde, da zu behandeln
sind, wo das arrestierte Gut oder der größere Teil desselben sich
befindet. Denn bei Schaffung dieses besondern, im SchKG be
kanntlich nicht geregelten, sondern den kantonalen Prozeßgesetzen
zur Regelung überlassenen Gerichtsstandes, welcher in der Haupt
sache mit Satz 1 des Art. 52 SchKG übereinstimme, habe der
st. gallische Gesetzgeber ganz selbstverständlich nicht die Meinung
gehabt, dem Richter die Nachprüfung zu überbinden, ob der
Arrest auch von der örtlich zuständigen Arrestbehörde verfügt
und vollzogen worden sei, oder ob die betreffende Klage nicht an
einem andern Orte, als dem von der Arrestbehörde angenommenen
Arrestorte anzuheben sei; eine solche Nachprüfung könnte ja
nur zu allerlei Chikanen benutzt werden, ohne ihrerseits einem
schutzwürdigen Interesse zu dienen. Daß Art. 59 BV dieser
Kompetenzordnung nicht entgegenstehe, bedürfe nach der bundes
gerichtlichen Praxis (Burckhardt, Komm. z. BV S. 621/62
und AS 29 1 S. 434) keiner weitern Erörterung,
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kantonsgerichts hat
nun C. Eisenhut Rigassi rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Ver
letzung des Art. 4 BV das Begehren gestellt, es sei jener Ent
scheid in dem Sinne aufzuheben und die Sache zu neuer Beur
teilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, daß der Gerichtsstand
St. Gallen für die streitige Klage des Rekursbeklagten Möller
als gesetzlich nicht begründet erklärt werde. Die Rekursbegründung
geht kurzgefaßt dahin: Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 50
des st. gallischen Zivilrechtspflegegesetzes könne ganz selstverständ
lich nur dann Anwendung finden, wenn der Arrest am richtigen
Orte erkannt worden sei. Dies aber sei hier nicht der Fall; denn
bei einem Betreibungsamt einbezahlte Gelder könnten eventuell
nur am Orte dieses Betreibungsamtes, dagegen keineswegs am
Orte der Depositenanstalt, und noch viel weniger am Orte eines
Geldinstitutes, bei welchem das Betreibungsamt sie, in Mißachtung
des Art. 9 SchKG, auf seinen Namen in Kontokorrent zins
tragend angelegt habe, arrestiert werden. Vorliegend sei durch
die Zahlungsleistung des Schuldners Rohner an das Betreibungs
amt Rebstein dieses als Schuldner an Stelle Rohners getreten,
anderseits aber sei es durch seine Anlage des Geldes Gläubiger
der St. Galler Handelsbank geworden. Das Betreibungsamt habe
auch tatsächlich entsprechend gehandelt, insbesondere habe es sich
ausdrücklich als Drittschuldner bekannt durch seine Erklärung an
den Rekurrenten vom 29. Juni 1904 (auf dessen Verlangen der
Aushändigung des arrestierten Geldes), es werde ihm dasselbe
nur ausbezahlen, wenn es hiezu Weisung vom Richter erhalte,
wobei es dann trotzdem der Weisung der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 19. November 1904
nicht nachgekommen sei. Die Behauptung des Rekursbeklagten
Möller, es sei der Handelsbank angezeigt worden, daß das Geld
für den Rekurrenten bezw. für seinen Arrestgläubiger deponiert
werde, erweise sich auf Grund des Aktenmaterials als Unwahr
heit; das Geld sei überhaupt nicht deponiert, sondern eben auf
den Namen des Betreibungsamtes in Kontokorrent angelegt ge
wesen. Die Rechtsauffassung des Kantonsgerichts nun, daß die
Frage, ob die Arrestbehörde St. Gallen zur Bewilligung des
Arrestes vom 19. November 1904 kompetent gewesen sei, nicht
der Prüfung durch die Gerichte, sondern höchstens durch die Auf
sichtsbehörden unterstehe und daß er, der Rekurrent, daher seine
Beschwerde bei diesen letztern hätte weiterziehen sollen, könne er
absolut nicht teilen: Das Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen
habe auf seine Beschwerde vom 1. Dezember 1904 ganz richtig
geantwortet, daß die Betreibung wegen des Arrestes am richtigen
Orte angehoben sei, und mit der weiteren Bemerkung, ob sein
Guthaben bei der Handelsbank bestehe, werde sich herausstellen, in
durchaus korrekter Weise zu erkennen gegeben, daß die Frage des
Guthabens, und damit ganz selbstverständlich auch die Frage, ob
der Arrest vom 19. November 1904 am richtigen Ort erkannt
worden sei, im nachfolgenden Prozeßverfahren der richterlichen
Beurteilung unterliege. Sei aber nach dem gesagten die Arrest
behörde in St. Gallen zur Bewilligung des streitigen Arrestes
nicht kompetent gewesen, so sei auch der Gerichtsstand St. Gallen
für die vorliegende Klage, die sich ausdrücklich nur auf jenen
Arrest stütze, gesetzlich nicht begründet, und es bedeute eine ver
fassungswidrige Willkür, wenn ihm, dem Rekurrenten, dieser Ge
richtsstand aufgedrängt werde.
