Art. 278, 279, 272, 52 SchKG; arrest and venue objections in proceedings on the secured claim. The action under Art. 278 SchKG is directed to the substantive claim and is not the forum for reassessing the legality or place of the arrest. Objections that the arrest was laid at the wrong place must be raised by the remedies provided in enforcement law, in particular by complaint to the supervisory authorities and, where applicable, by the arrest-avoidance action. If those remedies have been finally decided, the arrest and the corresponding venue are binding for the later action. A cantonal rule providing venue at the place of the arrested property presupposes a valid arrest and is not arbitrary when it excludes renewed judicial review of the arrest place (consid. 1-2).
gerichtlichen Zuspruche an seine Ehefrau abgetreten gehabt habe, wurde letztinstanzlich durch Urteil des st. gallischen Kantons gerichts vom 7. September 1903, auf dessen Anfechtung im Wege der Berufung das Bundesgericht durch Entscheid vom 17. Oktober 1903 nicht eintrat zu Gunsten des Klägers (Rekursbe klagten) entschieden. Hierauf führte der Rekursbeklagte seine Be treibung weiter, indem er, nach zunächst unrichtigem Vorgehen auf dem Wege des Pfändungsverfahrens, im Mai 1904 die Konkursandrohung erwirkte und sodann, nach Abweisung einer vom Rekurrenten hiegegen bei den Aufsichtsbehörden erhobenen Beschwerde, am 21. Oktober 1904 das Konkursbegehren stellte. Der Rekurrent aber hatte inzwischen mit der Behauptung, daß der Arrest des Rekursbeklagten gemäß Art. 278 Abs. 4 SchKG dahingefallen sei, vom Betreibungsamte Rebstein Herausgabe des verarrestierten Forderungsbetrages verlangt und gegen die ab lehnende Verfügung des Betreibungsamtes eine weitere Beschwerde an die Aufsichtsbehörden gerichtet, wobei er zur Begründung seines Standpunktes nachträglich (vor den beiden obern Instanzen) wesentlich geltend machte, daß der Rekursbeklagte die Arrestbe treibung durch verspätete Stellung des Konkursbegehrens im Sinne des Art. 166 Abs. 2 SchKG habe erlöschen lassen. Dieses Argument wurde in letzter Instanz von der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts gutgeheißen, und es wurde daher durch deren Entscheid vom 19. November 1904 das Betreibungsamt Rebstein angewiesen, das freigewordene Arrest objekt dem Rekurrenten seinem Begehren gemäß herauszugeben. Allein am gleichen Tage wirkte der Rekursbeklagte da er sich vom genannten Entscheide des Bundesgerichts telegraphisch hatte in Kenntnis setzen lassen für seine Verlustforderung nebst erlaufenen Kosten in St. Gallen einen neuen Arrest aus an dem Depositum des Betreibungsamtes Rebstein auf der St. Galler Handelsbank zu Gunsten des Schuldners (des Rekurrenten) und leitete hierauf, ebenfalls in St. Gallen, gemäß Art. 278 SchKG wiederum Betreibung ein. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag, AS 29 II Nr. 89 S. 736 ff. Sep.-Ausg. 6 Nr. 88 S. 334 f. AS 30 I Nr. 133 S. 780 ff. Sep.-Ausg. 7 Nr. 76 S. 350 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) unter Berufung auf Art. 265 Abs. 2 SchKG und Bestreitung jeder Schuld und Zahlungspflicht und beschwerte sich gleichzeitig, am 1. Dezember 1904, beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen gestützt auf Jägers Kommentar zum SchKG, Anm. 2 zu Art. 46, wegen Betreibung am unrichtigen Ort, da er leider nicht in der glücklichen Lage sei, irgend welches Guthaben an der St. Galler Handelsbank zu besitzen. Der Gerichtspräsident ant wortete ihm jedoch umgehend (am 1. Dezember 1904), die Be treibung sei, weil auf den noch nicht aufgehobenen Arrest gestützt am richtigen Orte geführt; ob er ein Guthaben an der Handels bank habe oder nicht, werde sich herausstellen, auf seine Behaup tungen komme es nicht an, und der Rekurrent zog diesen Entscheid nicht