- Entscheid vom 13. März 1906 in Sachen Häller.
Konkurs; Liegenschaftenverwertung. Kompetenz des Konkursamtes
eine neue Steigerung anzuordnen für den Fall, dass der Ersteigerer
die Handänderungsgebühr nicht deponiere. Art. 143 SchKG. Be
gründetheit jener Verfügung; Begriff der Zahlung im Sinne der
zitierten Gesetzesbestimmung.
I. Am 14. Juni 1905 brachte das Konkursamt Habsburg die
Liegenschaft Anteil Oberrütihof in Ebikon zur konkursrechtlichen
Versteigerung. Ziffer 7 der Steigerungsbedingungen bestimmte,
daß der Ersteigerer innert vierzehn Tagen die Konkurs , Liegen
schaftsverwaltungs , Steigerungs und Publikationskosten, die
Steuern und betriebenen Ansprachen sub liegende Passiva und
die nur teilweise gutgebotenen Instrumente oder eine allfällige
Kaufrestanz zu bezahlen habe und daß er das Verfügungsrecht
über die Liegenschaft erst erhalte, nachdem er diese Bedingung er
füllt habe. Ziffer 10 sodann sah vor, daß eine allfällige Hand
änderungsgebühr vom Käufer zu bezahlen sei.
Die Liegenschaft wurde vom heutigen Rekurrenten, Georg
Häller, der die im letzten Range darauf haftende Gült besaß,
unter Gutbietung dieser Gült für 31,460 Fr. 30 Cts. erstanden.
Der Rekurrent leistete rechtzetig die in Ziffer 7 der Steigerungs
bedingungen bestimmten Zahlungen, worauf ihm das Amt die
Verfügung über die Liegenschaft einräumte. Die Abfertigung der
letztern auf den Ersteigerer machte der Gemeinderat Ebikon als
Fertigungsbehörde von der vorherigen Erlegung einer Handände
rungsgebühr abhängig. Der Rekurrent weigerte deren Bezahlung
weil nach 4 des luzernischen Gesetzes vom 30. November 1897
bei Zwangsverwertungen ein Hypothekaransprecher, der durch
Herausbietung seines Titels Käufer werde, keine Handänderungs
gebühr schulde. Der Gemeinderat scheint dem gegenüber geltend
gemacht zu haben, daß die angerufene Gesetzesbestimmung nicht
zutreffe, weil Häller die fragliche Gült zur Umgehung der Hand
änderungsgebühr erworben habe. Gegen die Auferlegung einer
solchen beschwerte sich dann Häller beim Regierungsrat als Aufsichts
behörde im Fertigungswesen, wurde aber in der Folge abgewiesen.
AS 32 1 1906
Vorher, am 27. Dezember 1905, erließ anderseits das Kon
kursamt die Verfügung: Der Ersteigerer habe innert zehn Tagen
die vom Gemeinderat geforderte Handänderungsgebühr beim Ge
richtspräsidenten von Habsburg zu deponieren, ansonst die Liegen
schaft kraft Art. 143 SchKG an eine zweite konkursamtliche
Steigerung gebracht werde. Zur Begründung dieser Verfügung
machte das Amt geltend: Der Ersteigerer besitze und nutze die
Liegenschaft nun bereits ein halbes Jahr, ohne ihr recht
mäßiger Eigentümer zu sein. Dieser Zustand sei fernerhin un
haltbar, indem die überbundenen, seit der Steigerung verfallenen
Kapitalzinse nicht eingefordert werden können und zudem die Er
ledigung des Konkursverfahrens gehemmt werde. Durch die De
position solle übrigens die streitige Frage, ob die Handänderungs
gebührenforderung berechtigt sei, unpräjudiziert bleiben.
In
der Folge wies das Amt auch noch ausdrücklich auf die in den
Steigerungsbedingungen festgesetzte Verpflichtung zur Bezahlung
einer allfälligen Handänderungsgebühr hin.
II. Gegen die genannte Verfügung führte Häller Beschwerde
mit dem Begehren, sie aufzuheben. Zu einem derartigen einseitigen
und selbstherrlichen Erlasse, brachte er an, sei das Konkursamt
so wenig befugt als ein privater Liegenschaftsverkäufer, sondern
es habe gleich einem solchen so oder anders den Rechtsweg zu
betreten. Auch materiell lasse sich das Vorgehen des Konkurs
amtes nicht rechtfertigen: Der Beschwerdeführer habe die Liegen
schaft nur für den Fall erwerben wollen, daß er die Handände
rungsgebühr nicht bezahlen müsse. Er könne und wolle sich nicht
binden, bevor er wisse, ob er wirklich vom Gemeinderate Ebikon
zur Bezahlung einer solchen Gebühr verhalten werden könne.