C. Der Rekursbeklagte Möller hat auf Abweisung des Re
kurses antragen lassen. Seine Argumentation ist, soweit wesentlich,
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat sich gegen
über dem Rekurse auf die Bemerkung beschränkt, es halte an der
in seinem Entscheide vertretenen Auffassung fest; wenn der Re
kurrent annehme, daß der Arrest nicht von der örtlich zuständigen
Behörde erlassen worden sei und daß daher eine Überschreitung
der Amtsgewalt vorliege, so hätte er hiegegen den staatsrecht
lichen Rekurs ergreifen oder nach Art. 336 des kantonalen Zivil
prozesses eine Beschwerde über Mißbrauch oder Überschreitung
der Amtsgewalt an die Rekurskommission des Kantonsgerichts
einreichen sollen;
in Erwägung:
- Das Begehren des Rekurses zielt auf die Feststellung ab,
es sei in dem zwischen den Parteien vor Bezirksgericht St. Gallen
pendenten Prozesse, in welchem der Rekursbeklagte eine durch
Arrest gesicherte Forderung an den Rekurrenten nach Maßgabe
des Art. 278 SchKG gerichtlich geltend macht, die Frage zu
prüfen, ob der die Forderung sichernde Arrest am richtigen Orte
gelegt worden sei, und es habe das Bezirksgericht St. Gallen,
weil diese Frage zu verneinen sei, die Klage des Rekursbeklagten
auf Grund des Art. 50 st. gall. ZPO wegen örtlicher Unzuständig
keit von der Hand zu weisen. Gegenstand der Anfechtung des
Rekurrenten bildet somit der vom Rekursbeklagten am 19. No
vember 1904 in St. Gallen erwirkte Arrest, und zwar im Hin
blick auf den Ort des Arrestschlags. Über diese Anfechtung nun
ist allgemein, an Hand der gesetzlichen Ordnung des betreibungs
rechtlichen Instituts des Arrestes, zu bemerken: Nach dem System
des SchKG stehen dem Arrestschuldner, d. h. dem Schuldner der
durch den Arrest gesicherten Forderung, gegenüber dem Versuche
AS 32 1 1903
des Gläubigers, seine Forderung auf dem Wege des Arrestes
realisieren, zwei Rechtsmittel zu Gebote. Einerseits verleiht ihm
Art. 279 Abs. 2 SchKG das direkte Recht, vermittelst der Arrest
aufhebungsklage beim Gericht des Arrestortes den Arrestgrund
bestreiten. Anderseits aber ermöglicht ihm der Umstand, daß
Aufrechterhaltung des Arrestes, welcher nach Art. 272 SchKG
von der Behörde des Ortes, wo das zu arrestierende Vermögens
objekt sich befindet, verhängt wird, gemäß Art. 278 die Anhebung
und Durchführung einer Betreibung, und zwar nach der ausdrück
lichen Vorschrift des Art. 52 SchKG ebenfalls an dem durch
Art. 272 vorgesehenen Orte, erforderlich ist, noch eine indirekte
infechtung des Arrestes; dies insofern, als der Arrestschuldner
das Recht hat, in diesem Betreibungsverfahren wegen angeblicher
Verletzung des Art. 52 SchKG, die zugleich auch eine Verletzung
des Art. 272 ibidem involviert, bei den betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen und so
wie das
Kantonsgericht zutreffend annimmt gerade die hier streitige
Frage des Arrestortes zu rechtlicher Entscheidung zu bringen.
Diese beiden Rechtsmittel haben also nach Anlaß und Inhalt
Bezug auf das Arrestverfahren. Im Gegensatz hiezu aber steht
die gerichtliche Klage des Art. 278 SchKG inhaltlich mit dem
rreste in keinem Zusammenhang; denn sie hat zum Gegenstande
das materielle Rechtsverhältnis zwischen dem Arrestschuldner und
dem Arrestgläubiger, die Forderung dieses letztern als solche, und
wird durch das Arrestverfahren nur dadurch berührt, daß dieses
die äußere Veranlassung ihrer Anhebung bildet. Deshalb ist ihr
auch ein besonderer, dem Arrestverfahren angepaßter Gerichtsstand
keineswegs wesentlich, vielmehr gelten für sie die gewöhnlichen
Gerichtsstandsregeln des kantonalen Prozeßrechts, soweit die Kan
tone nicht, was ihnen nach feststehender Praxis, auf die der an
gefochtene Entscheid in fine zutreffend verweist, bundesrechtlich
freisteht, einen solchen anderweitigen Gerichtsstand festsetzen, wie
dies speziell St. Gallen in Art. 50 seines Zivilrechtspflegegesetzes
faktisch getan hat. Somit erscheint die Auffassung des st. gallischen
Kantonsgerichts, daß der Richter bei Klagen nach Art. 278
SchKG die Rechtsgültigkeit des Arrestschlags nicht zu prüfen
habe, daß die zugehörige Gerichtsstandsbestimmung des Art. 150
leg. cit., wenn sie von Forderungen spricht, für welche ein
Arrest erkannt wurde , gegenteils die Rechtsgültigkeit desselben
voraussetze, wie namentlich die Vernehmlassung des Rekursbe
klagten Müller hervorhebt, nicht nur nicht als willkürlich und
deshalb gegen Art. 4 BV verstoßend, sondern überhaupt als
schlechterdings unanfechtbar. Und auch die Annahme des Kantons
gerichts, daß die fragliche Voraussetzung des Art. 50 leg. cit. im
vorliegenden Falle zutreffe, daß also der rechtsgültige Bestand des
Arrestschlags vom 19. November 1904 in St. Gallen allgemein
und speziell hinsichtlich des Arrestortes bereits feststehe, verdient
den Vorwurf der Willkür und Verfassungswidrigkeit keineswegs.
