- Entscheid vom 13. März 1906 in Sachen Lüscher.
Konkurs; Unpfändbarkeit: Der Besoldungsnachgenuss der Hinter
lassenen eines kantonalen Beamten oder Angestellten ist nicht
unpfändbar auf Grund des Art. 92 Ziff. 9 SchKG. Begehren des
beschwerdeführenden Konkursgläubigers, den in die Konkursmasse
einzubeziehenden Besoldungsnachgenuss zu seiner vorzugsweisen Be
friedigung zu verwenden; Art. 260 SchKG. Diese Bestimmung um
fasst die Ausscheidung von Kompetenzstücken nicht.
I. 6 des aargauischen Dekrets betreffend die Besoldungen
der Staatsbeamten vom 27. April 1886 lautet: Wenn ein mit
einem bestimmten Jahresgehalt besoldeter Staatsbeamter oder An
gestellter stirbt, so haben die Witwe oder die vorhandenen Ver
wandten in auf und absteigender Linie des Verstorbenen die Be
soldung desselben noch für ein Halbjahr vom Sterbetage hinweg
zu genießen. Den nächsten und ausschließlichen Anspruch hat die
Witwe; unter den übrigen berechtigten Verwandten entscheidet die
gesetzliche Erbfolge."
Zufolge dieser Bestimmungen fiel dem Eduard Frey, Zimmer
mann in Leuggern als Vater des verstorbenen G. Frey, gewe
fenen Sekretärs der aargauischen Staatswirtschaftsdirektion, ein
Betrag von 1000 Fr. zu. Eduard Frey trat die Erbschaft seines
Sohnes an und fiel dann, nach vergeblichem Versuche, einen
Nachlaßvertrag abzuschließen, in Konkurs, in welchem der heutige
Rekurrent, Notar Lüscher, eine Forderung von 360 Fr. anmeldete,
die er gegen den verstorbenen G. Frey aus Darlehen erworben
hatte. Jener Betrag von 1000 Fr. wurde von der Staatskasse
am 22. September 1905 der Konkursmasse ausgerichtet, worauf
das Konkursamt Zurzach am 20. Oktober 1905 folgende
Kollokationsplan enthaltene Verfügung traf: die vom Staate
als Sterbesemester ausgeworfenen 1000 Fr. seien dem Konkursiten
als Vater des verstorbenen Sekretärs Frey nach Art. 92 Ziff. 9
SchKG überlassen.
II. Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger Lüscher Be
schwerde mit dem Antrage, das dem Konkursiten zugewiesene
Sterbesemester in die Masse zu ziehen und vorab zur Befriedigung
des Beschwerdeführers zu verwenden. Der Beschwerdeführer be
stritt, daß Art. 92 Ziff. 9 hier zutreffe.
III. Die untere Instanz beschied die Beschwerde abschlägig.
Sie geht davon aus, daß die Aufzählung in Art. 92 Ziff. 9
SchKG keine erschöpfende sei und daß, wenn der Staat auch
nicht als eine Kasse im Sinne der dort aufgezählten sich ansehen
lasse, er doch Leistungen von ganz analogem Charakter machen
könne, wie diejenigen jener Kassen. Solche Leistungen seien aber
die durch 6 des Dekrets von 1886 vorgesehenen: Der Staat
wolle nicht eine gewöhnliche Lohnzahlung machen, sondern den
alimentationsberechtigten Hinterlassenen eines im Dienste verstor
benen Beamten oder Angestellten einen bestimmten Beitrag in der
Höhe einer halben Jahresrente zusichern. Der Konkursit Frey
sei übrigens nicht nur alimentationsberechtigt, sondern auch ali
mentationsbedürftig, weil zirka 70 Jahre alt und beinahe erwerbs
unfähig.
Diesen Entscheid bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde mit
Entscheid vom 1. Februar 1906 unter Gutheißung der erst
instanzlichen Motivierung.
