- Entscheid vom 27. März 1906 in Sachen
Schmidt-Maier.
Pfändung, Unpfändbarkeit einer Nähmaschine. Anwendbarkeit
von Ziff. 2 und 3 des Art. 92 SchKG. Die Würdigung der tatsäch
lichen Verhältnisse ist nicht Sache der Schuldbetreibungs- und Kon
kurskammer.
I. Am 9. Februar 1906 ließ der Rekurrent Schmidt bei seinem
Schuldner Josef Müller durch das Betreibungsamt Baselstadt
unter anderm eine Nähmaschine im Schätzungswerte von 40 Fr.
in Pfändung nehmen. In der Pfändungsurkunde wird erklärt,
daß der Lohn des Schuldners unpfändbar sei. Der Betriebene
beschwerte sich mit dem Antrag, die gepfändete Maschine als
Kompetenzstück freizugeben, und indem er geltend machte: Seine
Ehefrau brauche sie, um für die Familienglieder es sind sechs
Kinder im Alter von 3 15 Jahren da Kleider und Wäsche
anzufertigen und auszubessern; das auswärts besorgen zu lassen,
sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage.
Das Betreibungsamt erklärte, daß es die Maschine in Hinsicht
auf die bisherige Praxis und speziell den Bundesgerichtsentscheid
Ed. gén. 30 I N° 38 p. 224 et suiv. (Anm. d. Red. f. Publ.)
in Sachen Karrer (Archiv Bd. V Nr. 114) gepfändet habe, wo
nach die Nähmaschine nur dann Kompetenzstück sei, wenn die
betreffende Hausfrau sich regelmäßig mit Näharbeiten für Dritte
beschäftige, was hier nicht zutreffe. Die fragliche Praxis führe
freilich öfters zu Härten.
II. Mit Entscheid vom 24. Februar 1906 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, von der Erwägung aus
gehend, daß eine Nähmaschine für eine Familie von dieser Größe,
in welcher die Hausfrau die Kleider selbst anfertige, nach heuti
gen Bedürfnissen und Verhältnissen als ein notwendiges Haus
haltungsstück erscheine.
III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse gegen diesen
Entscheid beantragt der Gläubiger Schmidt die streitige Maschine
in der Pfändung zu belassen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt sich im Sinne der Abwei
sung des Rekurses vernehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Dem Rekurrenten ist zuzugeben, daß die bisherige Praxis
bei der Frage, ob und inwiefern eine Nähmaschine Kompetenzstück
sein könne, im wesentlichen darauf abgestellt hat, ob sie sich als
Berufswerkzeug nach Ziff. 3 des Art. 92 SchKG darstelle, wo
bei diese Voraussetzung jeweilen dann als gegeben angesehen
worden ist, wenn die betreffende Maschine regelmäßig zu Nähar
beiten für Dritte Verwendung fand (so Archiv, Bd. V Nr. 114
und AS Separatausgabe 5 Nr. 22 )
Indessen hat die Praxis aus dieser Auffassung niemals aus
drücklich die Konsequenz gezogen, daß die Unpfändbarkeit einer
Nähmaschine schlechthin auf keine andere als die Ziff. 3 des Art.
92 sich stützen lasse. Vielmehr gründet sich der zweite der ge
nannten Entscheide (Separatausgabe 5 Nr. 22, in Sachen Hüppi)
beinebens auf die Erwägung, daß die dort streitige Maschine der
betriebenen Schuldnerin, die für Bekleidung einer zahlreichen
Familie zu sorgen habe, im Haushalte die größten, wohl kaum
zu vermissenden Dienste leiste. Damit wird also die Frage, die
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 43 S. 189 f. (Anm.d. Red.f. Publ.)
nunmehr zur Beurteilung steht, ob nämlich eine Nähmaschine
unter Umständen auch zu den notwendigen Hausgeräten der
Ziff. 2 des Art. 92 gehören und aus diesem Grunde Kompetenz
stück sein könne, noch offen gelassen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muß diese Frage be
jaht werden: Zunächst ist es sprachlich nicht ausgeschlossen, die
Nähmaschine als Hausgeräte ( ustensile de ménage ,
utensile di casa ) zu bezeichnen, insoweit sie in der Familie
des Schuldners dazu gebraucht wird, für die Familienangehörigen
Kleidungsstücke, Wäsche 2c. herzustellen oder auszubessern. Inso
weit dient sie als Hilfsmittel dazu, Lebensbedürfnisse der schuld
nerischen Familie durch häusliche Arbeit zu befriedigen, und
kommt ihr der Name eines Hausgerätes so gut zu, wie irgend
einem sonstigen in der Haushaltung verwendeten Gegenstande,
der bei der Befriedigung anderer Lebensbedürfnisse (Ernährung
der Familie, Erwärmung oder Reinigung ihrer Wohnung ec.) be
nützt wird. Auch an einem sachlichen Grunde fehlt es, der auf
die Absicht des Gesetzgebers schließen ließe und sie zu rechtfertigen
vermöchte, die Nähmaschine nicht als Hausgeräte im Sinne der
Ziff. 2 gelten zu lassen.