Diese Behörde und nicht der Beschwerdeführer habe durch ihre
ungesetzliche Forderung das Fertigungshindernis geschaffen und bei
ihr solle das Konkursamt auf Beseitigung des Hindernisses dringen.
Die vom Amte verlangte Deposition der Gebühr präjudiziere zu
Ungunsten des Rekurrenten die Pflicht zu ihrer Bezahlung.
III. Beide kantonalen Instanzen erklärten die Beschwerde als
unbegründet. Den am 29. Januar 1906 ergangenen Entscheid
der obern Aufsichtsbehörde hat Häller mit rechtzeitig eingereichtem
Rekurse und unter Festhaltung an seinem Beschwerdebegehren an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent bestreitet in erster Linie und vor Bundes
gericht bildet das den Hauptpunkt seiner Rekursbegründung
daß das Konkursamt als Verkäufer der Liegenschaft gesetzlich be
fugt gewesen sei, die angefochtene Verfügung (Anordnung einer
neuen Steigerung für den Fall, daß der Rekurrent die fragliche
Handänderungsgebühr nicht deponiert) in amtlicher Stellung als
einen für den Beschwerdeführer verbindlichen Akt zu erlassen. Nun
ist allerdings richtig, daß die geltende bundesrechtliche Praxis im
Steigerungsgeschäft den Abschluß eines privatrechtlichen Kauf
vertrages erblickt und daraus im allgemeinen die Konsequenz
zieht, es sei im Streitfalle Sache des Zivilrichters
und nicht
des Betreibungsamtes bezw. der Aufsichtsbehörden
festzustellen,
ob ein solcher Vertrag gültig zustande gekommen sei und beja
henden Falles, welche Rechte und Verpflichtungenfür die Par
teien daraus entsprungen seien. Wollte man lediglich hiervon aus
gehen, so müßte man in der Tat mit dem Rekurrenten zu der
Annahme kommen, daß dem Konkursamte Habsburg die Kompetenz
mangle, auf dem Wege einer Verfügung, die als behördlicher Akt
anerkannt sein und nicht als bloße unverbindliche Erklärung einer
Gegenpartei gelten will, darüber zu bestimmen, ob der Rekurrent
als Käufer zu der streitigen Deposition verpflichtet sei oder nicht.
In Wirklichkeit hat indessen auch die bisherige Praxis die er
wähnte privatrechtliche Auffassung nicht streng und in allen Be
ziehungen durchgeführt, sondern sich daneben stets auch von der
andern Erwägung leiten lassen, daß das Steigerungsgeschäft ein
dem Betreibungsverfahren angehöriger und dessen Zwecken dienen
der Akt sei, und daß speziell der Zuschlag, welcher in Verbindung
mit dem Angebot des Ersteigerers den Kaufvertrag zum Abschluß
bringt, den betreibungsrechtlichen Charakter einer Verfügung auf
weise (vergl. z. B. AS, Separatausgabe 7 Nr. 12 und Urteil
des Bundesgerichts in Sachen Tavernier vom 20. Oktober 1905
Diese Erwägung kann vor allem nicht außer Acht bleiben, will
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 31 S. 193 ff. Id. 31 II Nr. 96 S. 733 ff.,
spez. Erw. 4 ff. S. 761 ff. (Sep.-Ausg. 8 Nr. 76 S. 328 ff., spez. S. 336 ff.)