In der Tat erweist sich die Einrede des örtlich unrichtigen Arrest
schlags vorliegend als auf jeden Fall bereits rechtskräftig abgetan,
sei es, daß sie wie das Kantonsgericht annimmt nur auf
dem Wege der erwähnten betreibungsrechtlichen Beschwerde, oder
aber wie der Rekursbeklagte Möller nicht auszuschließen
scheint auch auf demjenigen der gerichtlichen Arrestaufhebungs
klage rechtswirksam hätte zur Geltung gebracht werden können,
was dahin gestellt bleiben mag. Denn von diesen beiden Rechts
mitteln hat der Rekurrent unter Vorbringung der Einrede tat
sächlich Gebrauch gemacht; die beiden Verfahren haben jedoch vor
Anhebung der heutigen Klage ihre Erledigung gefunden: dasjenige
der Beschwerde durch den abweisenden, vom Rekurrenten nicht
weitergezogenen Bescheid des Gerichtspräsidiums St. Gallen vom
- Dezember 1904, und der Arrestaufhebungsprozeß durch An
erkennung des Arrestgrundes seitens des Rekurrenten vor Kantons
gericht und nicht ausdrückliche Wiederaufnahme der streitigen Ein
rede gegenüber ihrem Ausschluß durch die Motive der ersten
Instanz.
- Ist die formelle Abweisung der Uneinläßlichkeitsvorfrage
des Rekurrenten durch das Kantonsgericht nach dem gesagten
nicht zu beanstanden, so bedarf dieselbe der Prüfung auf ihre
materielle Begründetheit nicht. Immerhin mag in dieser Hinsicht
bemerkt sein, daß die Argumentation des Rekurses zur Anfechtung
des Arrestschlags in St. Gallen ganz offenbar haltlos ist. Denn
wie der Rekursbeklagte Möller zutreffend ausführen läßt, handelt
es sich bei der Anlage des arrestierten Geldbetrages seitens des Be
treibungsamtes Rebstein bei der St. Galler Handelsbank zweifellos
um ein verzinsliches Depositum (Art. 475 Abs. 2 OR) zu (späterer)
Verfügung des gerichtlich festgestellten Anspruchsberechtigten. Dies
ergibt sich nicht nur mit aller Deutlichkeit aus den bei den Akten
liegenden wiederholten Erklärungen des Betreibungsamts diejenige
gegenüber dem Rekurrenten vom 29. Juni 1904 entspricht durchaus
diesem Standpunkte , sondern der Rekurrent hat denselben bei
seiner Erwirkung teilweiser Aushändigung des Geldes durch die
Aufsichtsbehörden und nach der Formulierung der Vindikations
klage seiner Frau selbst anerkannt. Wenn nun danach auch das
etreibungsamt der Bank gegenüber als der formell verfügungs
berechtigte Gläubiger erscheint, so qualifiziert sich doch das Ver
hältnis des Betreibungsamts zum Rekurrenten als Gläubiger der
durch den deponierten Geldbetrag getilgten Schuld keineswegs als
ein privatrechtliches Forderungsverhältnis. Das Betreibungsamt
ist nicht, wie der Rekurrent behauptet, an Stelle des befreiten
frühern Schuldners Rohner getreten; denn der Betreibungsbeamte
haftet als solcher dem Gläubiger einer bei ihm einbezahlten Forde
rung nicht aus privatrechtlichem Forderungstitel, sondern auf
Grund seiner amtlichen Stellung, und seine fragliche Anlage des
Geldes hat dieselbe Bedeutung, wie dessen Hinterlegung bei der
hiefür gesetzlich bezeichneten Anstalt, mit dem alleinigen Unter
schied, daß der Beamte wegen der Benutzung eines anderweitigen
Geldinstitutes für einen hieraus resultierenden Verlust nach Maß
gabe des Art. 5 SchKG dem Geschädigten haftbar wäre. Somit
aber bildet den Arrestgegenstand nicht eine beim Betreibungsamt
als Schuldner gelegene Forderung, sondern das in St. Gallen
liegende Geld als solches;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.