weiter. Dagegen hatte er schon am 23. November 1901 nach Maßgabe des Art. 279 SchKG beim Bezirksgericht St. Gallen eine Arrestaufhebungsklage eingeleitet, worin er, um das Fehlen der Voraussetzungen zur Bewilligung des angefochtenen Arrestes darzutun, einerseits die Existenz des Verlustscheinsdupli kates, auf das der Rekursbeklagte sich im ganzen bisherigen Ver fahren gestützt hatte, bestritt, und anderseits, wie nachher auch in der genannten Beschwerde an das Gerichtspräsidium, den Einwand vorbrachte, daß er bei der Handelsbank in St. Gallen kein Gut haben besitze, das mit Arrest belegt werden könnte. Durch Urteil vom 31. Januar 1905 wies das Bezirksgericht St. Gallen die Klage ab, mit der Begründung, der Einwand des fehlenden Gut habens des Klägers (Rekurrenten) bei der Handelsbank, und damit der Unzuständigkeit der Arrestbehörde St. Gallen, sei in diesem Verfahren, das nur den Entscheid über das Vorliegen des Arrestgrundes zum Gegenstand habe, nicht zu prüfen; der streitige Arrestgrund, die Existenz der Verlustforderung des Rekursbeklagten, aber sei durch die Akten ausgewiesen. Vor Kantonsgericht des Kantons Si. Gallen, an das er appellierte, anerkannte der Kläger die Gültigkeit des Arrestes mit Bezug auf den Arrestgrund, verlangte jedoch Abänderung des Kostenspruchs und Aufhebung einer ihm vom Bezirksgericht auferlegten Trölbuße, worauf das Kantons gericht am 20. März 1905 in der Hauptsache ohne neue Be gründung erkannte: Der Kläger werde bei der Anerkennung des Arrestgrundes befaßt; die Arrestaufhebungsklage bleibe abgewiesen.
In der Folge machte anderseits der Rekursbeklagte gegenüber dem Rechtsvorschlage des Rekurrenten seine Verlustforderung mit Leit schein vom 3. April 1905 wiederum, diesmal in St. Gallen, richtlich geltend. Dieser Klage gegenüber erhob der Rekurrent die Uneinläßlichkeitsvorfrage , indem er einwendete, das Gericht in St. Gallen sei zur Beurteilung der Klage nicht zuständig; denn das verarrestierte Guthaben bei der St. Galler Handelsbank ge höre nicht ihm, sondern dem Betreibungsamte Rebstein; er habe lediglich eine Forderung in seinem Betrage an dieses Betreibungs amt als Drittschuldner; folglich hätte der Arrest richtigerweise an dessen Wohnorte, in Rebstein, gelegt werden sollen und sei die vorliegende Klage gemäß Art. 50 des st. gallischen Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege im dortigen Bezirke (Oberrheintal) anzuheben. Die beiden kantonalen Instanzen verwarfen diese Inkompetenz einrede, das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen durch Vor entscheid vom 8. September 1905, wesentlich mit der Begrün dung: Die Frage, ob der streitige Arrest am richtigen Ort gelegt worden sei, unterstehe nicht der Kompetenz der Gerichte. Der Beklagte (Rekurrent) hätte, sofern trotz dem Wortlaute des Art. 279 Abs. 1 SchKG, wonach der Arrestbefehl nur mit Be zug auf den Arrestgrund anfechtbar sei, darüber, an welchem Orte der Arrestgegenstand sich befinde, überhaupt rechtlich ein Streit zulässig sein sollte, seinen Standpunkt höchstens bei den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs geltend machen können, gestützt auf den Umstand, daß der Arrest seine Bedeutung nur behalte, wenn für die dadurch zu sichernde Forde rung Betreibung angehoben werde, und daß diese Betreibung nach Art. 52 SchKG anzuheben sei am Orte, wo der Arrestgegenstand sich befinde. Denn in der Betreibung hätte der Beklagte (Rekurrent) auf dem Wege der Beschwerde die Einwendung erheben können, daß sich der Arrestgegenstand nicht in St. Gallen, sondern in Reb stein befinde und daß folglich auch der Betreibungsort nur hier, nicht in St. Gallen, gesetzlich begründet sei. Nun habe aber der Beklagte (Rekurrent) unterlassen, die in dieser Hinsicht erstinstanz lich angehobene, jedoch abgewiesene Beschwerde innert gesetzlicher