(Anm. d. Red. f. Publ.)
man zu einer sachgemäßen Anwendung des Art. 143 des Gesetzes
gelangen, der dem Betreibungsamte die sofortige Anordnung einer
neuen Steigerung vorschreibt, wenn von Seiten des Ersteigerers
die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt . Wollte man nämlich hier
den Betreibungsbeamten als gewöhnlichen Verkäufer oder Ver
treter eines solchen ansehen, so läge es im Belieben des Erstei
gerers als des Käufers, die Richtigkeit der Annahme des Amtes,
daß die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt sei, zu bestreiten
wozu die Frage, was im konkreten Falle zur rechtzeitigen
Zahlung gehört, in den verschiedensten Beziehungen Gelegen
heit geben könnte ). Es müßte dann über diese Streitfrage inci
dentaliter ein richterlicher Entscheid erwirkt werden, wobei zu be
merken ist, daß eine Verwirkungsfrist zur Anhebung der betref
fenden Klage gesetzlich nicht bestände. Damit würde aber der
Zweck, dem Art. 143 dienen soll, verunmöglicht: nämlich dem
Zahlungsverzug des Ersteigerers ohne Verzögerung und Kompli
kation des Verfahrens in energischer Weise dadurch zu begegnen,
daß sofort eine neue Steigerung abgehalten wird und zwar auf
einer unanfechtbaren rechtlichen Basis, die der säumige Ersteigerer
nicht nachträglich erschüttern kann. Dieser Zweck ist nur erreich
bar, wenn man der Erklärung des Amtes, die Zahlung sei nicht
rechtzeitig erfolgt, die Bedeutung keiner bloßen Parteibehauptung
eines privaten Vertragskontrahenten beilegt, sondern diejenige einer
behördlichen Feststellung, die Rechtskraft erlangt, wenn sie bezw.
die (regelmäßig mit ihr verbundene) Erklärung, eine neue Stei
gerung anzuordnen, nicht oder erfolglos durch Beschwerde ange
fochten wird. Könnte dagegen der Ersteigerer seine Behauptung,
er habe rechtzeitig bezahlt und das Steigerungsgeschäft sei in
ordentlicher Weise zur Ausführung zu bringen, im erwähnten
Sinne zum Gegenstande eines Zivilprozesses machen, so würde
damit entweder dem Amte die Möglichkeit genommen, nach Vor
schrift des Gesetzes sofort eine neue Steigerung anzuordnen, oder
es könnte dann diese Steigerung stets nur mit dem Vorbehalte
abgehalten werden, daß, falls ein späteres Zivilurteil den Zah
lungsverzug des ersten Ersteigerers verneint, dessen Rechte auf
Erfüllung des mit ihm eingegangenen Steigerungsgeschäftes ge
wahrt bleiben. Das eine und das andere widerspricht den prak
tischen Bedürfnissen, denen das Steigerungsgeschäft als Bestandteil
des Betreibungsverfahrens dienen soll und denen gerade Art, 143
Rücksicht tragen will (vergl. auch Reichel, Kommentar zum
SchKG, Art. 143 Note 2).
2. In Beziehung auf die materielle Richtigkeit der angefoch
tenen betreibungsamtlichen Verfügung steht zum Entscheide die
Frage, ob der Tatbestand nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung
und damit die Anordnung einer
nach Art. 143 als erfüllt-
neuen Steigerung als zulässig gelten muß, wenn der Rekur
rent die ihm aufgetragene Deposition der streitigen Handände
rungsgebühr nicht innert der ihm hiefür gesetzten Frist vorge
nommen hat.
In dieser Hinsicht ist vorab die Behauptung des Rekurrenten
als unrichtig zurückzuweisen, er habe die Liegenschaft nur für den
Fall ersteigern wollen, daß er keine Handänderungsgebühr be
zahlen müsse, und sei nur insoweit als Ersteigerer gebunden.
Das Gegenteil ergibt sich aus Ziffer 10 der (dem Meistgebote
des Rekurrenten zu Grunde liegenden) Steigerungsbedingungen
dahin lautend, daß eine allfällige Handänderungsgebühr vom
Käufer zu bezahlen sei. Damit wird vom Ersteigerer was
sein Verhältnis zum Amte und seine Gebundenheit in betreibungs
rechtlicher Beziehung betrifft vorbehaltslos die Verpflichtung
zur Bezahlung der Handänderungsgebühr ausbedungen, soweit
eine Gebührenforderung der Fertigungsbehörde (bezw. des Staates
überhaupt besteht, worüber sich der Ersteigerer mit dieser Behörde
auseinanderzusetzen hat, eventuell unter Weiterziehung ihres Ent
scheides an die ihr übergeordnete Instanz (Regierungsrat).