Aber auch der Meinung kann das Gesetz nicht sein, daß die
Nähmaschine niemals zu den notwendigsten Hausgeräten nach
Ziff. 2 gehöre. Denn einmal betrifft die Sorge für Kleidung und
Wäsche ein dringendes, mit dem Lebensunterhalt notwendig ver
knüpftes Bedürfnis; und sodann können die Verhältnisse beim
Schuldner so liegen, daß er und die Seinigen, sollen sie nicht
am Unentbehrlichsten Mangel leiden, darauf angewiesen sind,
diesem Bedürfnisse in der angegebenen Weise durch Verwendung
einer Nähmaschine in der Haushaltung zu genügen. In der
Regel wird man es dann mit Fällen dieser Art zu tun haben,
wenn die schuldnerische Familie zahlreich und das schuldne
rische Einkommen so klein ist, daß es zur Bestreitung der Aus
lagen nicht hinreicht, die neu entstehen würden, wenn die Familie
infolge Entzuges der Nähmaschine genötigt wäre, die erforderlichen
Kleidungs und Wäschestücke entgeltlich zu erwerben oder sich mit
größerem Zeitaufwande zu verschaffen.
Ob im einzelnen Falle eine Nähmaschine den notwendigsten
Hausgeräten im Sinne des Gesetzes beizuzählen sei, hängt in
erster Linie von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ab.
die Würdigung dieser Verhältnisse aber ist Sache der kantonalen
Aufsichtsbehörden und nicht des Bundesgerichtes. Dieses kann
ihren Entscheid nur abändern, wenn er, sei es zu Ungunsten
des Schuldners sei es zu Ungunsten des Gläubigers, den gesetz
lichen Begriff des notwendigsten in Ziff. 2 des Art. 92 miß
achtet hat (vergl. AS Separatausgabe 7 Nr. 40 ). Davon läßt
sich aber hier nicht sprechen auf Grundlage des vorinstanzlich
festgestellten Tatbestandes, wonach die streitige Maschine in einer
Familie von acht Köpfen für Näharbeiten Verwendung findet,
und angesichts der weitern aktenmäßig feststehenden Tatsache, daß
der Lohn des Schuldners das unpfändbare Minimum nicht über
schreitet. Jener Tatbestand ist in keinem Punkte aktenwidrig und
wird deshalb zu Unrecht vom Rekurrenten vor Bundesgericht als
unrichtig in Frage gezogen.
2. Die Unpfändbarkeit der fraglichen Maschine läßt sich ferner
aus Ziff. 3 des Art. 92 SchKG herleiten. Allerdings mag or
dentlicherweise die Ausübung eines Berufes , streng sprachlich
genommen, nur dann vorliegen, wenn die Berufstätigkeit in der
Form eines Austausches von Vermögenswerten mit Dritten er
folgt, wenn sie Dritten zu Gute kommt, um dem Schuldner da
für ein Entgelt zu verschaffen. Dagegen läßt sich nicht annehmen,
daß das Bundesgesetz in Ziff. 3 cit. dieses Merkmal habe als
unumgänglich ansehen wollen, so daß die Unpfändbarkeit bei dessen
Fehlen ohne weiteres ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist davon
auszugehen, daß ein Beruf im Sinne der Ziff. 3 auch dann
vorliegt, wenn der Schuldner bezw. ein Angehöriger von ihm die
betreffenden Werkzeuge, Gerätschaften 2c. lediglich zur Befrie
digung der Lebensbedürfnisse der Familie verwendet, wie es z. B.
der Fall ist bei einem landwirtschaftlichen Betriebe, in welchem
sämtliche Produkte, die mit Hülfe des betreffenden Werkzeuges
erzielt werden, zur Befriedigung des Bedarfes der Familie des
Betriebsinhabers benötigt sind. Demzufolge muß man der frag
lichen Nähmaschine, gestützt auf Ziff. 3 cit. Kompetenzqualität zu
Ges.-Ausg. 30 1 Nr. 76 S. 451 ff.
(Anm. d. Red.f. Publ.)
erkennen, da sie die Natur eines Werkzeuges und zwar eines
notwendigen Werkzeuges im Sinne dieser Bestimmung hat,
welch letzteres sich aus den vorangegangenen Ausführungen schon
ergibt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.