Frist an die obere Instanz zu ziehen. Folglich hätten Arrest und Betreibungsort als rechtskräftig und anerkannt zu gelten und könnten im vorliegenden, gemäß Art. 278 über die durch den Arrest zu sichernde Forderung geführten Prozesse nicht nochmals nachgeprüft werden. Mit ihnen stehe aber auch der Ort, wo sich der Arrestgegenstand befinde, fest. Somit seien in St. Gallen die Voraussetzungen der einschlägigen Gerichtsstandsbestimmung des Art. 50 Zivilrechtspflegegesetz gegeben, wonach Streitigkeiten über Forderungen, für welche ein Arrest erkannt wurde, da zu behandeln sind, wo das arrestierte Gut oder der größere Teil desselben sich befindet. Denn bei Schaffung dieses besondern, im SchKG be kanntlich nicht geregelten, sondern den kantonalen Prozeßgesetzen zur Regelung überlassenen Gerichtsstandes, welcher in der Haupt sache mit Satz 1 des Art. 52 SchKG übereinstimme, habe der st. gallische Gesetzgeber ganz selbstverständlich nicht die Meinung gehabt, dem Richter die Nachprüfung zu überbinden, ob der Arrest auch von der örtlich zuständigen Arrestbehörde verfügt und vollzogen worden sei, oder ob die betreffende Klage nicht an einem andern Orte, als dem von der Arrestbehörde angenommenen Arrestorte anzuheben sei; eine solche Nachprüfung könnte ja nur zu allerlei Chikanen benutzt werden, ohne ihrerseits einem schutzwürdigen Interesse zu dienen. Daß Art. 59 BV dieser Kompetenzordnung nicht entgegenstehe, bedürfe nach der bundes gerichtlichen Praxis (Burckhardt, Komm. z. BV S. 621/62 und AS 29 1 S. 434) keiner weitern Erörterung, B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kantonsgerichts hat nun C. Eisenhut Rigassi rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Ver letzung des Art. 4 BV das Begehren gestellt, es sei jener Ent scheid in dem Sinne aufzuheben und die Sache zu neuer Beur teilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, daß der Gerichtsstand St. Gallen für die streitige Klage des Rekursbeklagten Möller als gesetzlich nicht begründet erklärt werde. Die Rekursbegründung geht kurzgefaßt dahin: Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 50 des st. gallischen Zivilrechtspflegegesetzes könne ganz selstverständ lich nur dann Anwendung finden, wenn der Arrest am richtigen Orte erkannt worden sei. Dies aber sei hier nicht der Fall; denn bei einem Betreibungsamt einbezahlte Gelder könnten eventuell nur am Orte dieses Betreibungsamtes, dagegen keineswegs am
Orte der Depositenanstalt, und noch viel weniger am Orte eines Geldinstitutes, bei welchem das Betreibungsamt sie, in Mißachtung des Art. 9 SchKG, auf seinen Namen in Kontokorrent zins tragend angelegt habe, arrestiert werden. Vorliegend sei durch die Zahlungsleistung des Schuldners Rohner an das Betreibungs amt Rebstein dieses als Schuldner an Stelle Rohners getreten, anderseits aber sei es durch seine Anlage des Geldes Gläubiger der St. Galler Handelsbank geworden. Das Betreibungsamt habe auch tatsächlich entsprechend gehandelt, insbesondere habe es sich ausdrücklich als Drittschuldner bekannt durch seine Erklärung an den Rekurrenten vom 29. Juni 1904 (auf dessen Verlangen der Aushändigung des arrestierten Geldes), es werde ihm dasselbe nur ausbezahlen, wenn es hiezu Weisung vom Richter erhalte, wobei es dann trotzdem der Weisung der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 19. November 1904 nicht nachgekommen sei. Die Behauptung des Rekursbeklagten Möller, es sei der Handelsbank angezeigt worden, daß das Geld für den Rekurrenten bezw. für seinen Arrestgläubiger deponiert werde, erweise sich auf Grund des Aktenmaterials als Unwahr heit; das Geld sei überhaupt nicht deponiert, sondern eben auf den Namen des Betreibungsamtes in Kontokorrent angelegt ge wesen. Die Rechtsauffassung des Kantonsgerichts nun, daß die Frage, ob die Arrestbehörde