Es fragt sich nun, ob in der Erfüllung dieser dem Amte ge
genüber übernommenen Verpflichtung, d. h. in der Entrichtung
der Gebühr an die Fertigungsbehörde eine Zahlung im Be
treibungsverfahren nach Art. 143 zu erblicken sei, deren nicht
rechtzeitige Vornahme eine geeignete Voraussetzung für die An
ordnung einer neuen Steigerung abgibt. Das ist zu bejahen:
Artikel 143 will dem Amte durch Einräumung der Befugnis,
eine neue Steigerung anzuordnen, ein Mittel in die Hand geben,
um gegenüber dem Ersteigerer wirksam auf richtige und rechtzeitige
Erfüllung aller Verbindlichkeiten dringen zu können, die für den
Ersteigerer aus dem Steigerungsgeschäfte entstanden sind und
deren Liquidation im betreffenden Betreibungsverfahren selbst er
folgen muß (vergl. auch AS Separatausgabe 7 Nr. 6 und
Nr. 89 Erw. 2 ). Der Ausdruck Zahlung umfaßt also nicht
nur die Geldleistungen, welche der Ersteigerer als Erlös, zur
Berichtigung von Kosten 2c. dem Amte zu machen hat, sondern
auch sonstige Leistungen, von deren Vornahme die Weiterführung
des Verfahrens abhängt, also auch, um was es sich hier handelt,
Zahlungen an Dritte. Andernfalls würden in Beziehung auf
solche Leistungen die oben (Erwägung 1) erörterten Inkonve
nienzen weiter bestehen: der Ersteigerer behielte insoweit die
Möglichkeit, durch Bestreitung seiner Leistungspflicht der prompten
Abwicklung der Betreibung ein Hindernis in den Weg zu legen.
Vorliegenden Falles nun besteht die Leistung, die der Rekurrent
als Ersteigerer schuldet, darin, daß er die Handänderungsgebühr
der Fertigungsbehörde entrichtet. Dabei geht das Amt nicht so
weit, zu fordern, daß der Rekurrent die von der Fertigungs
behörde beanspruchte Gebühr sofort entrichte, sondern beläßt dem
Rekurrenten und zwar offenbar, weil er das nach Ziffer 10
der Steigerungsbedingungen (Ausdruck allfällige ) verlangen kann
die Möglichkeit, dem Anspruch der Fertigungsbehörde, den er
für unbegründet hält, sich vorerst auf dem Rekurswege zu wider
setzen. Was dagegen das Amt vom Rekurrenten verlangt und
zwar in dem Sinne, daß es in der Unterlassung, diesem Ver
langen innert der gesetzten Frist Folge zu geben, einen Grund
zur Anordnung einer neuen Steigerung erblickt, ist die gerichtliche
Hinterlegung des stretigen Gebühreinbetrages. Diese Hinterlegung
hat nun aber nach der Lage des Falles als eine Leistung zu
gelten, zu der einerseits der Rekurrent als Ersteigerer nach dem
Sinne der Ziff. 10 cit. vom Amte verhalten werden kann
sie eine präparatorische, vorsorgliche Vorkehr ist, die mit der über
nommenen Pflicht zur Bezahlung der (eventuell) geschuldeten Ge
bühr zusammenhängt und deren Erfüllung anderseits das
Amt vom Rekurrenten fordern muß, um das Verfahren ordent
licher Weise weiterführen zu können. In letzterem Punkte ergibt
Ges.-Ausg. 30 1 Nr. 23 S. 173 ff. Id. No. 146 S. 854 ff., spez.
850 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
sich nämlich aus den Akten, daß die geforderte Hinterlegung nötig
ist, um von der Fertigungsbehörde die Vornahme der Fertigung
zu erlangen. Der Vollzug der Fertigung sodann bildet nach den
Ausführungen der Vorinstanz, die in dieser die Anwendung kan
tonalen Rechtes beschlagenden Beziehung für das Bundesgericht
maßgebend sind, eine Voraussetzung, um den Gültinhabern die
jenige rechtliche Stellung (Haftung des Erwerbers der Liegenschaft
für die Zinsen der Gültkapitalien) zu verschaffen, auf die sie
durch den Zuschlag Anspruch erlangt haben. Für die Einräumung
dieser Stellung aber hat das Amt im Verfahren (eben durch die
nötigen Schritte zur Erlangung der Fertigung) Sorge zu tragen
(vergl. Art. 135 SchKG).
Nach all dem ist also die gesetzliche Grundlage für die Anwen
dung des Art. 143 Abs. 1 bei Erlaß der angefochtenen Verfügung
vorhanden gewesen und erweist sich so der Rekurs als unbe
gründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.