IV. Mit feinem nunmehrigen Rekurse nimmt Lüscher das ge
stellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Ziffer 9 des Art. 92 SchKG, welche die kantonalen
Instanzen zur Anwendung gebracht haben, erklärt als unpfändbar
die Unterstützungen von Seite der Hülfs , Kranken und Armen
kassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten . Als Kasse oder
Anstalt im Sinne dieser Bestimmung läßt sich aber der Kanton
bezw. der kantonale Fiskus, der den Hinterlassenen eines verstor
benen Beamten oder Angestellten einen Besoldungsnachgenuß ge
währt, nicht ansehen. In den Fällen der Ziff. 9 hat man es mit
Vermögensmassen zu tun, deren Bestimmung darin besteht, die
Ausrichtung von Unterstützungen zu ermöglichen, wobei diese
Vermögen regelmäßig besondern juristischen Personen mit ge
nannter Zweckbestimmung zugehören. Das hier streitige Sterbe
semester dagegen wird vom Staate aus dem allgemeinen Staats
vermögen ausgerichtet, das für die verschiedenartigsten staatlichen
Zwecke und nur nebenbei in der in Frage stehenden Weise Ver
wendung findet. Gegen die Anwendbarkeit der Ziff. 9 sodann
spricht auch, daß es vom betreffenden Beamtenrechte abhängt, ob
ein Anspruch auf Besoldungsnachgenuß gegeben sei und welchen
besondern rechtlichen Charakter er habe. Danach aber konnte es
nicht wohl in der Absicht des Bundesgesetzgebers gelegen sein,
solchen Ansprüchen von sich aus dadurch Unpfändbarkeit zuzuer
kennen, daß er sie der Ziff. 9 des Art. 92 unterstellte, wie er
denn auch für das eidgenössische Beamtenrecht als nötig erachtet
hat, die Kompetenznatur des Nachgenusses der Besoldung durch
ausdrückliche Spezialbestimmung (Art. 10 Abs. 2 des eidgenössi
schen Besoldungsgesetzes vom 2. Juni 1897) zu statuieren. Hat
so nach allem die Vorinstanz hier unrichtigerweise Ziff. 9 als
anwendbar erklärt, so ist ihr Entscheid bundesrechtswidrig und
alfo aufzuheben. Unberührt durch das Gesagte bleibt dagegen die
Frage, ob sich die Kompetenzqualität des streitigen Betrages aus
dem kantonalen Rechte und diesem allein herleiten lasse.
- In Beziehung auf das Begehren, die zur Masse gezogene
Summe sei vorab zur Befriedigung des Rekurrenten zu verwen
den, hat in Betracht zu kommen: Es handelt sich bei der Ver
fügung des Konkursamtes vom 20. Oktober 1905, wenngleich
sie vom Amte in Verbindung mit dem Kollokationsplan erlassen
worden ist, um keine Frage der Kollokation, sondern um eine
solche der Bildung der Aktivmasse: die Verfügung will eine An
ordnung darüber treffen, ob der von der Staatskasse einbezahlte
Betrag als Massegut für die Konkursgläubiger zu verwenden
oder ob von einer Admassierung abzusehen und er dem Gemein
schuldner als Kompetenzstück zu belassen sei. Von einer vorzugs
weisen Befriedigung des beschwerdeführenden Gläubigers aus dem
streitigen Betrage könnte nun freilich dann die Rede sein, wenn
man im Sinne von Art. 260 SchKG die sonstigen Voraus
setzungen dieses Artikels als vorhanden angenommen in der
Freigabe des Geldes zu Gunsten des Gemeinschuldners einen
Verzicht auf einen Rechtsanspruch der Masse zu erblicken hätte.
Dem ist indessen nicht so: Der Art. 260 umfaßt nicht auch die
Ausscheidung von Kompetenzstücken, indem hierfür ein besonderes
Verfahren gilt. Die Kompetenzobjekte sollen nämlich, soweit tun
lich, bereits bei Beginn des Konkursverfahrens, anläßlich der In
ventaraufnahme, festgesetzt werden und zwar durch das Konkurs
amt als das zuständige Organ, während der Verzicht auf die
Admassierung nach Art. 260 durch die Gesamtheit der Gläu
biger ausgesprochen werden muß, und deshalb ordentlicherweise
erst im Stadium der zweiten Gläubigerversammlung möglich ist.
Die über die Kompetenzqualität befindende konkursamtliche Ver
fügung untersteht einer Abänderung durch die Gläubigergesamtheit
als solche nicht. Sie wird endgültig, wenn sie kein Beteiligter
innert Frist nach erhaltener Kenntnis durch Beschwerde anficht,
wobei die Kenntnisnahme regelmäßig beim Gemeinschuldner mit
der Unterzeichnung des Inventars (Art. 228 Abs. 2) und bei
den Konkursgläubigern mit der konkursamtlichen Berichterstattung
über den Massebestand (Art. 237 Abs. 1) als erfolgt anzusehen
ist. An der erörterten Unanwendbarkeit des Art. 260 ändert auch
nichts, daß ausnahmsweise wie hier über die Kompetenz
qualität eines Vermögensstückes aus irgend einem Grunde (z. B.
wegen Versäumnis des Konkursamtes, oder weil der Gemein
schuldner das Objekt erst im Laufe des Konkursverfahrens er
worben hat) bei der Aufnahme des Inventars keine Verfügung
ergeht und deshalb eine solche noch nachträglich ergehen muß.
Liegt aber nach all dem in der Anordnung, durch die das Kon
kursamt dem Gemeinschuldner einen Gegenstand als Kompetenz
objekt freigibt, eine gewöhnliche Verfügung nach Art. 17 SchKG
mit den ordentlichen Rechtswirkungen einer solchen, so fehlt es an
einer gesetzlichen Sonderbestimmung, ähnlich der des Art. 260
Abs. 2, kraft welcher der beschwerdeführende Gläubiger in Be
ziehung auf den Gewinn, den seine Beschwerdeführung der Masse
bringt, eine Vorzugsstellung im Verhältnis zu seinen Mitgläubi
gern (soweit auch diese an einem solchen Gewinne partizipieren)
beanspruchen könnte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.