St. Gallen zur Bewilligung des Arrestes vom 19. November 1904 kompetent gewesen sei, nicht der Prüfung durch die Gerichte, sondern höchstens durch die Auf sichtsbehörden unterstehe und daß er, der Rekurrent, daher seine Beschwerde bei diesen letztern hätte weiterziehen sollen, könne er absolut nicht teilen: Das Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen habe auf seine Beschwerde vom 1. Dezember 1904 ganz richtig geantwortet, daß die Betreibung wegen des Arrestes am richtigen Orte angehoben sei, und mit der weiteren Bemerkung, ob sein Guthaben bei der Handelsbank bestehe, werde sich herausstellen, in durchaus korrekter Weise zu erkennen gegeben, daß die Frage des Guthabens, und damit ganz selbstverständlich auch die Frage, ob der Arrest vom 19. November 1904 am richtigen Ort erkannt worden sei, im nachfolgenden Prozeßverfahren der richterlichen Beurteilung unterliege. Sei aber nach dem gesagten die Arrest behörde in St. Gallen zur Bewilligung des streitigen Arrestes nicht kompetent gewesen, so sei auch der Gerichtsstand St. Gallen für die vorliegende Klage, die sich ausdrücklich nur auf jenen Arrest stütze, gesetzlich nicht begründet, und es bedeute eine ver fassungswidrige Willkür, wenn ihm, dem Rekurrenten, dieser Ge richtsstand aufgedrängt werde. C. Der Rekursbeklagte Möller hat auf Abweisung des Re kurses antragen lassen. Seine Argumentation ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat sich gegen über dem Rekurse auf die Bemerkung beschränkt, es halte an der in seinem Entscheide vertretenen Auffassung fest; wenn der Re kurrent annehme, daß der Arrest nicht von der örtlich zuständigen Behörde erlassen worden sei und daß daher eine Überschreitung der Amtsgewalt vorliege, so hätte er hiegegen den staatsrecht lichen Rekurs ergreifen oder nach Art. 336 des kantonalen Zivil prozesses eine Beschwerde über Mißbrauch oder Überschreitung der Amtsgewalt an die Rekurskommission des Kantonsgerichts einreichen sollen; in Erwägung:
des Gläubigers, seine Forderung auf dem Wege des Arrestes realisieren, zwei Rechtsmittel zu Gebote. Einerseits verleiht ihm Art. 279 Abs. 2 SchKG das direkte Recht, vermittelst der Arrest aufhebungsklage beim Gericht des Arrestortes den Arrestgrund bestreiten. Anderseits aber ermöglicht ihm der Umstand, daß Aufrechterhaltung des Arrestes, welcher nach Art. 272 SchKG von der Behörde des Ortes, wo das zu arrestierende Vermögens objekt sich befindet, verhängt wird, gemäß Art. 278 die Anhebung und Durchführung einer Betreibung, und zwar nach der ausdrück lichen Vorschrift des Art. 52 SchKG ebenfalls an dem durch Art. 272 vorgesehenen Orte, erforderlich ist, noch eine indirekte infechtung des Arrestes; dies insofern, als der Arrestschuldner das Recht hat, in diesem Betreibungsverfahren wegen angeblicher Verletzung des Art. 52 SchKG, die zugleich auch eine Verletzung des Art. 272 ibidem involviert, bei den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen und so wie das Kantonsgericht zutreffend annimmt gerade die hier streitige Frage des Arrestortes zu rechtlicher Entscheidung zu bringen. Diese beiden Rechtsmittel haben also nach Anlaß und Inhalt Bezug auf das Arrestverfahren. Im Gegensatz hiezu aber steht die gerichtliche Klage des Art. 278 SchKG inhaltlich mit dem rreste in keinem Zusammenhang; denn sie hat zum Gegenstande das materielle Rechtsverhältnis zwischen dem Arrestschuldner und dem Arrestgläubiger, die Forderung dieses letztern als solche, und wird durch das Arrestverfahren nur dadurch berührt, daß dieses die äußere Veranlassung ihrer Anhebung bildet. Deshalb ist ihr auch ein besonderer, dem Arrestverfahren angepaßter Gerichtsstand keineswegs wesentlich, vielmehr gelten für sie die gewöhnlichen Gerichtsstandsregeln des kantonalen Prozeßrechts, soweit die Kan tone nicht, was ihnen nach feststehender Praxis, auf die der an gefochtene Entscheid in fine zutreffend verweist, bundesrechtlich freisteht, einen solchen anderweitigen Gerichtsstand festsetzen, wie dies speziell St. Gallen in Art. 50 seines Zivilrechtspflegegesetzes faktisch getan hat. Somit erscheint die Auffassung des st. gallischen Kantonsgerichts, daß der Richter bei Klagen nach Art. 278 SchKG die Rechtsgültigkeit des Arrestschlags nicht zu prüfen habe, daß die zugehörige Gerichtsstandsbestimmung des Art. 150 leg. cit., wenn sie von Forderungen spricht, für welche ein Arrest erkannt wurde , gegenteils die Rechtsgültigkeit desselben voraussetze, wie namentlich die Vernehmlassung des Rekursbe klagten Müller hervorhebt, nicht nur nicht als willkürlich und deshalb gegen Art. 4 BV verstoßend, sondern überhaupt als schlechterdings unanfechtbar. Und auch die Annahme des Kantons gerichts, daß die fragliche Voraussetzung des Art. 50 leg. cit. im vorliegenden Falle zutreffe, daß also der rechtsgültige Bestand des Arrestschlags vom 19. November 1904 in St. Gallen allgemein und speziell hinsichtlich des Arrestortes bereits feststehe, verdient den Vorwurf der Willkür und Verfassungswidrigkeit keineswegs. In der Tat erweist sich die Einrede des örtlich unrichtigen Arrest schlags vorliegend als auf jeden Fall bereits rechtskräftig abgetan, sei es, daß sie wie das Kantonsgericht annimmt nur auf dem Wege der erwähnten betreibungsrechtlichen Beschwerde, oder aber wie der Rekursbeklagte Möller nicht auszuschließen scheint auch auf demjenigen der gerichtlichen Arrestaufhebungs klage rechtswirksam hätte zur Geltung gebracht werden können, was dahin gestellt bleiben mag. Denn von diesen beiden Rechts mitteln hat der Rekurrent unter Vorbringung der Einrede tat sächlich Gebrauch gemacht; die beiden Verfahren haben jedoch vor Anhebung der heutigen Klage ihre Erledigung gefunden: dasjenige der Beschwerde durch den abweisenden, vom Rekurrenten nicht weitergezogenen Bescheid des Gerichtspräsidiums St. Gallen vom
treibungsamtes Rebstein bei der St. Galler Handelsbank zweifellos um ein verzinsliches Depositum (Art. 475 Abs. 2 OR) zu (späterer) Verfügung des gerichtlich festgestellten Anspruchsberechtigten. Dies ergibt sich nicht nur mit aller Deutlichkeit aus den bei den Akten liegenden wiederholten Erklärungen des Betreibungsamts diejenige gegenüber dem Rekurrenten vom 29. Juni 1904 entspricht durchaus diesem Standpunkte , sondern der Rekurrent hat denselben bei seiner Erwirkung teilweiser Aushändigung des Geldes durch die Aufsichtsbehörden und nach der Formulierung der Vindikations klage seiner Frau selbst anerkannt. Wenn nun danach auch das etreibungsamt der Bank gegenüber als der formell verfügungs berechtigte Gläubiger erscheint, so qualifiziert sich doch das Ver hältnis des Betreibungsamts zum Rekurrenten als Gläubiger der durch den deponierten Geldbetrag getilgten Schuld keineswegs als ein privatrechtliches Forderungsverhältnis. Das Betreibungsamt ist nicht, wie der Rekurrent behauptet, an Stelle des befreiten frühern Schuldners Rohner getreten; denn der Betreibungsbeamte haftet als solcher dem Gläubiger einer bei ihm einbezahlten Forde rung nicht aus privatrechtlichem Forderungstitel, sondern auf Grund seiner amtlichen Stellung, und seine fragliche Anlage des Geldes hat dieselbe Bedeutung, wie dessen Hinterlegung bei der hiefür gesetzlich bezeichneten Anstalt, mit dem alleinigen Unter schied, daß der Beamte wegen der Benutzung eines anderweitigen Geldinstitutes für einen hieraus resultierenden Verlust nach Maß gabe des Art. 5 SchKG dem Geschädigten haftbar wäre. Somit aber bildet den Arrestgegenstand nicht eine beim Betreibungsamt als Schuldner gelegene Forderung, sondern das in St. Gallen liegende Geld als solches; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.